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Archiv "Bekanntmachungen: 10. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung" (22.03.2002)

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Es wurden Überarbeitungen an dem Vor- druckmuster 8 (Brillenverordnung), dem Vordruckmuster 15 (Ohrenärztliche Ver- ordnung einer Hörhilfe) und dem Vor- druckmuster 52 (Anfrage bei Fortbeste- hen der Arbeitsunfähigkeit) sowie gering- fügige Modifikationen am Vordruckmu- ster 16 (Verordnungsblatt) vorgenommen.

Zeitgleich wird die Vordruckerläuterung des Vordruckmusters 16 abgeändert, um der mit dem Arzneimittelausgabenbe- grenzungsgesetz (AABG) festgelegten Aut-idem-Regelung Rechnung zu tragen.

Die vorgesehenen Änderungen am Vordruckmuster 16 resultieren aus der Einführung der neuen Heilmittel-Richtli- nien und der damit verbundenen Ein- führung der neuen Vordruckmuster 13, 14 und 18, der Euro-Umstellung und dem Wunsch, die Arbeitsunfall-Meldung von der Rückseite auf die Vorderseite des Vordruckmusters zu verlegen, sodass sich nun alle vom Vertragsarzt auszufüllenden Felder auf der Vorderseite befinden.

Die Änderungen der Vordruck-Erläu- terungen sind als Übergangsregelung ver- einbart worden, da sich die Spitzenverbän- de der Krankenkassen in den Verhandlun-

gen der Formularkommission verschlos- sen haben, eine eindeutige Regelung (zwei Kästchen) zur Aut-idem-Verordnung auf das Rezeptblatt zu vereinbaren. Die Än- derung der Vordruck-Erläuterung sieht somit zunächst in Nr. 9 die Umwidmung der Aut-idem-Felder vor.

Bei den Vordruckmustern 8 und 15 wurden neben der Umsetzung der Euro- Einführung geringfügige redaktionelle Änderungen vorgenommen. Neu ist, dass auf dem Vordruckmuster 15 nun auch Tinnitus-Masker beziehungsweise Tinni- tus-Instrumente verordnet werden kön- nen.

Das Vordruckmuster 52 (Anfrage bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit) wurde neu gestaltet und der Fragenkata- log präzisiert, um vermehrt auf die bisher notwendigen Vorladungen des Versicher- ten zum Medizinischen Dienst verzichten zu können. Die Krankenkassen sehen sich aufgrund der umfangreicheren Infor- mationen des neuen Vordruckmusters in der Lage, unbürokratisch und direkter über mögliche Maßnahmen zur Wieder- herstellung der Arbeitsfähigkeit ent- scheiden zu können.

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A808 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 12½½½½22. März 2002

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Änderung der Vordruckvereinbarung zum 1. April 2002

1. In Abschnitt 2 (Vordruckmuster) werden die Nrn. 2.8, 2.15, 2.16 und 2.52 wie folgt geändert:

„2.8 Muster 8: Brillenverordnung (Stand: 4. 2002)

2.15 Muster 15: Ohrenärztliche Verord- nung einer Hörhilfe (Stand: 4. 2002) 2.16 Muster 16: Arzneiverordnungsblatt

(Stand: 4. 2002)

2.52 Muster 52: Anfrage bei Fortbeste- hen der Arbeitsunfähigkeit (Stand:

4. 2002)“

2. Diese Vereinbarung tritt am 1. April 2002 in Kraft.

Vordruck-Erläuterungen für die Vordruckmuster 8 (Brillenverordnung)

15 (Ohrenärztliche Verordnung einer Hörhilfe)

16 (Arzneiverordnungsblatt)

52 (Anfrage bei Fortbestehen der Ar- beitsunfähigkeit)

Brillenverordnung (Muster 8) 1. Die Verordnung von Sehhilfen darf nur von solchen Vertragsärzten vorge- nommen werden, die in der Lage sind, die Beschaffenheit der benötigten Sehhilfen selbst zu bestimmen. Es ist nicht statthaft, hiermit Optiker zu beauftragen und dann entsprechend deren Angaben das Aus- füllen des Musters 8 vorzunehmen.

