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Archiv "Änderungsvereinbarung zum Vertrag gem. § 34 Abs. 3 SGB VII" (06.01.2014)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 111

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Heft 1–2

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6. Januar 2014 A 47 des Versorgungsauftrages für die in § 3 Abs. 3 Buchsta-

be a) definierten Patientengruppen. Der Antrag ist bis zum 31. März 2014 zu stellen.“

10. § 11 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Versorgungsbedürfnis“

durch das Wort „Versorgungsbedarf“ ersetzt.

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Übergangsregelungen für ermächtigte angestellte Kran- kenhausärzte“

b) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Es gelten § 8 Abs. 2 sowie für den Versorgungsauftrag und den Umfang der Ermächtigung § 11 entsprechend.“

12. Anhang 9.1.1 wird wie folgt geändert a) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„Die ärztlich geleitete Einrichtung: =|PLZ, Ort, Straße, |=

(im Folgenden Einrichtung genannt) wird unter der ärzt- lichen Leitung von =|Leiter|=, =|Fachgebiet und Schwer- punktbezeichnung|= gemäß § 31 Abs. 2 Zulassungsver- ordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) in Verbindung mit Anlage 9.1 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Ver- sorgung ermächtigt.“

b) In Nummer 2 wird der erste Satz wie folgt gefasst:

„Die Ermächtigung ist wie folgt zu erteilen:“

c) In Nummer 2.1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Der Versorgungsauftrag umfasst die Behandlung und Betreuung der in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Anlage 9.1 Bundesmantelvertrag definierten Patientengruppen.“

d) In Nummer 2.1 wird Satz 2 aufgehoben.

e) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„Für die Vergütung der ärztlichen Leistungen gilt der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) unter Anwen- dung des Honorarverteilungsmaßstabes der Kassenärztli- chen Vereinigung =| Name |=.“

13. Anhang 9.1.3 wird wie folgt geändert

a) In Absatz 1 Nr. 2 werden folgende Gebührenordnungs - positionen gestrichen:

„04110, 04111, 04112, 04120, 04121, 04122, 04130 und 04212“

b) In Absatz 1 Nr. 2 werden folgende Gebührenordnungs - positionen neu aufgenommen:

„04000, 04010, 04030, 04220, 04221, 04230, 04355, 04370, 04371, 04372 und 04373“

c) In Absatz 3 wird folgender Satz nach Satz 3 angefügt „Ärztlich geleitete ermächtigte Einrichtungen, die über

einen Versorgungsauftrag nach § 3 Abs. 3 a) verfügen, er- halten auf Antrag eine Ermächtigung für die Abrechnung der Nrn. 13590 bis 13592 bzw. 04000 und 04010.“

14. Anhang 9.1.5 wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz 2 wird folgender Wortlaut gestrichen

„nach den Nummern 40800, 40802, 40804 und 40820 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)“

b) Im Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.

Die Änderungen sind zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten.

zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V.

(DGUV), Berlin, dem Spitzenverband der landwirtschaft - lichen Sozialversicherung (LSV-SpV), Kassel, [ab 1. Janu- ar 2013: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)] – einerseits – und der Kassenärzli- chen Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – andererseits – über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung der ärzt - lichen Leistungen (Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger)

gültig ab 1. Januar 2011

1. § 37 Absätze 1 und 3 werden wie folgt gefasst (Änderun- gen in Rot):

§ 37 Verletzungsartenverfahren und Schwerstverletzungs- artenverfahren

(1) In Fällen, in denen eine Verletzung nach dem Verlet- zungsartenverzeichnis (siehe Anhang 1) vorliegt, hat der behandelnde Arzt dafür zu sorgen, dass der Un- fallverletzte unverzüglich in ein von den Landes - verbänden der DGUV am Verletzungsartenverfahren (VAV) beteiligtes Krankenhaus überwiesen wird. Bei Vorliegen einer in den Erläuterungen zum Verlet- zungsartenverzeichnis mit „(S)“ gekennzeichneten Verletzungen erfolgt die Überweisung nach Satz 1 in ein von den Landesverbänden der DGUV am Schwerstverletzungsartenverfahren (SAV) beteiligtes Krankenhaus.

(3) Eine Überweisung nach Absatz 1 Satz 1 ist in den in den Erläuterungen zu Nummer 8 des Verletzungsar- tenverzeichnisses mit einem „(V)“ gekennzeichneten Fällen dann nicht erforderlich, wenn es sich bei dem behandelnden Arzt um einen Handchirurgen handelt, der an der Behandlung Unfallverletzter von einem Landesverband der DGUV beteiligt ist. In den in den Erläuterungen zu Nummer 8 mit einem „(S)“ gekenn- zeichneten Fällen braucht eine Überweisung nach Abs. 1 dann nicht zu erfolgen, wenn die Behandlung in einer von den Landesverbänden der DGUV betei- ligten handchirurgischen Spezialeinrichtung erfolgt.

Im Übrigen bleiben die Verlegungspflichten nach Abs. 1 unberührt.

2. Die Änderungen treten am 1. 01. 2014 in Kraft und wer- den veröffentlicht.

Berlin/Kassel, den 28. 10. 2013

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R

Änderungsvereinbarung zum Vertrag gem. § 34 Abs. 3 SGB VII

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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