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Archiv "12. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung" (16.01.2004)

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1. In Abschnitt 2 (Vordruck-Muster) werden die Nummern 2.99 bis 2.99.3 neu eingefügt, die Nummern 2.25, 2.39 und 2.39.4 werden wie folgt geändert:

„2.25 Muster 25: Anregung einer am- bulanten Vorsorgeleistung in anerkann- ten Kurorten gemäß § 23 Abs. 2 SGB V (Stand: 7.2003)“

„2.39 Muster 39: Überweisungsschein zur präventiven zytologischen Untersu- chung (Stand: 7.2003)“

„2.39.4 Muster 39 a bis 39 c: Do- kumentationsvordruck für Krebsfrüh- erkennungsuntersuchung Frauen (Stand:

7.2003)“

„2.99 Muster 99: Beleg über die Zu- zahlung gemäß § 28 IV SGB V (Stand:

1.2004)

2.99.1 Als Beleg über die Zuzahlung gemäß § 28 IV SGB V ist das anliegende Muster 99 zu verwenden.

2.99.2 Für das Muster 99 wird weißes Papier verwendet, der Aufdruck erfolgt in schwarzer Schrift. Das Formular erhält das Format DIN A6 quer.“

2. An den Vordruckerläuterungen werden folgende Überarbeitungen vor- genommen:

Im Kapitel „Allgemeines“ wird im Punkt 5 nach dem ersten Satz der Satz

„Die Unterschrift darf nicht mittels roter Farbe erfolgen.“ eingefügt.

Der Punkt 6 Abs. 3 wird wie folgt ge- ändert:

„Hinter dem Kassennamen im Perso- nalienfeld wird eine fünfstellige Num- mer angegeben. Diese beinhaltet für Versicherte der Betriebs- und Innungs- krankenkassen eine im § 2 Satz 7 a der

„Vereinbarung zur Gestaltung und zum Inhalt der Krankenversichertenkarte“

geregelte eindeutige Zuordnung der Versicherten zu den Kassenärztlichen Vereinigungen.

Für Versicherte aller anderen Kran- kenkassen steht hinter dem Kassen- namen die Vertragskassennummer (VKNR).“

Der Punkt 6 Abs. 4 wird wie folgt ge- ändert:

„Der Versichertenstatus wird 4-stellig angegeben. Die erste Stelle gibt an, ob es sich um ein Mitglied (1), einen Familien- angehörigen von einem Mitglied (3) oder um einen Rentner und dessen Familien- angehörigen (5) handelt. Die Stellen zwei

bis vier enthalten die Information, ob der Versicherte an der Stichprobenauswahl zum Risikostrukturausgleich unter den Krankenkassen teilnimmt, über das Ge- schlecht, die Angabe, ob eine Berufs-, eine Erwerbsunfähigkeitsrente oder eine Rente für Bergleute bezogen wird, und das Geburtsjahr.

An den Versichertenstatus wird der Ost-West-Status angehängt. Er enthält die Kennzeichnung, ob es sich um ei- nen Versicherten aus den alten oder neuen Bundesländern handelt (1 = West,

9 = Ost). Nimmt der Versicherte an einem Disease-Management-Programm teil, so wird das Statusfeld mit „M“ (DMP Dia- betes mellitus, West), „X“ (DMP Diabe- tes mellitus, Ost), „A“ (DMP Brustkrebs, West) oder „C“ (DMP Brustkrebs, Ost) belegt.

Handelt es sich bei dem Versicherten um einen Sozialhilfeempfänger nach

§ 264 SGB V, wird das Feld mit dem Kennzeichen „4“ belegt, bei einem Be- rechtigten nach dem sozialen Entschädi- gungsrecht (BVG, BEG etc.) wird das Feld mit der Kennzeichnung „6“ belegt, bei einem Berechtigten nach dem über- bzw. zwischenstaatlichen Krankenversi- chertenrecht (SVA) wird es mit dem Kennzeichen „7“ oder „8“ belegt.“

Der Punkt 10 wird wie folgt eingefügt:

„Für die Beantwortung von Kassenan- fragen (Muster 41, 50, 51, 52, 53) ist dem Arzt von der Krankenkasse grundsätzlich ein Freiumschlag beizulegen.

