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Archiv "Bekanntmachungen: 11. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung" (04.10.2002)

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(1)

Der Bundesausschuss der Ärzte und Kran- kenkassen hat in seiner Sitzung am 21. Juni 2002 die Änderung der Krebsfrüherken- nungs-Richtlinien und damit eine wesentli- che Verbesserung in der Früherkennung kolorektaler Karzinome beschlossen. Vor- behaltlich der Zustimmung des Bundesmi- nisteriums für Gesundheit zu der geplan- ten Richtlinienänderung ist das In-Kraft- Treten der geänderten Krebsfrüherken- nungs-Richtlinie zum 1. 10. 2002 vorgese- hen. Das neue Früherkennungsprogramm für kolorektale Karzinome umfasst folgen- de wesentliche inhaltliche Aspekte:

>jährliches Angebot einer Testung auf okkultes Blut im Stuhl von 50 bis 54 Jahren,

>zusätzliches Angebot einer ersten Früherkennungskoloskopie mit 55 Jahren (56. Lebensjahr) und einer zweiten Früher- kennungskoloskopie 10 Jahre später und

>für die Patienten, die die Koloskopie nicht in Anspruch nehmen möchten, weite- re Durchführung des Okkultblutscree- nings ab dem 56. Lebensjahr in zweijährli- chem Untersuchungsintervall.

Gemäß den Abschnitten B. 3.e) und C.

2.e) – „Dokumentation“ – der bevorste- henden Änderung der Krebsfrüherken- nungs-Richtlinie ist die Koloskopie durch eine Bilddokumentation nachzuweisen, aus der die Vollständigkeit ihrer Durch- führung hervorgeht, und die Früherken- nungs-Koloskopie gemäß dem Musterbe- richtsvordruck zu dokumentieren. Die vollständige Dokumentation ist Voraus- setzung für die Abrechnungsfähigkeit der Früherkennungsmaßnahme. Gleichzeitig werden die Dokumentationen in den Kas- senärztlichen Vereinigungen gesammelt und zum Zweck der Evaluation an die aus- wertende Einrichtung weitergeleitet.

Der Dokumentationsbogen zur Früh- erkennungs-Koloskopie wurde in seinen Inhalten vom Arbeitsausschuss „Präventi- on“ sowie in seiner Gestaltung in Zusam- menarbeit mit dem Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung vorbereitet und als Bestandteil der Richtlinienände- rung vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen beschlossen.

Zusätzlich mit der Neukonzeption der Früherkennung auf kolorektale Karzino- me wurde die Evaluation des Darmkrebs- früherkennungsprogramms Bestandteil der Richtlinienänderung.

Der Dokumentationsbogen zur Früher- kennungs-Koloskopie umfasst die Aspekte

der korrekten Indikationsstellung, der Reichweite der Koloskopie (vollständige Erbringung), den makroskopischen Be- fund sowie Zahl, Form und Größe der Po- lypen in der linken Hälfte des Dokumenta- tionsbogens. Rechtsseitig werden insbe- sondere Aspekte zur Polypektomie, zur Se- dierung/Analgesie, zur Bilddokumentati- on, zur Erhebung von Komplikationen, zum histologischen Befund, zur Diagnose und zu den weiteren Maßnahmen erhoben.

Beim Karzinombefund wurde zusätzlich die pTNM-Klassifikation beziehungsweise die Stadieneinteilung nach DUKES in die Erhebung aufgenommen.

Der Dokumentationsbogen erfasst da- mit die relevantesten Parameter zur Be- urteilung der Effektivität und gegebe- nenfalls zukünftigen Steuerung des Früherkennungsprogramms, zur Siche- rung einer korrekten Indikationsstellung und Durchführung der Koloskopie, zur Verlaufsbeurteilung der eingeleiteten Maßnahmen nach Diagnosestellung so- wie eine Qualitätssicherung hinsichtlich der vollständigen Erbringung der Kolo- skopie, der Bilddokumentation und gege- benenfalls auftretender Komplikationen.

Der Dokumentationsbogen wurde technisch derart gestaltet, dass eine Be- legerfassung per Belegleser in den damit ausgerüsteten Kassenärztlichen Vereini- gungen möglich ist.

Das Original des Dokumentationsbo- gens ist der jeweils zuständigen Kas- senärztlichen Vereinigung zuzuleiten, der

Durchschlag verbleibt beim behandelnden Arzt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen stellen der auswertenden Einrichtung die DV-Version der eingescannten Bögen nach erfolgter Abrechnung zur Evaluation zur Verfügung. Im Falle der technisch nicht umsetzbaren Belegerfassung kann auch der Originalbogen an die auswertende Einrichtung weitergeleitet werden.

Beim Vordruckmuster 3 (Bescheinigung über den voraussichtlichen Tag der Entbin- dung) wurde eine Unkorrektheit, die sich eingeschlichen hatte, korrigiert – die Versi- cherte wird nun richtigerweise entbunden.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkas- sen haben sich darauf verständigt, die rechtlichen Grundlagen zur bundesweiten Einführung der Blankoformularbedruk- kung zum 1. Oktober 2002 zu schaffen. Die faktische Einführung soll dann zum 1. Ja- nuar 2003 erfolgen. Exklusiv für die Nutzer des Blankoformularbedruckungs-Verfah- rens wurde ein modifiziertes Vordruckmu- ster 10-L/E (Überweisungs-/Abrechnungs- schein für Laboratoriumsuntersuchungen als Auftragsleistung) geschaffen.

Wesentlicher Unterschied zum Muster 10/E und auch zum konventionellen Vor- druckmuster 10 ist der Fortfall der Abrech- nungsfelder im unteren Teil des Musters.

An die Stelle dieser Felder kann vom erst- beauftragenden Vertragsarzt der Auftrag an das Labor in einem Barcode codiert wer- den. Zusätzlich werden wie bisher Auftrag, Diagnose et cetera in uncodierter Form auf dem Muster aufgebracht, sodass sie weiter- hin mit bloßem Auge lesbar sind. Der aus- führende Laborarzt, der EDV-gestützt ab- rechnen muss, kann den Auftrag durch Ein- scannen des Barcodes decodieren.

Damit ist die Möglichkeit zum Einzug modernster kostensparender und qua- litätssichernder Scannertechnik in die La- borpraxen geschaffen worden. ) K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Änderungen der Vordruckvereinbarung zum 1. Oktober 2002

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Nummer 2.38 wie folgt neu eingefügt:

„2.38 Muster 38: Dokumentationsbo- gen zur Früherkennungs-Koloskopie“

2. In Abschnitt 2 (Vordruck-Muster) werden die Nrn. 2.38 bis 2.38.3 neu einge-

Bekanntmachungen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, – einerseits – und der AOK-Bundesver- band, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K.d.ö.R., Essen, der IKK- Bundesverband, K.d.ö.R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kassel, die See-Krankenkasse, K.d.ö.R., Hamburg, und die Bundes- knappschaft, K.d.ö.R., Bochum, – andererseits – vereinbaren die nachstehende*

11. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung

vom 1. April 1995

* Mit dem VdAK/AEV wurde eine im Wesentlichen inhalts- gleiche Änderungsvereinbarung abgeschlossen.

(2)

fügt, die Nummer 2.3 wird wie folgt geän- dert:

„2.3 Muster 3: Bescheinigung über den voraussichtlichen Tag der Entbin- dung (Stand: 10.2002)“

„2.38 Muster 38: Dokumentations- bogen zur Früherkennungs-Koloskopie (Stand: 10.2002)

2.38.1 Für die Koloskopieuntersuchung ist das anliegende Muster 38 zu verwenden.

2.38.2 Das Muster 38 besteht aus ei- nem zweiteiligen Formularsatz mit Kopf- leimung:

Muster 38a: Ausfertigung für die Kas- senärztliche Vereinigung

Muster 38b: Ausfertigung für den Ver- tragsarzt

2.38.3 Für das Muster 38 a wird kein Flächendruck verwendet, das Papier ist weiß, für das Muster 38 b wird grünes Pa- pier verwendet. Der Formularsatz erhält das Format DIN A4 hoch.“

3. Diese Vereinbarung tritt am 1. Ok- tober 2002 in Kraft.

1. Der Bogen enthält einen Durch- schlag, wobei das Original mit der Ab- rechnung an die zuständige Kassenärztli- che Vereinigung übermittelt wird. Der Durchschlag verbleibt beim Arzt.

