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Archiv "36. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung" (05.01.2015)

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Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin – einerseits – und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K. d. ö. R., Berlin – andererseits – verein - baren die nachstehende

36. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung

vom 1. April 1995

1. In der Vereinbarung über Vordrucke für die vertrags- ärztliche Versorgung werden folgende Änderungen vor- genommen:

I. Die Fußnote im Inhaltsverzeichnis zu Muster 17 wird gestrichen.

II. Die Nummern 2.11, 2.17 und 2.39 ändern sich wie folgt:

2.11 Muster 11: Bericht für den Medizinischen Dienst (Stand: 1.2015)

Die in der Überschrift zu Punkt 2.17 enthaltene Fußnote wird gestrichen.

2.39 Muster 39: Dokumentationsvordruck für Krebs - früherkennungsuntersuchung Frauen (Stand: 1.2015)

2. An den Vordruckerläuterungen werden folgende Ände- rungen vorgenommen:

I. Unter dem Kapitel „Allgemeines“ wird in Nummer 6 folgende Änderung vorgenommen:

6. Wird die elektronische Gesundheitskarte vorgelegt, über- trägt der Arzt die Daten maschinell auf die Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung unter Verwendung eines Kartenterminals sowie in Verbindung mit seiner Praxis- EDV. Bei Hausbesuchen füllt der Arzt das Personalienfeld manuell aus, wenn ihm keine entsprechend vorbereiteten Vordrucke vorliegen.

Zu den über die elektronische Gesundheitskarte ausge- druckten numerischen Angaben ist folgendes anzumerken:

Hinter dem Kassennamen im Personalienfeld wird eine zweistellige Nummer angegeben. Diese beinhaltet eine ein- deutige Zuordnung des Wohnorts der Versicherten zu den Kassenärztlichen Vereinigungen.

Im Statusfeld wird obligat die Versichertenart, optional die besondere Personengruppe und optional das DMP-Kenn- zeichen gedruckt. Nähere Informationen zur Verwendung der Versichertenstammdaten sind in der Technischen Anla- ge zur Anlage 4a BMV-Ä aufgeführt.

Ferner enthält das Personalienfeld das Ausstellungsdatum und optional das Datum an dem der Versicherungsschutz

endet. Letzteres wird unterhalb des Geburtsdatums im Adressfeld eingedruckt.

Näheres über die Verwendung der elektronischen Gesund- heitskarte in der Arztpraxis sowie über das Ersatzverfahren bei Nichtvorlage der Karte oder aus anderen Gründen ist der Anlage 4a BMV-Ä der „Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte“ zu entnehmen.

II. Nummer 8 der Vordruckerläuterungen zu Muster 1 än- dert sich wie folgt:

8. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit darf weder vor- noch rückdatiert werden; es ist vielmehr der Tag einzuset- zen, an dem die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich jeweils für den in der aktuellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an- gegebenen Arbeitsunfähigkeitszeitraum ärztlich festgestellt wurde. Dieses Datum kann auch der Tag sein, an welchem ein anderer Arzt (Arzt im Bereitschafts- oder Notfalldienst, Durchgangsarzt) die Arbeitsunfähigkeit anstelle des die Un- terschrift leistenden Vertragsarztes bereits vorher festge- stellt hat.

III. Die Nummern 5, 8 und 11 der Vordruckerläuterungen zu Muster 5 ändern sich wie folgt:

5. Die Behandlung als anerkannte Psychotherapie ist durch Ankreuzen im betreffenden Feld zu kennzeichnen. In die- sem Fall ist zudem das Datum des Anerkennungsbescheides der Krankenkasse einzutragen.

8. Zur Angabe der erbrachten Leistungen dient das Leistungs- feld. Die Eintragungen sind in der vorgegebenen Weise vor- zunehmen. Hinter der Datumsangabe sind die Leistungen eines Arzt-Patienten-Kontaktes als Gebührenordnungsposi- tion (GOP) gemäß EBM bzw. als weitere regional zulässige Abrechnungsnummer gemäß Vorgabe der zuständigen KV anzugeben. Erstrecken sich die Angaben zu einem Arzt-Pa- tienten-Kontakt über mehr als eine Zeile, ist in den Folge- zeilen die Datumsangabe nicht zu wiederholen. Gibt es im Ausnahmefall am selben Tage mehrere Arzt-Patienten- Kontakte, ist hinter die erste Leistung jedes weiteren Arzt- Patienten-Kontaktes zusätzlich die Uhrzeit einzutragen.

