• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Änderung der Vereinbarung über Vordrucke zum Arzt/Ersatzkassenvertrag (Vordruckvereinbarung) vom 23. August 1979" (05.06.1985)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Änderung der Vereinbarung über Vordrucke zum Arzt/Ersatzkassenvertrag (Vordruckvereinbarung) vom 23. August 1979" (05.06.1985)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

BEKANNTMACHUNGEN

2. Die Nrn. 2.7.4 und 2.7.5 erhalten fol- genden Wortlaut:

„2.7.4 Die Vordruckmuster 7a und 7b sind als Formularsatz auf selbstdurch- schreibendem Papier herzustellen.

2.7.5 Für die Rückseite des Musters 7b gilt Nummer 2.5.6 Satz 1 entsprechend".

3. Die Vordruckmuster 2, 7, 11 und 20 erhalten die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

4. Diese Vereinbarung tritt am 1. April 1985 in Kraft.

5. Vorhandene Bestände der bisherigen Vordruckmuster 11 und 20 dürfen aufge- braucht werden.

Vorhandene Bestände der Vordruckmu- ster 2 und 7 dürfen bis zum 31. 10. 1985 aufgebraucht werden.

Köln/Bonn/Essen/Berg. G ladbach/Kassel, den 9. April 1985

Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln

Bundesverband der Ortskrankenkassen, K.d.ö.R., Bonn

Bundesverband der Betriebskranken- kassen,

K.d.ö.R., Essen

Bundesverband der lnnungskrankenkas- sen,

K.d.ö.R., Berg. Gladbach

Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kassel

Die Bundesknappschaft, K.d.ö.R., \ Bochum, vereinbart mit der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung, K.d.ö.R., Köln, gemäß § 4 Abs. 4 des Vertra- ges zwischen der Bundes- knappschaft und der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung vom 18. Juni 1970 folgende Er- gänzung der „Vereinbarung über Vordrucke für die ärztliche Versorgung der Anspruchsbe- rechtigten der Bundesknapp- schaft" vom 20. April 1979:

1. Die Bundesknappschaft schließt sich der „Siebten Ergänzung der Vereinba- rung über Vordrucke für die kassenärzt- liche Versorgung (Vordruckvereinba- rung)" vom 20. April 1979, die zwischen den Bundesverbänden der Krankenkas- sen und der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung am 9. April 1985 abge- schlossen wurde, an.

2. Diese Vereinbarung tritt am 1. April 1985 in Kraft.

Bochum/Köln, den 9. April 1985 Bundesknappschaft, K.d.ö.R., Bochum Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln

Die Kassenärztliche Bundes- vereinigung, K.d.ö.R., Köln, ei- nerseits und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg, sowie der Ver- band der Arbeiter-Ersatzkassen e.V., Siegburg, andererseits vereinbaren gemäß Leitzahl 22 des Arzt/Ersatzkassenvertra- ges vom 20. Juli 1963 die nach- stehende Änderung der Verein- barung über Vordrucke zum Arzt/Ersatzkassenvertrag (Vor- druckvereinbarung) vom 23. Au- gust 1979:

1. Die Nr. 1.3.1 in Abschnitt „Allgemei- nes" wird um folgenden Absatz ergänzt:

„Die Verwendung eines mittels EDV er- stellten Aufklebers auf dem Kranken-/

Überweisungsschein (z. B. für Laborlei- stungen in Laborgemeinschaften) ist zu- lässig. Dabei gelten die Auflagen der Abs. c) und g) der Nr. 13 des Abschnittes C der Anlage 2 zum Arzt/Ersatzkassen- Vertrag."

2. Die Nrn. 2.2.2 bis 2.2.4 erhalten fol- gende Fassung:

2.2.2 Das Muster 2 besteht aus 3 Teilen:

Muster 2a Ausfertigung für die Kranken- kasse

Muster 2b Ausfertigung für den Kranken- hausarzt

Muster 2c Durchschrift für den einwei- senden Arzt

2.2.3 Die Muster 2a und 2b sind auf ro- safarbenem, das Muster 2c ist auf wei- ßem Papier herzustellen. Das Muster 2a erhält das Format DIN A6 hoch. Die Mu- ster 2b und c erhalten das Format DIN A5 quer.

2.2.4 Die Muster 2a-c sind als Formular- satz auf selbstdurchschreibendem Pa- pier herzustellen.

Die Nr. 2.2.5 entfällt.

2. Die Vordruckmuster 2 und 20 erhal- ten die aus der Anlage ersichtliche Fas- sung.

3. Diese Vereinbarung tritt am 1. April 1985 in Kraft.

4. Vorhandene Bestände des bisherigen Vordruckmusters 20 dürfen aufge- braucht werden.

Vorhandene Bestände des Vordruckmu- sters 2 dürfen bis zum 31. 10. 1985 auf- gebraucht werden.