2. Dieser Bogen ist ausschließlich zur Dokumentation der neuen Leistung

„Früherkennungs-Koloskopie“ vorgese- hen. Die Abrechnung dieser Leistung unterliegt der Dokumentationspflicht.

3. Zunächst ist die Indikation zur Früherkennungs-Koloskopie zu beschrei- ben. In den entsprechenden Feldern, für die auch Mehrfacheinträge zulässig sind, sind Angaben zur Indikationsstellung vorzunehmen.

4. Die Einträge unter „Reichweite der Koloskopie“ beschreiben die maximal einsehbare anatomische Region. Mehr- facheinträge sind demzufolge unzulässig.

5. Im Abschnitt „Makroskopischer Be- fund“ wird eine erste Befunddokumenta- tion vorgenommen. Sind verschiedene Befunde sichtbar, so ist der jeweils ernst- hafteste Befund zu dokumentieren (Hierarchie: 1. Kolon-Ca., 2. Rektum-Ca., 3. chron.-entz. Darmerkrankung, 4.

Adenom(e), 5. Polyp(en), 6. Sonstiges, 7.

ohne Befund). Bei unauffälligem Unter- suchungsergebnis ist das Feld „Ohne Be- fund“ anzukreuzen.

6. Sofern Adenome oder Polypen fest- gestellt werden, ist deren Zahl, Form und Größe durch Ankreuzen der entspre- chenden Antwortalternativen zu be- schreiben.Treten mehrere Polypen auf, so ist nur der jeweils größte Polyp zu be- schreiben.

7. Der die Koloskopie durchführende Arzt hat mit dem Praxisstempel und mit seiner Unterschrift die Inhalte der Doku- mentation ausdrücklich zu bestätigen.

8. Im rechten Abschnitt ist unter der Überschrift „Patientennummer“ die Nummer des Patienten einzutragen, un- ter der dieser untersuchte Patient in dem

eigenen Praxisverwaltungssystem geführt wird. Die Nummer ist linksbündig und ohne führende Nullen einzutragen.

9. Zusätzlich sind die ersten drei Stel- len der Postleitzahl des Patientenwohn- ortes aufzunehmen. Verfügt der Patient über mehrere Wohnsitze, ist derjenige aufzunehmen, der am nächsten zur durchführenden Praxis liegt.

10. Für den Patienten soll durch An- kreuzen das Geschlecht des Untersuch- ten angegeben werden.

11. Zusätzlich ist das Alter des Patien- ten zum Tag der Untersuchung in Jahren zu dokumentieren.

12. Im Abschnitt „Polypektomie er- folgt“ ist anzugeben, ob eine Entfernung von Polypen erfolgt ist. Die Angabe ist verpflichtend, wenn im Zuge der hier do- kumentierten Untersuchung ein Adenom oder ein Polyp gefunden worden ist.

13. Früherkennungs-Koloskopien un- terliegen grundsätzlich der Dokumenta- tionspflicht. Gemäß den Krebsfrüherken- nungs-Richtlinien des Bundesausschus- ses der Ärzte und Krankenkassen ist die Koloskopie durch eine Bilddokumentati- on nachzuweisen, aus der die Vollständig- keit ihrer Durchführung hervorgeht.

Wird im Einzelfall eine solche Bilddoku- mentation nicht vorgenommen, ist dies auf dem Dokumentationsbogen entspre- chend mit „nein“ auszuweisen.

14. Bei allen Früherkennungs-Kolo- skopien ist auszuweisen, ob diese unter einer Sedierung beziehungsweise Anal- gesie erfolgt sind. Die Angaben in diesem Abschnitt sind verpflichtend.

15. Im Abschnitt „Komplikationen“ ist festzuhalten, ob die hier aufgeführten Komplikationen im engen zeitlichen Zu- sammenhang mit dieser Untersuchung aufgetreten sind. Sofern nach Polypabtra- gungen Blutungen aufgetreten sind, ist an- zugeben, ob diese konservativ behandelt werden konnten oder eine OP erforderten.

16. Im Abschnitt „Histologischer Be- fund“ ist zunächst die Nummer des zur hi- stologischen Untersuchung eingereichten Präparates einzutragen. Wurden mehrere Präparate aus der gleichen Untersuchung eingereicht, die mehrere Befundnum- mern erhalten haben, sollte der Befund dokumentiert werden, der die nachhaltig- ste klinische Beachtung verdient. Die Nummer ist linksbündig und ohne führende Nullen einzutragen.

Sofern es sich um einen hyperplasti- schen oder entzündlichen Polypen handelt, ist dies durch Ankreuzen kenntlich zu ma- chen. Liegt ein Adenom vor, so ist die stan- dardisierte histologische Beschreibung in der hier aufgezeigten Terminologie maßge- bend. Ein histologisch gesichertes Rek- tum- oder Kolon-Karzinom oder der In- situ-Befund sollte entsprechend vermerkt werden. Handelt es sich um ein solides Karzinom im Bereich des Kolons oder des Rektums, so ist dies an dieser Stelle zu do- kumentieren. Sofern der Befund den hier aufgeführten Kategorien nicht entspricht, ist das Feld „Sonstiges“ anzukreuzen.

17. Im Abschnitt „Diagnose“ ist die abschließende Diagnose festzuhalten. So- fern eine Polypektomie oder Probeexzisi- on vorgenommen worden ist, sollte die Diagnosestellung den histologischen Be- fund berücksichtigen. Bei einem Polypen- befund muss ausdrücklich festgehalten werden, ob der Polyp „in toto“ entfernt werden konnte. In diesem Bereich ist mindestens eine Eintragung vorzuneh- men, sofern im linken Abschnitt (unter

„Makroskopischer Befund“) nicht aus- drücklich „Ohne Befund“ angekreuzt worden ist.

18. Unter dem Abschnitt „Weitere Maßnahmen“ sind die weiteren Empfeh- lungen und Vereinbarungen mit dem be- treffenden Patienten festzuhalten.

19. Wird eine OP aufgrund eines Tu- morverdachts erforderlich, so sollte der Bogen so lange in der Praxis verbleiben, bis die Informationen aus dem Kranken- haus oder aus der betreuenden hausärzt- lichen Praxis bezüglich Operationsda- tum, Tumorstadium und Resektionstiefe vollständig vorliegen. Es kann alternativ eine Tumorklassifikation nach DUKES oder nach pTNM-Kategorien vorgenom- men werden.

20. Erfolgt eine Koloskopie im zeitli- chen Zusammenhang mit einer vollstän- digen Krebsfrüherkennung (KFU), so entfällt die Verpflichtung zum Ausfüllen des Abschnitts Rektum/Kolon im Doku- mentationsbogen zur KFU (Muster 39 beziehungsweise 40).

Köln/Bonn/Essen/Bergisch Gladbach/

Kassel/Hamburg/Bochum, den 15. Sep-

tember 2002 )

Erläuterungen zum Berichtsvordruck

„Früherkennungs-Koloskopie“ (Muster 38)

(3)

1. Im Inhaltsverzeichnis werden die folgenden Änderungen vorgenommen:

a) Durch die Aufnahme des Vor- druckmusters 10-L/E auf der Seite 41 ver- schieben sich die folgenden Seitenanga- ben um eine Seite.

b) „2. 38 Muster 38/E Dokumentati- onsbogen zur Früherkennungs-Kolosko- pie 109“

c) Alle nachfolgenden Seitenangaben im Inhaltsverzeichnis verschieben sich zusätzlich um 3 weitere Seiten.