Eine Leistung ist zu begründen, falls dies der EBM oder die zuständige KV vorgibt. Die Begründung ist hinter die be- treffende GOP in Klammern zu setzen. Bei der Abrechnung ambulanter oder belegärztlicher Operationen des Abschnitts 31.2 EBM sind die Operations- und Prozedurenschlüssel und ggf. das Erst-OP-Datum, die auftretenden Komplika- tionen einschl. ICD-10-Codierung, die Gesamt-Schnitt- Naht-Zeit sowie bei Simultaneingriffen die Diagnosen zum Haupt- und Nebeneingriff hinter der betreffenden GOP in Klammer zu setzen. Abweichende Eintragungsvorschriften der zuständigen KV bleiben davon unberührt.

Werden Laboratoriumsuntersuchungen nach Kapitel 32 des EBM an demselben Körpermaterial durchgeführt, sind die Untersuchungen unter dem Datum einzutragen, an dem die letzte Einzeluntersuchung durchgeführt wurde, sofern das Körpermaterial an einem Tag oder an zwei aufeinander fol- genden Tagen entnommen und ggf. an mehreren Tagen un- tersucht wurde.

Reicht das Leistungsfeld zur Notation der erbrachten Leis- tungen nicht aus, sind die Abrechnungsempfehlungen der

Bekanntmachungen

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zuständigen KV zu beachten. Dies gilt entsprechend für das Diagnosefeld.

11. Der Patient bestätigt an der dafür vorgesehenen Stelle – oberhalb des Feldes für den Stempel des Vertragsarztes/

Therapeuten – mit Datum und Unterschrift, dass er bei der angegebenen Krankenkasse versichert ist.

Eine Unterschrift des Patienten ist nicht erforderlich, wenn dieser einen gesetzlichen Vertreter hat (z. B. Versicherte vor Vollendung des 15. Lebensjahres) oder zur Unterschrifts- leistung nicht in der Lage ist. Die Unterschrift des Patienten entfällt, wenn im Quartal als einzige Leistungen Kosten, Berichte bzw. Kassenanfragen, Leistungen nach den GOP 01430, 01435 und 01820 EBM und/oder telefonische Bera- tungen nach den GOP 01214, 01216 und 01218 EBM im Behandlungsfall zur Abrechnung kommen.

IV. Die Vordruckerläuterungen zu Muster 6 ändern sich wie folgt:

Der Überweisungsschein dient der Überweisung zur Durchführung erforderlicher diagnostischer oder therapeutischer Leistungen an ei- nen anderen Vertragsarzt, eine nach § 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V zugelassene Einrichtung, ein medizinisches Versorgungszentrum, ei- nen ermächtigten Arzt oder eine ermächtigte, ärztlich geleitete Ein- richtung. Ein Überweisungsschein ist auch dann zu verwenden, wenn der Vertragsarzt eine ambulante Operation im Krankenhaus, ei- ne ambulante Behandlung im Krankenhaus gemäß § 116b SGB V (in der bis zum 31.12.2011 gültigen Fassung) oder eine Zuweisung in die ambulante spezialfachärztliche Versorgung gemäß § 116b SGB V veranlasst. Ärztliche Leistungen, die im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening er- bracht werden, bedürfen keiner Überweisung auf Muster 6.

Ein Überweisungsschein darf nur ausgestellt werden, wenn dem überweisenden Vertragsarzt im betreffenden Quartal eine gültige elektronische Gesundheitskarte oder ein Anspruchsnachweis ge- mäß § 19 Abs. 2 BMV-Ä vorgelegt worden ist. Ausnahmen sind zu- lässig, wenn z. B. die zu veranlassenden Maßnahmen dringend er- forderlich sind oder dem überweisenden Vertragsarzt die Kassenzu- gehörigkeit zweifelsfrei bekannt ist.

