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Archiv "Änderung der Vereinbarung über Vordrucke zum Arzt/Ersatzkassenvertrag" (31.03.1988)

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BEKANNTGABEN

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Die Kassenärztliche Bun- desvereinigung, K.d.ö.R., Köln, einerseits und der Ver- band der Angestellten-Kran- kenkassen e.V., Siegburg, sowie der Verband der Ar- beiter-Ersatzkassen e.V., Siegburg, andererseits ver- einbaren gemäß Leitzahl 22 des Arzt/Ersatzkassenvertra- ges vom 20. Juli 1963 die nachstehende Änderung der Vereinbarung über Vordruk- ke zum Arzt/Ersatzkassen- vertrag (Vordruckvereinba- rung) vom 23. August 1979:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird unter Nr. 2.6 hinter Vordruck- Muster 6 eingefügt:

„Muster 6 b: Bericht über Operationen ohne Leistungsdefi- nition nach den Nrn. 95-98 BMÄJE-GO (Anlage zum Be- handlungsausweis)".

2. Im Inhaltsverzeichnis er- hält das Vordruck-Muster 13 die Bezeichnung „Berechtigungs- schein für Mutterschaftsvorsor- geuntersuchungen".

3. Im Inhaltsverzeichnis wer- den hinter den Nrn. 2.14, 2.20 und 2.30 die dort aufgeführten Bezeichnungen der Vordruck- Muster jeweils durch das Wort

„unbesetzt" ersetzt. Die Nr.

2.31 a entfällt.

4. Im Inhaltsverzeichnis er- hält das Vordruck-Muster 37 die Bezeichnung „Berechtigungs- schein für eine Untersuchung im 43.-48. Lebensmonat".

5. Im Inhaltsverzeichnis er- halten Nr. 2.39 die Bezeichnung

„Muster 39: Dokumenta- tionsvordruck für Krebsfrüher- kennungsuntersuchung Frauen"

und die Nr. 2.40 die Bezeich- nung

„Muster 40: Dokumenta- tionsvordruck für Krebsfrüher- kennungsuntersuchung Män- ner".

6. Im Abschnitt 1: Allgemei- nes erhält die Nr. 1.1.3 folgende Fassung:

„Bei der Herstellung der Muster 1-4, 6-10, 12, 15, 16, 19, 21, 22, 39 und 40 gelten für die Anordnung und Abmessung der Kopfleiste und des Personalien- feldes nachstehende Maße; beim Muster 16 beträgt die Breite des Personalienfeldes 80 mm".

7. Im Abschnitt 1: Allgemei- nes erhält die Nr. 1.1.6 folgende Fassung:

„Für die Muster 5 und 6 soll ein Papier in Stärke von 70 g/qm verwendet werden".

8. Im Abschnitt 2: Vordruck- muster entfallen die Vordruck- Muster 14, 20, 30, 31 a und 39.

Hinter die Nrn. 2.14, 2.20 und 2.30 wird jeweils das Wort „un- besetzt" aufgenommen.

9. Im Abschnitt 2: Vordruck- muster wird in Nr. 2.5.4 „Arbeit- geber usw." ersetzt durch „Mit- glieds-Nr. "

10. Im Abschnitt 2: Vor- druckmuster wird unter Nr. 2.6 hinter Muster 6a eingefügt:

„Muster 6 b: Bericht über Operationen ohne Leistungsdefi- nition nach den Nrn. 95-98 BMÄ/E-GO (Anlage zum Be- handlungsausweis)

2.6.5 Für den Bericht über Operationen ohne Leistungsdefi- nition nach den Nm. 95-98 BMÄJE-GO (Anlage zum Be- handlungsausweis) ist das anlie- gende Muster 6 b zu verwenden.

2.6.6 Der Vordruck ist auf weißem Papier im Format DIN A 5 quer herzustellen".

11. Im Abschnitt 2 erhält die Nr. 2.13 folgende Fassung:

„2.13 Muster 13: Berechti-

gungsschein für Mutterschafts- vorsorgeuntersuchungen

2.13.1 Als Berechtigungs- schein für Mutterschaftsvorsor- geuntersuchungen nach den Mutterschafts-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen ist das Mu- ster 13 zu verwenden.

