(Rückseite)
Bericht des behandelnden Arztes (bitte lesbar schreiben)
a) In Behandlung seit b) Diagnose
c) Wieder arbeitsfähig (j je. ab
nein. arbeitsunfähig voraussichtlich bis
d) Ist zur Sicherung des Heilerfolges und/oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit die Einleitung von Rehabilitationsmaß- nahmen erforderlich:
III ja nein
wenn ja, welche Maßnahmen werden vorgeschlagen:
e) Bestehen begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit;
13 j a Elnein
Bemerkungen
(Datum) (Untetschrifl des Vertragsarrlt-s),,
*) Auf einen Abdruck des Musters 6 wird verzichtet, da auf dessen Vorderseite le- diglich die Zeilenabstände EDV-gerecht gestaltet wurden. Das gleiche gilt für das Muster 21, bei dem lediglich das Konto des Versicherten aufgenommen wurde.
**) Nur Abdruck der vom behandelnden Arzt auszufüllenden Rückseite Die Kassenärztliche Bundes-
vereinigung, K.d.ö.R., Köln, einerseits und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Siegburg, sowie der Ver- band der Arbeiter-Ersatzkassen e. V., Siegburg, andererseits vereinbaren gemäß Leitzahl 22 des Arzt/Ersatzkassenvertrages vom 20. Juli 1963 die nachste- hende Änderung der Vereinba- rung über Vordrucke zum Arzt/
Ersatzkassenvertrag (Vordruck- vereinbarung) vom 23. August 1979:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt ergänzt:
„2.41 Vordruck-Muster 41:
Arztanfrage"
2. Die Vordruck-Muster 6 (Überweisungsschein für ambulante vertragärztliche Be- handlung)
16 (Arzneiverordnungsblatt) 21 (Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes) erhalten die jeweils aus der An- lage ersichtliche Fassung.*)
3. Die Nummer 2.16.2 erhält folgende Fassung:
„Der Vordruck ist aus wei- ßem Papier im Format DIN A6 hoch in roter Druckfarbe herzu- stellen; . . ."
4. In Abschnitt 2 wird fol- gende Nr. 2.41 eingefügt:
2.41
Muster 41: Arztanfrage 2.41.1 Für eine Arztanfrage im laufenden Behandlungsfall ist das anliegende Muster 41 zu ver- wenden. * *)
2.41.2 Der Vordruck ist auf weißem Papier im Format DIN A5 hoch herzustellen.
5. Diese Vereinbarung tritt am 1. April 1987 in Kraft.
6. Vorhandene Bestände der Muster 6 und 21 dürfen aufge- braucht werden. Vorhandene Bestände des Musters 16 können bis zum 31. Dezember 1988 auf- gebraucht werden.
Köln/Siegburg, den 12. März 1987
Kassenärztliche Bundesverei- nigung, K. d.ö . R.
Verband der Angestellten- Krankenkassen e. V.
Verband der Arbeiter-Er- satzkassen e. V. ❑
Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den
Ersatzkassenverbänden über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen ab 1. Oktober 1987
Die Kassenärztliche Bun- desvereinigung, K. d. ö. R., Köln, einerseits, und der Verband der Angestellten- Krankenkassen e. V., Sieg- burg, sowie der Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e. V., Siegburg, andererseits, schließen unter Bezugnahme auf Nr. IV ihrer Vereinba- rung vom 12. März 1986 so- wie ihrer Erklärung vom 23.
Januar 1987 für die Zeit vom 1. Oktober 1987 bis 31. März 1989 folgenden Honorarver- trag:
I Honorarberechnung Mit Inkrafttreten der neu strukturierten Ersatzkassen-Ge- bührenordnung (E-GO) am 1.
Oktober 1987 wird die vertrags- ärztliche Tätigkeit in Abwei- chung von § 9 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 des Arzt/Ersatzkassen- Vertrages mit befreiender Wir- kung wie folgt vergütet:
1. Der Betrag für ärztliche Lei- stungen je Mitglied in der Allgemeinen Krankenversi- cherung und in der Kranken- versicherung der Rentner der Angestellten-Krankenkassen einerseits sowie der Arbeiter- Ersatzkassen andererseits im jeweiligen Vorjahresquartal*
erhöht sich um den prozen- tualen Anstieg des Grund- lohns je Mitglied der Allge- meinen Krankenversicherung im Durchschnitt der Ange- stellten-Krankenkassen bzw.
im Durchschnitt der Arbei- ter-Ersatzkassen im Abrech- nungsquartal.