2. Auf dem Verordnungsblatt ist durch Ankreuzen zu kennzeichnen, ob die Ver- ordnung einer Sehhilfe – aufgrund eines Unfalls oder – aufgrund eines Versor- gungsleidens (BVG) notwendig ist.

3. Für Versicherte, die das 14. Lebens- jahr vollendet haben, besteht Anspruch auf Versorgung mit Brillen und anderen Sehhilfen nur bei einer Änderung der Seh- fähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien oder wenn in Fällen der Kurzsichtigkeit ei- ne Verbesserung der Sehfähigkeit um min- destens 20 Prozent erzielt wird.

Der Vertragsarzt hat deshalb auf dem Verordnungsblatt anzukreuzen,

– ob Vorbefunde feststellbar sind, – ob es sich um eine Erst- oder Folge-

versorgung handelt und

– welche Änderungen im Hinblick auf die o. g. Grenzen festgestellt wurden.

4. Bei der Verordnung von Sehhilfen ist anzugeben, wie viele Gläser erforder- lich sind. Sofern eine Fern- und Nahbrille verordnet wird, ist dies entsprechend an- zugeben.

5. Besondere Gläser/Sehhilfen: Die Freizeilen dienen der genaueren Be- zeichnung der Verordnung (z. B. bei Bifo- kal-, Lichtschutz-, Kunststoffgläsern) oder zur anderweitigen Verordnung (z. B.

Kontaktlinsen).

6. Unter „Begründung“ ist gemäß Ab- schnitt E der Hilfsmittel-Richtlinien für die Verordnung besonderer Sehhilfen an- zugeben, welche Indikation der Verord- nung zugrunde liegt.

Ohrenärztliche Verordnung einer Hörhilfe (Muster 15) 1. Die Verordnung einer Hörhilfe bzw.

Tinnitusmasker/Tinnitusinstrument er- folgt grundsätzlich unter Verwendung des Musters 15.

2. Die Verordnung setzt eine tonaudio- metrische und auch eine sprachaudiome-

Bekanntmachungen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskran- kenkassen, K.d.ö.R., Essen, der IKK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bergisch Glad- bach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kassel, die See-Krankenkasse, K.d.ö.R., Hamburg, und die Bundesknapp- schaft, K.d.ö.R., Bochum, – andererseits – vereinbaren die nachstehende*

10. Änderung der Vereinbarung über Vor- drucke für die vertragsärztliche Versorgung

vom 1. April 1995

* Mit dem VdAK/AEV wurde eine im Wesentlichen in- haltsgleiche Änderungsvereinbarung abgeschlossen.

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trische Untersuchung voraus. Bei Verord- nung eines Tinnitusmaskers sind die Fre- quenz und die Verdeckbarkeit mitzube- stimmen. Die Verordnung von Hörhilfen bzw. Tinnitusmasker/Tinnitusinstrument darf nur von solchen Vertragsärzten vorge- nommen werden, die in der Lage sind, die erforderlichen ton- und sprachaudiometri- schen Befunde vollständig zu erheben und die entsprechende Indikationsstellung vor- zunehmen. Es ist nicht statthaft, hiermit Hörgeräteakustiker zu beauftragen und dann entsprechend deren Angaben das Ausfüllen des Musters 15 vorzunehmen.

3. Der Vertragsarzt hat auf dem Ver- ordnungsblatt anzukreuzen, ob es sich um eine Erst- oder Nachversorgung handelt.

Eine Nachversorgung ist zu begründen.

4. Bei Verordnung von Hörhilfen bzw.

Tinnitusmasker/Tinnitusinstrument ist durch Ankreuzen kenntlich zu machen, ob die Versorgung rechts, links oder beid- seitig notwendig ist.