2.13.2 Der Vordruck ist auf weißem Papier im Format DIN A 5 quer herzustellen.

2.13.3 Der Vordruck kann von den einzelnen Krankenkas- sen frei gestaltet werden. Er hat jedoch auf seiner Vorderseite folgende Angaben zu enthalten:

die Verbandszugehörigkeit der Krankenkasse (VdAK/AEV);

den Namen der Vertragskasse;

die Kennzeichnung der Versi- chertengruppe (M, F, R); die Krankenkassen-Nr.; ein Feld zur Angabe einer zeitlich einge- schränkten Gültigkeitsdauer; die Vordruckbezeichnung ,Berechti- gungsschein für Mutterschafts- vorsorgeuntersuchungen`; die Personalien; dabei ist folgende Reihenfolge einzuhalten: Name des Mitgliedes, Straße und Wohnort, Familienangehöriger, Mitglieds-Nr.

Ferner ist das Geburtsdatum anzugeben, jedoch so, daß es beim Versand des Scheines mit Fensterbriefumschlag nicht sicht- bar ist. Wird das Geburtsdatum nicht gesondert ausgewiesen,

sondern als Teil einer Versicher- tennummer/Mitgliedsnummer usw., so ist zur einwandfreien Identifizierung eine Kennzeich- nung durch die Buchstaben TT MM JJ bzw. JJ MM TT über dem Geburtsdatum vorzuneh- men. Bei der Namensangabe soll der Familienname vorangestellt werden.

Außerdem sind die Angabe des Ausstellungsdatums und die Unterschrift des Ausstellers vor- zusehen.

2.13.4 Zusätzliche Hinweise, die sich an den Kassenarzt rich- ten, dürfen nicht aufgenommen werden".

12. Im Abschnitt 2 entfällt in Nr. 2.19.1 der Klammerhinweis und wird folgende Nr. 2.19.6 ein- gefügt:

„2.19.6 Sofern es wegen Be- sonderheiten der Organisation und Abrechnung eines zentralen Notfalldienstes erforderlich ist, einen besonderen Abrechnungs- schein zu verwenden, kann im Einvernehmen mit den Partnern des Gesamtvertrages ein ,Son- derabrechnungsschein für zen-

tralen Notfalldienst' vereinbart werden."

13. Im Abschnitt 2 erhalten die Nrn. 2.31-2.37 folgende Fas- sung:

„2.31 Muster 31: Berechti- gungsschein für eine Neugebore- nen-Basisuntersuchung (vom 3.

bis 10. Lebenstag)

2.31.1 Als Berechtigungs- schein für eine Neugeborenen- Basisuntersuchung nach den Kinder-Richtlinien des Bundes- ausschusses der Ärzte und Kran- kenkassen ist das Muster 31 zu verwenden.

2.31.2 Der Vordruck ist auf hellgrauem Papier im Format DIN A 5 quer herzustellen.

2.31.3 Der Vordruck kann von den einzelnen Krankenkas- sen frei gestaltet werden. Er hat jedoch auf seiner Vorderseite fol- gende Angaben zu enthalten: die Verbandszugehörigkeit der Krankenkasse (VdAKJAEV);

den Namen der Vertragskasse;

die Kennzeichnung der Versi- chertengruppe (M, F, R); die Krankenkassen-Nr.; ein Feld zur Angabe einer zeitlich einge- schränkten Gültigkeitsdauer; die Vordruckbezeichnung ,Berechti- gungsschein für eine Neugebore- nen-Basisuntersuchung' (vom 3.

bis 10. Lebenstag); die Kurzbe- zeichnung der Untersuchung ,U 2' im Halbfettdruck; die Per- sonalien; dabei ist folgende Rei-

henfolge einzuhalten: Name des Mitgliedes, Straße und Wohn- ort, Familienangehöriger, Mit- glieds-Nr.

Ferner ist das Geburtsdatum anzugeben, jedoch so, daß es beim Versand des Scheines mit Fensterbriefumschlag nicht sicht- bar ist. Wird das Geburtsdatum nicht gesondert ausgewiesen, son- dern als Teil einer Versicherten- nummer/Mitgliedsnummer usw., so ist zur einwandfreien Identifi- zierung eine Kennzeichnung durch die Buchstaben TT MM JJ bzw. JJ MM TT über dem Ge- burtsdatum vorzunehmen. Bei der Namensangabe soll der Fami- lienname vorangestellt werden.

