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Archiv "Änderung der Anlage A zum Vertrag mit der Bundesknappschaft" (16.10.1992)

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Die Anlage A zum Vertrag erhält folgende Fassung:

„Berechnung der Gesamtvergütung ab 1. Januar 1992

bis 31. Dezember 1992 1. Grundlage für die Berechnung der Forderungen der Ärzte und die Verteilung der Gesamtvergütung ist der Bewertungsmaßstab für kassen- ärztliche Leistungen in seiner jeweils geltenden Fassung.

2. Im übrigen gelten die Bestim- mungen der Honorarverteilungsmaß- stäbe sowie gegebenenfalls die mit den Partnern der Gesamtverträge verein- barten Abrechnungsbestimmungen der jeweiligen Kassenärztlichen Vereini- gung.

3. Von beabsichtigten Änderungen oder Ergänzungen des Honorarvertei- lungsmaßstabes ist die Bundesknapp- schaft oder die von ihr gemäß § 8 Abs.

1 bestimmte Stelle von der betreffen- den Kassenärztlichen Vereinigung so rechtzeitig zu unterrichten, daß der Bundesknappschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben ist.

4. Für die Erstellung des Berichts über Maßnahmen zur Erhaltung, Bes- serung und Wiederherstellung der Er- werbsfähigkeit im Sinne der §§ 35 bis 43 RKG (Vordruck 81101 Bundes- knappschaft) erhält der Arzt einen Be- trag von 13,50 DM; die Liquidation er- folgt unmittelbar gegenüber der auf- traggebenden Stelle der Bundesknapp- schaft auf besonderem Vordruck.

5. a) Die Ausgangs-Pauschalbeträ- ge je Mitglied für die Berechnung des pauschalierten Teils der Gesamtvergü- tung im Vertragszeitraum vom 1. Quar- tal 1992 bis 4. Quartal 1992 betragen gemäß Fortschreibung nach den Bedin- gungen des Vorvertrages über das Jahr 1991 hinaus für das

Quartal Allgemein- Renten- versicherte/ versicherte/

DM DM

1/92 113,66 101,28

2/92 106,91 106,29

3/92 102,86 100,61

4/92 115,41 108,33

b) Die Ausgangs-Grundlohnsum- men je Mitglied für die Berechnung der Grundlohnsummen-Entwicklung im Vertragszeitraum vom 1. Quartal 1992 bis 4. Quartal 1992 betragen gemäß Fortschreibung nach den Bedingungen des Vorvertrages über das Jahr 1992 hinaus für das

Quartal Grundlohn

je Mitglied/DM

1/92 3442,31

2/92 3580,14

3/92 3578,57

4/92 4281,83

c) Aus der Pauschalvergütung sind folgende Abrechnungspositionen des Formblattes 3 ausgegliedert:

D-01-01-05, D-01-02-99, D-01-04-05, D-01-21-05, D-02-21-05, D-03-21-05, D-18-01-05, D-18-02-05, D-18-04-05, D-18-21-05, D-38-05-99, D-41-06-99, D-42-06-99, D-43-06-99, D-44-06-99.

Aus dem Pauschale sind weitere Leistungen ausgegliedert, die im anlie- genden Katalog enthalten sind.

d) Für die aus dem Pauschalbetrag ausgegliederten Leistungen erfolgt die Berechnung und Verteilung des Hono- rars nach Einzelleistungen. Zur Fest- stellung des DM-Betrages für diese Leistungen werden die Punktzahlen des BMA mit dem Punktwert 10 Dpf.

bewertet.

e) as Kopfpauschale des jeweili- gen Aorechnungsvierteljahres errech- net sich aus dem nach Buchstabe c) be- reinigten Ausgangskopfpauschale je Allgemein-Versicherten der Bundes- knappschaft einschließlich Familienan- gehörige und je Rentner in der knapp- schaftlichen Krankenversicherung ein- schließlich Familienangehörige, multi- pliziert mit dem Veränderungsfaktor, der sich aus dem Vergleich der Grund- lohnsumme je Mitglied des Abrech- nungsvierteljahres mit der entspre- chenden Ausgangsgrundlohnsumme ergibt.

Zur Berechnung dieses Teils der Gesamtvergütung wird das Kopfpau- schale multipliziert mit der aufgrund

von drei Stichtagen ermittelten Mit- gliederzahl.

