chung im 21. bis 24. Lebensmo- nat
2.36.1 Als Berechtigungs- schein für eine Untersuchung im 21. bis 24. Lebensmonat nach den Kinder-Richtlinien (U 7) ist das Muster 36 zu verwenden.
2.36.2 Es gelten die Num- mern 2.31.2 bis 2.31.4 sinnge- mäß.
2.37 Muster 37: Berechti- gungsschein für eine Untersu- chung im 43. bis 48. Lebensmo- nat
2.37.1 Als Berechtigungs- schein für eine Untersuchung im 43. bis 48. Lebensmonat nach den Kinder-Richtlinien (U 8) ist das Muster 37 zu verwenden.
2.37.2 Es gelten die Num- mern 2.31.2 bis 2.31.4 sinnge- mäß".
14. In Abschnitt 2 erhält die Nr. 2.38 folgende Fassung:
„2.38 Muster 38: Berechti- gungsschein für eine Untersu- chung zur Früherkennung von Krebserkrankungen gemäß Krebsfrüherkennungs-Richtli- nien
2.38.1 Als Berechtigungs- schein für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebser- krankungen nach den Krebsfrüh- erkennungs-Richtlinien des Bun- desausschusses der Ärzte und Krankenkassen ist das Muster 38 zu verwenden.
2.38.2 Die Nummern 2.13.2 bis 2.13.4 gelten sinngemäß".
15. In Abschnitt 2 erhält die Nr. 2.39 folgende Fassung:
„2.39 Muster 39: Dokumen- tationsvordruck für Krebsfrüher- kennungsuntersuchung Frauen
2.39.1 Als Muster 39 gilt der vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen als Anlage zu den Krebsfrüherkennungs- Richtlinien festgelegte Vordruck ,Krebsfrüherkennung — Frauen'.
2.39.2 Das Muster besteht aus drei Teilen: Muster 39 a:
Ausfertigung für die KV; Muster 39 b: Ausfertigung für den un- tersuchenden Arzt; Muster 39 c:
Ausfertigung für den Zytologen.
2.39.3 Das Muster 39 a ist auf rosafarbenem, das Muster 39 b ist auf weißem und das Mu- ster 39 c ist auf gelbem Papier herzustellen. Die Muster erhal- ten das Fomat DIN A 4 hoch.
2.39.4 Die Muster 39 a bis 39 c sind als Formularsatz auf selbstdurchschreibendem Papier herzustellen".
16. In Abschnitt 2 erhält die Nr. 2.40 folgende Fassung:
„2.40 Muster 40: Dokumen- tationsvordruck für Krebsfrüher- kennungsuntersuchung Männer
2.40.1 Als Muster 40 gilt der vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen als Anlage zu den Krebsfrüherkennungs- Richtlinien festgelegte Vordruck ,Krebsfrüherkennung — Män- ner'.
2.40.2 Das Muster besteht aus zwei Teilen: Muster 40 a:
Ausfertigung für die KV; Muster 40 b: Ausfertigung für den un- tersuchenden Arzt.
2.40.3 Das Muster 40 a ist auf hellblauem Papier und das Muster 40 b auf weißem Papier herzustellen. Die Muster erhal- ten das Format DIN A 5 quer.
2.40.4 Die Muster 40 a und 40 b sind als Formularsatz auf selbstdurchschreibendem Papier herzustellen".
17. Beim Neudruck der Mu- ster, 1, 2, 4, 8, 9, 12, 15, 16, 19, 22, 39 und 40 ist in der 3. Zeile des Personalienfeldes „Mitgl.- Nr. " statt „Arbeitgeber (Dienst- stelle)/Mitgl.-Nr./Freiw./Rent- ner" einzudrucken.
Vorhandene Bestände der ausschließlich aus diesem Grund zu ändernden Vordruck-Muster dürfen aufgebraucht werden.
18. Die Muster 5, 6 und 6 b erhalten die aus der Anlage*) er- sichtliche Fassung.
Vorhandene Bestände der bisherigen Vordruck-Muster 5, 13 sowie 31-38 können bis zum 31. 12. 1989 aufgebraucht wer- den.
Köln/Siegburg, den 30. De- zember 1987
Kassenärztliche Bundesverei- nigung, K. d . ö .R.