Außerdem sind die Angabe des Ausstellungsdatums und die Unterschrift des Ausstellers vor- zusehen.

2.31.4 Hinweise, die sich an den Kassenarzt richten, dürfen nicht aufgenommen werden.

2.32 Muster 32: Berechti- gungsschein für eine Untersu- chung in der 4. bis 6. Lebenswo- che

2.32.1 Als Berechtigungs- schein für eine Untersuchung in der 4. bis 6. Lebenswoche nach den Kinder-Richtlinien (U 3) ist das Muster 32 zu verwenden.

2.32.2 Es gelten die Num- mern 2.31.2 bis 2.31.4 sinnge- mäß.

2.33 Muster 33: Berechti- gungsschein für eine Untersu- chung im 3. bis 4. Lebensmonat 2.33.1 Als Berechtigungs- schein für eine Untersuchung im 3. bis 4. Lebensmonat nach den Kinder-Richtlinien (U 4) ist das Muster 33 zu verwenden.

2.33.2 Es gelten die Num- mern 2.31.2 bis 2 31 4 sinnge- mäß.

2.34 Muster 34: Berechti- gungsschein für eine Untersu- chung im 6. bis 7. Lebensmonat 2.34.1 Als Berechtigungs- schein für eine Untersuchung im 6. bis 7. Lebensmonat nach den Kinder-Richtlinien (U 5) ist das Muster 34 zu verwenden.

2.34.2 Es gelten die Num- mern 2.31.2 bis 2.31.4 sinnge- mäß.

2.35 Muster 35: Berechti- gungsschein für eine Untersu- chung im 10. bis 12. Lebensmo- nat

2.35.1 Als Berechtigungs- schein für eine Untersuchung im 10. bis 12. Lebensmonat nach den Kinder-Richtlinien (U 6) ist das Muster 35 zu verwenden.

2.35.2 Es gelten die Num- mern 2.31.2 bis 2.31.4 sinnge- mäß.

2.36 Muster 36: Berechti- gungsschein für eine Untersu-

KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG

Dt. Ärztebl. 85, Heft 13, 31. März 1988 (69) A-877

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chung im 21. bis 24. Lebensmo- nat

2.36.1 Als Berechtigungs- schein für eine Untersuchung im 21. bis 24. Lebensmonat nach den Kinder-Richtlinien (U 7) ist das Muster 36 zu verwenden.

2.36.2 Es gelten die Num- mern 2.31.2 bis 2.31.4 sinnge- mäß.

2.37 Muster 37: Berechti- gungsschein für eine Untersu- chung im 43. bis 48. Lebensmo- nat

2.37.1 Als Berechtigungs- schein für eine Untersuchung im 43. bis 48. Lebensmonat nach den Kinder-Richtlinien (U 8) ist das Muster 37 zu verwenden.

2.37.2 Es gelten die Num- mern 2.31.2 bis 2.31.4 sinnge- mäß".

14. In Abschnitt 2 erhält die Nr. 2.38 folgende Fassung:

„2.38 Muster 38: Berechti- gungsschein für eine Untersu- chung zur Früherkennung von Krebserkrankungen gemäß Krebsfrüherkennungs-Richtli- nien

2.38.1 Als Berechtigungs- schein für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebser- krankungen nach den Krebsfrüh- erkennungs-Richtlinien des Bun- desausschusses der Ärzte und Krankenkassen ist das Muster 38 zu verwenden.

2.38.2 Die Nummern 2.13.2 bis 2.13.4 gelten sinngemäß".

15. In Abschnitt 2 erhält die Nr. 2.39 folgende Fassung:

„2.39 Muster 39: Dokumen- tationsvordruck für Krebsfrüher- kennungsuntersuchung Frauen

2.39.1 Als Muster 39 gilt der vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen als Anlage zu den Krebsfrüherkennungs- Richtlinien festgelegte Vordruck ,Krebsfrüherkennung — Frauen'.