Der Arzt, der auf Überweisung tätig wird, ist grundsätzlich an den ausgestellten Überweisungsschein gebunden; er darf sich keinen ei- genen Abrechnungsschein (Muster 5) ausstellen.

Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten darüber, dass dem Arzt, der auf Überweisung in Anspruch genommen wird, ne- ben der elektronischen Gesundheitskarte auch der Überweisungs- schein vorzulegen ist.

Vom überweisenden Vertragsarzt auszufüllen und vom Arzt, der auf Überweisung tätig wird, zu beachten:

1. Der überweisende Vertragsarzt hat zu kennzeichnen, ob die Überweisung zur kurativen Versorgung, zur Prävention, zur Hinzuziehung eines Arztes bei belegärztlicher Be- handlung oder als Zuweisung zu einer Behandlung gemäß

§ 116b SGB V erfolgt.

2. Das Quartal der Ausstellung der Überweisung ist in der Form „QJJ“ in das betreffende Feld einzutragen.

Beginnt der auf Überweisung tätig werdende Arzt seine Be- handlung erst im Folgequartal, kann der ausgestellte Über- weisungsschein verwendet werden, sofern der Versicherte zum Zeitpunkt der Behandlung eine gültige elektronische Gesundheitskarte vorweisen kann. Erfolgt im Folgequartal kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, so kann der aus-

gestellte Überweisungsschein ohne den erneuten Nachweis der Anspruchsberechtigung verwendet werden.

3. Bei Leistungen nach Abschnitt 31.2 EBM ist das Datum der OP in Form „TTMMJJ“ anzugeben.

4. Das Geschlecht des Patienten ist durch Markierung des be- treffenden Feldes anzugeben.

5. Der überweisende Vertragsarzt teilt dem auf Überweisung tätig werdenden Arzt durch Ankreuzen des Unfallfeldes mit, wenn die Behandlung aufgrund oder als Folge eines Unfalles erforderlich wird, damit die Krankenkassen ggf.

Kosten gegenüber Dritten geltend machen können. Es be- deutet eine unnötige finanzielle Belastung der vertragsärzt- lichen Versorgung, wenn bei einem Unfall das Unfallfeld nicht angekreuzt wird.

Bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und Schülerunfäl- len ist der Vordruck nicht zu verwenden. Die Abrechnung der Behandlung des Unfalls bzw. der Unfallfolgen ist mit dem Unfallversicherungsträger vorzunehmen (auf Vordruck A13 nach dem Abkommen Ärzte/Unfallversicherungsträ- ger). Unter Schülerunfällen sind auch Unfälle von Kindern in Kindergärten und von Studierenden während des Studi- ums zu verstehen.

6. Sofern der überweisende Vertragsarzt eine Arbeitsunfähig- keit bescheinigt hat, informiert er den auf Überweisung tä- tig werdenden Arzt, indem er das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit im Feld „AU bis“ angibt. Diese Angabe ist nur dann erforderlich, wenn die Behandlungsführung auf den weiterbehandelnden Arzt übergehen soll.

7. In der Zeile „Überweisung an ...“ ist im Hinblick auf das Wahlrecht des Versicherten kein bestimmter Arzt anzuge- ben, sondern nur die zutreffende Gebietsbezeichnung (z. B.

Augenheilkunde) einzutragen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Überweisungen an einen ermächtigten Arzt oder an eine ermächtigte, ärztlich geleitete Einrichtung zur Durchführung bestimmter Untersuchungs- oder Behand- lungsmethoden (§ 24 Abs. 5 Bundesmantelvertrag – Ärzte).

In diesen Fällen können Name und Anschrift des Ermäch- tigten angegeben werden.

8. Es ist jeweils anzukreuzen, ob die Überweisung zur Aus- führung von Auftragsleistungen, zur Konsiliaruntersu- chung oder zur Mit-/ Weiterbehandlung erfolgt.