2. Im Abschnitt „1. Allgemeines“ wer- den folgende Änderungen vorgenommen:

Der Absatz 1.1.3 lautet wie folgt:

„Das Blankoformularbedruckungs- Verfahren ist den Ärzten freigestellt. Der Arzt entscheidet damit individuell, ob Formulare unter Verwendung eines ge- eigneten Laserdruckers (Non-Impact- Druckers) auf Blankoformularpapier er- stellt oder konventionelle Formulare per Nadeldrucker bedruckt werden.“

Der Absatz 1.2.3 lautet wie folgt:

„Für den Ausdruck der Blankoformu- lare sind ausschließlich schwarze Farben zu verwenden. Dabei ist ein Laserdrucker zu verwenden.

Im Personalienfeld der Vordrucke darf die Vertragsarzt-Nr. nur numerisch (Zif- fern 0 bis 9) und linksbündig ausgedruckt werden. Eine Verwendung anderer Zei- chen, wie z. B. ,-‘, ,/‘ oder ,blank‘ (= Leer- zeichen) ist wegen der maschinellen Le- sung nicht statthaft.“

3. Im Abschnitt 1.4 (Übersicht der eingebundenen Formulare:) wird die Übersicht wie folgt ergänzt:

„. . .

. . .

. . .“

4. Im Abschnitt 2 (Vordruck-Muster) werden die Nrn. 2.3, 2.3.7, 2.10, 2.10.4 und 2.10.8 sowie 2.38 bis 2.38.8 wie folgt er- gänzt beziehungsweise neu eingefügt:

„2.3 Muster 3/E: Bescheinigung über den mutmaßlichen Tag der Entbindung (Stand: 10.2002)“

„2.3.7 Muster 3/E (s. rechts)

„2.10 Muster 10/E: Überweisungs-/

Abrechnungsschein für Laboratoriums- untersuchungen als Auftragsleistung (Stand: 10.2002)“

. . .

„2.10.4 Das un- ter 2.10.8 abgebil- dete Muster 10-L/E kann nur für den Fall genutzt wer- den, dass der erst- beauftragende Arzt den Auftrag auch mittels eines Bar- codes codiert und der ausführende Arzt mittels EDV abrechnet.“

. . .

„2.10.8 Muster 10-L/E (s. rechts)

„2.38 Muster 38/E: Dokumentations- bogen zur Früherkennungs-Koloskopie (Stand: 10.2002)

2.38.1 Für die Dokumentation zur Früherkennungs-Koloskopie wird das Muster 38a+b/E gemäß der in den Kapi- teln 2.38.7 bis 2.38.8 abgebildeten Form verwendet.

2.38.2 Der Dokumentationsbogen be- steht aus drei Formularen:

Muster 38a/E Ausfertigung für die Kassenärztliche Vereinigung

Muster 38b/E Ausfertigung zum Ver- bleib beim Vertragsarzt

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, – einerseits – und der AOK- Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K.d.ö.R., Essen, der IKK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der land- wirtschaftlichen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kassel, die See-Krankenkasse, K.d.ö.R., Hamburg, so- wie die Bundesknappschaft, K.d.ö.R., Bochum, – andererseits – vereinbaren die nachstehende*

7. Änderung

der Vereinbarung über den Einsatz des Blankoformularbedruckungs-Verfahrens zur Herstellung und Bedruckung von Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung

vom 1. Januar 1999

Muster Überweisungs-/Abrech- Ja 3

10-L/E nungsschein für Labora- toriumsuntersuchungen als Auftragsleistung

Muster 3/E Original: DIN A5 hoch

Muster 10-L/E Original: DIN A5 quer

Muster Dokumentationsbogen Für Kassenärztliche Ja 5 38a/E zur Früherkennungs- Vereinigung

Koloskopie

Muster Dokumentationsbogen Zum Verbleib beim Ja 1 38b/E zur Früherkennungs- Vertragsarzt

Koloskopie

* Mit dem VdAK/AEV wurde eine im Wesentlichen inhalts- gleiche Änderungsvereinbarung abgeschlossen.

(4)

2.38.3 Die Muster 38a/E und 38b/E sind auf Sicherheitspapier im DIN-A4- Format hoch zu erstellen.

2.38.4 Die Muster 38a/E und 38b/E werden mit einem Barcode versehen. Die Spezifikationen des Barcodes sind dem

„Technischen Handbuch Blankoformu- larbedruckung“ in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.

2.38.5 unbesetzt

2.38.6 unbesetzt

2.38.7 Muster 38a/E (s. oben) 2.38.8 Muster 38b/E (s. oben)

5. Im Abschnitt 3 (In-Kraft-Treten und Schlussvorschriften) werden folgen- de Änderungen vorgenommen:

Der bisherige Inhalt des Abschnittes 3.1 wird durch folgenden Text ersetzt:

„Diese Vereinbarung tritt am 1. Okto- ber 2002 bundesweit in Kraft.“

Der erste Absatz des Kapitels 3.3 ent- fällt.

6. Diese Vereinbarung tritt am 1. Ok- tober 2002 in Kraft.

Köln/Bonn/Essen/Bergisch Gladbach/

Kassel/Hamburg/Bochum, den 15. Sep-

tember 2002 )

Muster 38b/E Original: DIN A4 hoch

Muster 38a/E Original: DIN A4 hoch

Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen überprüft gemäß gesetz- lichem Auftrag für die vertragsärztliche Versorgung der gesetzlich Krankenversi- cherten ärztliche Methoden daraufhin, ob der Nutzen, die medizinische Notwendig- keit und Wirtschaftlichkeit nach gegen- wärtigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse als erfüllt angesehen wer- den können. Das Ergebnis der Überprü-

fung entscheidet darüber, ob eine Metho- de ambulant oder belegärztlich zulasten der GKV angewendet werden darf.

Gemäß Nr. 5 der Richtlinien des Bundes- ausschusses der Ärzte und Krankenkas- sen über die Bewertung ärztlicher Unter- suchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V (BUB-Richtli- nien) veröffentlicht der vom Bundesaus- schuss beauftragte Arbeitsausschuss

„Ärztliche Behandlung“ diejenigen neu- en oder bereits erbrachten vertragsärztli- chen Methoden, die aktuell zur Überprü- fung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V anstehen.

In seiner Sitzung am 29. August 2002 hat der Arbeitsausschuss „Ärztliche Be- handlung“ beschlossen, als weiteres prio- ritäres Thema die

„Photodynamische Therapie bei pathologischer Myopie“

zu beraten.

Mit dieser Veröffentlichung soll den maß- geblichen Dachverbänden der Ärzte- Gesellschaften der jeweiligen Therapie- richtung, Sachverständigen der medizini-

Weitere Beratungsthemen des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zu Überprüfungen

gemäß § 135 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)

vom 29. August 2002

(5)

schen Wissenschaft und Praxis Gelegen- heit zur Stellungnahme gegeben werden.

Darüber hinaus sind auch Stellungnah- men von Spitzenverbänden der Selbsthil- fe- und Patientenorganisationen sowie von Spitzenorganisationen der Herstel- ler entsprechender Medizinprodukte und -geräte willkommen.

Stellungnahmen sind anhand eines Fragenkataloges des Ausschusses inner- halb einer Frist von sechs Wochen nach dieser Veröffentlichung einzureichen.

Den Fragenkatalog sowie weitere Erläu- terungen erhalten Sie bei der

Geschäftsführung des Arbeitsaus- schusses „Ärztliche Behandlung“ des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, Auf dem Seidenberg 3 a, 53721 Siegburg, Telefon: 0 22 41/

93 88 25/24

Köln, den 29. August 2002 Bundesausschuss der Ärzte

und Krankenkassen Der Vorsitzende

J u n g

Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen überprüft gemäß ge- setzlichem Auftrag für die vertragsärzt- liche Versorgung der gesetzlich Kran- kenversicherten ärztliche Methoden daraufhin, ob der Nutzen, die medizi- nische Notwendigkeit und Wirtschaft- lichkeit nach gegenwärtigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse als er- füllt angesehen werden können. Das Ergebnis der Überprüfung entscheidet darüber, ob eine Methode ambulant zu-

lasten der GKV angewendet werden darf.