Köln/Siegburg, den 15. Februar 1985 Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R.

Verband der Angestellten-Krankenkas- sen e.V.

Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e.V.

Protokollnotiz zu § 31 Abs. 3 Satz 1 Bundesmantelvertrag (Ärzte)

Die Partner des Bundesmantelvertrages (Ärzte) sind sich darüber einig, daß die Verwendung von Aufklebern, Stempeln und anderen Aufdrucken, mit denen ka- talogartig Diagnosen und/oder Gebüh- renordnungspositionen auf die Abrech- nungsbelege (Krankenscheine, Über- weisungsscheine etc.) aufgebracht wer- den - auch wenn im Einzelfall durch Kennzeichnung besondere Diagnosen und/oder Gebührenordnungspositionen ausgewählt werden - für die Abrech- nung unzulässig ist.

Köln/Essen/Bergisch Gladbach/Kassel, den 9. April 1985

Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln

Bundesverband der Ortskrankenkassen, K.d.ö.R., Bonn

Bundesverband der Betriebskranken- kassen,

K.d.ö.R., Essen

Bundesverband der lnnungskrankenkas- sen,

K.d.ö.R., Bergisch Gladbach

Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kassel

Protokollnotiz zu § 4 Abs. 5 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesknappschaft, K.d.ö.R., Bochum, und der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, vom 18. Juni 1970

Die Bundesknappschaft und die Kassen- ärztliche Bundesvereinigung sind sich darüber einig, daß die Verwendung von Aufklebern, Stempeln und anderen Auf- drucken, mit denen katalogartig Diagno- Ausgabe A 82. Jahrgang Heft 23 vom 5. Juni 1985 (87) 1793

(2)

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

BEKANNTMACHUNGEN PERSONALIA

sen und/oder Gebührenordnungsposi- tionen auf die Abrechnungsbelege (Krankenscheine, Überweisungsscheine etc.) aufgebracht werden — auch wenn im Einzelfall durch Kennzeichnung be- sondere Diagnosen und/oder Gebühren- ordnungspositionen ausgewählt werden

— für die Abrechnung unzulässig ist.

Bochum/Köln, den 14. 12. 1984 Bundesknappschaft, K.d.ö.R., Bochum Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln

Bundesärztekammer

ARZNEIMITTELKOMMISSION DER DEUTSCHEN ÄRZTESCHAFT

Durchsicht

des Ärztemusterbestandes

Die Arzneimittelkommission der Deut- schen Apotheker informierte die Arznei- mittelkommission der deutschen Ärzte- schaft über Mitteilungen pharmazeuti- scher Hersteller, die Rückrufe und ande- re wichtige Änderungen von Fertig- arzneimitteln betreffen. Der Bestand an Ärztemustern ist entsprechend durchzu- sehen und erforderlichenfalls sind die nicht mehr verkehrsfähigen Fertigarz- neimittel bzw. deren genannte Chargen auszusondern und zu vernichten.

Dolgit 200, Packung ä 50 Dragees Ch.-B.: 220 750

Durch einen Verpackungsfehler ist es nicht ausgeschlossen, daß einige wenige Packun- gen ä 50 Dragees Dolgit 200 eine falsche Fo- lienbezeichnung, nämlich Dolgit 400, aufwei- sen.

Tannolact Salbe

Geänderte Zusammensetzung

Beginnend mit Charge 744 402 wird Tannolact Salbe in geänderter Zusammensetzung (ohne Rutin) ausgeliefert.

Rückruf von Brennesselkraut-Tee Stada CH.-B.: 4810

Nerven-Tee Stade Ch.-B.: 4809

Im Verpackungsmaterial der beiden folgenden Chargen der Stada-Filterbeutel-Tees:

Brennesselkraut-Tee Stada — CH.-B.: 4810 Nerven-Tee Stada — Ch.-B.: 4809

sind vereinzelt fehlerhafte Bezeichnungen

festgestellt worden. AkdÄ

Geburtstage

Dr. med. Ernst Eberhard Wein- hold, seit 1956 als Allgemeinarzt in Nordholz-Spieka, Landkreis Cuxhaven, tätig, feierte am 26.

Mai seinen 65. Geburtstag.

Dr. Weinhold ist seit 1977 Erster Vorsitzender des Vorstandes der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen und (im März 1985 wiedergewähltes) Mitglied des

Ernst- Eberhard Weinhold Foto:

Archiv

Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Dem Präsidi- um des Deutschen Ärztetages ge- hört Weinhold seit 1968 an; Dele- gierter des Deutschen Ärztetages ist er seit 1973.

