• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Änderungsvereinbarung zum Vertrag mit der Bundesknappschaft" (23.04.1986)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Änderungsvereinbarung zum Vertrag mit der Bundesknappschaft" (23.04.1986)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Zwischen der Bundesknapp- schaft, K.d.ö.R., Bochum, und der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung, K.d.ö.R., Köln, wird folgende Änderung des Vertrages vom 18. Juni 1970 in der Fassung vom 4. 10. 1984 vereinbart:

I. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„Dies gilt durch bestehende Anschluß- vereinbarungen auch für die badeärzt- liche Behandlung, für die tiefenpsycho- logisch fundierte und analytische Psy- chotherapie, für die Verhaltenstherapie sowie für die Beratung der Behinderten über die Möglichkeiten der medizini- schen, berufsfördernden und ergänzen- den Leistungen zur Rehabilitation und die Einleitung der gebotenen Maßnah- men durch Rehabilitationsträger. Die Durchführung von Schutzimpfungen wird in einer Anlage zu diesem Vertrag (Anlage D) geregelt."

Diese Änderung des Vertrages tritt am 1.

April 1986 in Kraft.

II. Die Anlage A zum Vertrag (Berech- nung der Gesamtvergütung) erhält fol- gende Neufassung:

„Anlage A Berechnung der Gesamtver- gütung für den Zeitraum vom 1. Juli 1985 bis zum 30. Juni 1986

1. Grundlage für die Berechnung der Forderungen der Ärzte und die Vertei- lung der Gesamtvergütung ist der Bewer- tungsmaßstab für kassenärztliche Lei- stungen in seiner jeweils geltenden Fas- sung.

2. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Honorarverteilungsmaßstäbe sowie ggf. die mit den Partnern der Gesamtver- träge vereinbarten Abrechnungsbestim- mungen der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung.

3. Von beabsichtigten Änderungen oder Ergänzungen des Honorarverteilungs- maßstabes ist die Bundesknappschaft oder die von ihr gemäß § 8 Abs. 1 be- stimmte Stelle von der betreffenden Kas- senärztlichen Vereinigung so rechtzeitig zu unterrichten, daß der Bundesknapp-

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Bekanntgaben

schaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben ist.

4. Für die Erstellung des Berichts über Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfä- higkeit im Sinne der §§ 35 bis 43 RKG (Vordruck 81101 Bundesknappschaft) er- hält der Arzt während der Zeit vom 1. Juli 1985 bis 30. Juni 1986 einen Betrag von 11,30 DM; die Liquidation erfolgt unmit- telbar gegenüber der auftraggebenden Stelle der Bundesknappschaft auf be- sonderem Vordruck.

5. a) Die Gesamtvergütung für ärztliche Leistungen, zusammengefaßt in Form- blatt 3 unter den Positionen 231, 502, 512, 522, 532 und 751 wird im Vertrags- zeitraum auf der Grundlage eines Kopf- pauschales, getrennt für die Allgemein- Versicherten der Bundesknappschaft einschließlich deren Familienangehöri- gen und für die Rentner in der knapp- schaftlichen Krankenversicherung ein- schließlich deren Familienangehörigen berechnet. Das Kopfpauschale wird quartalsweise entsprechend der Ent- wicklung der Grundlohnsumme je Mit- glied der Bundesknappschaft im Ver- gleich zum gleichen Quartal des Vorjah- res jeweils neu festgesetzt.

b) Das Ausgangskopfpauschale errech- net sich aus der Gesamtvergütung nach a) für Allgemein-Versicherte (einschl. Fa- milienangehörige) bzw. für Rentner (einschl. Familienangehörige) im Ver- gleichsquartal des Vorjahres dividiert durch die Zahl der Mitglieder der Allge- mein-Versicherten bzw. der Rentner laut Formblatt 3 in demselben Quartal. Die Ausgangskopfpauschalen werden mit dem Veränderungsfaktor der Grundlohn- summe je Mitglied der Bundesknapp- schaft im Abrechnungsquartal im Ver- gleich zum entsprechenden Quartal des Vorjahres multipliziert. Die so ermittelten Kopfpauschalen, multipliziert mit der Zahl der Mitglieder bzw. der Rentner laut Formblatt 3, ergeben die Gesamtvergü- tung nach a).