Die Aufträge sind nach Art und Umfang konkret zu bestim- men (Angabe der Gebührenordnungsposition oder der prä- zisen Leistungsbezeichnung). Der den Auftrag ausführen- de Arzt darf nur die Leistungen durchführen, die unter

„Auftrag“ angegeben sind. Eine Erweiterung des Auftrages nach Art oder Umfang bedarf der Zustimmung des Ver- tragsarztes, der den Auftrag erteilt hat; sie ist auf dem Vor- druck zu vermerken.

Mit der Überweisung zur Konsiliaruntersuchung werden diagnostische Leistungen veranlasst, über deren Art und Umfang der ausführende Arzt entscheidet. Der Grund für die Untersuchung ist einzutragen. Der ausführende Arzt ist in der Wahl seiner diagnostischen Schritte frei. Diese Maß- nahmen sollen innerhalb einer angemessenen Frist abge- schlossen sein und dem überweisenden Arzt baldmöglichst im Ergebnis bekannt gegeben werden. Therapeutische Maßnahmen sind nicht berechnungsfähig.

9. Die Überweisung zur Mitbehandlung erfolgt zur Begleitung oder Ergänzung diagnostischer oder therapeutischer Maß-

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nahmen. Bei einer Weiterbehandlung wird die gesamte di- agnostische und therapeutische Tätigkeit auf einen anderen Arzt übertragen. Auch bei Überweisungen zur Durchfüh- rung ambulanter Operationen ist das Feld „Mit-/Weiterbe- handlung“ anzukreuzen.

10. In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) besteht zwischen den Mitgliedern des Kernteams kein Überweisungserfordernis. Die hinzuzuziehenden Fachärz- tinnen und Fachärzte erbringen ihre Leistungen als ASV- Berechtigte entsprechend dem jeweiligen Behandlungsum- fang auf Überweisung. Dazu muss das Feld „Behandl. ge- mäß § 116b SGB V“ nicht angekreuzt werden. Die erforder- liche Kennzeichnung auf dem Überweisungsschein erfolgt bereits durch die Angabe der ASV-Teamnummer (anstelle der Betriebsstätten-Nr.) und einer zusätzlichen Kennzeich- nung an Stelle 30 im Statusfeld des Personalienfeldes.

11. Bei Patienten mit eingeschränktem Leistungsanspruch gemäß § 16 Abs. 3a SGB V hat der überweisende Vertrags- arzt das entsprechende Feld anzukreuzen, um den Arzt, der auf Überweisung tätig wird, über den eingeschränkten Leis- tungsanspruch zu informieren.

12. Unter „Diagnose/Verdachtsdiagnose“, „Befund/Medika- tion“ bzw. „Auftrag“ hat der überweisende Vertragsarzt entsprechende Angaben zu machen, um dem Arzt, der auf Überweisung tätig wird, Hinweise für dessen Handeln zu geben und unnötige Kosten durch Mehrfachuntersuchun- gen zu vermeiden. Daher soll auch der mit-/weiterbehan- delnde Vertragsarzt über die bisher erhobenen Befunde und/

oder Behandlungsmaßnahmen informiert werden.

Vom Arzt, der auf Überweisung tätig wird, zu beachten:

13. Der eine Auftragsleistung ausführende Arzt ist berechtigt, Teile dieses Auftrages, die er selbst nicht erbringen kann, von einem anderen Arzt als Auftragsleistung erbringen zu lassen (Weiterüberweisung). Wenn die Ausführung einer Konsiliaruntersuchung durch den auf Überweisung tätig ge- wordenen Arzt ohne Inanspruchnahme eines weiteren Arz- tes nicht möglich ist, kann der Arzt, der die Konsiliarunter- suchung durchführt, einzelne Leistungen als Auftragsleis- tungen von einem anderen Arzt erbringen lassen.

14. Behandelt der Arzt, der auf Überweisung tätig geworden ist, einen Unfall, der sich erst während seiner Behand- lungstätigkeit ereignet hat oder erst während seiner Be- handlungstätigkeit bekannt geworden ist, kreuzt er eben- falls das Unfallfeld an.