Verband der Angestellten- Krankenkassen e.V.
Verband der Arbeiter-Er-
satzkassen e.V. ❑
Zwischen der Bundes- knappschaft, K.d.ö.R., Bo- chum, und der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, wird folgen- de Änderung des Vertrages vom 18. Juni 1970 in der Fas- sung vom 10. März 1986 ver- einbart:
1. § 4 Abs. 2 wird um fol- genden Satz 3 ergänzt:
„Zur Förderung einer quali- fizierten ambulanten Behand- lung krebskranker Patienten schließen die Vertragspartner ei- ne Vereinbarung gemäß Anlage E".
*) entsprechen den abgedruckten Formularen nach der 9. Ergänzungsver- einbarung zur Vordruckvereinbarung mit den RVO-Krankenkassen
2. In § 4 Abs. 4 erhält Buch- stabe f) den Wortlaut „Berechti- gungsschein für Mutterschafts- vorsorgeuntersuchungen" und entfällt Buchstabe g); der bishe- rige Buchstabe h) erhält die Be- zeichnung g).
3. In § 8 Abs. 1 erhält Buch- stabe b) folgende Fassung:
„b) die Behandlungsaus- weise".
4. § 12 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Anlagen B bis E kön- nen mit einer Frist von sechs Mo- naten zum Ende eines Kalender- halbjahres gekündigt werden".
5. Die Anlage A zum Ver- trag erhält folgende Fassung:
„Anlage A Berechnung der Gesamtvergütung für den Zeitraum vom 1. Ok- tober 1987 bis 30. Juni 1989
1. Grundlage für die Berech- nung der Forderungen der Ärzte und die Verteilung der Gesamt- vergütung ist der Bewertungs- maßstab für kassenärztliche Lei- stungen in seiner jeweils gelten- den Fassung.
2. Im übrigen gelten die Be- stimmungen der Honorarvertei- lungsmaßstäbe sowie ggf. die mit den Partnern der Gesamtverträ- ge vereinbarten Abrechnungsbe- stimmungen der jeweiligen Kas- senärztlichen Vereinigung.
3. Von beabsichtigten Ände- rungen oder Ergänzungen des Honorarverteilungsmaßstabes ist die Bundesknappschaft oder die von ihr gemäß § 8 Abs. 1 be- stimmte Stelle von der betreffen- den Kassenärztlichen Vereini- gung so rechtzeitig zu unterrich- ten, daß der Bundesknappschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben ist.
4. Für die Erstellung des Be- richts über Maßnahmen zur Er- haltung, Besserung und Wieder- herstellung der Erwerbsfähigkeit im Sinne der §§ 35 bis 43 RKG (Vordruck 81101 Bundesknapp- schaft) erhält der Arzt während der Zeit vom 1. Oktober 1987 bis 30. Juni 1988 einen Betrag von 11,50 DM und für die Zeit vom 1. Juli 1988 bis 30. Juni 1989 ei- nen Betrag von 11,70 DM; die Liquidation erfolgt unmittelbar gegenüber der auftraggebenden Stelle der Bundesknappschaft auf besonderem Vordruck.
5. a) Die Gesamtvergütung für ärztliche Leistungen mit Aus- nahme für die unter Nr. 6 aufge- führten Positionen des Formblat-
tes 3 wird im Vertragszeitraum auf der Grundlage eines Kopf- pauschales, getrennt für die All- gemein-Versicherten der Bun- desknappschaft einschließlich deren Familienangehörigen und für die Rentner in der knapp- schaftlichen Krankenversiche- rung einschließlich deren Famili- enangehörigen berechnet. Das Kopfpauschale wird quartalswei- se entsprechend der Entwicklung der Grundlohnsumme je Mitglied der Bundesknappschaft im Ver- gleich zum gleichen Quartal des Vorjahres jeweils neu festgesetzt.
b) Das Ausgangskopfpau- schale errechnet sich aus der Ge- samtvergütung nach a) für Allge- mein-Versicherte (einschl. Fami- lienangehörige) bzw. für Rent- ner (einschl. Familienangehöri- ge) im Vergleichsquartal des Vorjahres dividiert durch die Zahl der Mitglieder der Allge- mein-Versicherten bzw. der Rentner laut Formblatt 3 in dem- selben Quartal. Die Ausgangs- kopfpauschalen werden mit dem Veränderungsfaktor der Grund- lohnsumme je Mitglied der Bun- desknappschaft im Abrech- nungsquartal im Vergleich zum entsprechenden Quartal des Vorjahres multipliziert. Die so ermittelten Kopfpauschalen, multipliziert mit der Zahl der Mitglieder bzw. der Rentner laut Formblatt 3, ergeben die Ge- samtvergütung nach a).