Gemäß Nr. 5 der Richtlinien des Bun- desausschusses der Ärzte und Kranken- kassen über die Bewertung neuer Unter- suchungs- und Behandlungsmethoden nach § 135 Abs. 1 SGB V (BUB-Richtli- nien) gibt der vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen beauftragte Arbeitsausschuss „Familienplanung“ be- kannt, dass in den nächsten Wochen das folgende Thema beraten wird:

Beratungsthema des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zu Überprüfungen gemäß § 135 Abs.1

Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)

„Screeningprogramme für Gestationsdiabetes“

Mit dieser Veröffentlichung soll den maß- geblichen Dachverbänden der Ärzte-Ge- sellschaften sowie Sachverständigen der medizinischen Wissenschaft und Praxis Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Darüber hinaus sind auch Stel- lungnahmen von Spitzenorganisationen der Selbsthilfe und Patientenorganisatio- nen sowie von Spitzenorganisationen der Hersteller entsprechender Medizinpro- dukte und -geräte willkommen.

Stellungnahmen sind auf der Basis ei- nes Fragenkatalogs des Arbeitsausschus- ses innerhalb einer Frist von vier Wochen nach dieser Veröffentlichung einzurei- chen.

Den Fragenkatalog erhalten Sie bei der

Geschäftsführung des Arbeitsausschus- ses „Familienplanung“ des Bundesaus- schusses der Ärzte und Krankenkassen, Auf dem Seidenberg 3 a, 53721 Siegburg

Siegburg, den 4. Oktober 2002 Bundesausschuss der Ärzte

und Krankenkassen Der Vorsitzende

J u n g

Einleitung

In allen westlichen Systemen lässt sich ein Anstieg der Sterblichkeit bedingt durch Dickdarmkrebs beobachten, was insbesondere auf die zunehmende Le- benserwartung und geänderte Ernäh- rungsgewohnheiten zurückzuführen scheint. Dieser Trend ist trotz der Ver- besserungen von Therapie und Diagno- stik ungebrochen, weshalb von entschei- dender Bedeutung für die nachhaltige Beeinflussung der Darmkrebsmortalität die Prävention ist. Das Kolonkarzinom zeichnet sich hier durch die folgenden Charakteristika aus, die Präventions- maßnahmen aussichtsreich erscheinen lassen:

> Durch Änderung der Ernährungs- gewohnheiten kann die Darmkrebsin- zidenz im Sinne einer Primärprävention gesenkt werden (Primärprävention).

> Das Kolonkarzinom entwickelt sich in der Regel mit einer Latenz von 10–15 Jahren und hat somit eine verhältnis- mäßig lange klinisch inapparente Phase, was eine der Grundvoraussetzungen für effektive Früherkennungsmaßnahmen darstellt (Sekundärprävention).

> Durch die Abtragung von Vorstu- fen karzinomatöser Veränderungen im Rahmen einer Koloskopie kann, ähnlich wie beim Zervixkarzinom, eine echte Vorsorge und nicht nur Früherkennung durchgeführt werden (Primärpräventi- on).

> Die Vorverlagerung des Diagnose- zeitpunkts führt zu einer effektiveren Therapie (Früherkennung, Sekundär- prävention), was in randomisierten, kon- trollierten Studien für die Untersuchung auf okkultes Blut im Stuhl und für die Sig- moidoskopie nachgewiesen wurde.

Aufgrund dieser, Präventionsmaßnah- men begünstigenden, Umstände wurde schon in den Siebzigerjahren ein gesetzli- ches Früherkennungsprogramm aufge- legt, das die Darmkrebsfrüherkennung umfasst und die jährliche Untersuchung auf okkultes Blut im Stuhl zusammen mit einer rektalen Untersuchung vorsieht. Es ist hierbei bemerkenswert, dass internatio- nal Deutschland als erstes Land ein bevöl- kerungsbezogenes Programm zur Früher- kennung des Kolonkarzinoms eingeführt hat. Pro Jahr nehmen in Deutschland an der Krebsfrüherkennung circa 50 Prozent aller anspruchsberechtigten Frauen und circa 19 Prozent der Männer teil.

Neue Screening-Methoden

Seit der Einführung der Untersuchung auf okkultes Blut im Stuhl wurden Studi- en durchgeführt, die die Wirksamkeit von K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Früherkennung des Kolonkarzinoms:

Ergänzung der bestehenden Maßnahmen

um die qualitätsgesicherte, hohe Koloskopie

(6)

endoskopischen Früherkennungsunter- suchungen in regelmäßigen Abständen auf unterschiedlichem Studienniveau nachweisen. Dies gilt auf der höchsten Evidenzstufe, der randomisierten, kon- trollierten Studie, in erster Linie für die Sigmoidoskopie und auf der Ebene von Kohortenstudien auch für die Kolosko- pie. Gleichzeitig zeigen zahlreiche Unter- suchungen, dass die Nebenwirkungen en- doskopischer Untersuchungen (zum Bei- spiel Perforation, Nachblutungen) unter Berücksichtigung hoher Qualitätsstan- dards derart seltene Ereignisse darstel- len, dass ihr Einsatz als Früherkennungs- maßnahme gerechtfertigt erscheint.

Die Neukonzeption der bestehenden Früherkennungsmaßnahmen im Hin- blick auf diese Erkenntnisse wurde denn auch in den Ausschüssen der Selbstver- waltung aufgegriffen und mit Unterstüt- zung beispielsweise der Burda-Stiftung und der Deutschen Krebshilfe in Angriff genommen.

Richtlinie Prävention des Bundesaus- schusses der Ärzte und Krankenkassen Der Arbeitsausschuss „Prävention“ des Bundesausschusses der Ärzte und Kran- kenkassen hat die Einführung der so ge- nannten hohen Koloskopie, die die Inspek- tion des Zökums umfasst, als Früherken- nungsmaßnahme beschlossen. Sie steht ab 1. 10. 2002 allen gesetzlich Versicherten mit vollendetem 55. Lebensjahr zur Verfü- gung und kann nach 10 Jahren, also frühe- stens ab dem 65. Lebensjahr, wiederholt werden. Die Untersuchung auf okkultes Blut im Stuhl („Hämoccult“) steht weiter- hin allen Versicherten ab dem 50. Lebens- jahr in jährlichem Abstand zur Verfügung.

Wird die Früherkennung per Koloskopie ab dem 55. Lebensjahr nicht gewünscht, so steht die zweijährliche Untersuchung auf Blut im Stuhl zur Verfügung. Neu ist im Programm auch, dass die Hämoccult-Un- tersuchung unabhängig von der Teilnah- me an einer der festgeschriebenen Krebs- früherkennungsuntersuchungen, so wie sie für Frauen und Männer vorgesehen ist, abgerechnet werden kann. Ergebnisse ei- nes Modellversuches zur Steigerung der Teilnahmeraten der Kolon-Ca.-Früher- kennung hatten gezeigt, dass diese Loslö- sung einen positiven Effekt bewirkte.

Die Einführung der hohen Koloskopie wird begleitet von einem umfassenden Maßnahmenpaket, das den Besonderhei- ten dieser Untersuchung Rechnung trägt:

Informationsmaterialien

Es werden Informationsmaterialien er- stellt, die den teilnehmenden Versicher- ten die Vorzüge und auch Risiken der

Untersuchung vermitteln. Grundvoraus- setzung für die Durchführung einer sol- chen Untersuchung ist die „informierte“

Entscheidung des Versicherten, die mit Hilfe strukturierter Informationen unter- stützt werden soll.