c) Die Verteilung der Gesamtvergütung erfolgt nach Einzelleistungen. Der Ver- teilungspunktwert wird wie folgt errech- net:

Von der Gesamtvergütung nach a) wer- den Fallpauschalen für ambulante La- borleistungen gemäß Abschnitt M des BMÄ, die auf der Grundlage der Berech- nungsformel in Nr. 1.1 der Anlage zur Empfehlungsvereinbarung vom 22. De- zember 1980 ermittelt worden sind, in Abzug gebracht. Das Fallpauschale be- trägt

für das III. Quartal 1985 9,37 DM für das IV. Quartal 1985 10,23 DM für das I. Quartal 1986 10,21 DM für das II. Quartal 1986 9,91 DM Der verbleibende Betrag der Gesamtver- gütung wird durch die Punktzahlen für ärztliche Leistungen, vermindert um die Punktzahlen für ambulante Laborleistun- gen nach Abschnitt M des BMÄ, dividiert.

d) Die Ermittlung des Punktwertes für ambulante Laborleistungen nach Ab- schnitt M erfolgt durch Division des nach c) in Abzug gebrachten Betrages durch die Summe der Punktzahlen der abge- rechneten Laborleistungen.

6. Die Vergütung für

a) Wegegebühren (Formblatt 3 Pos. 232 und 752),

Sonstige Leistungen (Formblatt 3 Pos.

233 und 753),

ambulante Leistungen in Krankenanstal- ten (Formblatt 3, Pos. 234 und 754), pauschaliert abgegoltene Behandlung (Formblatt 3 Pos. 235, 503 und 755);

b) Dialysebehandlung (Formblatt 3 Pos.

241);

c) Sonstiges (Formblatt 3 Pos. 260 und 770);

d) Leistungen nach Formblatt 3 Pos.

508, 518, 528 und 538, soweit es sich um erstattungsfähige Beträge handelt, die im Zusammenhang mit Leistungen nach Formblatt 3 Pos. 501, 511, 521 und 531 angefallen sind,

erfolgt nach den regional mit den Part- nern der Gesamtverträge vereinbarten Sätzen.

7. Ärztliche Leistungen, die in Universi- täts-Polikliniken, Krankenhäusern, Medi- zinaluntersuchungsämtern und ähn- lichen Instituten ausgeführt werden, sol- len in der Höhe vergütet werden, wie sie zwischen der Kassenärztlichen Vereini- gung und den jeweiligen Instituten für die RVO-Krankenkassen vereinbart wor- den ist."

III. Die Anlage D (Durchführung von akti- ven Schutzimpfungen gegen im Inland vorkommende übertragbare Krankheiten im Rahmen der ärztlichen Versorgung) erhält folgende Änderung:

§ 1 letzter Absatz erhält folgende Fas- sung:

„Von der Möglichkeit der Impfung mit Mehrfachimpfstoffen ist bei entspre- chender Indikation für die folgenden Impfungen Gebrauch zu machen:

Ausgabe A 83. Jahrgang Heft 17 vom 23. April 1986 (79) 1225

(2)

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

BEKANNTMACHUNGEN

— Diphtherie/Keuchhusten/Tetanus (DPT)

— DiphtherielTetanus (DT)

— Masern/Mumps

— Masern/Mumps/Röteln

— sonstige Impfungen mit Mehrfach- impfstoffen."

§ 4 erhält nach Satz 2 folgenden Wort- laut:

„Die Applikation eines Mehrfachimpf- stoffes gilt als eine Leistung. Jede weite- re Impfleistung im Rahmen der Arzt/Pa- tientenbegegnung wird mit 50% der fest- gelegten Sätze vergütet. Die orale Verab- folgung eines Polio-Impfstoffes ist neben einer anderen Impfleistung nicht berech- nungsfähig."

Die Änderung der Anlage D tritt am 1.

April 1986 in Kraft.

IV. Zwischen der Bundesknappschaft, K.d.ö.R., Bochum, und der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, wird in Ergänzung zum Vertrag vom 18. Juni 1970 zwischen der Bundes- knappschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung folgende Vereinba- rung getroffen:

1. Die Bundesknappschaft schließt sich der Vereinbarung über die Anwendung von Verhaltenstherapie in der kassen- ärztlichen Versorgung zwischen den Bundesverbänden der Orts-, Betriebs-, Innungs- und landwirtschaftlichen Kran- kenkassen in der jeweils geltenden Fas- sung an.