Ergibt sich aus der Gesamtvergü- tung der pauschal abgegoltenen Lei- stungen und der Gesamtpunktzahl für diese Leistungen rechnerisch ein Punktwert unter 8,1 Dpf. für die La- borleistungen und ein Punktwert unter 9,1 Dpf. für die übrigen pauschal abge- goltenen Leistungen, so ist die pau- schalierte Gesamtvergütung derart zu erhöhen, daß diese Mindestpunktwerte erreicht werden. Dies gilt jedoch nur bis zu einer Mengenentwicklung der pauschalierten Leistungen von + 2 % gegenüber dem entsprechenden Quar- tal des Vorjahres. Wird diese Mengen- entwicklung nicht erreicht, erfolgt kei- ne Erhöhung der Gesamtvergütung bis zu dieser Grenze. Wird diese Mengen- entwicklung übertroffen, erfolgt eine anteilige Reduzierung des Punktwer- tes.

f) Soweit Art und Umfang der ärzt- lichen Leistungen aufgrund einer ge- setzlichen, satzungsmäßigen oder ver- traglich vereinbarten Leistungsauswei- tung zunehmen, sind diese zusätzlich zu dem Pauschbetrag nach den Buch- staben a) und b) zu vergüten.

g) Die Kassenärztliche Bundesver- einigung verteilt die Gesamtvergütung an die Kassenärztlichen Vereinigungen nach Maßgabe der Honorarforderun- gen lt. Formblatt 3A. Die Kassenärztli- chen Vereinigungen verteilen die Ge- samtvergütung nach Einzelleistungen unter Anwendung ihrer Honorarvertei- lungsmaßstäbe.

6. Die Vergütung für die Leistun- gen nach den Abrechnungspositionen des Formblattes 3

D-01-50-00, D-01-51-00, D-01-54-00, D-01-64-00, D-01-67-00, D-01-73-00, D-01-75-00, D-01-76-01, D-01-76-02, D-01-76-67, D-01-77-00, D-01-89-00, D-02-67-00, D-02-75-00, D-02-76-00, D-03-67-00, D-03-75-00, D-03-76-00, D-04-90-00, D-18-50-00, D-18-54-00, D-18-67-00, D-24-67-00, D-24-73-00, D-24-75-00, D-28-67-00, D-38-67-00, D-38-73-00, D-38-75-00, D-41-67-00, D-41-73-00, D-41-75-00, D-42-67-00, D-42-73-00, D-42-75-00, D-43-67-00, D-43-73-00, D-43-75-00, D-62-90-00, D-65-90-00, D-71-90-00, D-72-90-00 und F-99-90-99

erfolgt nach Maßgabe der Anforde- rungen bzw. nach den regional mit den Partnern der Gesamtverträge verein- barten Sätzen.

7. Ärztliche Leistungen, die in Uni- versitäts-Polikliniken, Krankenhäu- sern, Medizinaluntersuchungsämtern und ähnlichen Instituten ausgeführt werden, werden in der Höhe vergütet, wie sie zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung und den jeweiligen Insti-

Änderung der Anlage A

zum Vertrag mit der Bundesknappschaft

Zwischen der Bundesknappschaft, K.d.ö.R., Bochum, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, wird fol- gende Änderung zum Vertrag der bei der Bundesknappschaft Versicherten vom 28. September 1990 geschlossen:

Dt. Ärztebl. 89, Heft 42, 16. Oktober 1992 (101) A1-3491

(2)

tuten für die Orts-, Betriebs-, Innungs- und landwirtschaftlichen Krankenkas- sen vereinbart worden ist."

Bochum/Köln, den 10. 9. 1992 Bundesknappschaft, K.d.ö.R.,

Bochum

Kassenärztliche Bundesvereinigung K.d.ö.R., Köln

Katalog der Leistungen, die ab 1. Januar 1990 neu aus der pau- schalierten Vergütung ausge- gliedert werden

Gebührenordnungsnummern:

Kapitel B:

2, 3, 5, 6, 18, 19, 20, 24 bis 33, 46, 47, 48, 49, 51, 52, 53, 58, 59, 95, 96, 97, 98 Kapitel D:

440, 441, 445, 450, 451, 455, 460, 461, 465, 480, 485, 487

Kapitel F:

728,729 Kapitel G:

860 bis 886 (Abschnitt G IV.) sowie die EDV-Nrn. 8720 bis 8849, soweit nicht auf Formblatt PTV 7b abgerechnet Kapitel J:

1012, 1013, 1032, 1041, 1043, 1044, 1045, 1048, 1049, 1052, 1060, 1086, 1098, 1104, 1111, 1125, 1126, 1128, 1129, 1130, 1138, 1139, 1140, 1141, 1150, 1151, 1158, 1180, 1182, 1184, 1186, 1187, 1188, 1190, 1192

Kapitel K:

1282, 1283, 1292, 1300, 1302, 1305, 1306, 1311, 1321, 1325, 1326, 1330, 1331, 1332, 1345, 1348, 1350 bis 1359, 1361, 1362, 1364, 1365, 1366, 1367, 1368, 1370, 1371

Kapitel L:

1415, 1417, 1421, 1422, 1425, 1426, 1427, 1430, 1431, 1432, 1435, 1450, 1451, 1452, 1453, 1454, 1457, 1460, 1461, 1465, 1472, 1476, 1477, 1478, 1485, 1486, 1492, 1495, 1496, 1515, 1516, 1517, 1518, 1520, 1522, 1525, 1549, 1557, 1565, 1566, 1567, 1570, 1571, 1572, 1575, 1576, 1577, 1578, 1580, 1581, 1582

Kapitel M:

1713, 1716, 1717, 1718, 1730, 1736, 1741, 1743, 1755, 1759, 1760, 1761, 1765, 1766, 1767, 1768, 1777, 1778, 1782, 1795, 1796, 1800, 1801, 1802, 1803, 1815, 1816, 1817, 1820, 1821, 1825, 1826, 1830, 1840

Kapitel N:

2000 bis 3096 (Abschnitt N I. bis N IX.) Kapitel P:

4800 bis 4840 (Abschnitt P I.)