Evaluation

Essenzieller Bestandteil des Früherken- nungsprogramms ist die kontinuierliche Evaluation. Nur so kann sichergestellt werden, ob der angestrebte Effekt einer Nachvorneverlagerung des Diagnosezeit- punktes tatsächlich erreicht wird. Hierfür wird programmbegleitend eine standar- disierte Dokumentation durch die teil- nehmenden Ärzte durchgeführt, die jähr- lich ausgewertet wird.

Vereinbarung Qualitätssicherung nach § 135 (2)

Qualitätssicherung

Die Früherkennungskoloskopie richtet sich an Gesunde. Jedes Risiko, das sich aus dieser Untersuchung ergibt, ist deshalb sorgfältig mit dem erwarteten Nutzen der Maßnahme abzuwägen. Nur wenn alle po- tenziellen Risiken so weit als möglich mi- nimiert werden, kann der Einsatz dieser Untersuchungstechnik zu Früherken- nungszwecken gerechtfertigt werden. Die hier erstmalig etablierten hohen Anforde- rungen sind deshalb Grundvoraussetzung für das Angebot dieses Früherkennungs- programmes an die Versicherten.

Zusammen mit der Einführung der ho- hen Koloskopie als Element der Krebs- früherkennung auf kolorektale Karzino- me wurde eine umfassende Qualitätssi- cherung verabschiedet, die sich auf die Ausführung und Abrechnung von ver- tragsärztlichen Leistungen der Kolosko- pie sowohl in der Prävention (EBM Nr.

156) als auch in der Kuration (EBM Nr.

764) bezieht.

1. Zur Durchführung der Koloskopie sind Ärzte berechtigt a) mit der Schwer- punktbezeichung „Gastroenterologie“, b) mit der Gebietsbezeichnung „Innere Medizin“ mit dem Erwerb der Fachkun- de Sigmoido-Koloskopie, c) mit der Ge- bietsbezeichnung „Kinderchirurgie“ mit dem Erwerb der Fachkunde Sigmoido- Koloskopie oder d) mit der Gebietsbe- zeichnung Chirurgie, sofern der Chirurg nach dem für ihn maßgeblichen Weiter- bildungsrecht zur Durchführung von Ko- loskopien berechtigt ist.

2. Die Maßnahmen zur Qualitätssiche- rung umfassen zahlreiche innovative An- sätze, wie sie insbesondere bei Leistun- gen, die eine hohe manuelle Fertigkeit voraussetzen, erforderlich sind. Für die Früherkennungskoloskopie gilt: Durch

Nachweis entsprechend häufiger Unter- suchungsdurchführung unter Anleitung (200 Koloskopien und 50 Polypektomien) in den letzten zwei Jahren vor Antragstel- lung muss die aktuelle Befähigung, die hohe Koloskopie durchführen zu können, nachgewiesen sein. Liegt der Abschluss der Weiterbildungsvoraussetzungen zur Koloskopie also mehr als zwei Jahre zurück und wurden durch den Arzt zwi- schenzeitlich keine Koloskopien durch- geführt, darf die Koloskopie nicht zula- sten der Gesetzlichen Krankenversiche- rung erbracht werden. Ärzte, die an der Versorgung schon teilnehmen, müssen ei- ne entsprechende Anzahl von selbst durchgeführten Untersuchungen im glei- chen Zeitraum nachweisen.

3. Durchführende Ärzte müssen in der Lage sein, Polypektomien in gleicher Sit- zung durchführen zu können, sofern die Entfernung hinsichtlich der Größe und Eigenschaft der Polypen unter Praxisbe- dingungen möglich ist. So wird gewährlei- stet, dass belastende Zweituntersuchun- gen im Einzelfall potenziell vermieden werden.

4. Damit nach Zulassung zur Lei- stungserbringung die manuellen Fertig- keiten auf hohem Niveau erhalten blei- ben, müssen teilnehmende Ärzte minde- stens 200 hohe Koloskopien und 10 Po- lypektomien pro Jahr nachweisen (ent- fällt für Ärzte mit der Gebietsbezeich- nung Kinderchirurgie). Bei wiederholter Unterschreitung erlischt die Abrech- nungsgenehmigung, und es wird eine Nachschulung unter Anleitung eines zur Weiterbildung ermächtigten Arztes er- forderlich, um erneut an der Versorgung teilnehmen zu können.

5. Untersuchungen auch in Deutsch- land haben Mängel an der Hygienequa- lität von Endoskopen aufgezeigt. Zudem wurden Einzelfälle publiziert, bei denen die Übertragung von Hepatitis C auf dem Wege der Koloskopie als gesichert angesehen werden kann. Besondere An- forderungen werden deshalb an die Hy- giene gestellt: Halbjährlich werden unan- gekündigte Überprüfungen der Hygie- nequalität der verwendeten Endoskope (maximal zwei Endoskope pro Aufberei- tungsverfahren) durchgeführt. Die Über- prüfung umfasst die Durchspülung von Endoskopkanälen und Abstriche von Endoskopstellen durch ein durch die KV benanntes Hygieneinstitut. Die Bestim- mungen orientieren sich an den Empfeh- lungen des Robert Koch-Institutes: Es dürfen keine E. coli, andere Enterobacte- riacae oder Enterokokken, keine Pseu- domonas aeruginosa, andere Pseudomo- naden oder weitere Nonfermenter sowie keine anderen hygienerelevanten Erre- ger wie Staphylokokkus aureus nach-

(7)

weisbar sein. Die Durchspüllösung (in- klusive der Lösung der Optikspülsyste- me) darf eine maximale Keimbelastung von 10 KBE pro ml enthalten. Fallen da- bei Verunreinigungen der Koloskope auf, erfolgt eine Nachüberprüfung innerhalb von drei Monaten. Werden die Bedin- gungen erneut nicht erfüllt, so muss der Arzt innerhalb von sechs weiteren Wo- chen der Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber nachweisen, dass er die Hy- gieneanforderungen einhält. Bis zu die- sem Nachweis dürfen Koloskopie-Lei- stungen nicht abgerechnet werden. Ge- lingt der Nachweis, so erfolgt die nächste Kontrolle innerhalb von drei Monaten, bei unauffälligem Ergebnis dann wieder nach sechs Monaten. Mit diesem Stufen- schema soll eine hygienisch einwandfreie Leistungsqualität sichergestellt werden.

Zusammenfassung/

Ausblick

Mit der qualitätsgesicherten Einführung der Koloskopie als Früherkennungsun- tersuchung im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung können Versi- cherte von einem Angebot Gebrauch machen, das über die Früherkennung hinaus auch die Entfernung von Vorsta- dien karzinomatöser Veränderungen vorsieht. Hiermit wird eine echte Vor- sorge ermöglicht, die Vorstadien des Ko- lonkarzinoms wirksam erfasst und ent- fernt. Mit der begleitenden Evaluation werden sowohl die Qualität der Kolo- skopie als auch die Effektivität des Pro- gramms kontinuierlich überprüft und dort, wo erforderlich, Korrekturen vor- genommen.

Damit sind jedoch noch nicht alle Maßnahmen zur Senkung der kolon- karzinombedingten Mortalität ausge- schöpft. Dringend erforderlich sind wei- tere Informationskampagnen sowohl zur Notwendigkeit der Früherkennungsun- tersuchung als auch hinsichtlich der Be- deutung von Ernährungsgewohnheiten.

Insbesondere bei Männern sind die Teil- nahmeraten derart niedrig, dass hier Maßnahmen zur Teilnahmesteigerung erforderlich erscheinen. Gleiches gilt für die Teilnahmerate ausländischer Mitbür- ger, für die bislang keine spezifischen In- formationsmaterialien oder Zugangswe- ge existieren. Hier müssen zielgruppen- spezifische Angebote entwickelt werden, deren Botschaft mögliche Teilnehmer in verständlicher und nachvollziehbarer

Weise erreicht. )

Die vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 4 des Fünften Buches Sozialge- setzbuch (SGB V) beschlossenen Richtli- nien bestimmen das Nähere über die den gesetzlichen Erfordernissen des § 25 Abs.

