Methadon-Stützungsprogramm ko- stet. Von Therapieplätzen in qualifi- zierten Therapieeinrichtungen weiß man, daß sie teuer sind. Blickt man mit der Brille eines Aldous Huxley auf die Morlockenwelt der heutigen Drogentherapie, könnte man die Methadonwelle auch als staatliche Vergiftungs- (statt Entgiftungs-) und als Verwöhnungs- (statt als Entwöh- nungs-)Aktion kennzeichnen. Wobei unter dem weiten Deckmantel von Freundlichkeit und Teilnahme, von Libertinität und Fortschritt die un- derdogs so weit mit staatlicher Gift- zufuhr abgedämpft werden, daß sie nicht mehr durch ihre destruktive Kriminalität lästig werden. Es sind vor allem ex-user, aber auch betrof- fene Angehörige, die diese kritische Perspektive anlegen und den staatli- chen Giftausschank bekämpfen.
Natürlich stellt der Einsatz des Methadon und die darumherumge- baute Flitterwelt des schönen neuen Drogenentzugs auch eine zerstöreri- sche Konkurrenz für drogenfreie Therapieprogramme dar — trotz aller wohlklingenden Versicherungen,
„Methadonprogramme diskreditie- ren die stets anzustrebende Absti- nenz als therapeutische Maxime.
Sie . . . legen den Wunsch nahe, statt der Anstrengungen des Entzugs das Suchtunterhaltungsangebot anzu- nehmen" (so Prof. K. Heinrichs 1987).
Man täuscht dann Lösungsmög- lichkeiten vor, meint Heinrichs, „in einem Umfang . . . der realistischer Weise nicht zu erwarten ist". Und:
Der Therapeut darf sich, bei allem Bemühen, dem Kranken dort zu be- gegnen, wo er steht, doch nicht zum
„Komplizen der Sucht" machen.
Vielleicht hat das etwas damit zu tun, daß wir, wie der Papst kürzlich in seiner Botschaft zum Deutschen Katholikentag in Berlin betonte, nach dem Zusammenbruch des Kommunismus nun um so bewußter der Gefahr des „Konsumismus" ins Auge sehen sollten.
Literatur beim Verfasser
Anschrift des Verfassers:
Heinz Knapp, Arzt Am Grillopark 25 4100 Duisburg 11
Großgeräteplanung:
Konfusion — und kein Ende?
Die Neuordnung der Großgerä- teplanung durch das Gesundheits- Reformgesetz gehört sicherlich nicht zu den Großtaten staatlicher Initiati- ve. Die Einführung von Großgeräte- Ausschüssen nach § 122 des Sozialge- setzbuches V (SGB V) mit der völlig unklaren Kompetenzverteilung hat dazu geführt, daß bei der Standort- festlegung für medizinisch-techni- sches Großgerät ein ziemliches Durcheinander herrscht. Die Groß- geräte-Richtlinien des Bundesaus- schusses der Ärzte und Krankenkas- sen, die bisher — zumindest für den ambulanten kassenärztlichen Bereich
— verbindlich waren, sind von den Kas- senärzten zwar nicht einhellig begrüßt worden, weil sie einen ersten Eingriff in die freie Investitionstätigkeit des Arztes bedeuteten. Sie hatten jedoch den Vorteil, daß Planung, wenn sie schon sein mußte, hierdurch die nöti- ge Bundeseinheitlichkeit erhielt.
Der Bundesarbeitsminister hat die überarbeiteten Großgeräte- Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, die nach Inkrafttreten des Gesundheits- Reformgesetzes versuchten, die Richtlinien einerseits aufgrund der medizinischen und technischen Wei- terentwicklung zu aktualisieren, an- dererseits den Großgeräteausschuß nach § 122 SGB V in das Verfahren zur Genehmigung und Standortfin- dung einzubinden, wegen Einsprü- chen der Länder nicht genehmigt. Da es nun auch für den ambulanten Be- reich keine verbindlichen Vorgaben gibt, bestehen derzeit für das Bundes- gebiet keine einheitlichen Großgerä- te-Listen, keine einheitlichen Meß- zahlen, keine einheitlichen Kriterien für die Standortplanung.
Anfang des Jahres haben die Länder über den Bundesrat ver- sucht, den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz da- hingehend „anzureichern", daß in diesem Zusammenhang auch der
§ 122 des SGB V geändert werden sollte mit dem Ziel, dem Großgerä-
teausschuß hinsichtlich der Stand- ortbestimmung den Letztentscheid zuzuordnen. Hierzu ist anzumerken, daß im Großgeräteausschuß ein Ver- treter des jeweiligen Sozialministeri- ums des Landes Sitz und Stimme und letztlich bei Nichteinigung die Endentscheidung hat. Der Bundes- tag hat diesen Antrag des Bundesra- tes abgelehnt, worauf dieser den Vermittlungsausschuß anrief.
Auch der Vermittlungsausschuß ist am 18. Juni dem Vorschlag des Bundesrates zur Änderung der Großgeräteregelungen des SGB V nicht gefolgt. Er hat die Bundesre- gierung gebeten, einen Gesetzent- wurf zur Änderung der Großgeräte- regelungen des SGB V sowie des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bis Mitte September 1990 vorzule- gen. Mit dieser Bitte verband er Vor- gaben: Das Gesetz soll bewirken, daß es zu einer sachgerechten und ausschließlich an den medizinischen Notwendigkeiten orientierten Ver- zahnung der ambulanten und statio- nären Versorgung mit leistungsfähi- gen Großgeräten kommt Wegen der notwendigen Bundeseinheitlichkeit soll das Gesetz die Aufstellung eines Katalogs der abstimmungspflichtigen Großgeräte sowie der Anhaltszahlen für den bedarfsgerechten und wirt- schaftlichen Einsatz solcher Geräte enthalten. Dem Großgeräteausschuß soll die Gruppenzuordnung (Zuord- nung eines Großgerätes zum ambu- lanten oder stationären Bereich) ob- liegen. Für eine Konfliktentscheidung soll eine Selbstverwaltungslösung ge- funden werden.
Wenn dies dem Bundesarbeits- ministerium, das hier federführend ist, gelingt, würde ein Stück Selbst- verwaltung in diesem Bereich geret- tet werden. Man könnte jedoch die Bundeseinheitlichkeit auch wieder herstellen über Richtlinien des Bun- desausschusses der Ärzte und Kran- kenkassen durch eine Großgeräte- Richtlinie mit einer verbindlichen Großgeräte-Liste, mit verbindlichen Meßzahlen und verbindlichen Krite- rien für die Standortbestimmung für
den ambulanten Bereich, die dann
auch über das Abstimmungsverfah- ren Auswirkungen auf den stationä- ren Bereich hätten.
Hanns-Joachim Wirzbach, KBV Dt. Ärztebl. 87, Heft 36, 6. September 1990 (35) A-2613