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Archiv "Bekanntmachungen: 14. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung" (25.06.2004)

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1. In Abschnitt 2 (Vordruck-Muster) werden die Nummern 2.8a bis 2.8a.2, 2.60 bis 2.60.3, 2.61 bis 2.61.3 sowie 2.80 bis 2.80.3 und 2.81 bis 2.81.3 neu eingefügt, die Nummern 2.13.3, 2.14.3 und 2.18.3 entfallen. Die Nummern 2.4 bis 2.4.2, 2.5, 2.6, 2.8 bis 2.8.2, 2.13 bis 2.13.2, 2.14 bis 2.14.2, 2.18 bis 2.18.und 2.55 bis 2.55.2 werden wie folgt geändert:

„2.4 Muster 4: Verordnung einer Kran- kenbeförderung (Stand: 7.2004)“

2.4.1 Für die Verordnung einer Kran- kenbeförderung ist das anliegende Mu- ster 4 zu verwenden.

2.4.2 Für das Muster 4 wird blauer Flächendruck verwendet. Die Rückseite des Vordrucks erhält die Farbe der Vor- derseite. Nr. 1.1.5 gilt entsprechend. Der Vordruck erhält das Format DIN A5 quer.“

„2.6 Muster 6: Überweisungs-/Abrech- nungsschein (Stand: 7.2004)“

„2.8 Muster 8: Sehhilfenverordnung (Stand: 7.2004)

2.8.1 Als Muster für die Verordnung von Sehhilfen ist das anliegende Muster 8 zu verwenden.

2.8.2 Für den Flächendruck ist grüne Farbe zu verwenden. Die Rückseite des Vordrucks erhält die Farbe der Vorder- seite. Nr. 1.1.5 gilt entsprechend. Der Vordruck erhält das Format DIN A5 hoch.“

„2.8a Muster 8a: Verordnung von ver- größernden Sehhilfen (Stand: 7.2004)

2.8a.1 Als Muster für die Verordnung von vergrößernden Sehhilfen ist das an- liegende Muster 8a zu verwenden.

2.8a.2 Für den Flächendruck ist gelbe Farbe zu verwenden. Die Rückseite des Vordrucks erhält die Farbe der Vorder-

seite. Nr. 1.1.5 gilt entsprechend. Der Vordruck erhält das Format DIN A5 hoch.“

„2.13 Muster 13: Heilmittelverord- nung (Maßnahmen der Physikalischen Therapie) (Stand: 7.2004)

2.13.1 Für die Verordnung von Physi- kalischer Therapie ist das anliegende Mu- ster 13 zu verwenden.

2.13.2 Für den Flächendruck des Mu- sters 13 ist blaue Farbe zu verwenden. Für die Rückseite des Vordrucks wird kein Flächendruck verwendet. Nr. 1.1.5 gilt entsprechend. Der Vordruck erhält das Format DIN A5 hoch.“

„2.14 Muster 14: Heilmittelverord- nung (Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie) (Stand: 7.2004)

2.14.1 Für die Verordnung von Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie ist das anlie- gende Muster 14 zu verwenden.

2.14.2 Für den Flächendruck des Mu- sters 14 ist blaue Farbe zu verwenden. Für die Rückseite des Vordrucks wird kein Flächendruck verwendet. Nr. 1.1.5 gilt entsprechend. Der Vordruck erhält das Format DIN A4 hoch.“

„2.18 Muster 18: Heilmittelverord- nung (Maßnahmen der Ergotherapie) (Stand: 7. 2004)

2.18.1 Für die Verordnung von Ergo- therapie ist das anliegende Muster 18 zu verwenden.

2.18.2 Für den Flächendruck des Mu- sters 18 ist grüne Farbe zu verwenden. Für die Rückseite des Vordrucks wird kein Flächendruck verwendet. Nr. 1.1.5 gilt entsprechend. Der Vordruck erhält das Format DIN A5 hoch.“

„2.55 Muster 55: Bescheinigung zur Feststellung einer schwerwiegenden chro- nischen Krankheit gemäß § 62 SGB V (Stand: 7.2004)

2.55.1 Die Bescheinigung zur Feststel- lung einer schwerwiegenden chronischen Krankheit gemäß § 62 SGB V ist auf der Rückseite des anliegenden Musters 55 vorzunehmen.

2.55.2 Der Vordruck erhält auf der Rückseite keinen farbigen Flächenauf- druck. Die Gestaltung der Vorderseite des Musters 55 bleibt der Krankenkasse überlassen. Der Vordruck erhält das For- mat DIN A4 hoch.“

„2.60 Muster 60: Einleitung von Lei- stungen zur Rehabilitation oder alterna- tiven Angeboten (Stand: 7.2004)

2.60.1 Die Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation oder alternativen An- geboten ist auf dem anliegenden Muster 60 vorzunehmen.

2.60.2 Muster 60a Das Original wird vom Arzt zur Krankenkasse verschickt, von dort zurück zum Verbleib beim Arzt.

Muster 60b Der Durchschlag wird mit dem Original zur Krankenkasse schickt und verbleibt dort.

2.60.3 Für den Flächendruck des Mu- sters 60 ist grüne Farbe zu verwenden.

Das Muster 60b erhält keinen farbigen Flächendruck. Nr. 1.1.5 gilt entsprechend.

Der Vordruck erhält das Format DIN A4 hoch.“

„2.61 Muster 61: Verordnung von me- dizinischer Rehabilitation (Stand: 7.2004) 2.61.1 Die Verordnung von medizini- scher Rehabilitation ist auf dem anliegen- den Muster 61 vorzunehmen.

2.61.2 Muster 61a Ausfertigung zum Verbleib bei der Krankenkasse

Muster 61b Ausfertigung zum Verbleib beim Vertragsarzt

2.61.3 Für den Flächendruck des Mu- sters 61 ist gelbe Farbe zu verwenden. Das Muster 61b erhält keinen farbigen Flächendruck. Nr. 1.1.5 gilt entsprechend.

Der Vordruck erhält das Format DIN A4 hoch.“

„2.80 Muster 80: Dokumentation des Behandlungsanspruchs bei im Ausland Versicherten (Stand: 7.2004)

2.80.1 Die Dokumentation des Be- handlungsanspruchs ist auf dem anlie- genden Muster 80 vorzunehmen.

2.80.2 Muster 80a Ausfertigung für die Krankenkasse

Muster 80b Ausfertigung zum Verbleib beim Vertragsarzt

2.80.3 Das Muster 80 ist auf weißem Papier in schwarzer Druckfarbe zu erstel- len. Der Vordruck erhält das Format DIN A5 quer.“

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, – einerseits – und der AOK- Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel, die See- Krankenkasse, K. d. ö. R., Hamburg, sowie die Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bo- chum, – andererseits – vereinbaren die nachstehende*

14. Änderung

der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung

vom 1. April 1995

*Mit dem VdAK/AEV wurde eine im Wesentlichen in- haltsgleiche Änderungsvereinbarung abgeschlossen.

(2)

„2.81 Muster 81: Erklärung des im EU- bzw. EWR-Ausland oder der Schweiz ver- sicherten Patienten bei Inanspruchnahme von Sachleistungen während eines vor- übergehenden Aufenthalts in Deutsch- land (Stand: 7.2004)

2.81.1 Die Erklärung des im EU- bzw.

EWR-Ausland oder der Schweiz versi- cherten Patienten bei Inanspruchnahme von Sachleistungen während eines vor- übergehenden Aufenthalts in Deutsch- land ist auf dem anliegenden Muster 81 vorzunehmen.

2.81.2 Muster 81a Ausfertigung für die Krankenkasse

Muster 81b Ausfertigung zum Verbleib beim Vertragsarzt

2.81.3 Das Muster 81 ist auf weißem Papier in schwarzer Druckfarbe zu erstel- len. Der Vordruck erhält das Format DIN A5 hoch.“

2.An den Vordruckerläuterungen wer- den folgende Überarbeitungen vorge- nommen:

Verordnung einer

Krankenbeförderung (Muster 4) Die Verordnung einer Krankenbeförde- rung ist nur auszustellen, wenn der Versi- cherte wegen Art und Schwere der Er- krankung nicht zu Fuß gehen, ein öffent- liches Verkehrsmittel nicht benutzen kann, die Benutzung eines privaten PKW nicht in Betracht kommt und die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch not- wendig ist.

Die für die Krankenbeförderung an- fallenden Kosten sind erheblich. Daher ist darauf zu achten, dass die Auswahl des Beförderungsmittels nach dem Grund- satz einer wirtschaftlichen Verordnungs- weise erfolgt und eine eindeutige Kenn- zeichnung auf dem Vordruck vorgenom- men wird.

Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Kran- kenkassen für die Verordnung von Kran- kenfahrten, Krankentransport- und Ret- tungsdienstleistungen (Krankentrans- port-Richtlinien) in der Beschlussfassung vom 22. 1. 2004, in Kraft getreten zum 1. 1. 2004, sind zu beachten.

Bei seiner Entscheidung über die Not- wendigkeit einer Verordnung hat sich der Arzt ausschließlich von medizinischen Gesichtspunkten aufgrund seiner persön- lichen Feststellungen leiten zu lassen. Er hat mithilfe des Vordrucks in jedem Fall die zwingende medizinische Notwendig- keit einer Beförderung, auf den konkre- ten, aktuellen Gesundheitszustand des Versicherten bezogen, durch eine eindeu- tige Kennzeichnung der Gründe für die

Krankenbeförderung und für die Wahl des Beförderungsmittels auf dem Vor- druck durch Ausfüllen aller zutreffenden Leerzeilen bzw. Ankreuzen aller zutref- fenden Kästen darzulegen.

Die nachfolgenden Ausführungen erläu- tern den Verordnungsvordruck in der Reihenfolge der geforderten Angaben.

Angaben zum Versicherten / Mitteilun- gen von Krankheiten und drittverursach- ten Gesundheitsschäden

Die Angaben zum Versicherten sind vom Vertragsarzt gemäß Krankenversicher- tenkarte auszufüllen.