V. Die Vordruckerläuterungen zu Muster 10 ändern sich wie folgt:

Für die Überweisung zur Durchführung von Leistungen des Kapi- tels 32 EBM und von entsprechenden laboratoriumsmedizinischen Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM, Überweisungen zur Durch- führung von Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 11310 bis 11322 des Abschnitts 11.3 sowie des Abschnitts 11.4 EBM an einen anderen Vertragsarzt, eine nach § 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V zugelassene Einrichtung, ein medizinisches Versor- gungszentrum, einen ermächtigten Arzt oder eine ermächtigte, ärzt- lich geleitete Einrichtung ist Muster 10, nicht Muster 6 zu benutzen.

Ein Überweisungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen als Auftragsleistung darf nur ausgestellt werden, wenn dem überwei- senden Vertragsarzt im betreffenden Quartal eine gültige elektroni- sche Gesundheitskarte vorgelegt worden ist. Ausnahmen sind zu-

lässig, wenn z. B. die zu veranlassenden Maßnahmen dringend er- forderlich sind oder dem überweisenden Vertragsarzt die Kassenzu- gehörigkeit zweifelsfrei bekannt ist.

Der Überweisungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen glie- dert sich in zwei Teile. Der obere Teil des Vordrucks dient der Iden- tifikation. Der untere Teil ist der Auftragsteil. Beide Teile sind vom überweisenden Vertragsarzt auszufüllen.

Vom überweisenden Vertragsarzt auszufüllen und vom Arzt, der auf Überweisung tätig wird, zu beachten:

1. Der überweisende Vertragsarzt hat zu kennzeichnen, ob der Auftrag im Rahmen der kurativen Versorgung, der Prä- vention, der Empfängnisregelung/Sterilisation/Schwan- gerschaftsabbruch oder bei belegärztlicher Behandlung erfolgt.

2. Der überweisende Vertragsarzt hat zu kennzeichnen, wenn die Behandlung aufgrund oder als Folge eines Unfalles er- forderlich wird, damit die Krankenkassen ggf. Kosten ge- genüber Dritten geltend machen können. Es bedeutet eine unnötige finanzielle Belastung der vertragsärztlichen Ver- sorgung, wenn bei einem Unfall das Unfallfeld nicht ange- kreuzt wird.

3. Wenn der anfordernde Vertragsarzt das Verfahren zur Blan- koformularbedruckung einsetzt, wird ein zweidimensiona- ler Barcode aufgedruckt, der sämtliche Informationen des Formulars enthält und der beim Arzt, der im Auftrag tätig wird, per Barcode-Scanner in das Praxisverwaltungssystem eingelesen werden kann. Darüber hinaus kann das umran- dete Feld „Auftragsnummer des Labors“ fakultativ von dem im Auftrag tätig gewordenen Arzt für eigene Zwecke genutzt werden.

4. Wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahmeindikation vorliegen, gibt der überweisende Vertragsarzt die zutreffende Kennnummer (32005 – 32023) im entsprechenden Feld an.

5. Das Quartal der Ausstellung der Überweisung ist in der Form „QJJ“ in das betreffende Feld einzutragen.

Beginnt der im Auftrag tätig werdende Arzt seine Be- handlung erst im Folgequartal, kann der ausgestellte Überweisungsschein verwendet werden, sofern der Versi- cherte zum Zeitpunkt der Behandlung eine gültige elek- tronische Gesundheitskarte vorweisen kann. Erfolgt im Folgequartal kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, so kann der ausgestellte Überweisungsschein ohne den erneuten Nachweis der Anspruchsberechtigung verwen- det werden.

6. Das Geschlecht des Patienten ist durch Eintragung von

„W“ oder „M“ in das betreffende Feld anzugeben.

7. Werden direkte oder indirekte Nachweise von Krankheits- erregern im Rahmen einer Kontrolluntersuchung bei einer bereits bekannten Infektion beauftragt, ist das Feld „Kon- trolluntersuchung einer bekannten Infektion“ anzukreu- zen. Im Freitextfeld „Befund/Medikation“ ist zudem der Sachverhalt zu erläutern. Erkrankungen mit Meldepflicht sind § 7 Infektionsschutzgesetz zu entnehmen.