2. Zuzüglich zu dem nach Nr. 1 zu errechnenden Betrag wer- den bezahlt:
2.1 Portokosten (Bestim- mung der neuen E-GO) Telefonkosten (Bestimmung der neuen E-GO)
Versandkostenpauschale (Nrn. der neuen E-GO) 2.2 pauschal abgegoltene Behandlung
(Kostenpauschale für die Sach- und Dienstleistungen bei der Dialysebehandlung, Polikliniken u. ä.)
2.3 ambulante Behandlung in Krankenhäusern.
3. Soweit Art und Umfang der ärztlichen Leistungen auf Grund einer gesetzlichen, satzungsmäßigen oder ver- traglich vereinbarten Lei- stungsausweitung zunehmen, sind diese zusätzlich zu den nach diesem Vertrag vorgese- henen Regelungen zu vergü- ten.
II Zahlungen der Ersatzkassen 1. Nach § 13 Nr. 6 des Arzt/Er-
satzkassen-Vertrages zahlen die Ersatzkassen monatliche Abschlagszahlungen an die Kassenärztlichen Vereinigun- gen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen teilen der Kassenärztlichen Bundesver- einigung die Höhe der Ab- schlagszahlungen mit.
2. Die Verbände der Ersatzkas- sen teilen der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung bis zur achten Woche nach Quartalsende die Mitglieder- sowie die durchschnittliche Grundlohnentwicklung der Angestellten-Krankenkassen bzw. der Arbeiter-Ersatzkas- sen und das danach zu zah- lende Gesamthonorar im Ab- rechnungsquartal mit.
Der Differenzbetrag zwi- schen den von den Ersatz- kassen an die Kassenärztli- chen Vereinigungen geleiste- ten Abschlagszahlungen und dem zu zahlenden Gesamtho- norar wird acht Wochen nach Ende des Abrechnungsquar- tals an die Kassenärztliche Bundesvereinigung überwie- sen.
3. Leistungen nach Abschnitt I Nr. 2 werden von den Kas- senärztlichen Vereinigungen den einzelnen Ersatzkassen in Rechnung gestellt und von diesen an die jeweilige Kas- senärztliche Vereinigung di- rekt vergütet.
III Verteilung des Gesamthonorars Bei der Verteilung des je Verband der Ersatzkassen nach Abschnitt II Nrn. 1 und 2 gezahl- ten Gesamthonorars** sind nach Abzug
von Rückstellungen für nachträgliche Forderungen fol- gende
Regelungen anzuwenden:1. 10,5 v. H. des Gesamthono- rars je Verband der Ersatz-
Dt. Ärztebl.
84,Heft 27 , 2. Juli 1987 (61) A-1917
kassen werden für Leistun- gen des Abschnittes 0 Labo- ratoriumsuntersuchungen der E-GO verteilt. Der von den Kassenärztlichen Vereinigun- gen der Länder dabei anzu- wendende Verteilungspunkt- wert errechnet sich durch Di- vision der nach Satz 1 festge- legten Honorarsumme durch die in Punktzahlen ausgewie- sene Honoraranforderung für Laborleistungen aller Kas- senärztlichen Vereinigungen.
2. 89,5 v. H. des Gesamthono- rars je Verband der Ersatz- kassen werden für Leistun- gen der E-GO, mit Ausnah- me des Abschnittes 0 Labora- toriumsuntersuchungen, ver- teilt. Der von den Kassen- ärztlichen Vereinigungen der Länder dabei anzuwendende Verteilungspunktwert er- rechnet sich durch Division der nach Satz 1 festgelegten Honorarsumme durch die in Punktzahlen ausgewiesene Honoraranforderung für Lei- stungen der E-GO, mit Aus- nahme des Abschnittes 0 La- boratoriumsuntersuchungen , aller Kassenärztlichen Verei- nigungen.
Dies gilt allerdings mit der Maßgabe, daß wenigstens 46,5 v. H., jedoch höchstens 48,5 v. H. des Gesamthono- rars für Leistungen des Ab- schnittes B I bis B V (Ärzt- liche Grundleistungen) zur Verteilung kommen.