Sofern der Versicherte einen gültigen Befreiungsausweis für den betreffenden Zeitraum vorlegt, ist das Feld „Gebühr frei“ zu kennzeichnen.

Bei einem Arbeitsunfall/-folgen, Schul- unfall/-folgen oder einer anerkannten Berufskrankheit sind nicht die Kranken- kassen, sondern die Träger der gesetzli- chen Unfallversicherung leistungspflich- tig. Daher darf in diesen Fällen nicht die Krankenversichertenkarte bei der Be- druckung des Musters benutzt werden.

Außerdem ist in diesen Fällen im Kosten- trägerfeld nicht die Krankenkasse, son- dern der zuständige Unfallversicherungs- träger zu benennen und das Feld „Ge- bühr frei“ zu kennzeichnen.

Liegen dem Vertragsarzt Anhalts- punkte vor, dass die Verordnung auf- grund eines Unfalls, einer Berufskrank- heit, eines Versorgungsleidens oder eines von Dritten verursachten Gesundheits- schadens (z. B. Impfschaden, Körperver- letzung) notwendig wird, ist dies auf dem Verordnungsblatt durch Ankreuzen zu kennzeichnen; im Falle eines durch einen Dritten verursachten Gesundheitsscha- dens kann die Angabe durch eine Anmer- kung über die Art oder den Verursacher ergänzt werden (vgl. § 294a SGB V). Die- se Angaben sind erforderlich, damit die Krankenkasse ggf. Ersatzansprüche an den zuständigen Kostenträger stellen kann.

1. Hauptleistung

Unter 1. Hauptleistung ist die Hauptlei- stung der Krankenkasse anzugeben, für die die Krankenbeförderung als Neben- leistung verordnet wird.

A) Im Krankenhaus

Ist die Verordnung einer Krankenbeför- derung für eine Behandlung im Kran- kenhaus notwendig, ist die Art der Be- handlung auf der Verordnung unter A) anzugeben. Dabei ist anzugeben, ob es sich um eine Einweisung (voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung)

oder um eine vor- oder nachstationäre Krankenhausbehandlung handelt, in letz- terem Fall sind die entsprechenden Be- handlungsdaten zusätzlich anzugeben.

B) Ambulante Operation

Bei ambulanten Operationen (nach

§ 115 b SGB V) im Krankenhaus oder in der Vertragsarztpraxis, der Vor- oder Nach- behandlung bei ambulanten Operationen ist zudem das Operationsdatum (im Falle mehrerer Behandlungstermine die Be- handlungsdaten) unter B) anzugeben.

C) Ambulante Behandlung

Fahrten zur ambulanten Behandlung können nur in besonderen Ausnahme- fällen verordnet werden. Der Versicher- te muss die Kostenübernahme von der Krankenkasse genehmigen lassen.

Zur Prüfung der Genehmigungsfähig- keit von Krankenfahrten zu einer ambu- lanten Behandlung ist die Art des Aus- nahmefalls im Sinne des § 8 der Richtlinie unter C) anzugeben:

a) Hochfrequente Behandlung (Anlage 2 der Krankentransport-Richtlinien) Liegt eine Indikation gemäß Anlage 2 der Richtlinie (Dialyse, onkologische Strah- len- oder Chemotherapie) vor, so ist das entsprechende Feld anzukreuzen, die Behandlungsfrequenz und -dauer sowie der Zeitraum der Serienfahrt anzugeben.

Es gilt die jeweils aktuelle Version der Anlage 2.

Liegt eine vergleichbare Therapie (Kriterien: vorgegebenes Therapiesche- ma, hohe Behandlungsfrequenz über län- geren Zeitraum; schwerwiegende ge- sundheitliche Beeinträchtigung durch die Behandlung oder den Krankheitsverlauf, die eine Beförderung unerlässlich macht) vor, so ist dieser Ausnahmefall im Frei- textfeld entsprechend zu begründen. In diesem Fall ist neben der Angabe der vor- aussichtlichen Behandlungsfrequenz und -dauer ebenfalls die Angabe des Zeit- raums der Serienverordnung erforder- lich.

b) Dauerhafte Mobilitätseinschränkung Bedarf der Versicherte aufgrund einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung (Schwerbehindertenausweis mit Merk- zeichen „aG“, „Bl“, „H“ oder Pflegestu- fe 2 bzw. 3) einer Krankenfahrt, ist das entsprechende Feld anzukreuzen.

In vergleichbaren Fällen der dauerhaf- ten Mobilitätseinschränkung, die den vorgenannten Merkzeichen entsprechen, kommt eine Verordnung nur in Betracht, wenn der Patient einer ambulanten Be- handlung über einen längeren Zeitraum bedarf. In diesem Fall ist die voraussicht- liche Behandlungsdauer und -frequenz

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anzugeben und die Vergleichbarkeit der Mobilitätseinschränkung, ggf. unter An- gabe der maßgeblichen ICD-10-Schlüs- selnummer, zu begründen.

2. Beförderungsmittel

>Wahl des Beförderungsmittels Für die Auswahl des Beförderungsmit- tels ist ausschließlich die zwingende me- dizinische Notwendigkeit des Einzelfalls maßgeblich, wobei insbesondere der ak- tuelle Gesundheitszustand sowie die Gehfähigkeit des Versicherten zu berück- sichtigen sind. Das notwendige Beförde- rungsmittel ist anzukreuzen.

Die Verordnung einer Krankenfahrt mit Taxi oder Mietwagen ist nur zuläs- sig, wenn der Patient die Ausnahmetat- bestände für die Beförderung zu einer ambulanten Behandlung (vgl. 6. C) er- füllt oder als Hauptleistung eine sta- tionäre Behandlung oder eine ambu- lante Operation erfolgt und die Benut- zung aus medizinischen Gründen not- wendig ist.

Die Verordnung eines Krankentrans- ports (Krankentransportwagen) ist nur zulässig, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die besondere Einrichtung eines Krankenwagens zwin- gend erforderlich ist und eine Beförde- rung durch ein weniger aufwendiges Be- förderungsmittel nicht möglich ist.

Die Verordnung eines Rettungswa- gens oder – falls erforderlich – eines Not- arztwagens ist nur bei Vorliegen eines Notfalls zulässig. Ein Notfall liegt vor, wenn sich der Verletzte oder Erkrankte in Lebensgefahr befindet oder bei ihm schwere gesundheitliche Schäden zu be- fürchten sind, sofern er nicht unverzüg- lich die erforderliche medizinische Hilfe erhält.

Sofern dieser Vordruck zur Verord- nung anderer Beförderungsmittel (z. B.

Rettungshubschrauber) oder bei Berg-, Wasser- oder Hochseerettung verwendet wird, sind die erforderlichen Angaben auf der entsprechenden Schreibzeile für „an- dere“ Beförderungsmittel einzutragen.

Die Wahl des Beförderungsmittels ist in der Schreibzeile schriftlich zu begrün- den; ggf. kann zusätzlich die maßgebli- che ICD-10-Schlüsselnummer angegeben werden.

>Ist eine besondere medizinisch- technische Ausstattung, wie z. B. eine rollstuhlgerechte Vorrichtung oder Kran- kentrage, bzw. eine besondere medizi- nisch-fachliche Betreuung während des Transportes notwendig, ist diese entspre- chend anzugeben.

>Der Ausgangs- und Zielort der Fahrt ist durch Ankreuzen der entspre- chenden Kästchen festzulegen.

Der Vertragsarzt hat im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebots im Einzelfall das Erfordernis einer Hin- bzw. Rück- fahrt aus medizinischen Gesichtspunkten zu prüfen und durch Ankreuzen geson- dert anzugeben. Bei Bedarf soll der Vertragsarzt die angefallene Wartezeit bestätigen.

Bei der Angabe der Fahrtstrecke ist zu beachten, dass für Patienten, denen Krankenfahrten im Zusammenhang mit einer hochfrequenten Behandlung (Dia- lyse, onkologische Chemo-/Strahlenthe- rapie bzw. vergleichbarer Ausnahmefall) verordnet werden, Fahrten nur zu dieser ambulanten Therapie inklusive Vor- und Nachuntersuchung verordnet werden können. Die Verordnung von Kranken- fahrten zu anderen ambulanten Thera- pien kommt nur bei Vorliegen einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung in Betracht.

>Bei einer Gemeinschaftsfahrt ist für jeden Patienten eine gesonderte Verord- nung unter Angabe der Anzahl der Mit- fahrer auszustellen.

Die auf der Rückseite des Verord- nungsvordrucks vorgesehenen Angaben sind nicht durch den Vertragsarzt, son- dern durch die leistungspflichtige Kasse bzw. den Leistungserbringer auszufüllen.

Überweisungs-/Abrechnungsschein (Muster 6)

Der Überweisungs-/Abrechnungsschein dient der Überweisung zur Durchführung erforderlicher diagnostischer oder thera- peutischer Leistungen an einen anderen Vertragsarzt, eine nach § 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V zugelassene Einrichtung, ei- nen ermächtigten Arzt, eine ermächtigte, ärztlich geleitete Einrichtung oder einen im organisierten Notfalldienst tätigen Arzt sowie deren Abrechnung.

Ein Überweisungsschein darf nur aus- gestellt werden, wenn dem überweisen- den Vertragsarzt im betreffenden Quartal eine gültige Krankenversichertenkarte vorgelegt worden ist. Ausnahmen sind zulässig, wenn z. B. die zu veranlassenden Maßnahmen dringend erforderlich sind oder dem überweisenden Vertragsarzt die Kassenzugehörigkeit zweifelsfrei be- kannt ist.

Der Überweisungs-/Abrechnungsschein gliedert sich in zwei Teile. Der mit gelbem Flächendruck unterlegte Teil des Vor- drucks – mit Ausnahme des Feldes „Lfd.