Der Versand dieser Anfragen und der Rückantwort kann auch unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmun- gen mittels Telefax erfolgen. In diesem Fal- le entfällt die Verpflichtung der Kranken- kassen, einen Freiumschlag beizufügen.“

In den Vordruckerläuterungen für das Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) wird

der Punkt 6 wie folgt eingefügt (die fol- genden Punkte verschieben sich entspre- chend):

„6. Der Vertragsarzt hat für die Ver- ordnung von Arzneimitteln im Rahmen der Erbringung von Leistungen nach

§ 27 a SGB V (Künstliche Befruchtung) auf dem Verordnungsblatt die Informati- on „Verordnung nach § 27 a SGB V“ an- zugeben.“

3. Diese Vereinbarung tritt am 1. Janu-

ar 2004 in Kraft. )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 316. Januar 2004 AA141

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, – einerseits – und der AOK- Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel, die See- Krankenkasse, K. d. ö. R., Hamburg, sowie die Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bo- chum, – andererseits – vereinbaren die nachstehende*

12. Änderung

der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung

vvoomm 11.. AApprriill 11999955

*Mit dem VdAK/AEV wurde eine im Wesentlichen in- haltsgleiche Änderungsvereinbarung abgeschlossen.

(2)

1. Im Abschnitt „1. Allgemeines“ wer- den folgende Änderungen vorgenommen:

Im Absatz 1.1.9 wird der letzte Satz („Der Druck erfolgt nach vorzule- genden Referenzmustern, die von ein- heitlichen Filmen herzustellen sind.“) gestrichen.

Der Absatz 1.1.10 wird wie folgt über- arbeitet:

„1.1.10 Das Sicherheitspapier weist folgende Merkmale auf:

1.1.10.1 Das Sicherheitspapier wird in den Formaten DIN A5 und DIN A4, je- weils Schmalbahn, hergestellt.

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A142 Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 316. Januar 2004

1. Änderung

der Anlage 2 a des Bundesmantelvertrages (Vereinbarung über den Einsatz des Blankoformularbedruckungs-Verfahrens zur Herstellung und Bedruckung von Vordrucken

für die vertragsärztliche Versorgung vom 1. Oktober 2002)

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, – ei- nerseits – und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach, der Bun-

desverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel,die See-Krankenkasse, K. d. ö. R., Hamburg, sowie die Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum, – andererseits – vereinbaren die nachstehende*

Muster 25/E (Original: DIN A4 hoch) Muster 39a/E (Original: DIN A4 hoch) Muster 39/E

(Original: DIN A5 quer)

*Mit dem VdAK/AEV wurde eine im Wesentlichen in- haltsgleiche Änderungsvereinbarung abgeschlossen.

(3)

1.1.10.2 Wasserzeichen

Das Wasserzeichen ist in der Schriftart ,Helvetica Black‘ – Schriftgröße 30 Punk- te – gemäß dem abgebildeten Muster (siehe Abbildung) herzustellen.

Das Wasserzeichen ist als Schriftzug ,GKV‘ mit folgenden Bemaßungen aus- zuführen (siehe Abbildung):

1.1.10.3 Blindfarbenaufdruck (rot) Dieser ist auf der Vorderseite des Si- cherheitspapiers unter Verwendung der

Belegleser-Farbe Rot (zum Beispiel Zel- ler&Gmelin Nr. 62429) analog HKS 22 oder Pantone Warm Red aufzubringen.

Die Fläche hat ringsum einen unbedruck- ten Rand von 2 mm und einen Rasterton- wert von 15 Prozent.

Ein Referenzmuster wird zur Verfü- gung gestellt.

1.1.10.4 Rückseitiger UV-Aufdruck Auf der Rückseite ist der Schriftzug ,GKV‘ gemäß der in 1.1.10.2 beschrie- benen Positionierung und mit der Schriftart ,Helvetica Black‘ – Schrift- größe 30 Punkte – unter Verwendung ei- ner transparenten Lumineszenz-Farbe, die unter UV-Licht gelb reflektierend sein muss, aufzubringen.“

2. In Abschnitt 2 (Vordruck-Muster) werden die Nrn. 2.25 und 2.25.8 sowie 2.39 und 2.39.7 bis 2.39.10 wie folgt ge- ändert:

„2.25 Muster 25/E: Anerkennung ei- ner ambulanten Vorsorgeleistung in an- erkannten Kurorten gem. § 23 Abs. 2 SGB V (Stand: 07.2003)

. . .

2.25.8 Muster 25 Original: DIN A4 hoch“

„2.39 Muster 39/E: Überweisungs- schein zur präventiven zytologischen Un- tersuchung (Stand: 7.2003)

. . .

2.39.7 Muster 39/E Original: DIN A5 quer

2.39.8 Muster 39a/E Original: DIN A4 hoch

2.39.9 Muster 39 b/E Original: DIN A4 hoch

2.39.10 Muster 39 c/E Original: DIN A4 hoch“

3. Diese Vereinbarung tritt am 1. Janu-

ar 2004 in Kraft. )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 316. Januar 2004 AA143

Abbildung: Wasserzeichen

Muster 39b/E (Original: DIN A4 hoch) Muster 39c/E (Original: DIN A4 hoch)

Referenzen

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