2 und 3 SGB V entsprechenden ärztlichen Maßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen.

A.

Allgemeines

1. Die nach diesen Richtlinien durchzu- führenden ärztlichen Maßnahmen die- nen

a) bei Frauen

der Früherkennung von Krebserkran- kungen des Genitales vom Beginn des 20. Lebensjahres an sowie zusätzlich der Brust und der Haut vom Beginn des 30. Lebensjahres an sowie zusätz- lich des Rektums und des übrigen Dickdarms vom Beginn des 50. Le- bensjahres an,

b) bei Männern

der Früherkennung von Krebser- krankungen der Prostata, des äuße- ren Genitales und der Haut vom Be- ginn des 45. Lebensjahres an sowie des Rektums und des übrigen Dick- darms vom Beginn des 50. Lebens- jahres an.

2. Sie sollen mögliche Gefahren für die Gesundheit der Anspruchsberechtig- ten dadurch abwenden, dass aufgefun- dene Verdachtsfälle eingehend dia- gnostiziert und erforderlichenfalls rechtzeitig behandelt werden können.

3. Es werden diejenigen Untersuchun- gen durchgeführt, die in den Abschnit- ten B. oder C. festgelegt sind.

4. Untersuchungen nach diesen Richtli- nien sollen diejenigen Ärzte durch- führen, welche die vorgesehenen Lei- stungen aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen erbringen können, nach der ärztlichen Berufsordnung da- zu berechtigt sind und über die erfor- derlichen Einrichtungen verfügen.

5. Die bei diesen Maßnahmen mitwir- kenden Ärzte haben darauf hinzuwir- ken, dass für sie tätig werdende Ver- treter diese Richtlinien kennen und beachten.

B.

Früherkennungsmaßnahmen bei Frauen

Die Maßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen des Genitales, der Brust, der Haut, des Rektums und des übrigen Dickdarms bei Frauen umfassen folgende Leistungen:

1. Klinische Untersuchungen vom Beginn des 20. Lebensjahres an:

– gezielte Anamnese

– Spiegeleinstellung der Portio – Entnahme von Untersuchungsma-

terial von der Portio-Oberfläche und aus dem Zervikalkanal

– Fixierung des Untersuchungsmateri- als für die zytologische Untersuchung – bimanuelle gynäkologische Unter-

suchung

zusätzlich vom Beginn des 30. Lebens- jahres an:

– Abtasten der Brustdrüsen und der regionären Lymphknoten einschließ- lich der Anleitung zur regelmäßigen Selbstuntersuchung

Bekanntmachungen

Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krebserkrankungen

(„Krebsfrüherkennungs-Richtlinien“)*

in der Fassung vom 26. April 1976, zuletzt geändert am 21. Juni 2002 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 186 vom 5. Oktober 2002)

*Zu recherchieren unter DARIS-Archivnummer 1003686243

(8)

zusätzlich vom Beginn des 50. Lebens- jahres an:

– digitale Untersuchung des Rektums

2. Zytologische Untersuchung Die zytologische Untersuchung um- fasst die Auswertung des zur zytologi- schen Untersuchung entnommenen Ma- terials. Sofern der untersuchende Arzt die zytologische Untersuchung nicht selbst ausführt, sendet er das Material an einen Zytologen, der den einsendenden Arzt unterrichtet.

3. Früherkennungsuntersuchungen auf kolorektales Karzinom

a) Anspruchsumfang

Frauen haben vom Beginn des 50. Le- bensjahres an Anspruch auf vertragsärzt- liche Maßnahmen zur Früherkennung von kolorektalen Karzinomen nach Maß- gabe der folgenden Bestimmungen.

Frauen haben von dem 50. Lebensjahr bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres Anspruch auf die jährliche Durchführung eines Schnelltests auf occultes Blut im Stuhl.

Ab dem 56. Lebensjahr haben Frauen Anspruch auf insgesamt zwei Koloskopi- en zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms:

– auf die erste Koloskopie ab dem 56.

Lebensjahr und

– auf die zweite Koloskopie frühestens zehn Jahre nach Durchführung der ersten Koloskopie.

Für eine optimierte Früherkennung ist die Durchführung der ersten Koloskopie innerhalb des 56. Lebensjahres anzustre- ben. Jede nach dem 65. Lebensjahr durch- geführte Koloskopie zählt als zweite Ko- loskopie.

Frauen ab dem 56. Lebensjahr, bei de- nen keine Koloskopie oder keine zweite Koloskopie nach Ablauf von zehn Jahren nach der ersten Koloskopie durchgeführt worden ist, haben Anspruch auf die zwei- jährliche Durchführung eines Schnell- tests auf occultes Blut im Stuhl. Bei einem positiven Befund des Schnelltests besteht ein Anspruch zur Abklärung durch eine Koloskopie.

b) Beratung

Die Beratungen können von jedem an Krebsfrüherkennungsprogrammen teil- nehmenden Arzt durchgeführt werden.

Der Arzt hat die Versicherte möglichst frühzeitig nach Vollendung des 50. Le- bensjahres einmalig über das Gesamtpro-

gramm eingehend zu informieren. Er hat die Patientin dabei über Ziel und Zweck des Programms zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms zu beraten.

Möglichst bald nach Vollendung des 55. Lebensjahres soll die Versicherte eine weitere Beratung (zweite Beratung) er- halten, die insbesondere folgende Inhalte umfasst:

– Häufigkeit und Krankheitsbild – Ziele und zugrunde liegende Kon-

zeption der Früherkennungsunter- suchungen

– Effektivität (Sensitivität, Spezifität) und Wirksamkeit der jeweiligen Früherkennungsuntersuchungen – Nachteile (Belastungen, Risiken)

der jeweiligen Früherkennungsun- tersuchungen

– Vorgehensweise bei einem positiven Befund.

Bei der zweiten Beratung händigt der Arzt der Versicherten das Merkblatt des Bundesausschusses der Ärzte und Kran- kenkassen zur Darmkrebsfrüherkennung aus. Der Arbeitsausschuss „Prävention“

des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen ist berechtigt, Änderun- gen am Merkblatt vorzunehmen, deren Notwendigkeit sich aus der praktischen Anwendung ergibt, soweit dadurch das Merkblatt nicht in seinem wesentlichen Inhalt verändert wird.

c) Der Schnelltest

Der Schnelltest auf occultes Blut im Stuhl darf nur mit solchen Testprodukten durchgeführt werden, die nach ihrer Empfindlichkeit einheitliche und unter- einander vergleichbare Untersuchungs- ergebnisse gewährleisten. Die dafür nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft maßgebenden Kriterien stellt die Kassenärztliche Bundesvereini- gung nach Anhörung von Sachverständi- gen fest.

Der Test kann von jedem auch sonst an Krebsfrüherkennungsprogrammen teil- nehmenden Arzt durchgeführt werden.

Der Test auf occultes Blut im Stuhl kann unabhängig von den übrigen Krebs- früherkennungsuntersuchungen gemäß Abschnitt A und B der Richtlinien durch- geführt werden.

d) Die Koloskopie

Koloskopische Leistungen zur Früh- erkennung des kolorektalen Karzinoms dürfen nur von Ärzten erbracht werden, welche zum Führen der Gebietsbezeich- nung „Facharzt für Innere Medizin“ be- rechtigt sind und über die Fachkunde

„Sigmoido-Koloskopie in der Inneren Medizin“ verfügen oder zum Führen der

Schwerpunktbezeichnung „Gastroente- rologie“ berechtigt sind sowie von Ärz- ten, die zum Führen der Gebietsbezeich- nung „Facharzt für Chirurgie“ und nach dem für sie maßgeblichen Weiterbil- dungsrecht zur Durchführung von Kolo- skopien und koloskopischen Polypekto- mien berechtigt sind.