Nr.“ – ist vom überweisenden Vertrags- arzt, der rot umrandete untere Teil sowie das Feld „Lfd. Nr.“ von dem Arzt, der auf Überweisung tätig wird, auszufüllen.

Der Arzt, der auf Überweisung tätig wird, ist grundsätzlich an den ausgestell-

ten Überweisungsschein gebunden; er darf sich keinen eigenen Abrechnungs- schein (Vordruck 5) ausstellen.

Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten darüber, dass dem Arzt, der auf Überweisung in Anspruch genom- men wird, neben der Krankenversicher- tenkarte auch der vom überweisenden Vertragsarzt ausgestellte Überweisungs-/

Abrechnungsschein vorzulegen ist.

Vom überweisenden Vertragsarzt auszu- füllen und vom Arzt, der auf Überwei- sung tätig wird, zu beachten:

1. Der überweisende Vertragsarzt hat zu kennzeichnen, ob die Überweisung zur kurativen Versorgung, zur Prävention, zur Durchführung von Maßnahmen zur Empfängnisregelung, zur Sterilisation und zum Schwangerschaftsabbruch (Son- stige Hilfen) oder zur Hinzuziehung eines Arztes bei belegärztlicher Behandlung erfolgt.

2. Das Quartal der Ausstellung der Überweisung ist in der Form „Q JJ“ in das betreffende Feld einzutragen.

Beginnt der auf Überweisung tätig werdende Arzt seine Behandlung erst im Folgequartal, kann der ausgestellte Über- weisungs-/Abrechnungsschein verwen- det werden, sofern das Datum, bis zu dem die Krankenversichertenkarte gültig ist, nicht überschritten ist.

3. Der überweisende Vertragsarzt teilt dem auf Überweisung tätig werdenden Arzt durch Ankreuzen des Unfallfeldes mit, wenn die Behandlung aufgrund oder als Folge eines Unfalls erforderlich wird, damit die Krankenkassen ggf. Kosten ge- genüber Dritten geltend machen können.

Es bedeutet eine unnötige finanzielle Be- lastung der vertragsärztlichen Versor- gung, wenn bei einem Unfall das Unfall- feld nicht angekreuzt wird.

Bei Arbeitsunfällen, Berufskrankhei- ten und Schülerunfällen ist der Vordruck nicht zu verwenden. Die Abrechnung der Behandlung des Unfalls bzw. der Unfall- folgen ist mit dem Unfallversicherungs- träger vorzunehmen (auf Vordruck A13 nach dem Abkommen Ärzte/Unfallversi- cherungsträger). Unter Schülerunfällen sind auch Unfälle von Kindern in Kinder- gärten und von Studenten während des Studiums zu verstehen.

4. Sofern der überweisende Vertrags- arzt eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, informiert er den auf Überweisung tätig werdenden Arzt, indem er das vor- aussichtliche Ende der Arbeitsunfähig- keit im Feld „AU bis“ angibt. Diese An- gabe ist nur dann erforderlich, wenn die Behandlungsführung auf den weiterbe- handelnden Arzt übergehen soll.

5. In der Zeile „Überweisung an . . .“

ist im Hinblick auf das Wahlrecht des Ver-

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sicherten kein bestimmter Arzt anzuge- ben, sondern nur die zutreffende Gebiets- bezeichnung (z. B. Augenheilkunde) ein- zutragen. Ausgenommen von dieser Re- gelung sind Überweisungen an einen er- mächtigten Arzt oder an eine ermächtig- te, ärztlich geleitete Einrichtung zur Durchführung bestimmter Untersu- chungs- oder Behandlungsmethoden (§ 24 Abs. 5 Bundesmantelvertrag – Ärz- te bzw. § 27 Abs. 5 Arzt-/Ersatzkassenver- trag). In diesen Fällen können Name und Anschrift des Ermächtigten angegeben werden.

6. Es ist jeweils anzukreuzen, ob die Überweisung zur Ausführung von Auf- tragsleistungen, zur Konsiliaruntersu- chung, zur Mit-/Weiterbehandlung oder zur geplanten Notfallbehandlung erfolgt.

Die Aufträge sind nach Art und Um- fang konkret zu bestimmen (Angabe der Gebührennummer oder der präzisen Lei- stungsbezeichnung). Der den Auftrag ausführende Arzt darf nur die Leistungen durchführen, die unter „Auftrag/Diagno- se/Verdacht“ angegeben sind. Eine Er- weiterung des Auftrags nach Art oder Umfang bedarf der Zustimmung des Ver- tragsarztes, der den Auftrag erteilt hat; sie ist auf dem Vordruck zu vermerken.

Mit der Überweisung zur Konsiliarun- tersuchung werden diagnostische Lei- stungen veranlasst, über deren Art und Umfang der ausführende Arzt entschei- det. Der Grund für die Untersuchung ist einzutragen. Der ausführende Arzt ist in der Wahl seiner diagnostischen Schritte frei. Diese Maßnahmen sollen innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen sein und dem überweisenden Arzt bald- möglichst im Ergebnis bekannt gegeben werden. Therapeutische Maßnahmen sind nicht berechnungsfähig.

Die Überweisung zur Mitbehandlung erfolgt zur Begleitung oder Ergänzung diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen. Bei einer Weiterbehand- lung wird die gesamte diagnostische und therapeutische Tätigkeit auf einen ande- ren Arzt übertragen. Auch bei Überwei- sungen zur Durchführung ambulanter Operationen ist das Feld „Mit-/Weiterbe- handlung“ anzukreuzen.

Die Überweisung zur geplanten Not- fallbehandlung entspricht einer Überwei- sung zur Mit-/Weiterbehandlung außer- halb der regulären Sprechzeiten von Ver- tragsärzten. Die Behandlung kann so- wohl durch den von einer Kassenärztli- chen Vereinigung organisierten Notfall- dienst als auch durch die Notfallambu- lanz eines Krankenhauses erfolgen. Da für die Inanspruchnahme des Notfall- dienstes oder der Notfallambulanz eine Überweisung vorliegt, ist keine Zuzah- lung nach § 28 Abs. 4 SGB V zu erheben.

7. Unter „Auftrag/Diagnose/Verdacht“

hat der überweisende Vertragsarzt ent- sprechende Angaben zu versehen, um dem Arzt, der auf Überweisung tätig wird, Hinweise für dessen Handeln zu ge- ben und unnötige Kosten durch Mehr- fachuntersuchungen zu vermeiden. Da- her soll auch der mit-/weiterbehandelnde Vertragsarzt über die bisher erhobenen Befunde und/oder Behandlungsmaßnah- men informiert werden.

Vom Arzt, der auf Überweisung tätig wird, auszufüllen:

8. Im Feld „Lfd. Nr.“ wird die fortlau- fende Nummer der Abrechnungsscheine (Vordrucke 5, 6, 10, 19) einer Kranken- kasse bei der Quartalsabrechnung gemäß Sortiervorschrift der zuständigen KV ein- getragen.

9. Im Diagnosefeld („Diagnosen/ggf.

Abrechnungsbegründungen“) sind die Diagnosen, ggf. auch andere Begründun- gen, in angemessener Kürze, aber so prä- zise anzugeben, dass sich daraus die Plau- sibilität der abgerechneten Leistungen erkennen lässt.

10. Zur Angabe der erbrachten Lei- stungen dient das Leistungsfeld. Die Ein- tragungen sind in der vorgegebenen Wei- se vorzunehmen. Hinter der Datumsan- gabe sind die Leistungen eines Arzt-Pati- enten-Kontakts als Gebührennummer (GNR) gemäß EBM bzw. als Symbol- nummer (SNR) gemäß Vorgabe der zu- ständigen KV anzugeben. Erstrecken sich die Angaben zu einem Arzt-Patienten- Kontakt über mehr als eine Zeile, ist in den Folgezeilen die Datumsangabe nicht zu wiederholen. Gibt es im Ausnahmefall am selben Tag mehrere Arzt-Patienten- Kontakte, ist hinter die erste Leistung je- des weiteren Arzt-Patienten-Kontakts zusätzlich die Uhrzeit einzutragen.

Eine Leistung ist zu begründen, falls dies der EBM oder die zuständige KV vorgibt. Die Begründung ist hinter die be- treffende GNR bzw. SNR in Klammern zu setzen. Abweichende Eintragungsvor- schriften der zuständigen KV bleiben da- von unberührt.

Werden Laboratoriumsuntersuchun- gen nach Kapitel O des EBM an demsel- ben Körpermaterial durchgeführt, sind die Kosten der Untersuchungen unter dem Datum einzutragen, an dem die letz- te Einzeluntersuchung durchgeführt wur- de, sofern das Körpermaterial an einem oder an zwei aufeinander folgenden Ta- gen entnommen und ggf. an mehreren Ta- gen untersucht wurde.

Reicht das Leistungsfeld zur Notation der erbrachten Leistungen nicht aus, sind die Abrechnungsempfehlungen der zu- ständigen KV zu beachten. Dies gilt ent- sprechend für das Diagnosefeld.

11. Der eine Auftragsleistung aus- führende Arzt ist berechtigt, Teile dieses Auftrags, die er selbst nicht erbringen kann, durch „Weiterüberweisung“ von einem anderen Arzt als Auftragsleistung erbringen zu lassen. Wenn die Aus- führung einer Konsiliaruntersuchung durch den auf Überweisung tätig gewor- denen Arzt ohne Inanspruchnahme eines weiteren Arztes nicht möglich ist, kann der Arzt, der die Konsiliaruntersuchung durchführt, einzelne Leistungen als Auf- tragsleistungen von einem anderen Arzt erbringen lassen.

12. Behandelt der Arzt, der auf Über- weisung tätig geworden ist, einen Unfall, der sich erst während seiner Behand- lungstätigkeit ereignet hat, kreuzt er ebenfalls das Unfallfeld an.