c) Soweit Art und Umfang der ärztlichen Leistungen auf- grund einer gesetzlichen, sat- zungsmäßigen oder vertraglich vereinbarten Leistungsauswei- tung zunehmen, sind diese zu- sätzlich zu dem Pauschbetrag nach den Buchstaben a) und b) zu vergüten.
d) Die Kassenärztliche Bun- desvereinigung verteilt die Ge- samtvergütung an die Kassen- ärztlichen Vereinigungen nach Maßgabe der Honorarforderun- gen lt. Formblatt 3a. Die Kas- senärztlichen Vereinigungen ver- teilen die Gesamtvergütung nach Einzelleistungen unter Anwen- dung ihrer Honorarverteilungs- maßstäbe.
6. Die Vergütung für die Leistungen nach den Abrech- nungspositionen des Formblat- tes 3
D-01-50, D-01-51, D-01-54, D-01-64, D-01-67, D-01-73, D-01-75, D-01-77, D-01-89, D-03-67, D-04-90, D-18-50, D-18-54, D-18-67, D-24-67, D-24-73, D-24-75, D-28-67, D-38-67, D-38-73, D-38-75, D-41-67, D-41-73, D-41-75, D-42-67, D-42-73, D-42-75,
A-880 (72) Dt. Ärztebl. 85, Heft 13, 31. März 1988
D-43-67, D-43-73, D-43-75, D-62-90, D-65-90, D-71-90, D-72-90 und F-99-90
erfolgt nach Maßgabe der Anforderungen bzw. nach den regional mit den Partnern der Gesamtverträge vereinbarten Sätzen.
7. Ärztliche Leistungen, die in Universitäts-Polikliniken, Krankenhäusern, Medizinalun- tersuchungsämtern und ähn- lichen Instituten ausgeführt wer- den, sollen in der Höhe vergütet werden, wie sie zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung und den jeweiligen Instituten für die RVO-Krankenkassen verein- bart worden ist".
6. In der Anlage D zum Vertrag erhält § 5 folgende Fassung:
99§ 5 Abrechnung
1. Für die Abrechnung gel- ten die Bestimmungen des Ver- trages vom 18. Juni 1970 entspre- chend, soweit nichts anderes be- stimmt ist. Dabei sind folgende Abrechnungs-Nummern für Lei- stungen gemäß § 1 dieser Anla- ge im Behandlungsausweis ein- zutragen:
Einfachimpfungen 8900 — Diphtherie
8930 — 1/2 des vollen Lei- stungswertes der Nr. 8900
8901 — Virus-Hepatitis B 8931 — 1/2 des vollen Lei- stungswertes der Nr. 8901
8902 — Influenza (Virus- grippe)
8932 — 1/2 des vollen Lei- stungswertes der Nr. 8902
8903 — Keuchhusten 8933 — 1/2 des vollen Lei- stungswertes der Nr. 8903
8904 — übertragbare Kinder- lähmung
8934 — 1/2 des vollen Lei- stungswertes der Nr. 8904
8905 — Masern
8935 — 1/2 des vollen Lei- stungswertes der Nr. 8905
8906 — Mumps
8936 — 1/2 des vollen Lei- stungswertes der Nr. 8906
8907 — Röteln
8937 — 1/2 des vollen Lei- stungswertes der Nr. 8907
8908 — Tuberkulose 8938 — 1/2 des vollen Lei- stungswertes der Nr. 8908
8909 — Wundstarrkrampf 8939 — 1/2 des vollen Lei- stungswertes der Nr. 8909
8910 — Tollwut
8940 — 1/2 des vollen Lei- stungswertes der Nr. 8910
8911 — Frühsommermeningo- Enzephalitis (FSME)
8941 — 1/2 des vollen Lei- stungswertes der Nr. 8911
Impfungen
mit Mehrfachimpfstoffen 8920 — Diphtherie, Keuchhu- sten, Tetanus (DPT)
8950 — 1/2 des vollen Lei- stungswertes der Nr. 8920
8921 — Diphtherie, Tetanus (DT)
8951 — 1/2 des vollen Lei- stungswertes der Nr. 8921
8922 — Masern, Mumps 8952 — 1/2 des vollen Lei- stungswertes der Nr. 8922
8923 — Masern, Mumps, Rö- teln
8953 — 1/2 des vollen Lei- stungswertes der Nr. 8923
8925 — sonstige Impfungen mit Mehrfachimpfstoffen
8955 — 1/2 des vollen Lei- stungswertes der Nr. 8925
2. Die Kassenärztlichen Ver- einigungen erstellen kalender- vierteljährlich eine gesonderte Abrechnung über die durchge- führten Schutzimpfungen. Dabei werden die Zahl der Leistungen und die dafür anfallenden Ko- sten getrennt nach den Mitglie- dergruppen M-F-R ausgewiesen.