2. Diese Vereinbarung tritt am 1. April 1986 in Kraft.

3. Diese Vereinbarung kann von der Bundesknappschaft und der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Ka- lenderhalbjahres gekündigt werden.

Bochum/Köln, den 10. 3. 1986

Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln

Kassenarztsitze

Schleswig-Holstein

Von der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein werden folgende Kassenarztsitze ausgeschrieben.

Insel Pellworm, Arzt für Allgemeinmedi- zin bzw. praktischer Arzt. Der einzige z. Z. auf der Insel Pellworm niedergelas- sene Arzt für Allgemeinmedizin beab- sichtigt, seine kassenärztliche Tätigkeit einzustellen, und sucht einen Nachfol- ger. Die Aufrechterhaltung dieser Kas- senarztstelle ist aus Gründen der Sicher- stellung der Versorgung dieses Berei- ches dringend erforderlich, da neben

den ständigen Bewohnern der Insel auch eine große Zahl von Feriengästen zu ver- sorgen ist. Die Genehmigung zur Füh- rung der Zusatzbezeichnung „Badearzt"

ist erforderlich bzw. sollte erworben wer- den, weil Pellworm die Anerkennung als Badeort besitzt. Die Praxisräume des bis- herigen Kassenarztes können von dem Nachfolger übernommen werden. Ferner besteht die Möglichkeit, die Vorberei- tungszeit auf die kassenärztliche Tätig- keit in dieser Praxis abzuleisten.

List/Sylt, Arzt für Allgemeinmedizin bzw.

praktischer Arzt. Die einzige bisher in List/Sylt niedergelassene praktische Ärz- tin scheidet zum 30. Juni 1986 aus der kassenärztlichen Tätigkeit aus. Daher ist die Ansiedlung eines Arztes für Allge- meinmedizin bzw. praktischen Arztes an diesem Ort dringend erforderlich. Neben den über 3000 ständigen Einwohnern der Gemeinde List ist insbesondere während der Sommermonate noch eine große Zahl von Ferien- und Kurgästen zu ver- sorgen. Für die Betreuung der Kurgäste ist die Anerkennung als „Badearzt" er- forderlich. Diese kann auch noch nach der Niederlassung erworben werden. Die bisherigen Praxisräume können über- nommen werden. Bei der Praxisraumbe- schaffung kann aber auch die Gemeinde List behilflich sein. Eine Grundschule ist am Ort vorhanden. Weiterführende Schulen sind in Westerland leicht er- reichbar. Der Notfallbereitschaftsdienst an Wochenenden und gesetzlichen Fei- ertagen ist geregelt.

Nähere Auskünfte erteilt die Kassenärzt- liche Vereinigung Schleswig-Holstein, Bismarckallee 1-3, 2360 Bad Segeberg, Telefon: 0 45 51/8 92 55 oder 8 92 59.

Bundesärztekammer

ARZNEIMITTELKOMMISSION DER DEUTSCHEN ÄRZTESCHAFT

Durchsicht

des Ärztemusterbestandes

Die Arzneimittelkommission der Deut- schen Apotheker informierte die Arznei- mittelkommission der deutschen Ärzte- schaft über Mitteilungen pharmazeuti- scher Hersteller, die Rückrufe und ande- re wichtige Änderungen von Fertigarz- neimitteln betreffen. Der Bestand an Ärz- temustern ist entsprechend durchzuse- hen, und erforderlichenfalls sind die nicht mehr verkehrsfähigen Fertigarznei- mittel bzw. deren genannte Chargen aus- zusondern und zu vernichten.

Antussan-typro-Pastillen Ch.-13.: 40 868 und 50 435

Die Firma Franz Grieshaber GmbH & Co. KG teilt mit: Infolge eines Einsiegelfehlers treten

vereinzelte Qualitätsbeeinträchtigungen auf.

Sie sind an einer farblichen Veränderung der Pastillen leicht zu erkennen. Wir bitten Sie, Ih- re Bestände zu überprüfen und betroffene Packungen der Chargen 40 868 und 50 435 auszusortieren.

Rückruf von Extin Tabletten Ch.-B.: 134 034

Die Firma Opfermann Arzneimittel GmbH teilt mit: Bei der Überprüfung unserer Rückstell- muster haben wir festgestellt, daß Extin Ta- bletten aus der Charge 134 034 nicht mehr die erforderliche Härte haben und deshalb beim Herausdrücken aus der Folie zerbröckeln.