1. In § 3 Abs. 6 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Näheres über das Verfahren zur Durchführung der Psychotherapie er- gibt sich aus Anlage 4."

2. § 6 erhält folgenden neuen Ab- satz 7:

„Für die Ausstellung eines Gesund- heitszeugnisses im Rahmen des fürsor- geärztlichen Dienstes (§ 1 Abs. 2 Nr. 6) kann für die Erhebung des vollständi- gen Status die Gebühr nach Nr. 60 E-GO und für die abschließende Beur- teilung die Nr. 77 E-GO abgerechnet werden. Daneben sind die notwendi- gen Untersuchungen berechnungsfä- hig."

3. § 7 Abs. 1 erhält folgenden neu- en Absatz 2:

„Die Abrechnung des Arztes auf Endlosausdrucken und Datenträgern gegenüber der KV wird zugelassen, wenn eine Genehmigung der KV für eine entsprechende Abrechnungsweise im Rahmen der kassenärztlichen Ver- sorgung vorliegt und die für diesen Be- reich geltenden Kriterien eingehalten werden. Die vollständigen Abrech- nungsdaten werden auf EDV-Aus- drucken an die Wehrbereichsverwal- tungen weitergeleitet, wobei die Über- weisungsscheine in der Reihenfolge des EDV-Ausdruckes beigefügt wer- den."

4. Der Vertrag erhält folgende An- lage 4:

„Anlage 4: Verfahren zur Durchfüh- rung von Psychotherapie

1. Psychotherapeutische Behand- lungen dürfen im Rahmen dieses Ver- trages nur durch ärztliche Psychothera- peuten erfolgen, die im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung zur Durchführung von psychotherapeu- tischen Behandlungen berechtigt sind.

Eine Delegation der psychothe- rapeutischen Behandlung ist nur an nichtärztliche Psychotherapeuten zu- lässig, die im Rahmen der zwischen den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen und der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung geschlossenen Psychotherapie-Vereinbarungen zur psychotherapeutischen Behandlung berechtigt sind.

2. Die Genehmigung psychothera- peutischer Behandlungen im Rahmen dieses Vertrages erfolgt durch das Sa- nitätsamt der Bundeswehr (im folgen- den SanABw genannt)

Wird eine psychotherapeutische Be- handlung durch einen Psychotherapeu- ten ohne Genehmigung des SanABw begonnen oder durchgeführt, werden die Kosten hierfür nicht von der Bun- deswehr übernommen.

3. Soll das in der kassenärztlichen Versorgung eingeführte Delegations- verfahren in Anspruch genommen wer- den, liegt die Verantwortung für die Organisation des Verfahrens beim de- legierenden Arzt, der auch jeweils An- sprechpartner des zuständigen Trup- penarztes ist.

4. Für die Darstellung der vorgese- henen Behandlung und des notwendi- gen Behandlungsumfanges für eine Psychotherapie gemäß diesem Vertrag finden die PTV-Formulare für den Er- satzkassenbereich Verwendung.

Ein entsprechender Behandlungs- plan und die Anforderung der notwen- digen Therapiesitzungen für die Durchführung einer Psychotherapie muß über den zuständigen Truppen- arzt an das SanABw weitergeleitet wer- den. Dabei finden die für den Ersatz- kassenbereich gebräuchlichen Antrags- formulare PTV 2a E mit Angaben des Arztes zum Antrag des Versicherten auf Kurzzeittherapie bzw. PTV 2b E mit Angaben des Arztes zum Antrag des Versicherten auf Langzeittherapie und PT 3a/b/c E Bericht an den Gut- achter zum Antrag des Versicherten auf tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie bei Er- wachsenen bzw. VT 3a/b/c E Bericht an den Gutachter zum Antrag des Versi- cherten auf Verhaltenstherapie An- wendung.

Bei einem Antrag auf die Durchfüh- rung von Langzeittherapie kann durch das SanABw ein ziviler Gutachter ein- geschaltet werden. Bei Umwandlung einer Kurzzeit- in eine Langzeitthera- pie ist diese auf dem entsprechenden PTV-Formular spätestens bis zur 20.

Stunde der Kurzzeittherapie durch den ärztlichen Psychotherapeuten dem

Ergänzung der Verträge

Bundeswehr/Zivildienst/Bundesgrenzschutz

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, und der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, vertreten durch den Vorstand, wird zum Vertrag vom 31. Januar 1989 folgender 2. Nachtrag geschlossen:

A1-3492 (102) Dt. Ärztebl. 89, Heft 42, 16. Oktober 1992

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