5. Auf dem Verordnungsblatt ist durch Ankreuzen zu kennzeichnen, ob die Ver- sorgung mit einer Hörhilfe aufgrund ei- nes Unfalls, Unfallfolgen oder eines Ver- sorgungsleidens (BVG) notwendig ist.

6. Der Vertragsarzt hat sich nach An- passung der verordneten Hörhilfe davon zu überzeugen, dass durch die vorge- schlagene Hörhilfe eine ausreichende Hörverbesserung erzielt wird und auf dem Vordruck zu bestätigen, dass das Gerät zweckmäßig ist.

Der Vertragsarzt hat sich bei der Ver- sorgung mit einem Tinnitusmasker/Tinni- tusinstrument von der ausreichenden Zweckmäßigkeit für den Versicherten zu überzeugen und dies auf dem Vordruck zu bestätigen.

Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) 1. Der Vertragsarzt darf nur Arznei- verordnungsblätter mit seiner Arztnum- mer verwenden. Eine aushilfsweise Wei- tergabe des durch die Arztnummer ge- kennzeichneten Vordrucks an einen an- deren Vertragsarzt ist nicht statthaft.

2. Auf dem Arzneiverordnungsblatt können

bis zu dreiverschiedene Arznei- und Verbandmittel sowie

– Hilfsmittel mit Ausnahme von Seh- und Hörhilfen verordnet werden.

Für die zeitgleiche Verordnung von Arznei- und Hilfsmitteln sind getrennte Verordnungsblätter zu verwenden.

3. Betäubungsmittel dürfen aufgrund der Betäubungsmittel-Verschreibungs- Verordnung vom 16. Dezember 1981 nur auf einem dreiteiligen amtlichen Form- blatt verordnet werden.

4. Werden für freiwillig Versicherte, die die Kostenerstattung durch eine gesetzli- che Krankenkasse in Anspruch nehmen wollen, Mittel verordnet, die zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung ver- ordnungsfähig sind, ist das Muster 16 zu verwenden, die Angabe des Namens der Krankenkasse und das Krankenkassen- IK zu streichen und stattdessen das Wort

„Kostenerstattung“ einzutragen.

Für die Verordnung von Mitteln und Maßnahmen, die nicht zur Behandlung des Patienten notwendig sind oder die nicht in die Leistungspflicht der Gesetzli- chen Krankenversicherung fallen, ist ein Privatrezept zu verwenden (z. B. für emp- fängnisverhütende Mittel für Versicherte, die das 20. Lebensjahr vollendet haben).

5. Grundsätzlich ist von der Ge- bührenpflichtigkeit der Verordnung aus- zugehen und das Feld „Geb.-pfl.“ anzu- kreuzen.

Das Feld „Gebühr frei“ ist nur anzu- kreuzen

– bei Versicherten, die das 18. Lebens- jahr noch nicht vollendet haben, – wenn Arznei- und Verbandmittel bei

Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der Entbin- dung verordnet werden,

– bei Verordnungen zulasten eines Unfallversicherungsträgers,

– sowie in den Fällen, in denen eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht (z. B. Härtefallregelung) nachgewie- sen wird.

6. Wird die Arznei während der allge- meinen Ladenschlusszeiten gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Laden- schluss dringend benötigt, so hat der Ver- tragsarzt dies in der Verordnung durch den Zusatz „noctu“ zu vermerken, damit in diesem Falle der Versicherte von der Entrichtung der Notdienstgebühr in der Apotheke befreit wird.

7. Wenn eine Verordnung zulasten ei- nes Unfallversicherungsträgers ausge- stellt wird, so sind neben der Bezeich- nung des zuständigen Unfallversiche- rungsträgers auch Unfalltag und Unfall- betrieb (gegebenenfalls Kindergarten, Schule, Hochschule) in den dafür vorge- sehenen Feldern anzugeben. Weiterhin ist das Ankreuzfeld „Arbeitsunfall“ zu kennzeichnen. Erfolgt die Beschriftung des Patientenfeldes mittels Krankenver- sichertenkarte, so ist unbedingt die Kran- kenkassennummer zu streichen.B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 12½½½½22. März 2002 AA809

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8. Bei Verordnungen für Anspruchs- berechtigte nach dem Bundesentschädi- gungsgesetz (BEG) ist, wie bei An- spruchsberechtigten nach dem Bundes- versorgungsgesetz, das Feld 6 (BVG) zu kennzeichnen.

