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Archiv "Großgeräte-Richtlinien: Neue Übergangsregelung Wichtige Antragsfrist: 30. April 1991" (18.04.1991)

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Großgeräte-Richtlinien: Neue Übergangsregelung Wichtige Antragsfrist: 30. April 1991

Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hatte mit Be- schluß vom 16. Oktober 1990 die bisherigen Großgeräte-Richtlinien durch eine eindeutige Regelung über den Vergütungsausschluß für solche Großgeräteleistungen ergänzt, wel- che nach der maßgeblichen Großge- räteplanung nicht bedarfsgerecht sind. Hierzu heißt es: „4.3 Die Ver- gütung ärztlicher Leistungen, die mit Großgeräten im Sinne dieser Richtli- nien erbracht werden, ist in der kas- sen- und vertragsärztlichen Versor- gung ausgeschlossen, wenn der Arzt ein Großgerät nutzt, welches nicht nach der maßgeblichen Großgeräte- planung durch Entscheidungen der zuständigen Ausschüsse (Großgerä- teausschuß, Landesausschuß) als be- darfsgerechtes Großgerät anerkannt worden ist."

Dazu hat der Bundesausschuß in seiner Sitzung am 26. Februar 1991 nunmehr eine ergänzende Über- gangsregelung getroffen. Nach Billi- gung durch den Bundesgesundheits- minister ist der Beschluß am 28.

März 1991 im „Bundesarbeitsblatt"

veröffentlicht worden.

Diese Übergangsregelung war wegen der Entscheidung des Bun- dessozialgerichts vom 1. Oktober 1990 notwendig geworden, welche die Vergütungsfähigkeit von ärztli- chen Leistungen betrifft, die mit Großgeräten ohne eine Standortge- nehmigung nach der Großgerätepla- nung erbracht werden. Die neue Übergangsregelung legt fest, in wel- chem Umfang die Vergütung der Leistungen mit solchen nicht stand- ortgerechten Geräten auch dann er- folgen kann, wenn sie weiter von den zuständigen Großgeräte- und Lan- desausschüssen der Ärzte und Kran- kenkassen als nicht bedarfsgerecht angesehen werden.

Der überwiegende Teil der Ärz- te, die einen Antrag auf Nutzung von Geräten gestellt hatten und denen aufgrund der Standortplanung eine Genehmigung dafür von der Kassen- ärztlichen Vereinigung nicht erteilt werden konnte, haben Großgeräte

auch nicht aufgestellt. Andere je- doch haben installiert. Die Über- gangsregelung ist deshalb wegen des Ausnahmebeschlusses sehr eng ge- faßt worden. Diese Ergänzung der Richtlinien lautet:

„Ärztliche Leistungen werden Ärzten, die die Geräte bis zum 1.

Dezember 1990 angeschafft und ge- nutzt haben, weiterhin vergütet, wenn sie die vorgeschriebene Quali- fikation erfüllen, die bis zum 1. De- zember 1990 erfolgte Anschaffung und Nutzung nachweisen und späte- stens bis zum 30. April 1991 einen Antrag auf Anerkennung des Groß- gerätes als bedarfsgerecht stellen."

Neue Antragstellung ist notwendig

Dies bedeutet, daß auch für die- jenigen Ärzte, die ohne Standortge- nehmigung oder trotz ablehnenden Bescheids ein Großgerät angeschafft und in Betrieb genommen haben, ein erneuter Antrag auf Standortgeneh- migung — der Termin sei hier wieder- holt: — bis zum 30. April 1991 not- wendig ist. Wird der Antrag (erneut) abgelehnt, werden Leistungen von der Kassenärztlichen Vereinigung für diese Geräte, die in Betrieb sind, noch so lange vergütet, bis das Ende des Quartals erreicht ist, nach dem der ablehnende Bescheid der Kas- senärztlichen Vereinigung, den sie auf der Basis der Beschlüsse von Großgeräte- und Landesausschuß getroffen hat, ergangen ist. Wenn al- so der ablehnende Bescheid zum Beispiel im 2. Quartal ergangen ist, erfolgt die Vergütung höchstens bis Ende des 3. Quartals. Nur eine sol- che Regelung über eine zeitlich be- grenzte Weiterzahlung für Leistun- gen mit Großgeräten, die nach der Planung zur Nutzung in der kassen- ärztlichen Versorgung nicht notwen- dig sind, entspricht dem Interesse der Kassenärzte, da die Leistungen nicht bedarfsgerechter Großgeräte aus dem Honoraraufkommen vergü- tet werden müssen.

Die „Großgeräte-Richtlinien- Ärzte" des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen mit ih- rer Übergangsregelung werden die Rechtsunklarheit, die durch den

§ 122 SGB V sowie das Urteil des Bundessozialgerichts in Sachen Großgeräte vom 1. Oktober 1990 entstanden ist, mindern. Ausreichen dürften diese Maßnahmen der Selbstverwaltung wahrscheinlich nicht. Hier sind gesetzliche Klarstel- lungen notwendig.

Auch die Richtlinien des Bun- desausschusses der Ärzte und Kran- kenkassen vom 16. Oktober 1990, im Bundesarbeitsblatt am 30. November 1990 veröffentlicht, sind nicht unum- stritten. Sie haben das Ziel, die Auf- nahme des Vergütungsausschlusses für Leistungen mit Geräten, die nicht standortgerecht installiert sind, in die Richtlinien selbst rechtlich zu festigen. Dies schien als Folge des Bundessozialgerichtsurteils notwen- dig, welches feststellt, daß die ent- sprechenden Bestimmungen im Bun- desmantelvertrag und im Ersatzkas- senvertrag keine ausreichende recht- liche Grundlage für einen solchen Vergütungsausschluß bilden. Ob die Übernahme des Vergütungsaus- schlusses in die Richtlinien ausrei- chend ist, ist weiterhin umstritten.