8. In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) besteht zwischen den Mitgliedern des Kernteams kein Überweisungserfordernis. Die hinzuzuziehenden Fachärztinnen und Fachärzte erbringen ihre Leistungen als ASV-Berechtigte entsprechend dem jeweiligen Be- handlungsumfang auf Überweisung. Dazu muss das Feld

„Behandl. gemäß § 116b SGB V“ nicht angekreuzt wer-

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den. Die erforderliche Kennzeichnung auf dem Überwei- sungsschein erfolgt bereits durch die Angabe der ASV- Teamnummer (anstelle der Betriebsstätten-Nr.) und einer zusätzlichen Kennzeichnung an Stelle 30 im Statusfeld des Personalienfeldes.

9. Sollte durch den Versicherten ein Muster 85 (Nachweis der Anspruchsberechtigung bei Ruhen des Anspruchs gemäß § 16 Absatz 3a SGB V) vorgelegt werden, so sind durch den überweisenden Arzt nur Überweisungen im Rahmen akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwan- gerschaft und Mutterschaft zu tätigen. Der überweisende Vertragsarzt kennzeichnet dies entsprechend durch Ankreu- zen des Feldes „eingeschränkter Leistungsanspruch ge- mäß § 16 Absatz 3a SGB V“.

10. Das Abnahmedatum ist nach der Richtlinie der Bundes- ärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizi- nischer Untersuchungen vom Einsender, falls für die Be- fundung der Ergebnisse erforderlich, in das entsprechen- de Feld einzutragen (Form TTMMJJ).

11. Die Abnahmezeit ist nach der Richtlinie der Bundesärzte- kammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizini- scher Untersuchungen vom Einsender, falls für die Befun- dung der Ergebnisse erforderlich, in das entsprechende Feld einzutragen (Form hhmm).

12. Der überweisende Vertragsarzt kann bei einer eiligen Be- fundübermittlung diese als solche kennzeichnen und ver- merken, an welche Telefon- bzw. Faxnummer der Befund ebenfalls nachrichtlich zu übermitteln ist.

13. Der überweisende Vertragsarzt hat nach Nennung der Diag- nose/Verdachtsdiagnose möglichst als ICD-Kode, des Be- fundes bzw. der Medikation die Auftragsleistungen im Auf- tragsfeld nach Art und Umfang konkret zu bezeichnen (Angabe der Gebührenordnungsposition oder der präzisen Leistungsbezeichnung). Der die Auftragsleistung ausfüh- rende Arzt darf nur die Untersuchungen durchführen, die im Auftragsfeld angegeben sind. Eine Erweiterung des Auftra- ges nach Art oder Umfang bedarf der Zustimmung des überweisenden Vertragsarztes; sie ist auf dem Vordruck zu vermerken.

Außerdem sollen auch dem im Auftrag tätig werdenden Arzt die Diagnose bzw. Verdachtsdiagnose und wichtige Befunde/Medikationen mitgeteilt werden.

Vom Arzt, der auf Überweisung tätig wird, zu beachten:

14. Der eine Auftragsleistung ausführende Arzt ist berechtigt, Teile dieses Auftrages, die er selbst nicht erbringen kann, von einem anderen Arzt als Auftragsleistung erbringen zu lassen (Weiterüberweisung). In diesem Fall hat er ebenfalls einen Überweisungsschein nach dem Muster 10 auszustel- len und die betreffenden Angaben zu machen, insbesondere die Angaben des Erstveranlassers zu übernehmen und des- sen Arzt- und Betriebsstättennummer im betreffenden fett umrandeten Feld anzugeben.

15. Das umrandete Feld „Auftragsnummer des Labors“ kann fakultativ von dem im Auftrag tätig gewordenen Arzt für ei- gene Zwecke genutzt werden.

VI. Die Vordruckerläuterungen zu Muster 10A ändern sich wie folgt:

Ein Anforderungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen bei Laborgemeinschaften darf nur ausgestellt werden, wenn dem an-

fordernden Vertragsarzt im betreffenden Quartal eine gültige elektronische Gesundheitskarte vorgelegt worden ist. Ausnah- men sind zulässig, wenn z. B. die zu veranlassenden Maßnahmen dringend erforderlich sind oder dem anfordernden Vertragsarzt die Kassenzugehörigkeit zweifelsfrei bekannt ist.