2.39.2 Das Muster besteht aus drei Teilen: Muster 39 a:

Ausfertigung für die KV; Muster 39 b: Ausfertigung für den un- tersuchenden Arzt; Muster 39 c:

Ausfertigung für den Zytologen.

2.39.3 Das Muster 39 a ist auf rosafarbenem, das Muster 39 b ist auf weißem und das Mu- ster 39 c ist auf gelbem Papier herzustellen. Die Muster erhal- ten das Fomat DIN A 4 hoch.

2.39.4 Die Muster 39 a bis 39 c sind als Formularsatz auf selbstdurchschreibendem Papier herzustellen".

16. In Abschnitt 2 erhält die Nr. 2.40 folgende Fassung:

„2.40 Muster 40: Dokumen- tationsvordruck für Krebsfrüher- kennungsuntersuchung Männer

2.40.1 Als Muster 40 gilt der vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen als Anlage zu den Krebsfrüherkennungs- Richtlinien festgelegte Vordruck ,Krebsfrüherkennung — Män- ner'.

2.40.2 Das Muster besteht aus zwei Teilen: Muster 40 a:

Ausfertigung für die KV; Muster 40 b: Ausfertigung für den un- tersuchenden Arzt.

2.40.3 Das Muster 40 a ist auf hellblauem Papier und das Muster 40 b auf weißem Papier herzustellen. Die Muster erhal- ten das Format DIN A 5 quer.

2.40.4 Die Muster 40 a und 40 b sind als Formularsatz auf selbstdurchschreibendem Papier herzustellen".

17. Beim Neudruck der Mu- ster, 1, 2, 4, 8, 9, 12, 15, 16, 19, 22, 39 und 40 ist in der 3. Zeile des Personalienfeldes „Mitgl.- Nr. " statt „Arbeitgeber (Dienst- stelle)/Mitgl.-Nr./Freiw./Rent- ner" einzudrucken.

Vorhandene Bestände der ausschließlich aus diesem Grund zu ändernden Vordruck-Muster dürfen aufgebraucht werden.

18. Die Muster 5, 6 und 6 b erhalten die aus der Anlage*) er- sichtliche Fassung.

Vorhandene Bestände der bisherigen Vordruck-Muster 5, 13 sowie 31-38 können bis zum 31. 12. 1989 aufgebraucht wer- den.

Köln/Siegburg, den 30. De- zember 1987

Kassenärztliche Bundesverei- nigung, K. d . ö .R.

Verband der Angestellten- Krankenkassen e.V.

Verband der Arbeiter-Er-

satzkassen e.V.

Zwischen der Bundes- knappschaft, K.d.ö.R., Bo- chum, und der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, wird folgen- de Änderung des Vertrages vom 18. Juni 1970 in der Fas- sung vom 10. März 1986 ver- einbart:

1. § 4 Abs. 2 wird um fol- genden Satz 3 ergänzt:

„Zur Förderung einer quali- fizierten ambulanten Behand- lung krebskranker Patienten schließen die Vertragspartner ei- ne Vereinbarung gemäß Anlage E".

*) entsprechen den abgedruckten Formularen nach der 9. Ergänzungsver- einbarung zur Vordruckvereinbarung mit den RVO-Krankenkassen

2. In § 4 Abs. 4 erhält Buch- stabe f) den Wortlaut „Berechti- gungsschein für Mutterschafts- vorsorgeuntersuchungen" und entfällt Buchstabe g); der bishe- rige Buchstabe h) erhält die Be- zeichnung g).

3. In § 8 Abs. 1 erhält Buch- stabe b) folgende Fassung:

„b) die Behandlungsaus- weise".

4. § 12 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Anlagen B bis E kön- nen mit einer Frist von sechs Mo- naten zum Ende eines Kalender- halbjahres gekündigt werden".

5. Die Anlage A zum Ver- trag erhält folgende Fassung:

„Anlage A Berechnung der Gesamtvergütung für den Zeitraum vom 1. Ok- tober 1987 bis 30. Juni 1989

1. Grundlage für die Berech- nung der Forderungen der Ärzte und die Verteilung der Gesamt- vergütung ist der Bewertungs- maßstab für kassenärztliche Lei- stungen in seiner jeweils gelten- den Fassung.