Bereits frühzeitig hat sich Wein- hold, der in München und Breslau Medizin studierte und in Hamburg 1946 promovierte, in der ärzt- lichen Standes- und Berufspolitik engagiert. Bereits 1948 ist er zum Kreisobmann des Marburger Bun- des gewählt worden; dem Hart- mannbund trat er 1950 bei. Von 1968 bis 1973 war er Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes des Hartmannbundes, zeitweilig auch stellvertretender Vorsitzen- der des Hartmannbundes auf Bundesebene. Neben seinem Amt als KV-Vorsitzender in Nieder- sachsen leitet Weinhold seit 1977 auch die Bezirksstelle Stade der KV Niedersachsen.

Einen Namen hat sich Weinhold als Mitautor der Hartmannbund-

„Thesen für ein gesundheitspoliti-

sches Programm der Arzteschaft”

(1972) und des vom Ärztetag ge- billigten „Blauen Papiers", der

„gesundheits- und sozialpoliti- schen Vorstellungen der deut- schen Ärzteschaft" (1974), ge- macht. EB Dr. med. Mareile Hoede, Hautärz- tin in Würzburg, feierte am 20.

April ihren 65. Geburtstag.

Dr. Hoede, seit 1960 als Dermato- login in eigener Praxis tätig, ist neben ihrer ärztlichen Tätigkeit auch kommunalpolitisch enga- giert. Von 1978 bis 1984 war sie Mitglied des Würzburger Stadtra- tes und hat in dieser Eigenschaft das Gesundheitswesen berufspo- litisch mit beeinflußt. EB Prof. Dr. med. Heinz Spiess, Di- rektor der Pädiatrischen Universi- täts-Poliklinik in München, feierte am 13. April seinen 65. Geburts- tag.

Professor Spiess, in Mühlhausen/

Thüringen geboren, trat Ende 1945 in die Kinderklinik der Uni- versität Göttingen ein. Hier setzte er sich für die damals so dringend erforderliche BCG-Impfung mit ein, gleichzeitig für die Verbesse- rung der Tuberkulindiagnostik.

1952 habilitierte er sich und wur- de 1957 zum außerplanmäßigen Professor ernannt. 1968 ist er als ordentlicher Professor auf den Lehrstuhl für Kinderheilkunde der Kinderpoliklinik München berufen worden. Wie schon in Göttingen baute Professor Spiess in Mün- chen eine psychosomatische und eine genetische Beratungsstelle auf. Er war mit seiner Arbeits- gruppe für klinische Immunolo- gie und Immungenetik führend bei der Gründung einer Kno-

chenmarktransplantationseinheit (1975).

Professor Dr. Heinz Spiess ist Prä-

sident des Deutschen Grünen

Kreuzes und gehört seit 1970 dem

Bundesgesundheitsrat an; ferner

ist er Mitglied der Ständigen Impf-

kommission des Bundesgesund-

heitsamtes. EB

1794 (88) Heft 23 vom 5. Juni 1985 82. Jahrgang Ausgabe A

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

(7) Soweit im Quartal nach einer Erst- inanspruchnahme eines Vertragsarztes dessen Vertreter in Anspruch genommen wird, ist ein erneutes Erheben der Zuzah- lung unzulässig.. Soweit

Darüber hinaus sollen gezielte Plausibilitätskontrollen insbesondere dann durchgeführt werden, wenn ein Prüfgremium, eine Krankenkasse oder eine Kassenärztliche Vereinigung be-

Änderung der Leistungslegende 284 Infusion in die Vena subcla- via oder Vena cava, auch mittels vorgeschobenen Katheters, oder Infusion in die Kopfvene..

Die Kassenärztliche Bundesver- einigung, K.d.ö.R., Köln, einer- seits undderBundesverbandder Ortskrankenkassen, K.d.ö.R., Bonn, Bundesverband der Be- triebskrankenkassen, K.d.ö.R.,

Eine gesonderte Kündigung dieser Anla- ge zum BMV-Ä ist mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalen- derhalbjahres möglich. Vereinbarung — Die Kassenärzt-

„80 Zuschlag für die erfor- derliche Vor- und Nachsorge, einschl, der Bereitstellung von Operationseinrichtungen, bei ambulanter Durchführung von Operationen nach den

des Gesamthono- rars je Verband der Ersatz- kassen werden für Leistun- gen der E-GO, mit Ausnah- me des Abschnittes 0 Labora- toriumsuntersuchungen, ver- teilt.. Der von den

2.38.1 Als Berechtigungs- schein für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebser- krankungen nach den Krebsfrüh- erkennungs-Richtlinien des Bun- desausschusses der Ärzte und