Die Firma Vogel & Weber GmbH teilt mit:

Hyperidyst Dragees — Geänderte Zusammen- setzung

Die Bestandteile Radix Arnicae und Herbe Vis- ci albi wurden herausgenommen. Das neue Präparat steht ab sofort zur Verfügung.

Galenavowen Tropfen — Geänderte Zusam- mensetzung

Die Bestandteile Asa foetida 0, Chelidonium 0, Cholesterinum dil. D 2, Colocynthis dil. D 4, Juglans 0, Oleum Carvi, Pepsin und Sorbus aucuparia 0 wurden herausgenommen. Das neue Präparat steht ab sofort zur Verfügung.

Nephrubin Dragees — Geänderte Zusammen- setzung

Die Bestandteile Convallaria trit. D 2 und Natri- umnitrat wurden herausgenommen. Das neue Präparat steht ab sofort zur Verfügung.

Rhythmovita Magen- und Leber Elixier — Ge- änderte Zusammensetzung

Die Firma Rhythmovita GmbH teilt mit: Die Zu- sammensetzung unseres Präparates Rhyth- movita-Magen- und Leber Elixier wird entspre- chend Art. 3, Abs. 3 AMG geändert. Ab Charge 125 entfällt der Inhaltsstoff Aloe ersatzlos.

Benzylalkohol-haltige Injektionspräparate Docivit 1000 und Docivit 5000/5

Die Firma Curamed Pharma GmbH teilt mit:

Seit 1. Januar 1986 muß bei Injektionspräpara- ten, die Benzylalkohol enthalten, dieser Stoff in der Zusammensetzung genannt werden.

Entsprechende Hinweise wurden bei Docivit 1000 und Docivit 5000/5 auf der Gebrauchsin- formation und der äußeren Umhüllung vorge- nommen. Wir bitten Packungen, die diesen Hinweis nicht enthalten (nicht Docivit Depot), aus dem Ärztemusterbestand zu entfernen.

Phenacetin-haltige Fertigarzneimittel Coffeemed

Die Firma Herbert J. Passauer teilt mit: Das Präparat wird ab 1. 4. 1986 ohne Phenacetin unter der Bezeichnung Coffeemed N im Han- del sein. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Coffee- med-Tabletten in alter Zusammensetzung nicht mehr abgegeben werden.

Neu ro-Ta blinen Neuralgica-Tablinen

Die Firma Beiersdorf AG teilt mit: Ab sofort wird der Vertrieb der Phenacetin-haltigen Sa-

1226 (80) Heft 17 vom 23. April 1986 83. Jahrgang Ausgabe A

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Ermittlung des auf die Leistungen dieser Abschnitte entfal- lenden Leistungsbedarfs in Punkten beziehungsweise des Honoraranteils in DM erfolgt über die Formblatt-3-Posi-

Dieser Vertrag, der die ärztliche Versorgung der bei der Bundesknappschaft Versicherten durch an der kassenärztlichen Versor- gung teilnehmende Ärzte regelt, lehnt sich

Vergütung der programmierten ärztlichen Gruppenbehandlung (1) Für die programmierte ärztli- che Gruppenbehandlung von Versi- cherten der Bundesknappschaft mit Typ-Il-Diabetes ist

Für die Erstellung des Berichts über Maßnahmen zur Erhaltung, Bes- serung und Wiederherstellung der Er- werbsfähigkeit im Sinne der §§ 35 bis 43 RKG (Vordruck 81101

Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Durchführung der Budgetierung für Arznei-, Verband- und Heilmittel im Jahre 1993 gern.. Die Spitzenverbände der

„2.40 Muster 40: Dokumen- tationsvordruck für Krebsfrüher- kennungsuntersuchung Männer 2.40.1 Als Muster 40 gilt der vom Bundesausschuß der Arzte und Krankenkassen als Anlage zu

2.38.1 Als Berechtigungs- schein für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebser- krankungen nach den Krebsfrüh- erkennungs-Richtlinien des Bun- desausschusses der Ärzte und

Die Bundesknappschaft schließt sich der „Achten Ergän- zung der Vereinbarung über Vordrucke für die kassenärzt- liche Versorgung (Vordruckver- einbarung)" vom 20. April 1979,