In den Formblättern 3 und 3a sind sie unter den Positionen A-62-90 (Fälle) und D-62-90 (Leistungs- nachweis) zu erfassen".
7. Der Vertrag erhält folgende Anlage E:
„Anlage E Vereinbarung zur Förderung
einer qualifizierten ambulanten Behandlung
krebskranker Patienten 1. Präambel
1.1 Ziel der Vereinbarung ist die Förderung einer qualifizier- ten ambulanten Behandlung krebskranker Patienten durch freipraktizierende niedergelasse- ne Ärzte. Dadurch wird für ge- eignete Fälle in der onkologi- schen Versorgung eine Alterna- tive zur Krankenhausbehand- lung angeboten. Die schon bis- her in der ambulanten ärztlichen Versorgung durchgeführte Nach- sorge bei behandelten Patienten, die krebskrank waren, wird durch diese Vereinbarung nicht geregelt. Im übrigen soll während der Laufzeit der Vereinbarung ge- prüft werden, ob und inwieweit durch Regelungen im Einheit- lichen Bewertungsmaßstab die besonderen Bedingungen bei der ambulanten Versorgung krebs- kranker Patienten angemessen berücksichtigt werden können.
1.2 Im Rahmen einer mög- lichst umfassenden Rehabilita- tion krebskranker Patienten wird eine wohnortnahe ambulante ärztliche Behandlung durch dazu besonders qualifizierte Ärzte an- gestrebt, denen die Durchfüh- rung und Koordination der on- kologischen Behandlung gesamt- verantwortlich zukommt. Dies umfaßt auch eine enge und dau- erhafte Kooperation mit anderen an der Behandlung direkt oder indirekt beteiligten niedergelas- senen Ärzten sowie einen ständi- gen Erfahrungsaustausch mit Tu- morzentren und onkologischen Fachabteilungen an Kranken- häusern. Damit soll gesichert werden, daß krebskranke Pa- tienten nach wissenschaftlich an- erkannten, dem jeweiligen Stand der medizinischen Entwicklung entsprechenden Diagnose- und Therapieplänen ambulant ver- sorgt werden können.
1.3 Onkologisch verantwort- licher Arzt im Sinne dieser Ver- einbarung ist der in freier Praxis niedergelassene Arzt, der die ambulante ärztliche Behandlung nicht nur ganz oder teilweise selbst durchführt, sondern zu- sätzlich die Gesamtbehandlung entsprechend einem einheit- lichen Therapieplan — unabhän- gig von notwendigen Überwei- sungen — leitet und mit den durch Überweisung zugezogenen Ärz- ten koordiniert.
1.4 Bei einer Überweisung an einen anderen Arzt wird die- ser zugezogene onkologisch täti- ge Arzt nur dann onkologisch verantwortlicher Arzt, wenn er die Gesamtbehandlung im Sinne von 1.3 übernimmt.