Sehhilfenverordnung (Muster 8) und Verordnung von vergrößernden Sehhilfen (Muster 8a)

Die Verordnung von Sehhilfen zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung kann nur aufgrund einer augenärztlichen Untersuchung erfolgen und darf nur von solchen Vertragsärzten vorgenommen werden, die in der Lage sind, die Notwen- digkeit und Art der benötigten Sehhilfen selbst zu bestimmen. Es ist nicht statthaft, hiermit Optiker zu beauftragen und dann nach deren Angaben das Ausfüllen des Musters 8 bzw. 8a vorzunehmen. Bei ver- größernden Sehhilfen ist vom Augenarzt vor Ausstellung einer Verordnung zu prü- fen, ob der Versicherte das Hilfsmittel zielführend nutzen kann.

1. Auf dem Verordnungsblatt ist durch Ankreuzen zu kennzeichnen, ob die Ver- ordnung einer Sehhilfe aufgrund eines Unfalls oder eines Versorgungsleidens (BVG) notwendig ist.

2. Für Versicherte, die das 18. Lebens- jahr vollendet haben, ist eine Sehhilfe zur Verbesserung der Sehschärfe verord- nungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer Seh- schwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Schwere- grads der Sehbeeinträchtigung, auf bei- den Augen eine schwere Sehbeeinträchti- gung mindestens der WHO-Stufe 1 auf- weisen. Diese liegt vor, wenn die Seh- schärfe (Visus) bei bestmöglicher Kor- rektur mit einer Brillen- oder möglichen Kontaktlinsenversorgung auf dem besse- ren Auge maximal 0,3 beträgt. Maßgeb- lich hierfür ist der Fernvisus.

In Fällen, in denen eine vergrößernde Sehhilfe (Muster 8a) verordnet wird, ist der Wert des bestkorrigierten Fernvisus für das rechte und linke Auge unter An- gabe der verwendeten Sehhilfe (Brille

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und/oder Kontaktlinse) und der benötig- te Vergrößerungsbedarf anzugeben.

3. Eine therapeutische Sehhilfe ist ver- ordnungsfähig, wenn diese der Behand- lung von Augenverletzungen oder Augen- erkrankungen (die als zugelassene Indi- kationen in den Hilfsmittelrichtlinien un- ter Punkt 60 aufgeführt sind) dient.

4. Für Versicherte, die das 14. Lebens- jahr vollendet haben, besteht ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um min- destens 0,5 Dioptrien. Bei Kurzsichtigkeit ist eine Verordnung auch dann möglich, wenn sich mit den Folgegläsern eine Ver- besserung der Sehschärfe um mindestens 20 Prozentpunkte erzielen lässt.

Bei gegebener Indikation zur Versor- gung mit therapeutischen Sehhilfen er- gibt sich die Notwendigkeit zur Wieder- versorgung aus dem Erkrankungsverlauf bzw. Behandlungskonzept.

5. Der Vertragsarzt hat auf dem Ver- ordnungsblatt anzukreuzen,

– ob es sich um eine Erst- oder Folge- versorgung handelt,

– welche Änderung im Hinblick auf die oben genannten Grenzen festgestellt wurden,

– ob eine Sehbeeinträchtigung minde- stens der Stufe 1 WHO-Klassifikation vorliegt. Hier sind keine Angaben not- wendig, wenn Kinder und Jugendliche (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) zu versorgen sind bzw. wenn es sich bei der Verordnung um therapeutische Seh- hilfen handelt.

6. Die Felder „Reparatur“ und „Er- satz“ sind anzukreuzen, wenn eine Repa- ratur notwendig ist oder eine Ersatzbe- schaffung nach Abschnitt E der Hilfsmit- tel-Richtlinien möglich ist.

7. Bei der Versorgung von Sehhilfen (Muster 8) ist die Menge und Art der Ver- ordnung anzugeben. Hier sind auch An- gaben zu besonderen Gläsern/Sehhilfen zu machen. Dabei ist die genaue Bezeich- nung der Verordnung (z. B. Bifokal-, Lichtschutz-, Kunststoffgläser) oder zu anderen Sehhilfen (z. B. Kontaktlinsen) anzugeben.

8. Bei der Versorgung von vergrößern- den Sehhilfen (Muster 8a) ist die Menge und Art der Verordnung mit genauer Be- zeichnung (z. B. elektronisch vergrößern- de Sehhilfe, Lupen, Lupenbrillen, Fern- rohrlupenbrillen) anzugeben.

9. Unter Diagnose/Begründung ist gemäß Abschnitt E Hilfsmittel-Richt- linien für die Verordnung von Sehhilfen anzugeben, welche Indikation der Ver- ordnung zugrunde liegt und die Begrün- dung für die Art der Sehhilfenver- ordnung (z. B. Lichtschutzgläser bei An- iridie). Bei Keratokonus sind zusätzlich

mindestens die zentralen Hornhautradi- en anzugeben.

Bei einer Verordnung von vergrößern- den Sehhilfen (Muster 8a) ist die Not- wendigkeit einer binokularen Versor- gung zu begründen.

Verordnung von Maßnahmen der Physi- kalischen Therapie/Podologischen The- rapie (Muster 13)

A. Verordnung von Maßnahmen der Phy- sikalischen Therapie

1. Die Verordnung erfolgt ausschließ- lich auf dem vereinbarten Vordruck. Die Vordrucke müssen vollständig ausgefüllt werden. Hierzu zählt auch die Angabe der Behandlungsfrequenz. Die Therapie- ziele sind nur anzugeben, wenn diese sich nicht aus der Angabe der Diagnose und der Leitsymptomatik ergeben. Verord- nungsfähig sind ausschließlich jene Maß- nahmen, die in den Heilmittelrichtlinien genannt werden. In der Verordnung sind die Maßnahmen der Physikalischen The- rapie eindeutig zu bezeichnen.

Die Indikation für die Verordnung von Maßnahmen der Physikalischen Therapie ergibt sich nicht aus der Diagnose allein, sondern nur dann, wenn die Schädigung Funktionsstörung eine Anwendung von Physikalischer Therapie notwendig macht.

2. Basiert der Behandlungsanspruch eines im Ausland Versicherten auf der Vorlage einer Europäischen Krankenver- sicherungskarte, einer Ersatzbescheini- gung oder einer Bescheinigung über den Leistungsanspruch während eines Auf- enthalts in einem anderen Mitgliedstaat (Formular E 111), so ist das Feld EWR/CH zu kennzeichnen.

3. Vor der Erstverordnung einer Maß- nahme der Physikalischen Therapie ist eine Eingangsdiagnostik notwendig. Bei der Eingangsdiagnostik sind störungs- bildabhängig diagnostische Maßnahmen durchzuführen, zu veranlassen und zu do- kumentieren.

Insbesondere bei Nichterreichen des individuell angestrebten Therapieziels ist eine weiterführende Diagnostik erfor- derlich, die maßgebend ist für die ggf.

notwendige Einleitung anderer ärztlicher oder rehabilitativer Maßnahmen bzw. für die mögliche Beendigung oder Fortset- zung einer Maßnahme der Physikali- schen Therapie.

4. Maßnahmen der Physikalischen Therapie dürfen bei Kindern nicht ver- ordnet werden, wenn an sich störungs- bildspezifische heilpädagogische/sonder- pädagogische Maßnahmen zur Beeinflus- sung von Schädigungen geboten sind.

Sind heilpädagogische/sonderpädagogi- sche Maßnahmen nicht durchführbar, dürfen Maßnahmen der Physikalischen

Therapie nicht an deren Stelle verordnet werden. Neben heilpädagogischen/son- derpädagogischen Maßnahmen dürfen Maßnahmen der Physikalischen Therapie nur bei entsprechender medizinischer In- dikation außerhalb dieser heilpädagogi- schen/sonderpädagogischen Maßnahmen verordnet werden.

Maßnahmen der Physikalischen The- rapie dürfen nicht verordnet werden, so- weit diese im Rahmen der Frühförderung nach §§ 30 ff. SGB IX in Verbindung mit der Frühförderverordnung vom 24. Juni 2003 als therapeutische Leistungen be- reits erbracht werden.

5. Nach einer Erstverordnung gilt jede Verordnung zur Behandlung derselben Erkrankung (desselben Regelfalls) als Folgeverordnung. Dies gilt auch, wenn sich unter der Behandlung die Leitsym- ptomatik ändert und unterschiedliche Maßnahmen der Physikalischen Therapie zum Einsatz kommen. Sofern ein neuer Regelfall beginnt (vgl. Nr. 7 ff.), ist wieder mit einer Erstverordnung zu beginnen.

6. Das Feld „Behandlungsbeginn spä- test. am“ ist nur auszufüllen, wenn die Be- handlung nicht innerhalb von zehn Tagen nach Ausstellung der Verordnung begon- nen werden soll.

7. Soweit entsprechend der medizini- schen Indikation nach Maßgabe des Heil- mittel-Kataloges (LY1–LY3) die Manuelle Lymphdrainage als Heilmittel zu ver- ordnen ist, hat in dem Verordnungsfeld

„Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges“

neben dem Heilmittel „Manuelle Lymph- drainage“ auch die Minutenangabe in Höhe von 30, 45 oder 60 Minuten zu erfol- gen. Alternativ ist hier auch die Angabe des Heilmittels zusammen mit der Minu- tenzahl in Kurzform entsprechend dem Heilmittel-Katalog möglich (MLD-30, MLD-45 oder MLD-60). Bei einer im Ein- zelfall erforderlichen Kompressionsban- dagierung (Lymphologischer Kompressi- onsverband) im Zusammenhang mit der Manuellen Lymphdrainage – sofern keine Hilfsmittel zur Kompressionstherapie vorhanden sind – ist diese zusätzlich in der gleichen Zeile anzugeben (z. B. „MLD-45 mit Kompressionsbandagierung“). Ggf.

erforderliche Kompressionsbinden sind gesondert als Verbandmittel zu verordnen.

8. Die Verordnung der Heilmitteler- bringung außerhalb der Praxis des Thera- peuten ist nur dann zulässig, wenn der Patient aus medizinischen Gründen den Therapeuten nicht aufsuchen kann oder wenn sie aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist.