Der koloskopierende Arzt muss außerdem berufsrechtlich und aufgrund seiner apparativen Ausstattung in der La- ge sein, eine ambulante therapeutische Intervention (Polypektomie) durchzu- führen. Die Polypektomie soll in medizi- nisch indizierten Fällen während der screening-koloskopischen Untersuchung erfolgen.

Er muss eine geeignete Notfallausstat- tung vorhalten.

Die Patientenaufklärung zur Kolo- skopie und zur Prämedikation erfolgt mindestens 24 Stunden vor dem Eingriff.

Die Patientin ist dabei auch darüber auf- zuklären, dass die ambulante Polypekto- mie noch während der screening-kolo- skopischen Untersuchung durchgeführt werden soll, wenn sie medizinisch indi- ziert ist.

Durchführungsvoraussetzung ist die Patientenvorbereitung, die die Informati- on über seine Mitwirkung und die geeig- neten Maßnahmen zur Darmreinigung umfassen soll.

Ein aktueller Gerinnungswert (Quick- wert) und ein kleines Blutbild müssen vorliegen.

Es ist eine vollständige, hohe Kolosko- pie durchzuführen.

Der die Koloskopie durchführende Arzt hat, vor allem nach durchgeführten Interventionen, eine ärztliche Nachbeob- achtung und Nachsorge der Patientin si- cherzustellen.

e) Dokumentation

Die Koloskopie ist durch eine Bilddo- kumentation nachzuweisen, aus der die Vollständigkeit ihrer Durchführung her- vorgeht.

Die Früherkennungskoloskopie ist gemäß dem Musterberichtsvordruck 1 (Anlage III) zu dokumentieren.

Die vollständige Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 ist Voraussetzung für die Abrechnungsfähigkeit der Früher- kennungsmaßnahme.

Die Dokumentationen nach Absatz 3 werden in den Kassenärztlichen Vereini- gungen gesammelt und zum Zwecke der Evaluation ausgewertet.

f) Evaluation

Das Darmkrebsfrüherkennungspro-

gramm wird evaluiert.

(9)

Dabei verständigen sich die Kas- senärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen über Art und Umfang der Evaluation und ihre Veröffentlichung.

4. Folgerung aus den Ergebnissen und Beratungen der Untersuchten Ergeben diese Untersuchungen das Vorliegen oder den Verdacht auf das Vor- liegen einer Krankheit, so soll der Arzt dafür Sorge tragen, dass diese Fälle im Rahmen der Krankenbehandlung einer weitergehenden, gezielten Diagnostik und gegebenenfalls Therapie zugeführt werden.

5. Aufzeichnungen und Dokumentation

a) Die Untersuchungen und deren Er- gebnisse werden – mit Ausnahme der Ko- loskopie – auf einem dreiteiligen Be- richtsvordruck (Anlage I)1 aufgezeich- net; auf die Vollständigkeit der Eintra- gungen ist zu achten.

b) Der ausgefüllte dreiteilige Be- richtsvordruck wird zusammen mit dem Untersuchungsmaterial an den Zytolo- gen gesandt.

c) Die Teile a und b des Berichtsvor- druckes werden vom Zytologen ausge- füllt an den Einsender zurückgeschickt;

Teil c bleibt beim Zytologen.

d) Der Teil b wird nach abschließen- den Eintragungen vom untersuchenden Arzt der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zur Erfassung und Auswer- tung eingereicht; Teil a bleibt beim unter- suchenden Arzt und soll fünf Jahre aufbe- wahrt werden.

e) Sofern der untersuchende Arzt auch die zytologische Untersuchung aus- führt, wird nur Teil b des Berichtsvor- druckes nach abschließender Eintragung der zuständigen Kassenärztlichen Verei- nigung eingereicht; die Teile a und c blei- ben beim untersuchenden Arzt.

f) Die an der Durchführung der zyto- logischen Untersuchung Beteiligten sind gehalten, für eine ordnungsgemäße Be- fund- und Präparatedokumentation zu sorgen. Die Präparate und die Befunde sind zehn Jahre aufzubewahren.

g) Die Krankenkassen und die Kas- senärztlichen Vereinigungen sollen die im Zusammenhang mit der Durch- führung von Maßnahmen nach diesen Richtlinien anfallenden Ergebnisse sam- meln und auswerten. Dabei ist sicherzu- stellen, dass Rückschlüsse auf die Person

des Untersuchten ausgeschlossen sind.

Die Spitzenverbände der Krankenkas- sen und die Kassenärztliche Bundesver- einigung sollen sich über eine bundesein- heitliche Zusammenfassung, Auswer- tung und Veröffentlichung der Ergebnis- se verständigen.

h) Der Arbeitsausschuss „Prävention“

des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen ist berechtigt, Änderun- gen am Berichtsvordruck vorzunehmen, deren Notwendigkeit sich aus der prakti- schen Anwendung ergibt, soweit dadurch der Berichtsvordruck nicht in seinem we- sentlichen Inhalt geändert wird.

C.

Früherkennungsmaßnahmen bei Männern

Die Maßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen des Rektums und des übrigen Dickdarms, der Prostata, des äußeren Genitales und der Haut beim Mann umfassen folgende Leistungen:

1. Klinische Untersuchungen – gezielte Anamnese

– Inspektion und Palpation des äuße- ren Genitales

– Abtasten der Prostata vom After aus

– Palpation regionärer Lymphknoten

2. Früherkennungsuntersuchungen auf kolorektales Karzinom

a) Anspruchsumfang

Männer haben vom Beginn des 50. Le- bensjahres an Anspruch auf vertragsärzt- liche Maßnahmen zur Früherkennung von kolorektalen Karzinomen nach Maß- gabe der folgenden Bestimmungen.

Männer haben von dem 50. Lebens- jahr bis zur Vollendung des 55. Lebens- jahres Anspruch auf die jährliche Durch- führung eines Schnelltests auf occultes Blut im Stuhl.

Ab dem 56. Lebensjahr haben Männer Anspruch auf insgesamt zwei Koloskopi- en zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms:

– auf die erste Koloskopie ab dem 56.

Lebensjahr und

– auf die zweite Koloskopie frühe- stens zehn Jahre nach Durchführung der ersten Koloskopie.

Für eine optimierte Früherkennung ist die Durchführung der ersten Koloskopie innerhalb des 56. Lebensjahres anzustre- ben. Jede nach dem 65. Lebensjahr durch-

geführte Koloskopie zählt als zweite Ko- loskopie.

Männer ab dem 56. Lebensjahr, bei de- nen keine Koloskopie oder keine zweite Koloskopie nach Ablauf von zehn Jahren nach der ersten Koloskopie durchgeführt worden ist, haben Anspruch auf die zwei- jährliche Durchführung eines Schnell- tests auf occultes Blut im Stuhl. Bei einem positiven Befund des Schnelltests besteht ein Anspruch zur Abklärung durch eine Koloskopie.

b) Beratung

Die Beratungen können von jedem an Krebsfrüherkennungsprogrammen teil- nehmenden Arzt durchgeführt werden.

Der Arzt hat den Versicherten mög- lichst frühzeitig nach Vollendung des 50.

Lebensjahres einmalig über das Gesamt- programm eingehend zu informieren. Er hat den Patienten dabei über Ziel und Zweck des Programms zur Früherken- nung des kolorektalen Karzinoms zu be- raten.

Möglichst bald nach Vollendung des 55. Lebensjahres soll der Versicherte eine weitere Beratung (zweite Beratung) er- halten, die insbesondere folgende Inhalte umfasst:

– Häufigkeit und Krankheitsbild – Ziele und zugrunde liegende Kon-

zeption der Früherkennungsunter- suchungen

– Effektivität (Sensitivität, Spezifität) und Wirksamkeit der jeweiligen Früherkennungsuntersuchungen – Nachteile (Belastungen, Risiken)

der jeweiligen Früherkennungsun- tersuchungen

– Vorgehensweise bei einem positiven Befund.

