• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "34. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung" (16.05.2014)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "34. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung" (16.05.2014)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

A 910 Deutsches Ärzteblatt

|

Jg. 111

|

Heft 20

|

16. Mai 2014 1. Die Vordruckerläuterungen ändern sich wie folgt:

1.1 Muster 13: Heilmittelverordnung

A) Verordnung von Maßnahmen der Physikalischen Therapie

Die laufende Nummer 14 wird wie folgend neu gefasst:

„Es ist der vollständige Indikationsschlüssel anzugeben. Dieser setzt sich aus der Bezeichnung der Diagnosengruppe und dem Buchstaben der vorrangigen Leitsymptomatik im Katalog zu- sammen (z. B. ZN2a). Zusätzlich zum Indikationsschlüssel ist auf dem Verordnungsvordruck der therapierelevante ICD- 10-GM-Code1 anzugeben, hiervon kann in begründeten Ausnah- mefällen abgewichen werden. Die Diagnosen zur Kennzeich- nung der Praxisbesonderheiten und des langfristigen Heilmittel- bedarfs müssen grundsätzlich bzgl. der Angabe des ICD-10-GM- Codes der Ausprägung der Anlagen 1 und 2 der Vereinbarung über Praxisbesonderheiten für Heilmittel unter Berücksichtigung des langfristigen Heilmittelbedarfs entsprechen.“

B) Verordnung von Maßnahmen der Podologischen Therapie

Die laufende Nummer 8 wird wie folgend neu gefasst:

„Es ist der vollständige Indikationsschlüssel anzugeben. Dieser setzt sich aus der Bezeichnung der Diagnosengruppe und dem Buchstaben der vorrangigen Leitsymptomatik im Katalog zu- sammen. Zusätzlich zum Indikationsschlüssel ist auf dem Ver- ordnungsvordruck der therapierelevante ICD-10-GM-Code1 an- zugeben, hiervon kann in begründeten Ausnahmefällen abgewi- chen werden. Die Diagnosen zur Kennzeichnung der Praxisbe- sonderheiten und des langfristigen Heilmittelbedarfs müssen grundsätzlich bzgl. der Angabe des ICD-10-GM-Codes der Aus- prägung der Anlagen 1 und 2 der Vereinbarung über Praxisbe- sonderheiten für Heilmittel unter Berücksichtigung des langfris- tigen Heilmittelbedarfs entsprechen.“

1.2 Muster 14: Heilmittelverordnung (Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie)

Die laufende Nummer 13 wird wie folgend neu gefasst:

„Es ist der vollständige Indikationsschlüssel anzugeben. Dieser setzt sich aus der Bezeichnung der Diagnosengruppe und dem

Buchstaben der vorrangigen Leitsymptomatik im Katalog zu- sammen (z. B. ST2). Zusätzlich zum Indikationsschlüssel ist auf dem Verordnungsvordruck der therapierelevante ICD-10-GM- Code1 anzugeben, hiervon kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Die Diagnosen zur Kennzeichnung der Pra- xisbesonderheiten und des langfristigen Heilmittelbedarfs müs- sen grundsätzlich bzgl. der Angabe des ICD-10-GM-Codes der Ausprägung der Anlagen 1 und 2 der Vereinbarung über Praxis- besonderheiten für Heilmittel unter Berücksichtigung des lang- fristigen Heilmittelbedarfs entsprechen.“

1.3 Muster 18: Heilmittelverordnung (Maßnahmen der Ergotherapie)

Die laufende Nummer 13 wird wie folgend neu gefasst:

„Es ist der vollständige Indikationsschlüssel anzugeben. Dieser setzt sich aus der Bezeichnung der Diagnosengruppe und dem Buchstaben der vorrangigen Leitsymptomatik im Katalog zu- sammen (z. B. SB1). Zusätzlich zum Indikationsschlüssel ist auf dem Verordnungsvordruck der therapierelevante ICD-10-GM- Code1 anzugeben, hiervon kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Die Diagnosen zur Kennzeichnung der Pra- xisbesonderheiten und des langfristigen Heilmittelbedarfs müs- sen grundsätzlich bzgl. der Angabe des ICD-10-GM-Codes der Ausprägung der Anlagen 1 und 2 der Vereinbarung über Praxis- besonderheiten für Heilmittel unter Berücksichtigung des lang- fristigen Heilmittelbedarfs entsprechen.“

2. Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin

Berlin, den 10. Dezember 2013 K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

1ICD-10-GM, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (DIMDI), jeweils gültige Fassung

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin − ei- nerseits − und der GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin − an- dererseits − vereinbaren die nachstehende

34. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung

vom 1. April 1995

I. In § 3 wird Abs. 3 wie folgt neu gefasst:

„Allgemeine Tatbestände, bei deren Vorliegen eine stationäre Durchführung der in der Regel ambulant durchzuführenden Leistungen erforderlich sein kann, sind der Anlage 2 zu den Gemeinsamen Empfehlungen zum Prüfverfahren nach § 17c Abs. 4 Satz 9 KHG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fas- sung (mit Ausnahme des Kriteriums C) zu entnehmen.“

II. Die Änderung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, der GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin und die Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. vereinbaren den

Vertrag nach § 115b Abs. 1 SGB V

– Ambulantes Operieren und sonstige stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus – (AOP-Vertrag)

wie folgt zu ändern:

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Frauen ab dem 56. Lebensjahr, bei de- nen keine Koloskopie oder keine zweite Koloskopie nach Ablauf von zehn Jahren nach der ersten Koloskopie durchgeführt worden ist, haben

Handelt es sich bei dem Versicherten um einen Sozial- hilfeempfänger nach § 264 SGB V, wird das Feld mit dem Kennzeichen „4“ belegt, bei einem Berechtigten nach dem

Funktionstraining wirkt besonders mit den Mitteln der Krankengymnastik und/oder der Ergotherapie gezielt auf spezielle körperliche Strukturen (Muskeln, Gelenke usw.) der

Werden Laboratoriumsuntersuchungen nach Kapitel 32 des EBM an demselben Körpermaterial durchgeführt, sind die Un- tersuchungen unter dem Datum einzutra- gen, an dem die

Ist das Feld 20 (Polypen) und/oder das Feld 21 (Adenome) angekreuzt, sind im Abschnitt Polypen vollständige Angaben im Feld 26 über Zahl, im Feld 27 über die Form und im Feld 28

Liegen dem Vertragsarzt Anhalts- punkte vor, dass die Verordnung auf- grund eines Unfalls, einer Berufskrank- heit, eines Versorgungsleidens oder eines von Dritten

Funktionstraining wirkt besonders mit den Mitteln der Krankengymnastik und/oder der Ergotherapie gezielt auf spezielle körperliche Strukturen (Mus- keln, Gelenke usw.) der

bis vier enthalten die Information, ob der Versicherte an der Stichprobenauswahl zum Risikostrukturausgleich unter den Krankenkassen teilnimmt, über das Ge- schlecht, die Angabe,