9. Im Heilmittelkatalog sind Einzel- diagnosen zu Diagnosengruppen zusam- mengefasst. Eine Verordnung von Maß- nahmen der Physikalischen Therapie im Regelfall liegt dann vor, wenn die Aus-

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wahl zwischen den im jeweiligen Ab- schnitt des Heilmittelkatalogs angege- benen Heilmitteln getroffen wird und die dort festgelegten Gesamtverordnungs- mengen je Diagnosengruppe nicht über- schritten werden. Dabei sind gegenseitige Anrechnungen einzelner Diagnosen- gruppen zu beachten.Treten im zeitlichen Zusammenhang mehrere voneinander unabhängige Erkrankungen derselben Diagnosengruppe auf, kann dies weitere Regelfälle auslösen.

10. Rezidive oder neue Erkrankungs- phasen können die Verordnung von Maß- nahmen der Physikalischen Therapie als erneuten Regelfall auslösen, wenn nach einer kontinuierlichen Heilmittelanwen- dung ein behandlungsfreies Intervall von zwölf Wochen abgelaufen ist.

Heilmittel im Regelfall in der Physika- lischen Therapie können verordnet wer- den als

– vorrangiges Heilmittel, – optionales Heilmittel, – ergänzendes Heilmittel und

– standardisierte Heilmittelkombina- tion.

11. Verordnungen, die über den Regel- fall hinausgehen:

– Lässt sich mit der nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs bestimmten Gesamt- verordnungsmenge im Regelfall die Be- handlung nicht abschließen, sind weitere Verordnungen möglich (Verordnungen außerhalb des Regelfalls, insbesondere längerfristige Verordnungen). Solche Verordnungen bedürfen einer besonde- ren Begründung mit prognostischer Ein- schätzung. Dabei sind die Grundsätze der Verordnung im Regelfall anzuwenden Bei längerfristigen Verordnungen ist die Verordnungsmenge abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersu- chung innerhalb einer Zeitspanne von zwölf Wochen nach der Verordnung ge- währleistet ist.

– Begründungspflichtige Verordnun- gen sind der zuständigen Krankenkasse vor Fortsetzung der Therapie zur Geneh- migung vorzulegen.Verzichtet eine Kran- kenkasse auf die Vorlage, informiert sie darüber schriftlich die Kassenärztlichen Vereinigungen.

12. Die gleichzeitige Verordnung meh- rerer Maßnahmen der Physikalischen Therapie ist nur dann ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich, wenn durch sie ein therapeutisch erforderlicher Synergismus erreicht wird.

13. Bei gegebener Indikation richtet sich die Auswahl der zu verordnenden Maßnahmen der Physikalischen Therapie nach dem jeweils therapeutisch im Vor- dergrund stehenden Behandlungsziel.

– Vorrangig soll eine im Heilmittelka-

talog als „vorrangiges Heilmittel“ (A) ge- nannte Maßnahme zur Anwendung kom- men.

– Ist dies aus in der Person des Patien- ten liegenden Gründen nicht möglich, kann alternativ ein im Heilmittelkatalog genanntes „optionales Heilmittel“ (B) verordnet werden.

– Soweit medizinisch erforderlich, kann zu einem „vorrangigen Heilmittel“ (A) oder „optionalen Heilmittel“ (B) nur ein weiteres im Heilmittelkatalog genanntes

„ergänzendes Heilmittel“ (C) verordnet werden. Abweichend hiervon können Maßnahmen der Elektrotherapie/-stimu- lation sowie die Ultraschall-Wärmethera- pie auch isoliert verordnet werden, soweit der Heilmittelkatalog diese Maßnahmen indikationsbezogen als ergänzende Heil- mittel vorsieht.

– „Standardisierte Heilmittelkombi- nationen“ (D) dürfen nur verordnet wer- den, wenn der Patient bei komplexen Schädigungsbildern einer intensiveren Heilmittelbehandlung bedarf und die therapeutisch erforderliche Kombination von drei oder mehr Maßnahmen synergi- stisch sinnvoll ist, wenn die Erbringung dieser Maßnahmen in einem direkten zeitlichen und örtlichen Zusammenhang erfolgt und der Patient aus medizinischer Sicht geeignet ist.

– Die gleichzeitige Verordnung einer

„standardisierten Heilmittelkombinati- on“ (D) der Physikalischen Therapie mit einem weiteren Einzelheilmittel der Phy- sikalischen Therapie ist nicht zulässig.

– Die gleichzeitige Verordnung eines

„vorrangigen Heilmittels“ (A) und eines

„optionalen Heilmittels“ (B) bei dersel- ben Schädigung ist nicht zulässig.

– Die gleichzeitige Verordnung von Heilmitteln der Physikalischen Therapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie und der Ergotherapie ist bei entsprechen- der Indikation zulässig.

14. Sofern Einzeltherapie medizinisch nicht zwingend geboten ist, ist wegen gruppendynamisch gewünschter Effekte oder im Sinne des Wirtschaftlichkeitsge- bots Gruppentherapie zu verordnen.

15. Es ist der vollständige Indikations- schlüssel anzugeben. Dieser setzt sich aus der Bezeichnung der Diagnosengruppe und dem Buchstaben der vorrangigen Leitsymptomatik im Katalog zusammen (z. B. ZN2a).

B. Verordnung von Maßnahmen der Podologischen Therapie

1. Die Verordnung erfolgt ausschließ- lich auf dem vereinbarten Vordruck. Die Vordrucke müssen vollständig ausgefüllt werden. Hierzu zählt auch die Angabe der Behandlungsfrequenz. Die Therapie-

ziele sind nur anzugeben, wenn diese sich nicht aus der Angabe der Diagnose und der Leitsymptomatik ergeben.

Verordnungsfähig sind ausschließlich jene Maßnahmen, die in den Heilmittel- Richtlinien genannt werden. In der Ver- ordnung sind die Maßnahmen der Podo- logischen Therapie eindeutig zu bezeich- nen.

Die Maßnahmen der Podologischen Therapie dürfen nur verordnet wer- den, wenn krankhafte Schädigungen der Füße infolge Diabetes mellitus vor- liegen

Die Indikation für die Verordnung von Maßnahmen der Podologischen Therapie ergibt sich nicht aus der Diagnose allein, sondern nur dann, wenn die Schä- digung/Funktionsstörung eine Anwen- dung von Podologischer Therapie not- wendig macht.

2. Basiert der Behandlungsanspruch eines im Ausland Versicherten auf der Vorlage einer Europäischen Kranken- versicherungskarte, einer Ersatzbeschei- nigung oder einer Bescheinigung über den Leistungsanspruch während eines Aufenthalts in einem anderen Mitglied- staat (Formular E 111), so ist das Feld EWR/CH zu kennzeichnen.

3. Vor der Erstverordnung einer Podo- logischen Therapie ist eine Eingangsdia- gnostik notwendig. Bei der Eingangsdia- gnostik sind störungsbildabhängig die im Kapitel III B Nr. 17.B.2 der Heilmittel- Richtlinien aufgelisteten Maßnahmen durchzuführen, zu veranlassen und zu do- kumentieren.

4. Jede Folgeverordnung der Podolo- gischen Therapie setzt die erneute stö- rungsbildabhängige Erhebung des aktu- ellen Fußbefunds voraus. Das Befund- ergebnis ist auf dem Verordnungsvor- druck anzugeben.

5. Die Verordnung von Podologischer Therapie beim diabetischen Fußssyn- drom ist nur zulässig bei vorliegender Neuro- und/oder Angiopathie ohne Haut- defekt (Wagner-Stadium 0, d. h. ohne Hautulkus). Die Behandlung von Haut- defekten und Entzündungen (Wagner- Stadium 1 bis Wagner-Stadium 5) sowie von eingewachsenen Zehennägeln ist ärztliche Leistung.

6. Das Feld „Behandlungsbeginn spä- test. am“ ist nur auszufüllen, wenn die Be- handlung nicht innerhalb von zehn Tagen nach Ausstellung der Verordnung begon- nen werden soll.

7. Die Verordnung der Heilmitteler- bringung außerhalb der Praxis des Thera- peuten ist nur dann zulässig, wenn der Patient aus medizinischen Gründen den Therapeuten nicht aufsuchen kann oder wenn sie aus medizinischen Gründen

zwingend notwendig ist.

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8. Podologische Komplexbehandlun- gen (Hornhautabtragung und Nagelbear- beitung) können verordnet werden, so- fern die gleichzeitige Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung medizinisch erfor- derlich sind.

9. Es ist der vollständige Indikations- schlüssel anzugeben. Dieser ist dem Kata- log zu entnehmen (DFa oder DFb).

Verordnung von Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie (Muster 14)

1. Die Verordnung erfolgt ausschließ- lich auf dem vereinbarten Vordruck. Der Vordruck muss vollständig ausgefüllt werden. Hierzu zählt auch die Angabe der Behandlungsfrequenz und Therapie- dauer. Die Therapieziele sind nur anzuge- ben, wenn diese sich nicht aus der Angabe der Diagnose und der Leitsymptomatik ergeben.

Die Indikation für die Verordnung von Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie ergibt sich nicht aus der Diagnose allein, sondern nur dann, wenn die Schädigung/Funktionsstörung und/

oder Fähigkeitsstörung eine Anwendung von Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie notwendig machen.

2. Basiert der Behandlungsanspruch eines im Ausland Versicherten auf der Vorlage einer Europäischen Krankenver- sicherungskarte, einer Ersatzbescheini- gung oder einer Bescheinigung über den Leistungsanspruch während eines Auf- enthalts in einem anderen Mitgliedstaat (Formular E 111), so ist das Feld EWR/CH zu kennzeichnen.

3. Vor der Erstverordnung einer Stimm-, Sprech- und/oder Sprachthera- pie ist eine Eingangsdiagnostik notwen- dig. Bei der Eingangsdiagnostik sind störungsbildabhängig die im Kapitel IV Nr. 19 der Heilmittel-Richtlinien aufgeli- steten Maßnahmen durchzuführen, zu veranlassen und zu dokumentieren.