9. Will der Arzt die Auswahl unter wirkstoffidentischen Arzneimitteln dem Apotheker nicht überlassen, ist das „Aut- idem“-Feld durchzustreichen.

Hinweis:Eine Substitution erfolgt nur, wenn der Vertragsarzt ein Arzneimittel oberhalb des unteren Preisdrittels ver- ordnet.

10. Bei Verordnungen in Form von Rezepturen darf grundsätzlich nur die Vorderseite des Vordruckes benutzt wer- den. Pro Rezeptur ist ein Verordnungs- blatt zu verwenden. Soweit der Raum für diese Rezeptur auf der Vorderseite nicht ausreicht, darf ausnahmsweise auch die Rückseite mitbenutzt werden.

11. Bei der Verordnung von Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln sind folgende Sonderkennzeichnungen auf dem Ver- ordnungsblatt vorzunehmen:

– Bei der Verordnung von Impfstoffen im Rahmen der gültigen Impfverein- barung ist das Feld 8 durch Eintra- gen der Ziffer 8 zu kennzeichnen.

– Bei der Verordnung von Hilfsmitteln ist das Feld 7 durch Eintragen der Ziffer 7 zu kennzeichnen.

– Bei der Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln des Sprechstunden- bedarfs ist das Feld 9 durch Eintra- gen der Ziffer 9 zu kennzeichnen.

– Bei der Verordnung von Hilfsmitteln des Sprechstundenbedarfs ist das Feld 9 durch Eintragen der Ziffer 9 und das Feld 7 durch Eintragen der Ziffer 7 zu kennzeichnen.

– Bei der Verordnung von Impfstoffen des Sprechstundenbedarfs ist das Feld 8 durch Eintragen der Ziffer 8 und das Feld 9 durch Eintragen der Ziffer 9 zu kennzeichnen.

12. Änderungen und Ergänzungen von Verordnungen von Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe.

13. Beim Ausfüllen des Vordruckes ist darauf zu achten, dass keine Leerräume verbleiben oder entstehen, die für Mani- pulationen benutzt werden können. Um zu vermeiden, dass unbefugterweise noch weitere Arzneiverordnungen (insbeson- dere mit Suchtpotenzial) hinzugefügt werden können, hat der Vertragsarzt sei- ne Unterschrift unmittelbar unter die letzte Verordnung auf das Arzneiverord- nungsblatt zu setzen.

14. Die Abrechnungsfelder im rech- ten oberen Teil des Rezepts (Apotheker- Nr., Zuzahlung, Gesamtbrutto, Arzneimit- tel/Hilfsmittel-Nr., Faktor, Taxe) werden

von der abgebenden Stelle (Apotheke, Sanitätshaus) ausgefüllt.

15. Es ist darauf zu achten, dass der Vertragsarztstempel im Verordnungsfeld an der dafür vorgesehenen Stelle abge- druckt wird und eine Überstempelung weder in das darüber liegende noch in das darunter liegende Feld erfolgt, weil sonst eine maschinelle Lesung dieser Felder nicht möglich ist.

16. Das Feld „Begründungspflicht“ ist zurzeit nicht besetzt und wird vorerst zur Kennzeichnung von zahnärztlichen Ver- ordnungen verwendet.

Anfrage bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit (Muster 52) 1. Die Anfrage bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit wird die Krankenkas- se in der Regel nur bei länger andauern- der Arbeitsunfähigkeit (nach circa drei Monaten) versenden.

2. Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist entsprechend der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien die aktu- ell ausgeübte Tätigkeit des Versicherten.