Bei der zweiten Beratung händigt der Arzt dem Versicherten das Merkblatt des Bundesausschusses der Ärzte und Kran- kenkassen zur Darmkrebsfrüherkennung aus. Der Arbeitsausschuss „Prävention“

des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen ist berechtigt, Änderun- gen am Merkblatt vorzunehmen, deren Notwendigkeit sich aus der praktischen Anwendung ergibt, soweit dadurch das Merkblatt nicht in seinem wesentlichen Inhalt verändert wird.

c) Der Schnelltest

Der Schnelltest auf occultes Blut im Stuhl darf nur mit solchen Testprodukten durchgeführt werden, die nach ihrer Empfindlichkeit einheitliche und unter- einander vergleichbare Untersuchungs- ergebnisse gewährleisten. Die dafür nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft maßgebenden Kriterien

1Auf einen Abdruck wurde verzichtet.

(10)

stellt die Kassenärztliche Bundesvereini- gung nach Anhörung von Sachverständi- gen fest.

Der Test kann von jedem auch sonst an Krebsfrüherkennungsprogrammen teilnehmenden Arzt durchgeführt wer- den.

Der Test auf occultes Blut im Stuhl kann unabhängig von den übrigen Krebs- früherkennungsuntersuchungen gemäß Abschnitt A und C der Richtlinien durch- geführt werden.

d) Die Koloskopie

Koloskopische Leistungen zur Früher- kennung des kolorektalen Karzinoms dürfen nur von Ärzten erbracht werden, welche zum Führen der Gebietsbezeich- nung „Facharzt für Innere Medizin“ be- rechtigt sind und über die Fachkunde

„Sigmoido-Koloskopie in der Inneren Medizin“ verfügen oder zum Führen der Schwerpunktbezeichnung „Gastroente- rologie“ berechtigt sind sowie von Ärz- ten, die zum Führen der Gebietsbezeich- nung „Facharzt für Chirurgie“ und nach dem für sie maßgeblichen Weiterbil- dungsrecht zur Durchführung von Kolo- skopien und koloskopischen Polypekto- mien berechtigt sind.

Der koloskopierende Arzt muss außerdem berufsrechtlich und aufgrund seiner apparativen Ausstattung in der La- ge sein, eine ambulante therapeutische Intervention (Polypektomie) durchzu- führen. Die Polypektomie soll in medizi- nisch indizierten Fällen während der screening-koloskopischen Untersuchung erfolgen.

Er muss eine geeignete Notfallausstat- tung vorhalten.

Die Patientenaufklärung zur Kolo- skopie und zur Prämedikation erfolgt mindestens 24 Stunden vor dem Eingriff.

Der Patient ist dabei auch darüber auf- zuklären, dass die ambulante Polypekto- mie noch während der screening-kolo- skopischen Untersuchung durchgeführt werden soll, wenn sie medizinisch indi- ziert ist.

Durchführungsvoraussetzung ist die Patientenvorbereitung, die die Informati- on über seine Mitwirkung und die geeig- neten Maßnahmen zur Darmreinigung umfassen soll.

Ein aktueller Gerinnungswert (Quick- wert) und ein kleines Blutbild müssen vorliegen.

Es ist eine vollständige, hohe Kolosko- pie durchzuführen.

Der die Koloskopie durchführende Arzt hat, vor allem nach durchgeführten Interventionen, eine ärztliche Nachbeob- achtung und Nachsorge des Patienten si- cherzustellen.

e) Dokumentation

Die Koloskopie ist durch eine Bilddo- kumentation nachzuweisen, aus der die Vollständigkeit ihrer Durchführung her- vorgeht.

Die Früherkennungskoloskopie ist gemäß dem Musterberichtsvordruck 1 (Anlage III) zu dokumentieren.

Die vollständige Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 ist Voraussetzung für die Abrechnungsfähigkeit der Früher- kennungsmaßnahme.

Die Dokumentationen nach Absatz 3 werden in den Kassenärztlichen Vereini- gungen gesammelt und zum Zwecke der Evaluation ausgewertet.

f) Evaluation

Das Darmkrebsfrüherkennungspro- gramm wird evaluiert.

Dabei verständigen sich die Kas- senärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen über Art und Umfang der Evaluation und ihre Veröffentlichung.

3. Folgerungen aus den Ergebnissen und Beratung des Untersuchten Ergeben diese Untersuchungen das Vorliegen oder den Verdacht auf das Vor- liegen einer Krankheit, so soll der Arzt dafür Sorge tragen, dass im Rahmen der Krankenhilfe (§§ 182, 188 RVO und

§§ 12, 13, 15 KVLG) diese Fälle weiterer, insbesondere gezielter fachärztlicher Diagnostik, gegebenenfalls Therapie zu- geführt werden.

4. Aufzeichnung und Dokumentation a) Die Untersuchungen und deren Er- gebnisse werden – mit Ausnahme der Ko- loskopie – auf einem zweiteiligen Be- richtsvordruck (Anlage II)1 aufgezeich- net; auf die Vollständigkeit der Eintra- gungen ist zu achten.

b) Teil a des Berichtsvordruckes wird nach abschließender Eintragung vom Arzt der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zur Erfassung und Auswer- tung eingereicht; Teil b bleibt beim Arzt und ist fünf Jahre aufzubewahren.

c) Die Krankenkassen und die Kas- senärztlichen Vereinigungen sollen die im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen nach diesen Richtlinien

anfallenden Ergebnisse sammeln und auswerten. Dabei ist sicherzustellen, dass Rückschlüsse auf die Person des Unter- suchten ausgeschlossen sind. Die Spitzen- verbände der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung sol- len sich über eine bundeseinheitliche Zu- sammenfassung, Auswertung und Veröf- fentlichung der Ergebnisse verständigen.

d) Der Arbeitsausschuss „Prävention“

des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen ist berechtigt, Änderun- gen am Berichtsvordruck vorzunehmen, deren Notwendigkeit sich aus der prakti- schen Anwendung ergibt, soweit dadurch der Berichtsvordruck nicht in seinem we- sentlichen Inhalt geändert wird.

D.

Anspruchsberechtigung

1. Versicherte mit Anspruch auf Maß- nahmen zur Früherkennung von Krebs- erkrankungen weisen diesen durch Vor- lage der Krankenversichertenkarte nach.

2. Wird der Anspruch durch die Vor- lage einer Krankenversichertenkarte nachgewiesen, hat der Vertragsarzt die Erfüllung der in diesen Richtlinien ange- führten Voraussetzungen zu beachten, soweit dies anhand der Angaben des Ver- sicherten sowie seiner ärztlichen Unter- lagen und Aufzeichnungen möglich ist.

E.

In-Kraft-Treten und Weiterführung bisheriger Maßnahmen

Die Richtlinien treten am 1. Juli 1977 in Kraft.2

Bisher unter Einschluss der Kolposko- pie durchgeführte Früherkennungsmaß- nahmen können fortgeführt werden, um aus ihren Ergebnissen weitere wissen- schaftliche Aufschlüsse über den Wert dieser Untersuchungsmethode im Rah- men von Früherkennungsmaßnahmen zu gewinnen.

In diesen Fällen haben die Kranken- kassen und die Kassenärztlichen Verei- nigungen durch Vereinbarung sicherzu- stellen, dass die Ergebnisse der kolposko- pischen Untersuchungen aufgezeichnet und ausgewertet werden.

Köln, den 26. April 19762 Bundesausschuss der Ärzte

und Krankenkassen Der Vorsitzende

Anlage III Musterberichtsvordruck3 Merkblatt3

1Auf einen Abdruck wurde verzichtet.

2Letzte Änderung vom 21. Juni 2002 ist am 1. 10. 2002 in Kraft getreten.

3Auf einen Abdruck der Anlage III und des Merkblattes im Deutschen Ärzteblatt wurde an dieser Stelle verzichtet.

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