Insbesondere bei Nichterreichen des individuell angestrebten Therapieziels ist eine weiterführende Diagnostik erfor- derlich, die maßgebend ist für die not- wendige Einleitung operativer, psycho- therapeutischer oder rehabilitativer Maßnahmen oder für die mögliche Been- digung oder Fortsetzung einer Stimm-, Sprech- und/oder Sprachtherapie.

4. Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und/oder Sprachtherapie dürfen bei Kin- dern nicht verordnet werden, wenn an sich störungsbildspezifische heilpädago- gische/sonderpädagogische Maßnahmen zur Beeinflussung einer Stimm-, Sprech- und/oder Sprachstörung geboten sind.

Sind sprachheilpädagogische/sonderpä- dagogische Maßnahmen nicht durchführ-

bar, dürfen Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und/oder Sprachtherapie nicht an deren Stelle verordnet werden. Neben sprachheilpädagogischen/sonderpädago- gischen Maßnahmen darf die Stimm-, Sprech- und/oder Sprachtherapie nur bei entsprechender medizinischer Indikation außerhalb dieser heilpädagogischen/son- derpädagogischen Maßnahmen verord- net werden.

Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie dürfen nicht verordnet werden, soweit diese im Rahmen der Frühförderung nach §§ 30 ff. SGB IX in Verbindung mit der Frühförderverord- nung vom 24. Juni 2003 als therapeutische Leistungen bereits erbracht werden.

5. Nach einer Erstverordnung gilt jede Verordnung zur Behandlung derselben Erkrankung (desselben Regelfalls) als Folgeverordnung. Dies gilt auch, wenn sich unter der Behandlung die Leitsym- ptomatik ändert und unterschiedliche Heilmittel zum Einsatz kommen. Sofern ein neuer Regelfall beginnt (vgl. Nr. 7 ff.), ist wieder mit einer Erstverordnung zu beginnen.

6. Das Feld „Behandlungsbeginn spä- test. am“ ist nur auszufüllen, wenn die Be- handlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung der Verordnung begon- nen werden soll.

7. Das Feld „Therapiedauer pro Sit- zung: ____ Minuten“ ist nach Maßgabe des Heilmittel-Katalogs in Abhängigkeit von der medizinischen Indikation (kon- kretes Störungsbild) sowie der jeweiligen Belastbarkeit des versicherten Patienten mit den jeweils erforderlichen Minuten- angaben (30, 45 oder 60 Minuten) aus- zufüllen.

8. Die Verordnung der Heilmitteler- bringung außerhalb der Praxis des Thera- peuten, ist nur dann zulässig, wenn der Patient aus medizinischen Gründen den Therapeuten nicht aufsuchen kann oder wenn sie aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist.

9. Im Heilmittelkatalog sind Einzel- diagnosen zu Diagnosengruppen zusam- mengefasst. Eine Verordnung von Maß- nahmen der Stimm-, Sprech- und Sprach- therapie im Regelfall liegt dann vor, wenn die Auswahl zwischen den im jeweiligen Abschnitt des Heilmittelkatalogs ange- gebenen Heilmitteln getroffen wird und die dort festgelegten Gesamtverord- nungsmengen je Diagnosengruppe nicht überschritten werden. Treten im zeit- lichen Zusammenhang mehrere vonein- ander unabhängige Erkrankungen der- selben Diagnosengruppe auf, kann dies weitere Regelfälle auslösen.

10. Rezidive oder neue Erkrankungs- phasen können die Verordnung von Maß- nahmen der Stimm-, Sprech- und/oder

Sprachtherapie als erneuten Regelfall auslösen, wenn nach einer kontinuierli- chen Heilmittelanwendung ein behand- lungsfreies Intervall von zwölf Wochen abgelaufen ist.

11. Verordnungen, die über den Regel- fall hinausgehen:

– Lässt sich mit der nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs bestimmten Gesamt- verordnungsmenge im Regelfall die Be- handlung nicht abschließen, sind weitere Verordnungen möglich (Verordnungen außerhalb des Regelfalls, insbesondere längerfristige Verordnungen). Solche Ver- ordnungen bedürfen einer besonderen Be- gründung mit prognostischer Einschät- zung. Dabei sind die Grundsätze der Ver- ordnung im Regelfall anzuwenden. Bei längerfristigen Verordnungen ist die Ver- ordnungsmenge abhängig von der Be- handlungsfrequenz so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von zwölf Wo- chen nach der Verordnung gewährleistet ist.

– Begründungspflichtige Verordnun- gen sind der zuständigen Krankenkasse vor Fortsetzung der Therapie zur Geneh- migung vorzulegen.Verzichtet eine Kran- kenkasse auf die Vorlage, informiert sie darüber schriftlich die Kassenärztlichen Vereinigungen.

12. Sofern Einzeltherapie medizinisch nicht zwingend geboten ist, ist wegen gruppendynamisch gewünschter Effekte oder im Sinne des Wirtschaftlichkeitsge- bots Gruppentherapie zu verordnen.

13. Die gleichzeitige Verordnung von Heilmitteln der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Physikalischen The- rapie und der Ergotherapie ist bei ent- sprechender Indikation zulässig.

14. Es ist der vollständige Indikations- schlüssel anzugeben. Dieser ist der Dia- gnosengruppe im Katalog zu entnehmen (z. B. ST2).

Verordnung von Maßnahmen der Ergotherapie (Muster 18)

1. Die Verordnung erfolgt ausschließ- lich auf dem vereinbarten Vordruck. Der Vordruck muss vollständig ausgefüllt werden. In der Verordnung sind die Maß- nahmen der Ergotherapie eindeutig zu bezeichnen. Hierzu zählt auch die Anga- be der Behandlungsfrequenz. Die Thera- pieziele sind nur anzugeben, wenn diese sich nicht aus der Angabe der Diagnose und der Leitsymptomatik ergeben.

Die Indikation für die Verordnung von Maßnahmen der Ergotherapie ergibt sich nicht aus der Diagnose allein, sondern nur dann, wenn die Schädigung/Funkti- onsstörung und/oder Fähigkeitsstörung eine Anwendung von Ergotherapie not- wendig machen.

(8)

2. Basiert der Behandlungsanspruch eines im Ausland Versicherten auf der Vorlage einer Europäischen Krankenver- sicherungskarte, einer Ersatzbescheini- gung oder einer Bescheinigung über den Leistungsanspruch während eines Auf- enthalts in einem anderen Mitgliedstaat (Formular E 111), so ist das Feld EWR/CH zu kennzeichnen.

3. Vor der Erstverordnung einer Maß- nahme der Ergotherapie ist eine Ein- gangsdiagnostik notwendig. Bei der Ein- gangsdiagnostik sind störungsbildabhän- gig diagnostische Maßnahmen durchzu- führen, zu veranlassen und zu dokumen- tieren.

Insbesondere bei Nichterreichen des individuell angestrebten Therapieziels ist eine weiterführende Diagnostik erfor- derlich, die maßgebend ist für die ggf. not- wendige Einleitung anderer ärztlicher oder rehabilitativer Maßnahmen bzw. für die mögliche Beendigung oder Fortset- zung einer Maßnahme der Ergotherapie.

4. Maßnahmen der Ergotherapie dür- fen bei Kindern nicht verordnet werden, wenn an sich störungsbildspezifische heil- pädagogische/sonderpädagogische Maß- nahmen zur Beeinflussung einer Schädi- gung/Fähigkeitsstörung geboten sind.

Sind heilpädagogische/sonderpädagogi- sche Maßnahmen nicht durchführbar, dürfen Maßnahmen der Ergotherapie nicht an deren Stelle verordnet werden.

Neben heilpädagogischen/sonderpäda- gogischen Maßnahmen dürfen Maßnah- men der Ergotherapie nur bei entspre- chender medizinischer Indikation außer- halb dieser heilpädagogischen/sonder- pädagogischen Maßnahmen verordnet werden.

Maßnahmen der Ergotherapie dürfen nicht verordnet werden, soweit diese im Rahmen der Frühförderung nach §§ 30 ff.

SGB IX in Verbindung mit der Frühför- derverordnung vom 24. Juni 2003 als the- rapeutische Leistungen bereits erbracht werden.

5. Nach einer Erstverordnung gilt jede Verordnung zur Behandlung derselben Erkrankung (desselben Regelfalls) als Folgeverordnung. Dies gilt auch, wenn sich unter der Behandlung die Leitsym- ptomatik ändert und unterschiedliche Maßnahmen der Ergotherapie zum Ein- satz kommen. Sofern ein neuer Regelfall beginnt (vgl. Nr. 7 ff.), ist wieder mit einer Erstverordnung zu beginnen.

6. Das Feld „Behandlungsbeginn spä- test. am“ ist nur auszufüllen, wenn die Be- handlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung der Verordnung begon- nen werden soll.

7. Die Verordnung der Heilmitteler- bringung außerhalb der Praxis des Thera- peuten, ist nur dann zulässig, wenn der

Patient aus medizinischen Gründen den Therapeuten nicht aufsuchen kann oder wenn sie aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist.

8. Im Heilmittelkatalog sind Einzel- diagnosen zu Diagnosengruppen zusam- mengefasst. Eine Verordnung von Maß- nahmen der Ergotherapie im Regelfall liegt dann vor, wenn die Auswahl zwi- schen den im jeweiligen Abschnitt des Heilmittelkatalogs angegebenen Heil- mitteln getroffen wird und die dort fest- gelegte Gesamtverordnungsmenge je Diagnosengruppe nicht überschritten wird. Treten im zeitlichen Zusammen- hang mehrere voneinander unabhängige Erkrankungen derselben Diagnosen- gruppe auf, kann dies weitere Regelfälle auslösen.

