A 910 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 111|
Heft 20|
16. Mai 2014 1. Die Vordruckerläuterungen ändern sich wie folgt:1.1 Muster 13: Heilmittelverordnung
A) Verordnung von Maßnahmen der Physikalischen Therapie
Die laufende Nummer 14 wird wie folgend neu gefasst:
„Es ist der vollständige Indikationsschlüssel anzugeben. Dieser setzt sich aus der Bezeichnung der Diagnosengruppe und dem Buchstaben der vorrangigen Leitsymptomatik im Katalog zu- sammen (z. B. ZN2a). Zusätzlich zum Indikationsschlüssel ist auf dem Verordnungsvordruck der therapierelevante ICD- 10-GM-Code1 anzugeben, hiervon kann in begründeten Ausnah- mefällen abgewichen werden. Die Diagnosen zur Kennzeich- nung der Praxisbesonderheiten und des langfristigen Heilmittel- bedarfs müssen grundsätzlich bzgl. der Angabe des ICD-10-GM- Codes der Ausprägung der Anlagen 1 und 2 der Vereinbarung über Praxisbesonderheiten für Heilmittel unter Berücksichtigung des langfristigen Heilmittelbedarfs entsprechen.“
B) Verordnung von Maßnahmen der Podologischen Therapie
Die laufende Nummer 8 wird wie folgend neu gefasst:
„Es ist der vollständige Indikationsschlüssel anzugeben. Dieser setzt sich aus der Bezeichnung der Diagnosengruppe und dem Buchstaben der vorrangigen Leitsymptomatik im Katalog zu- sammen. Zusätzlich zum Indikationsschlüssel ist auf dem Ver- ordnungsvordruck der therapierelevante ICD-10-GM-Code1 an- zugeben, hiervon kann in begründeten Ausnahmefällen abgewi- chen werden. Die Diagnosen zur Kennzeichnung der Praxisbe- sonderheiten und des langfristigen Heilmittelbedarfs müssen grundsätzlich bzgl. der Angabe des ICD-10-GM-Codes der Aus- prägung der Anlagen 1 und 2 der Vereinbarung über Praxisbe- sonderheiten für Heilmittel unter Berücksichtigung des langfris- tigen Heilmittelbedarfs entsprechen.“
1.2 Muster 14: Heilmittelverordnung (Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie)
Die laufende Nummer 13 wird wie folgend neu gefasst:
„Es ist der vollständige Indikationsschlüssel anzugeben. Dieser setzt sich aus der Bezeichnung der Diagnosengruppe und dem
Buchstaben der vorrangigen Leitsymptomatik im Katalog zu- sammen (z. B. ST2). Zusätzlich zum Indikationsschlüssel ist auf dem Verordnungsvordruck der therapierelevante ICD-10-GM- Code1 anzugeben, hiervon kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Die Diagnosen zur Kennzeichnung der Pra- xisbesonderheiten und des langfristigen Heilmittelbedarfs müs- sen grundsätzlich bzgl. der Angabe des ICD-10-GM-Codes der Ausprägung der Anlagen 1 und 2 der Vereinbarung über Praxis- besonderheiten für Heilmittel unter Berücksichtigung des lang- fristigen Heilmittelbedarfs entsprechen.“
1.3 Muster 18: Heilmittelverordnung (Maßnahmen der Ergotherapie)
Die laufende Nummer 13 wird wie folgend neu gefasst:
„Es ist der vollständige Indikationsschlüssel anzugeben. Dieser setzt sich aus der Bezeichnung der Diagnosengruppe und dem Buchstaben der vorrangigen Leitsymptomatik im Katalog zu- sammen (z. B. SB1). Zusätzlich zum Indikationsschlüssel ist auf dem Verordnungsvordruck der therapierelevante ICD-10-GM- Code1 anzugeben, hiervon kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Die Diagnosen zur Kennzeichnung der Pra- xisbesonderheiten und des langfristigen Heilmittelbedarfs müs- sen grundsätzlich bzgl. der Angabe des ICD-10-GM-Codes der Ausprägung der Anlagen 1 und 2 der Vereinbarung über Praxis- besonderheiten für Heilmittel unter Berücksichtigung des lang- fristigen Heilmittelbedarfs entsprechen.“
2. Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin
Berlin, den 10. Dezember 2013 K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G
Bekanntmachungen
1ICD-10-GM, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (DIMDI), jeweils gültige Fassung
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin − ei- nerseits − und der GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin − an- dererseits − vereinbaren die nachstehende
34. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung
vom 1. April 1995
I. In § 3 wird Abs. 3 wie folgt neu gefasst:
„Allgemeine Tatbestände, bei deren Vorliegen eine stationäre Durchführung der in der Regel ambulant durchzuführenden Leistungen erforderlich sein kann, sind der Anlage 2 zu den Gemeinsamen Empfehlungen zum Prüfverfahren nach § 17c Abs. 4 Satz 9 KHG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fas- sung (mit Ausnahme des Kriteriums C) zu entnehmen.“
II. Die Änderung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.