Droht eine Unterschrei- tung bzw. Überschreitung der vorgenannten Grenzwer- te, sind Verteilungspunkt- werte für ärztliche Grund- leistungen einerseits sowie die übrigen Leistungen der E-GO , mit Ausnahme des Ab- schnittes 0 Laboratoriums- untersuchungen, andererseits so festzulegen, daß die Unter- bzw. Obergrenze für den Honoraranteil ärztlicher Grundleistungen am Gesamt- honorar je Verband der Er- satzkassen eingehalten wird.
Die Vertragspartner wer- den nach Vorliegen der er- sten Abrechnungsergebnisse die Grenzwerte der Honorar- anteile prüfen und bei Bedarf korrigieren.
3. Die nach den Nrn. 1 und 2 er- mittelten Verteilungspunkt- werte werden den Kassen- ärztlichen Vereinigungen und den Verbänden der Ersatz- kassen unverzüglich bekannt- gegeben. Gleichzeitig verteilt die Kassenärztliche Bundes- vereinigung unter Zugrunde- legung der gemeldeten Ho-
noraranforderungen und der ermittelten Verteilungs- punktwerte den ihr nach Ab- schnitt II Nr. 2 überwiesenen Differenzbetrag anteilig an die Kassenärztlichen Vereini- gungen.
IV Gestaltung der E-GO 1. Die Partner des Arzt/Ersatz-
kassen-Vertrages vereinba- ren, in der Ersatzkassen-Ge- bührenordnung (E-GO) für die Zeit vom 1. Oktober 1987 bis 31. März 1989 Punktzah- len auszuweisen.
2. Mit Wirkung ab 1. April 1989 wird die Ersatzkassen-Ge- bührenordnung (E-GO) grundsätzlich auf DM-Beträ- ge umgestellt.
3. Die Ermittlung der DM-Be- träge der E-GO erfolgt unter Zugrundelegung der nach Ablauf von vier Abrech- nungsvierteljahren für die einzelnen Leistungsbereiche errechneten Verteilungs- punktwerte der Angestellten- Krankenkassen und der Punktzahlen der zuletzt gel- tenden E-GO. Die Einzelhei- ten einschließlich notwendi- ger Korrekturen werden die Vertragspartner rechtzeitig beschließen.
V Honorarvertrag ab 1. April 1989 Die Partner der Vereinba- rung erklären ihre Absicht, zum 1. April 1989 einen neuen Hono- rarvertrag zu schließen, der die Errechnung des vertragsärzt- lichen Gesamthonorars nach den von den Vertragsärzten erbrach- ten Einzelleistungen zum Inhalt hat.
Voraussetzung dafür ist, daß eine gemeinsam anerkannte Grundlage über die Auswirkun- gen der EBM-Reform vorliegt;
ansonsten verbleibt es bei der in Nr. IV in ihrer Vereinbarung vom 12. März 1986 festgelegten Vergütungsregelung.
Köln/Siegburg, den 13. März 1987
* Die Berechnungsgrundlage wird gesondert vereinbart.
** Angemessene Rückstellungen, z. B. zur Bereinigung von Prüf- maßnahmen, sind zulässig.
*** Die Abschnitte BI bis BV (Ärzt- liche Grundleistungen) betreffen die E-GO in der bis zum 30. 9. 1987 geltenden Fassung.
Nach der ab 1. 10. 1987 geltenden neuen E-GO sind die Abschnitte B I bis B VII, B IX und B X, als ärzt- liche Grundleistungen definiert.
Die Grenzwerte für die Grundlei- stungen sind auf 47,5 v. H. bzw.
49,5 v. H. neu festgesetzt worden.
BUNDESÄRZTEKAMMER
ARZNEIMI t 1 ELKOMMISSION DER DEUTSCHEN ÄRZTESCHAFT
Durchsicht des
Ärztemusterbestandes
Die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker infor- mierte die Arzneimittelkommis- sion der deutschen Ärzteschaft über Mitteilungen pharmazeuti- scher Hersteller, die Rückrufe und andere wichtige Änderun- gen von Fertigarzneimitteln be- treffen. Der Bestand an Ärzte- mustern ist entsprechend durch- zusehen und erforderlichenfalls sind die nicht mehr verkehrsfähi- gen Fertigarzneimittel bzw. de- ren genannte Chargen auszuson- dern und zu vernichten.