Der Anforderungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen bei Laborgemeinschaften gliedert sich in zwei Teile. Der obere Teil des Vordrucks dient der Identifikation. Der untere Teil ist der Auf- tragsteil. Beide Teile sind vom anfordernden Arzt auszufüllen.

Vom anfordernden Vertragsarzt auszufüllen und von der La- borgemeinschaft, die im Auftrag tätig wird, zu beachten:

1. Der anfordernde Vertragsarzt hat zu kennzeichnen, ob der Auftrag im Rahmen der kurativen Versorgung, der Prä- vention oder bei belegärztlicher Behandlung erfolgt.

2. Der anfordernde Vertragsarzt teilt der Laborgemeinschaft durch Ankreuzen des Unfallfeldes mit, wenn die Behand- lung aufgrund oder als Folge eines Unfalles erforderlich wird, damit die Krankenkassen ggf. Kosten gegenüber Dritten geltend machen können. Es bedeutet eine unnöti- ge finanzielle Belastung der vertragsärztlichen Versor- gung, wenn bei einem Unfall das Unfallfeld nicht ange- kreuzt wird.

3. Wenn der anfordernde Vertragsarzt einen Laserdrucker verwendet, so kann ein zweidimensionaler Barcode 417 aufgedruckt werden, der sämtliche Informationen des Formulars enthält und in der Laborgemeinschaft automa- tisch ausgewertet werden kann.

4. Wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahmeindikation vorliegen, gibt der anfordernde Vertragsarzt die zutreffen- de Kennnummer (32005 – 32023) im entsprechenden Feld an.

5. Das Geschlecht des Patienten ist durch Markierung des betreffenden Feldes anzugeben.

6. Das Abnahmedatum ist in der Form TTMMJJ in das ent- sprechende Feld einzutragen.

7. Die Abnahmezeit ist in der Form hhmm in das entspre- chende Feld einzutragen.

8. Im Diagnosefeld sind der im Auftrag tätig werdenden La- borgemeinschaft die Diagnose bzw. Verdachtsdiagnose und wichtige Befunde/Medikationen mitzuteilen.

9. Der anfordernde Vertragsarzt hat die Auftragsleistungen manuell durch Striche im Auftragsfeld zu vermerken.

10. Im Auftragsfeld sind unter Sonstiges die nicht im Auf- tragsfeld enthaltenen Leistungen des Allgemeinlabors be- ziehbar.

11. Die die Auftragsleistung ausführende Laborgemeinschaft darf nur die Untersuchungen durchführen, die im Auf- tragsfeld angegeben sind.

VII. Nummer 8 der Vordruckerläuterungen zu Muster 16 ändert sich wie folgt:

8. Wenn eine Verordnung zu Lasten eines Unfallversiche- rungsträgers ausgestellt wird, so sind neben der Bezeich- nung des zuständigen Unfallversicherungsträgers auch Unfalltag und Unfallbetrieb (ggf. Kindergarten, Schule, Hochschule) in den dafür vorgesehenen Feldern anzuge- ben. Weiterhin ist das Ankreuzfeld „Arbeitsunfall“ zu kennzeichnen. Erfolgt die Beschriftung des Patientenfel- des mittels elektronischer Gesundheitskarte, so ist unbe- dingt die Kostenträgerkennung zu streichen.

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VIII. Die in der Überschrift zu Muster 17 enthaltene Fuß- note wird gestrichen.

IX. Die Vordruckerläuterungen zu Muster 39 ändern sich wie folgt:

Der Überweisungsschein zur präventiven zytologischen Untersu- chung (Muster 39a), der dem zweiteiligen Dokumentationsvor- druck für Krebsfrüherkennungsuntersuchungen Frauen (Muster 39b und 39d [Muster 39c ist unbesetzt]) vorangestellt ist, ersetzt bei Überweisungen zur präventiven zytologischen Untersuchung den Überweisungsschein (Muster 6) und erspart dem überweisenden Arzt infolge des Durchschreibeverfahrens die zweimalige Beschrif- tung des Personalienfeldes.