9. Rezidive oder neue Erkrankungs- phasen können die Verordnung von Maß- nahmen der Ergotherapie als erneuten Regelfall auslösen, wenn nach einer kon- tinuierlichen Heilmittelanwendung ein behandlungsfreier Intervall von zwölf Wochen abgelaufen ist.

Heilmittel im Regelfall in der Ergothe- rapie können verordnet werden als

– vorrangiges Heilmittel, – optionales Heilmittel, – ergänzendes Heilmittel.

10. Verordnungen, die über den Regel- fall hinausgehen:

– Lässt sich in Ausnahmefällen mit der nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs bestimmten Gesamtverordnungsmenge im Regelfall die Behandlung nicht ab- schließen, sind weitere Verordnungen möglich (Verordnungen außerhalb des Regelfalls, insbesondere längerfristige Verordnungen). Solche Verordnungen bedürfen der besonderen Begründung mit prognostischer Einschätzung. Dabei sind die Grundsätze der Verordnung im Regelfall anzuwenden. Bei längerfristi- gen Verordnungen ist die Verordnungs- menge, abhängig von der Behandlungs- frequenz, so zu bemessen, dass minde- stens eine ärztliche Untersuchung inner- halb einer Zeitspanne von zwölf Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist.

– Begründungspflichtige Verordnun- gen sind der zuständigen Krankenkasse vor Fortsetzung der Therapie zur Geneh- migung vorzulegen.Verzichtet eine Kran- kenkasse auf die Vorlage, informiert sie darüber schriftlich die Kassenärztlichen Vereinigungen.

11. Die gleichzeitige Verordnung meh- rerer Maßnahmen der Ergotherapie ist nur dann ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich, wenn durch sie ein thera- peutisch erforderlicher Synergismus er- reicht wird.

12. Bei gegebener Indikation richtet sich die Auswahl der zu verordnenden

Maßnahmen der Ergotherapie nach dem jeweils therapeutisch im Vordergrund stehenden Behandlungsziel.

– Vorrangig soll eine im Heilmittelka- talog als „vorrangiges Heilmittel“ (A) ge- nannte Maßnahme zur Anwendung kom- men.

– Ist dies aus in der Person des Patien- ten liegenden Gründen nicht möglich, kann alternativ ein im Heilmittelkatalog genanntes „optionales Heilmittel“ (B) verordnet werden.

– Soweit medizinisch erforderlich, kann zu einem „vorrangigen Heilmittel“ (A) oder „optionalen Heilmittel“ (B) nur ein weiteres im Heilmittelkatalog genanntes

„ergänzendes Heilmittel“ (C) verordnet werden, soweit der Heilmittelkatalog die- se Maßnahmen indikationsbezogen als ergänzende Heilmittel vorsieht.

– Die gleichzeitige Verordnung eines

„vorrangigen Heilmittels“ (A) und eines

„optionalen Heilmittels“ (B) bei dersel- ben Schädigung ist nicht zulässig.

– Die gleichzeitige Verordnung von Heilmitteln in der Ergotherapie, der Phy- sikalischen Therapie und der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie ist bei ent- sprechender Indikation zulässig.

13. Sofern Einzeltherapie medizinisch nicht zwingend geboten ist, ist wegen gruppendynamisch gewünschter Effekte bzw. im Sinne des Wirtschaftlichkeitsge- bots Gruppentherapie zu verordnen.

14. Es ist der vollständige Indikations- schlüssel anzugeben. Dieser ist der Dia- gnosengruppe im Katalog zu entnehmen (z. B. SB3).

Bescheinigung zur Feststellung einer schwerwiegenden chronischen Krank- heit gemäß § 62 SGB V (Muster 55)

1. Die Bescheinigung wird von der Krankenkasse benötigt, wenn ein Mit- glied eine Herabstufung der Belastungs- grenze bei Zuzahlungen beantragt.

2. Die formale Gestaltung der Vorder- seite des Musters 55 bleibt der Kranken- kasse überlassen.

3. Der Vordruck wird von der Kran- kenkasse vorgehalten und auf Anfrage an den/die Versicherte ausgegeben.

4. Der behandelnde Arzt bescheinigt das Vorliegen des Kriteriums B.

5. Der behandelnde Arzt gibt auf dem Vordruck unter B 1 die entsprechenden Auskünfte über den Beginn der Behand- lung, die Diagnose(n) und das voraus- sichtliche Ende der Dauerbehandlung.

6. Eine „Dauerbehandlung“ liegt vor, wenn der Versicherte mindestens ein Jahr lang vor Ausstellen dieser Bescheinigung jeweils wenigstens einmal im Quartal we- gen derselben Krankheit in ärztlicher Be-

handlung war.

(9)

7. Unter B 2 bescheinigt der behan- delnde Arzt die kontinuierliche medizini- sche Versorgung der unter B 1 genannten Erkrankung. Dabei ist auf schwerwiegen- de Fälle (ohne Behandlung lebensbe- drohliche Verschlimmerungen oder Ver- minderungen der Lebenserwartung oder dauerhafte Beeinträchtigungen der Le- bensqualität) abzustellen.

8. Die Bestätigung des behandeln- den Arztes nach Buchstaben B 2 des Entwurfs ist nur dann erforderlich, wenn der Versicherte n i c h t Pflegelei- stungen nach Stufe II oder III bezieht oder einen GdB (MdE) von mindestens 60 Prozent hat.

9. Die Angabe der Diagnose(n) hat nach der ICD-10 zu erfolgen. Bei mehre- ren berücksichtigungsfähigen Diagnosen soll die Hauptdiagnose zuerst angegeben werden.

Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation (Muster 60)

1. Ab dem 1.April 2004 gelten die neu- en Rehabilitations-Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB V des Bundesaus- schusses der Ärzte und Krankenkassen.

Diese Richtlinien regeln auch die Ver- fahren zur Einleitung und Verordnung von Leistungen zur medizinischen Reha- bilitation.

Mit dem in der Praxis des Vertragsarz- tes zukünftig vorliegenden Muster 60 kann jeder Vertragsarzt Leistungen zur Rehabilitation einleiten.

2. Sofern die kurative Versorgung bei einem Patienten nicht den gewünschten Erfolg hat und eine medizinische Rehabi- litationsleistung aussichtsreich erscheint, um dieses Ziel zu erreichen, füllt er das Muster 60 aus und leitet dies an die zu- ständige Krankenkasse des Versicherten weiter. Hierbei kann er explizit auch die Beratung der Krankenkasse zu Ange- boten alternativ zur Rehabilitation er- wünschen und den Rückruf der Kranken- kasse erbitten.

3. Nach entsprechender Prüfung durch die Krankenkasse (u. a. Zuständigkeit) erhält der Vertragsarzt das Muster 60 ur- schriftlich mit den erforderlichen Infor- mationen und Anregungen von der Kran- kenkasse zurück. Hierbei ergeben sich folgende Möglichkeiten:

a. Der Vertragsarzt erhält den Verord- nungsvordruck Muster 61A-D zur Ver- ordnung von Leistungen zur medizini- schen Rehabilitation.

b. Er wird gebeten zu prüfen, ob auch ggf. andere Leistungen (z. B. bisher noch nicht erfolgte Psychotherapie) den medi- zinischen Erfordernissen des Versicher- ten gerecht werden.

c. Er erhält klare Aussagen der Kran- kenkasse, sofern eine Leistung zur Reha- bilitation durch die Krankenkasse nicht in Betracht kommt.

Verordnung von

medizinischer Rehabilitation (Muster 61 Teil A bis D)

1. Der Vordruck wird von der Kran- kenkasse vorgehalten.

2. Ab dem 1. April 2004 gelten die neuen Rehabilitations-Richtlinien nach

§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB V des Bun- desausschusses der Ärzte und Kranken- kassen. Ab diesem Zeitpunkt verordnet der Vertragsarzt Leistungen zur medizini- schen Rehabilitation auf Muster 61, Teil A bis D (im Folgenden Vordruck ge- nannt). Der Vordruck umfasst vier Seiten, die vollständig ausgefüllt werden müssen.

Diesen Vordruck darf der Vertragsarzt nur dann verwenden, wenn nicht ein an- derer Rehabilitationsträger zuständig ist.

Bis zum 31. 3. 2005 ist jeder Vertrags- arzt berechtigt, diesen Vordruck auszu- füllen („Übergangsregelung“), ab diesem Zeitpunkt benötigt er hierfür eine ent- sprechende Fortbildung gemäß § 11 Abs.

2 der Rehabilitations-Richtlinie.

3. Der Vordruck ist in zehn Abschnitte unterteilt, die mit den römischen Ziffern I bis X überschrieben sind.

4. Abschnitt I erfasst wesentliche Da- ten der Sozialanamnese, insbesondere Fragestellungen zur Lebenssituation, be- ruflichen Tätigkeit, krankheitsbedingten Einschränkungen dieser beruflichen Tätigkeit, Fragen zur Pflegebedürftigkeit sowie den vom Versorgungsamt beim Versicherten anerkannten Grad der Be- hinderung einschließlich der besonderen Merkzeichen (z. B. „G“ für Gehbehinde- rung“).

5. Abschnitt II dient der Dokumenta- tion der klinischen Anamnese und des bisherigen Verlaufs der rehabilitations- relevanten Beschwerden des Versicher- ten.

6. Abschnitt III fragt nach den für die Gewährung einer medizinischen Lei- stung zur Rehabilitation relevanten Dia- gnosen, aber auch nach weiteren Diagno- sen, die ggf. die Maßnahme beeinflussen könnten. Die Diagnosen sind gemäß ICD-10 zu verschlüsseln. Letztlich soll der Vertragsarzt auch Angaben machen, ob und v. a. für welche Krankheiten auf- grund der Besonderheit ihrer Entstehung (z. B. Berufskrankheiten) eine Leistungs- pflicht der Krankenkassen nicht besteht.