2. Im übrigen gelten die Be- stimmungen der Honorarvertei- lungsmaßstäbe sowie ggf. die mit den Partnern der Gesamtverträ- ge vereinbarten Abrechnungsbe- stimmungen der jeweiligen Kas- senärztlichen Vereinigung.

3. Von beabsichtigten Ände- rungen oder Ergänzungen des Honorarverteilungsmaßstabes ist die Bundesknappschaft oder die von ihr gemäß § 8 Abs. 1 be- stimmte Stelle von der betreffen- den Kassenärztlichen Vereini- gung so rechtzeitig zu unterrich- ten, daß der Bundesknappschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben ist.

4. Für die Erstellung des Be- richts über Maßnahmen zur Er- haltung, Besserung und Wieder- herstellung der Erwerbsfähigkeit im Sinne der §§ 35 bis 43 RKG (Vordruck 81101 Bundesknapp- schaft) erhält der Arzt während der Zeit vom 1. Oktober 1987 bis 30. Juni 1988 einen Betrag von 11,50 DM und für die Zeit vom 1. Juli 1988 bis 30. Juni 1989 ei- nen Betrag von 11,70 DM; die Liquidation erfolgt unmittelbar gegenüber der auftraggebenden Stelle der Bundesknappschaft auf besonderem Vordruck.

5. a) Die Gesamtvergütung für ärztliche Leistungen mit Aus- nahme für die unter Nr. 6 aufge- führten Positionen des Formblat-

tes 3 wird im Vertragszeitraum auf der Grundlage eines Kopf- pauschales, getrennt für die All- gemein-Versicherten der Bun- desknappschaft einschließlich deren Familienangehörigen und für die Rentner in der knapp- schaftlichen Krankenversiche- rung einschließlich deren Famili- enangehörigen berechnet. Das Kopfpauschale wird quartalswei- se entsprechend der Entwicklung der Grundlohnsumme je Mitglied der Bundesknappschaft im Ver- gleich zum gleichen Quartal des Vorjahres jeweils neu festgesetzt.

b) Das Ausgangskopfpau- schale errechnet sich aus der Ge- samtvergütung nach a) für Allge- mein-Versicherte (einschl. Fami- lienangehörige) bzw. für Rent- ner (einschl. Familienangehöri- ge) im Vergleichsquartal des Vorjahres dividiert durch die Zahl der Mitglieder der Allge- mein-Versicherten bzw. der Rentner laut Formblatt 3 in dem- selben Quartal. Die Ausgangs- kopfpauschalen werden mit dem Veränderungsfaktor der Grund- lohnsumme je Mitglied der Bun- desknappschaft im Abrech- nungsquartal im Vergleich zum entsprechenden Quartal des Vorjahres multipliziert. Die so ermittelten Kopfpauschalen, multipliziert mit der Zahl der Mitglieder bzw. der Rentner laut Formblatt 3, ergeben die Ge- samtvergütung nach a).

c) Soweit Art und Umfang der ärztlichen Leistungen auf- grund einer gesetzlichen, sat- zungsmäßigen oder vertraglich vereinbarten Leistungsauswei- tung zunehmen, sind diese zu- sätzlich zu dem Pauschbetrag nach den Buchstaben a) und b) zu vergüten.

d) Die Kassenärztliche Bun- desvereinigung verteilt die Ge- samtvergütung an die Kassen- ärztlichen Vereinigungen nach Maßgabe der Honorarforderun- gen lt. Formblatt 3a. Die Kas- senärztlichen Vereinigungen ver- teilen die Gesamtvergütung nach Einzelleistungen unter Anwen- dung ihrer Honorarverteilungs- maßstäbe.

6. Die Vergütung für die Leistungen nach den Abrech- nungspositionen des Formblat- tes 3

D-01-50, D-01-51, D-01-54, D-01-64, D-01-67, D-01-73, D-01-75, D-01-77, D-01-89, D-03-67, D-04-90, D-18-50, D-18-54, D-18-67, D-24-67, D-24-73, D-24-75, D-28-67, D-38-67, D-38-73, D-38-75, D-41-67, D-41-73, D-41-75, D-42-67, D-42-73, D-42-75,

A-880 (72) Dt. Ärztebl. 85, Heft 13, 31. März 1988

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