PREISE
Verleihungen
Carl-Rabe-Preis — an Prof.
Dr. med. Jürgen Krämer, Direk- tor der Orthopädischen Univer- sitätsklinik St.-Josef-Hospital Bochum (10 000 DM), für seine Monographie „Bandscheibenbe- dingte Erkrankungen (für Fach- ärzte)". EB
Förderpreis für Deutsche Wissenschaftler — im Gottfried- Wilhelm-Leibniz-Programm der Deutschen Forschungsgemein- schaft, Bonn, an Professor Dr.
med. Hans-Peter Zenner, Klinik für Hals-, Nasen- und Ohren- kranke der Universität Würz- burg. EB
Von-Basedow-Forschungs- preis Schilddrüse 1987 —
gestiftet
von der Firma E. Merck, Darm- stadt (15 000 DM), an (1. Preis) Dr. Barbara Czarnocka und Dr.J. Ruf von dem Laboratoire de Biochemie M6dicale Facult6 de Wdecine, Marseille/Frankreich, für ihre Arbeit „Die Schilddrü- senperoxidase ist das organspezi- fische mikrosomale Autoantigen bei Autoimmun-Erkrankungen der Schilddrüse" sowie (2. Preis) Dr. M. Bähre von der Nuklear- medizinischen Abteilung, Zen- trum Radiologie der Universität Göttingen für seine Arbeit
„Thyreoidale Autonomie: Sensi- tiver Nachweis in vivo , Prävalenz in Jodmangelstrumen und Be- stimmung seiner funktionellen Relevanz mittels quantitativer Szintigraphie hoher Auflösungs- fähigkeit" und Dr. D. Stüber von der Medizinischen Klinik In-
Calcium Sandoz forte
Brausetabletten „Bonapharma"
Der Regierungspräsident Düsseldorf teilt mit: „Calcium Sandoz forte Brausetabletten der Firma Bonapharma, Mönchen- gladbach — Ch.-B.: Z 034 — sind teilweise zerbrochen und haben braune Flecken. Die Beanstan- dungen dieser Charge wurden von der Firma bestätigt. Es wird um Überprüfung der Bestände gebeten." AKdÄ Herztonikum 200 ml „Pflüger"
Geänderte Zusammensetzung Die Firma A. Pflüger KG teilt mit: Bei dem Präparat Herz- tonikum 200 ml wurde ein Be- standteil geändert. Mit Ausnah- me der Packungen der Ch.-B.:
870 504, bitten wir, das oben ge- nannte Arzneimittel aus dem Ärztemusterbestand zu entfer- nen. AKdÄ
nenstadt der Universität Mün- chen für ihre Arbeit „Hypertro- phie und Hyperplasie bei Stru- mawachstum und -rückbildung von Ratten — gesonderte biologi- sche Wirkungen von TSH und Jodid". EB
Byk-Preis 1986 — der Her- bert-Quandt-Stiftung der Altana AG, gestiftet von der Firma Byk Gulden Lomberg Chemische Fa- brik GmbH, Konstanz, für Dok- toranden der experimentellen Naturwissenschaften an der Uni- versität Konstanz an Dr. Ekke- hard Leberer, zur Zeit Stipen- diat der Muscular Dystrophy As- sociation, New York/USA, für seine Dissertation „Entwicklung und neurale Regulation des Cal- cium-sequestrierenden Systems im normalen und dystrophen Skelettmuskel" (6000 DM); Dr.
Martin Maier, wissenschaftlicher Angestellter an der Universität Konstanz, für seine Dissertation
„Hetero-Diels-Adler Reaktio- nen mit inversem Elektronenbe- darf zur Synthese von Hexopyra- nosiden" (5000 DM); Dr. Ulrike Küfner, Dept. of Biochemistry, Scripps Clinic and Research Foundation in La Jolla, Kalifor- nien/USA, für ihre Dissertation
„Divinylglykole zur Synthese von Kohlenhydraten und ver- wandten Naturstoffen." EB
Erich Lexer Preis 1987 — ge- stiftet von der Firma Ethicon GmbH & Co. KG, Norderstedt, an Prof. Dr. med. Hans G.
Borst, Direktor der Klinik für Thorax- Herz- und Gefäßchirur- gie an der Medizinischen Hoch- schule Hannover, für seine Ar- beiten auf dem Gebiet der Transplantationschirurgie. EB
A-1918