1.5 Durch die besonderen Anforderungen an die ambulan- te Behandlung krebskranker Pa- tienten ergeben sich für den on- kologisch verantwortlichen Arzt nicht nur erhöhte zeitliche und personelle Belastungen, sondern auch Investitionskosten für zu- sätzliche Praxiseinrichtungen speziell zur Versorgung Krebs- kranker (vgl. 4.1 bis 4.5). Wegen der sich daraus ergebenden Be- sonderheiten wird im Rahmen dieser Vereinbarung eine zusätz- liche Vergütungsregelung für den onkologisch verantwort- lichen Arzt getroffen. Er muß als Voraussetzung für die Abrech- nung dieser besonderen Vergü- tung die in dieser Vereinbarung geforderte Qualifikation und au- ßerdem die Erfüllung der in die- ser Vereinbarung festgelegten weiteren Erfordernisse seiner zu- ständigen Kassenärztlichen Ver- einigung nachweisen.
2. Fachliche Anforderungen an den onkologisch verantwortlichen Arzt Der onkologisch verantwort- liche Arzt hat seine fachliche Qualifikation durch eine minde- stens zweijährige praktische Tä- tigkeit in der Diagnostik und Therapie maligner Erkrankun- gen, die sich insbesondere auf die Durchführung der Polyche- motherapie und die Anwendung von Hormonen erstrecken muß, nachzuweisen.
Die Qualifikation nach dieser Vereinbarung muß der Kassen- ärztlichen Vereinigung durch Vorlage von Zeugnissen und Be- scheinigungen nachgewiesen werden, die den Erwerb von Kenntnissen und praktischen Er- fahrungen auf folgenden Gebie- ten dokumentieren:
2.1 Diagnostik neoplasti- scher Erkrankungen einschließ- lich der Diagnostik von Begleit- und Folgeerkrankungen,
2.2 Pharmakologie, Toxiko- logie und Pharmakodynamik der medikamentösen Krebstherapie, 2.3 Therapie neoplastischer Erkrankungen einschließlich Langzeitbehandlung unter An- wendung wissenschaftlich aner- kannter Therapieverfahren,
2.4 Therapie von Begleit- und Folgeerkrankungen.
3. Ärztliche Betreuung Die ärztliche Betreuung um- faßt:
3.1 Durchführung und/oder Koordinierung der aktiven Lang- zeitbehandlung bzw. Rezidivbe- handlung als additive, operative, strahlen- und/oder chemothera- peutische Maßnahme nach den genannten organisatorischen Grundsätzen.
3.2 Durchführung und/oder Koordinierung der passiven Langzeitbehandlung, insbeson- dere:
Verlaufsbeobachtung zur Kontrolle des Therapieerfolges,
Diagnostik und Therapie zu- sätzlicher Krankheiten,
symptomatische Therapie (Schmerztherapie),
Kontrolle und Behandlung therapiebedingter Nebenwirkun- gen und Erkrankungen.
3.3 Durchführung und/oder Koordinierung von Maßnahmen der medizinischen und Mitwir- kung bei der sozialen und beruf- lichen Rehabilitation, insbeson- dere:
Sozialpsychiatrische Betreu- ung des Patienten und seiner Fa- milie, psychotherapeutische Ver- sorgung, Hinzuziehung externer Dienste, häusliche Kranken- pflege.
Dt. Ärztebl. 85, Heft 13, 31. März 1988 (75) A-883
4. Organisatorische Maßnahmen
Zu den organisatorischen Maßnahmen gehören:
4.1 Ständige Zusammenar- beit mit den behandelnden Ärz- ten, insbesondere dem Hausarzt, den Tumorzentren und den on- kologischen Fachabteilungen von Krankenhäusern,
4.2 Organisation einer Ruf- bereitschaft zur Beratung und ggf. zur Übernahme der Behand- lung der Patienten sowie für kon- siliarische Beratung der sonst für sie zuständigen Ärzte,
4.3 Tagesstation mit speziel- len Behandlungsplätzen und ent- sprechend qualifiziertem Perso- nal,
4.4 transportgerechte Praxis- räume für bettlägerige Patien- ten,
4.5 Dokumentation der Krebserkrankung und ihres Ver- laufs, insbesondere der histologi- schen Befunde, der Operations- berichte, der Strahlenprotokolle und der systematischen medika- mentösen Therapie.
5. Onkologische
Kooperationsgemeinschaft 5.1 Der onkologisch verant- wortliche Arzt hat sicherzustel- len, daß - möglichst aus dem Kreis der niedergelassenen Ärz- te - eine onkologische Koopera- tionsgemeinschaft gebildet wird, in der folgende Fachbereiche vertreten sind:
5.1.1 Pathologie 5.1.2 Strahlentherapie 5.1.3 Chirurgie bzw. Gynä-
kologie 5.1.4 Innere Medizin 5.1.5 Allgemeinmedizin.