7. Mit Abschnitt IV beginnt der eigent- liche rehabilitationsspezifische Teil des Vordrucks, der systematisch die ver- schiedenen Ebenen der Beeinträchtigun- gen der Funktionsfähigkeit i. S. eines re-

habilitationsmedizinischen Assessments abfragt, um eine Entscheidung hinsicht- lich der Rehabilitationsbedürftigkeit fäl- len zu können.

a. Hier sollen die rehabilitationsrele- vanten Schädigungen dargestellt werden, also die Beeinträchtigungen der Körper- strukturen und -funktionen. Vorhandene Befundbögen sollen beigefügt werden.

Beispiel: Medial betonte Gonarthrose (= Strukturschädigung) mit schmerzhaf- ter Einschränkung der Beweglichkeit – Extension/Flexion: 0/10/90, Belastungs- schmerz nach 50 m Gehstrecke (= Funkti- onsschädigungen).

b. Hier wird gezielt nach alltagsrele- vanten Beeinträchtigungen von Aktivitä- ten und Teilhabemöglichkeiten an den unterschiedlichen Lebensbereichen der Versicherten gefragt, wodurch kenntlich gemacht werden soll, in welchen Berei- chen der Versicherte besondere Hilfen benötigt, um wieder ein selbstbestimmtes und möglichst eigenständiges Leben führen zu können.

Zur Dokumentation der Ausprägung z. B. von Beeinträchtigungen bestimmter Aktivitäten bedient man sich entspre- chender Assessmentinstrumente. So wer- den Beeinträchtigungen der Selbstver- sorgung beispielsweise durch den Bar- thel-Index quantifiziert.

c. Breiten Raum nimmt die Darstel- lung der Kontextfaktoren ein, die im indi- viduellen Einzelfall wesentlich zum um- fassenden Verständnis des Gesamtge- schehens einer Erkrankung beitragen.

Abgefragt werden im Einzelnen v. a. die Umfeldbedingungen im persönlichen, fa- miliären, beruflich/schulischen und sozia- len Bereich. Würden diese Faktoren ver- nachlässigt, so könnten weder den Heil- verlauf störende oder hemmende Fakto- ren beseitigt noch fördernde Faktoren ge- nutzt werden. Unter diesen Aspekten sol- len hier auch Angaben zu offensichtli- chen Risikofaktoren gezielt gemacht werden.

8. Im Abschnitt V werden die bisher – also vor Verordnung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation – durchge- führten Leistungen der Krankenbehand- lung, wie ärztliche Interventionen, Arz- neimitteltherapie, Heil- und Hilfsmittel- einsatz, und andere Maßnahmen, wie z. B.

Psychotherapie, Patientenschulung oder medizinische Vorsorgeleistungen, erfragt.

Zudem soll der Vertragsarzt einschätzen, ob und welche Leistungen aussichtsreich waren oder noch sein können. Hinsicht- lich der Heilmitteltherapie soll, sofern dies möglich ist, auch eine Angabe zur bis- her eingesetzten Menge innerhalb der letzten zwölf Monate gemacht werden.

Diese Dokumentation soll die Aus- wahl sowohl der richtigen Rehabilitati-

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onsform und -mittel und der geeigneten Einrichtung als auch dem Nachweis die- nen, dass mit einzelnen Leistungen der Krankenbehandlung oder deren Kombi- nation die Behandlungsziele bisher nicht zu erreichen waren.

Kommt der Vertragsarzt zu dem Schluss, dass nur eine komplexe, mehrere Berufsgruppen miteinbeziehende Lei- stung zur Rehabilitation in Einrichtun- gen sinnvoll ist, um das Behandlungsziel zu erreichen, und vorherige Einzellei- stungen der Krankenbehandlung nicht zum Ziel geführt haben bzw. führen kön- nen, so kann auch eine solche, wenn auch eher seltene Einschätzung zum Ausdruck gebracht werden.

9. Abschnitt VI klärt die Fragen nach der Rehabilitationsfähigkeit. Ist ein Pati- ent rehabilitationsbedürftig, lassen seine psychische oder physische Verfassung oder auch seine Motivation den Erfolg ei- ner medizinischen Leistung zur Rehabili- tation aber unwahrscheinlich erscheinen, mindert dies die Aussichten auf den Re- habilitationserfolg.

10. Im Abschnitt VII wird der behan- delnde Arzt ganz konkret auf die Rehabi- litationsziele aus seiner Sicht befragt.

Hierbei sollte er sich positionieren, wel- che Ziele er für realistisch hält – sowohl hinsichtlich der Beeinträchtigungen von Strukturen und Funktionen (Schädigun- gen) als auch bezüglich der Beeinträchti- gungen der Aktivitäten und Teilha- bemöglichkeiten unter besonderer Be- achtung negativ wirkender Kontext- bzw.

Risikofaktoren.

In diesem Abschnitt sollten zudem auch die Zielvorstellungen und Erwar- tungen des Versicherten selbst bzw. die der Angehörigen dokumentiert werden.

11. Im Abschnitt VIII soll der Ver- tragsarzt angeben, auf welchen Ebenen der Beeinträchtigungen der Funktions- fähigkeit seiner Meinung nach eine posi- tive Rehabilitationsprognose besteht. So kommt es sicher häufiger vor, dass Schä- digungen zwar prognostisch günstig zu beeinflussen sind, die Ziele des Patienten oder seiner Angehörigen dadurch den- noch nicht erreichbar erscheinen.

12. Im IX. Abschnitt werden weitere zur Leistungsentscheidung wichtige Fak- ten erfasst, insbesondere:

– mit dem Anforderungsprofil an die von der Krankenkasse auszuwählende Einrichtung, in der die Leistung zur medi- zinischen Rehabilitation am sinnvollsten durchgeführt werden soll,

– mit der Frage nach der Reisefähig- keit, z. B. der Benutzbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel, mit denen der Patient die Einrichtung erreichen kann,

– mit der Frage, ob zeitweilige Entla- stung und Distanzierung vom sozialen

Umfeld erforderlich erscheinen, also eine wohnortferne Maßnahme mehr Aussicht auf Erfolg hat, da dort eine solche Distan- zierung umsetzbar wird,

– mit der Frage, ob die häusliche Ver- sorgung bei ambulanter Rehabilitation gesichert ist,

– mit der Frage, ob die beantragte Re- habilitationsleistung vor Ablauf der ge- setzlich festgelegten Wartefrist von vier Jahren dringend medizinisch notwendig ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn infolge der zwischenzeitlichen Ver- schlimmerung der rehabilitationsbegrün- denden Erkrankung erneut eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation indi- ziert ist oder aber eine andere Krankheit besteht, die nunmehr zur rehabilitations- begründenden Krankheit geworden ist.

In jedem Fall müssen eine solche Maß- nahme und seine Dringlichkeit gesondert begründet werden.

13. Der X. Abschnitt beinhaltet die zu- sammenfassende Wertung hinsichtlich der empfohlenen Rehabilitationsform – also ob die Leistung ambulant (teilsta- tionär) oder stationär durchgeführt wer- den soll – und welche inhaltlichen Schwerpunkte hierbei vom Vertragsarzt erwartet werden. Zudem wird dem Ver- tragsarzt Gelegenheit gegeben, Maßnah- men vorzuschlagen, die er zum Erreichen des Rehabilitationsziels für aussichts- reich und maßgeblich hält. Aus Sicht des verordnenden Vertragsarztes soll ggf.

deutlich gemacht werden, dass er an einer zusätzlichen Abstimmung mit dem Medi- zinischen Dienst der Krankenversiche- rung oder der Krankenkasse interessiert ist. Besondere Hinweise im individuellen Einzelfall können hier vermittelt werden.

Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli

2004 in Kraft. )

1. Im Inhaltsverzeichnis werden die folgenden Änderungen bzw. Ergänzun- gen vorgenommen:

2.8 Muster 8/E: Sehhilfenverordnung 37 2.8a Muster 8a/E: Verordnung von vergrößernden Sehhilfen 39 2.55 Muster 55/E: Bescheinigung zur Feststellung einer schwerwiegenden chronischen Krankheit gemäß § 62 SGB V 134 2.60 Muster 60/E: Einleitung von Lei- stungen zur Rehabilitation oder alterna-

tiven Angeboten 148

2.61 Muster 61/E: Verordnung von medizinischer Rehabilitation 145 2.80 Muster 80/E: Dokumentation des Behandlungsanspruchs des im Ausland Versicherten 158 Die nachfolgenden Seitenangaben im Inhaltsverzeichnis verschieben sich ent- sprechend.

2. Im Abschnitt 1.4 (Übersicht der ein- gebundenen Formulare:) wird die Über- sicht wie folgt geändert bzw. ergänzt:

(siehe Tabelle)

3. Im Abschnitt 2 (Vordruck-Muster) werden die Nrn. 2.4 bis 2.4.8, 2.6 und 2.6.7, 2.8 bis 2.8.7, 2.8a bis 2.8a.7, 2.13 bis 2.13.7, 2.14 bis 2.14.7, 2.18 bis 2.18.7, 2.55 bis 2.55.7, 2.60 bis 2.60.7, 2.61 bis 2.61.13 so- wie 2.80 bis 2.80.7 wie folgt ergänzt bzw.

neu eingefügt (die Nrn. 2.13.8, 2.14.8 und 2.18.8 entfallen):

„2.4 Muster4/E: Verordnung einer Krankenbeförderung (Stand: 7.2004)

2.4.1 Für die Verordnung einer Kran- kenbeförderung sind die Muster 4.1/E und 4.2/E gemäß der in den Kapiteln 2.4.7

*Mit dem VdAK/AEV wurde eine im Wesentlichen in- haltsgleiche Änderungsvereinbarung abgeschlossen.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, – einerseits – und der AOK- Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel, die See- Krankenkasse, K. d. ö. R., Hamburg, sowie die Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bo- chum, – andererseits – vereinbaren die nachstehende*

3. Änderung

der Anlage 2a des Bundesmantelvertrages (Vereinbarung über den Einsatz des Blankoformularbedruckungs-Verfahrens

zur Herstellung und Bedruckung von Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung)

vom 1. Oktober 2002

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