Dem Zytologen wird durch Vorgabe der in Frage kommenden Ge- bührenordnungspositionen des EBM die Abrechnung erleichtert.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin – einerseits – und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K. d. ö. R., Berlin – andererseits – verein - baren die nachstehende

1. Änderung der Vereinbarung über den Einsatz des Blankoformular-

bedruckungs-Verfahrens zur Herstel- lung und Bedruckung von Vordrucken

für die vertragsärztliche Versorgung

vom 1. Oktober 2014

In der Vereinbarung werden in Kapitel 2 folgende Änderun- gen vorgenommen:

I. Die Nummern 2.11 und 2.11.7 ändern sich wie folgt:

2.11 Muster 11/E: Bericht für den Medizinischen Dienst (Stand: 1.2015)

2.11.7 Muster 11/E (siehe Anhang)

II. Die Nummern 2.17, 2.17.1 bis 2.17.3 sowie 2.17.7 än- dern sich wie folgt:

2.17 Muster 17/E: Ärztliche Bescheinigung zur Erlangung von Krankengeld (Stand: 1.2015)

2.17.1 Das Formular ist auf Sicherheitspapier im Format DIN A4 hoch zu erstellen.

2.17.2 Das Formular wird mit einem Barcode versehen. Die Spezifikationen des Barcodes sind dem „Technischen Handbuch Blankoformularbedruckung“ in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.

2.17.3 unbesetzt

2.17.7 Muster 17/E (siehe Anhang)

III. Die Nummern 2.25 und 2.25.8 ändern sich wie folgt:

2.25 Muster 25/E: Anregung einer ambulanten Vorsorgeleis- tung in anerkannten Kurorten gem. § 23 Abs. 2 SGB V (Stand: 1.2015)

2.25.8 Muster 25/E (siehe Anhang)

IV. Die Nummern 2.39, 2.39.7, 2.39.8 und 2.39.10 ändern sich wie folgt:

2.39 Muster 39/E: Dokumentationsvordruck für Krebsfrüh- erkennungsuntersuchung Frauen (Stand: 1.2015)

2.39.7 Muster 39a/E (siehe Anhang) 2.39.8 Muster 39b/E (siehe Anhang) 2.39.10 Muster 39d/E (siehe Anhang)

V. Die Nummern 2.50 und 2.50.7 ändern sich wie folgt:

2.50 Muster 50/E: Anfrage zur Zuständigkeit einer anderen Kasse (Stand: 1.2015)

2.50.7 Muster 50.2/E (siehe Anhang)

VI. Die Nummern 2.51 und 2.51.7 ändern sich wie folgt:

2.51 Muster 51/E: Anfrage zur Zuständigkeit eines sonsti- gen Kostenträgers (Stand: 1.2015) 2.51.7 Muster 51.2/E (siehe Anhang)

VII. Die Nummern 2.52 und 2.52.7 ändern sich wie folgt:

2.52 Muster 52/E: Anfrage bei Fortbestehen der Arbeitsun- fähigkeit (Stand: 1.2015)

2.52.7 Muster 52.2/E (siehe Anhang)

VIII. Die Nummern 2.53 und 2.53.7 ändern sich wie folgt:

2.53 Muster 53/E: Anfrage zum Zusammenhang von Ar- beitsunfähigkeiten (Stand: 1.2015) 2.53.7 Muster 53.2/E (siehe Anhang)

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin

Berlin, den 11. Dezember 2014

Bekanntmachungen

Die Angabe des Eingangsdatums und der Untersuchungsnummer durch den Zytologen sind auf diesem Vordruck nicht erforderlich.

Sie können jedoch, wenn dies der Vereinfachung des Ablaufs der internen Praxisorganisation dienlich ist, beim Eingang auf den nachfolgenden Formularsatz durchgeschrieben werden.

Die Ausfüllung des Dokumentationsvordruckes (Muster 39b bis 39d) erfolgt auf der Grundlage der Krebsfrüherkennungs-Richtlini- en des Gemeinsamen Bundesausschusses.

3. Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Alte Muster 39 dürfen nicht weiter verwendet werden.

Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin

Berlin, den 11. Dezember 2014

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