Die Mitglieder der onkologi- schen Kooperationsgemeinschaft nach 5.1.1 bis 5.1.5 sind der zu- ständigen Kassenärztlichen Ver- einigung namentlich zu benen- nen.
5.2 Es ist wünschenswert, daß auch weitere Fachgebiete in der onkologischen Koopera- tionsgemeinschaft vertreten sind. Onkologisch verantwort- liche Ärzte können auch gemein- same Kooperationsgemeinschaf- ten bilden.
5.3 Der onkologisch verant- wortliche Arzt hat sicherzustel- len, daß durch die onkologische Kooperationsgemeinschaft fol- gende Aufgaben erfüllt werden:
5.3.1 Einführung und An- passung wissenschaftlich gesi- cherter Diagnose- und Therapie- pläne,
5.3.2 patientenorientierte Fallbesprechungen,
5.3.3 onkologische Konsi- liardienste.
5.4 Der onkologisch verant- wortliche Arzt hat sich einem on- kologischen Arbeitskreis (z. B.
beim Tumorzentrum) anzu- schließen.
6. Abrechnung
Abrechnungsfähig sind bei der onkologischen Behandlung die ärztlichen Leistungen und die besonderen Leistungen nach Nr.
6.1 und 6.2, wenn für letztere die in dieser Vereinbarung vorgege- benen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die ärztlichen Leistungen bei der Versorgung krebskranker Patienten werden auf der Grund- lage des Vertrages vom 18. Juni 1970 nach den Sätzen des BMA vergütet.
Zur Abgeltung des besonde- ren zusätzlichen Aufwandes, welcher durch die onkologische Versorgung nach Maßgabe die- ser Vereinbarung entsteht, wer- den dem onkologisch verant- wortlichen Arzt folgende Beträ- ge gezahlt:
6.1 Für die onkologische Be- handlung von Patienten mit flori- dem Tumorleiden oder maligner Hämoblastose DM 60,- pro Be- handlungsfall. Die Abrechnung auf dem Behandlungsausweis er- folgt nach der Nr. 8650.
6.2 Für die parenterale Poly- chemotherapie (das verwendete Arzneimittel ist in der Abrech- nung anzugeben) DM 190,- pro Behandlungsfall (Abrechnungs- Nr. 8651) zusätzlich zu dem Be- trag nach 6.1.
6.3 Die Abrechnung setzt die Erfüllung aller Anforderun- gen nach Nrn. 2 bis 5 und nach Nr. 7 voraus.
Die Kassenärztliche Vereini- gung teilt der von der Bundes- knappschaft bezeichneten Stelle mit, welche Ärzte den Nachweis über die Erfüllung dieser Vor- aussetzungen erbracht haben.
6.4 Beschränkt sich die ärzt- liche Betreuung auf die onkolo- gische Nachsorge, können die Beträge nach 6.1 und 6.2 nicht abgerechnet werden (s. Nr. 1.1).
6.5 Die Vergütung nach 6.1 und 6.2 wird pro Quartal und Pa- tient nur einmal, und zwar nur an den onkologisch verantwort- lichen Arzt (vergl. Nrn. 1.3 und 1.4) gezahlt.
7. Dokumentation
Der onkologisch verantwort- liche Arzt hat eine vollständige Verlaufsdokumentation über al- le von ihm behandelten Patien- ten (Tumorstatus mit Histologie, Strahlen- und Chemotherapie inkl. Dosen) zu führen. Diese Daten sind allen weiter- oder mitbehandelnden Ärzten auch
außerhalb der Sprechstundenzei- ten zur Verfügung zu halten.
8. Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 1. April 1988 in Kraft."
8. Die Nummern 2, 3, 5 und 6 dieser Vereinbarung treten am 1. Januar 1988 in Kraft, die Nummern 1, 4 und 7 am 1. April 1988.
Bochum/Köln, den 10. 2.