3. Ist der Zeitpunkt der Wiederherstel- lung der Arbeitsunfähigkeit absehbar, ist das genaue Datum oder der ungefähre Be- ginn der Arbeitsaufnahme einzutragen.

4. Aus den Angaben zu den vorgese- henen diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen kann gegebenenfalls abge- leitet werden, ob und wann eine Begut- achtung durch den MDK sinnvoll ist.

5. Angaben zum Mitbehandler sind nur zu machen, wenn sich dieser Tatbe- stand nicht bereits aus den beigefügten Befunden beziehungsweise Berichten für den MDK ergibt.

6. Um frühzeitig Maßnahmen einlei- ten zu können, die der Gesundung und der Wiedereingliederung des Versicher- ten in das Erwerbsleben dienen, sind ent- sprechende Informationen für die Kran- kenkasse sehr wichtig.

Hält der Arzt eine stufenweise Wie- dereingliederungin die bisherige Tätig- keit für sinnvoll, ist vor der Ausfüllung des Wiedereingliederungsplanes nach Vordruck-Muster 20 das Einverständnis des Versicherten und des Arbeitgebers einzuholen.

7. Die Aufzählung der Probleme, die einer Überwindung der Arbeitsunfähig- keit entgegenstehen, ist beispielhaft. Die Hinweise dienen dem MDK bei der Be- urteilung der Arbeitsunfähigkeit.

8. Ist die Wiederherstellung der Ar- beitsunfähigkeit nicht absehbar, haben die Krankenkassen nach § 51 SGB V zu prüfen, ob die Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefähr- det oder gemindert ist. Wird dies vom Arzt bejaht, kann die Krankenkasse dem Versicherten eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb derer er einen Antrag auf Maßnahmen zur medizini- schen Rehabilitation oder zur Teilnah- me am Arbeitsleben zu stellen hat. Stellt der Rentenversicherungsträger anhand des Antrages des Versicherten fest, dass Reha-Maßnahmen nicht mehr angezeigt sind und stattdessen eine Erwerbsmin- derungsrente infrage kommt, gilt der Tag der Reha-Beantragung als Tag der Rentenantragsstellung. Stellt der Versi- cherte innerhalb der Frist von zehn Wo- chen den Antrag nicht, entfällt der An- spruch auf Krankengeld mit Ablauf der

Frist. ✮

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A810 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 12½½½½22. März 2002

1. In Abschnitt 2 (Vordruck-Muster) werden die Nrn. 2.8 und 2.8.7, 2.15, 2.15.7 und 2.15.8 sowie die Nrn. 2.52 und 2.52.7 wie folgt geändert:

„2.8 Muster 8/E:

Brillenverordnung (Stand: 4. 2002) . . .

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskran- kenkassen, K.d.ö.R., Essen, der IKK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bergisch Glad- bach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kassel, die See-Krankenkasse, K.d.ö.R., Hamburg, sowie die Bundesknapp- schaft, K.d.ö.R., Bochum, – andererseits – vereinbaren die nachstehende

6. Änderung

der Vereinbarung über den Einsatz des Blankoformularbedruckungs-Verfahrens zur Herstellung und Bedruckung von Vordrucken

für die vertragsärztliche Versorgung

vom 1. Januar 1999

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B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 12½½½½22. März 2002 AA811

Original: DIN A4 hoch

„2.52 Muster 52/E: Anfrage auf Fortbestehen der Arbeits- unfähigkeit (Stand: 4. 2002)

. . .

2.52.7 Muster 52/E

Original: DIN A4 hoch

2.15.8 Muster 15.2/E

Original: DIN A4 hoch Original: DIN A4 quer

„2.15 Muster 15/E: Ohrenärztliche Verordnung einer Hör- hilfe (Stand: 4. 2002)

. . .

2.15.7 Muster 15.1/E 2.8.7 Muster 8/E

2. Diese Vereinbarung tritt am 1. April 2002 in Kraft.

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