1988
Bundesknappschaft, K. d . ö . R. , Bochum
Kassenärztliche Bundesverei- nigung, K.d.ö.R., Köln ❑
Lehrgang
zur Einführung in die kassenärztliche Tätigkeit (Terminänderung)
Der in Heft 9, 3. März 1988, für den 28. Mai angekündigte Einführungslehrgang der KV Bayerns ist auf den 25. Juni (An- meldefrist 16. 6. 88) verlegt wor-
den. ❑
Kassenarztsitze
Nord-Württemberg Von der Kassenärztlichen Vereinigung Nord-Württemberg werden nachfolgende Kassen- arztsitze vordringlich zur Beset- zung ausgeschrieben:
Geislingen, Landkreis Göp- pingen, Radiologie. In Geislin- gen (26 389 Einwohner und ei- nem Einzugsgebiet von 33 600 Einwohnern) kann eine Praxis übernommen werden. Am Ort nimmt außerdem noch ein betei- ligter Chefarzt an der kassen-/
vertragsärztlichen Versorgung teil. Aus KV-Sicht ist die Wie- derbesetzung zu befürworten.
Nürtingen/Kirchheim, Land- kreis Esslingen, Radiologie. Im gesamten Altkreis Nürtingen mit ca. 180 000 Einwohnern ist zur Zeit nur noch ein Radiologe in Kirchheim niedergelassen, des- sen Praxis bis spätestens zum 1.
Juli 1988 von einem Nachfolger übernommen werden kann. Die Wiederbesetzung dieser Praxis oder aber die Niederlassung ei- nes Radiologen in Nürtingen wird von der KV NW befürwor- tet. Der sich niederlassende Ra- diologe sollte auch den Bereich der Nuklearmedizin mit abdek- ken. An der kassen-/vertrags- ärztlichen Versorgung nehmen die beiden beteiligten Chefärzte
der Kreiskrankenhäuser in Kirchheim und Nürtingen teil.
Stuttgart, Radiologe. In der Landeshauptstadt Stuttgart kann im Verlauf von 1988 im Stadtteil Weilimdorf eine radiologische Praxis von einem Nachfolger übernommen werden.
Kornwestheim, Landkreis Ludwigsburg, Hautarzt. In Kornwestheim (Einzugsbereich ca. 30 000 Einw.) besteht die Möglichkeit, eine Hautarztpraxis zu übernehmen. Im Rahmen der Bedarfsplanung ist die Nieder- lassung eines Hautarztes im fach- ärztlichen Planungsbereich Korn- westheim dringend angezeigt.
Marbach, Landkreis Lud- wigsburg, Hautarzt. Im fachärzt- lichen Planungsbereich Marbach mit ca. 51 000 Einwohnern ist kein Hautarzt niedergelassen. Es handelt sich hierbei um einen förderungswürdigen Arztsitz.
Ellwangen, Ostalbkreis, Au- genarzt. Im fachärztlichen Pla- nungsbereich Ellwangen mit ca.
40 000 Einwohnern kann eine Augenarztpraxis übernommen werden. Die Weiterführung der Praxis ist im Rahmen der Be- darfsplanung angezeigt.
Nähere Auskünfte erteilt die Abteilung Zulassung und Sicher- stellung der KV Nord-Württem- berg, Albstadtweg 11, 7000 Stuttgart 80 (Möhringen), Tele- fon 07 11/7 87 51 89. ❑
BUNDESÄRZTEKAMMER
ARZNEIMITTELKOMMISSION DER DEUTSCHEN ARZTESCHAFT
Durchsicht
des Ärztemusterbestandes
Die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker infor- mierte die Arzneimittelkommis- sion der deutschen Ärzteschaft über Mitteilungen pharmazeuti- scher Hersteller, die Rückrufe und andere wichtige Änderun- gen von Fertigarzneimitteln be- treffen. Der Bestand an Ärzte- mustern ist entsprechend durch- zusehen und erforderlichenfalls sind die nicht mehr verkehrsfähi- gen Fertigarzneimittel bzw. de- ren genannte Chargen auszuson- dern und zu vernichten.
Marktrücknahme von Brondilat®
Die Albert-Roussel Pharma GmbH, Wiesbaden, teilt mit, daß der Vertrieb ihres Präpara- tes Brondilat® ab dem 1. 4. 88 eingestellt wird. AkdÄ
A-884 (76) Dt. Ärztebl. 85, Heft 13, 31. März 1988