Eine Reihe von Rechtsverfahren sind hier zu erwarten.

Der Gesetzgeber muß endlich tätig werden

Aus diesem Grunde hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung durch ihren Ersten Vorsitzenden, Dr. Ulrich Oesingmann, an das Bun- desministerium für Gesundheit die Forderung gestellt, durch eine ge- setzliche Regelung die offenen Fra- gen baldmöglichst zu klären. Dazu gehören der Umfang der Großge- räteplanung, die Zuständigkeit der Großgeräte-Ausschüsse für Pla- nungsentscheidungen, der Erhalt ei- nes Wirkungsspielraums für die Selbstverwaltung, die Bindungswir- kung der Richtlinien des Bundesaus- schusses der Ärzte und Krankenkas- sen für die Planungsentscheidung der Großgeräte-Ausschüsse, die ge- setzliche Präzisierung eines Vergü- A-1332 (24) Dt. Ärztebl. 88, Heft 16, 18. April 1991

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Fachberufe im Gesundheitswesen

Heilpädagogik: Übende und entfaltende Methoden

Kooperation — dieses Thema wurde bei der jüngsten Konferenz der Fachberufe im Gesundheitswesen im Februar ausführlich diskutiert (da- zu Heft 10/91). Wer kooperieren will, muß allerdings wissen, was der an- dere kann und tut. Doch im Februar wurde deutlich, daß keinesfalls jede Berufsgruppe detailliert über die Arbeit der anderen informiert ist. Das gilt auch für Ärzte. Deshalb bot die Bundesärztekammer den Konferenz- teilnehmern an, die therapeutischen Möglichkeiten ihres Berufsfeldes einmal in Umrissen im DEUTSCHEN ÄRZTEBLATT zu beschreiben. Im folgenden macht die Bundesarbeitsgemeinschaft der Heilpädagogin- nen und -pädagogen in freier Praxis von diesem Angebot Gebrauch.

tungsausschlusses für Geräte, die nicht im Rahmen der Großgeräte- planung abgestimmt sind, sowie die gesetzliche Übergangsregelung für nicht-plangemäße Geräte, die bis zum Zeitpunkt einer neuen gesetz- lichen Regelung genutzt worden sind. Rechtsstreitigkeiten dauern

usanne war gerade ein Jahr alt, als ihre Kinderärztin ihr eine heilpädagogische Behandlung vermittelte. Sie war seh- und hörbe- hindert, spielte kaum und war in ih- rer Entwicklung stark zurückgeblie- ben. Ihre Mutter hatte den Schock der Behinderung noch nicht verar- beitet. Nach drei Jahren heilpädago- gischer Behandlung ist Susanne der Liebling der Familie. Sie spricht eini- ge Worte und spielt konzentriert und vielfältig. Die Eingliederung in den örtlichen Regelkindergarten steht bevor.

Simon wurde im Alter von fünf Jahren auf Veranlassung einer Psy- chologin vorgestellt. Er war schwer autistisch, sprach nicht, fiel seine Mutter an, um sie zu beißen. Eine Heimeinweisung schien unvermeid- lich. Nach fünfjähriger heilpädagogi- scher Behandlung ist Simon in Fami- lie und Schule gut eingegliedert. Er spricht einige Worte, spielt sinnvoll, läßt sich lenken und folgt dem Un- terricht der Sonderschule für geistig Behinderte.

Detlef besuchte im Alter von zwölf Jahren die Sonderschule für Lernbehinderte. Er war unglücklich, da sein Zwillingsbruder auf das

lange und kosten viel Geld. Sie nut- zen weder dem Patienten noch dem Arzt.

Es ist dringend erforderlich, daß der Gesetzgeber die ihm obliegende Verantwortung nicht weiter hinaus- schiebt (siehe auch „Bekanntma- chungen" in diesem Heft). Schi/Wi

Gymnasium gewechselt war und sein Zurückbleiben für ihn selbst und sei- ne Umgebung jetzt besonders augen- fällig wurde. Detlef fiel in seinen schulischen Leistungen ab, verschloß sich und griff den kleinen Bruder an. Die Erziehungsberatungsstelle schaltete die heilpädagogische Praxis ein. Nach zwei Jahren Behandlung konnte er auf die Hauptschule wech- seln. Er war lernbegierig und kam in der Familie gut zurecht.

Martin kam im Alter von fünf Jahren auf den Rat seiner Logopä- din in heilpädagogische Behandlung.

Er fiel auf, weil seine Aussprache verwaschen klang. Im Kindergarten hatte er keine Freunde und trat hauptsächlich in aggressiver Weise in Kontakt mit anderen Kindern. Mar- tin weigerte sich, einen Stift in die Hand zu nehmen. Seine auditive Wahrnehmungsfähigkeit war nicht altersgemäß. Das Kind wurde wäh- rend der Behandlungszeit in die Sprachheilschule aufgenommen.

Nach zwei Jahren heilpädagogischer Behandlung kam Martin gut zurecht.

Heute ist er in der Realschule einer der besten Schüler.

Anhand der vier Beispiele sollte gezeigt werden, welche Interven-

tionsmöglichkeiten Heilpädagogen haben. Heilpädagogische Behand- lung hilft einerseits Kindern mit Auf- fälligkeiten im Verhalten wie zum Beispiel Aggression, Verschlossen- heit, Ängsten und/oder psychosoma- tischen Störungen.

Die zweite Gruppe sind Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Be- hinderungen. Das können Sinnes-, Körper-, Lern-, Sprach- und geistige Behinderungen sein.

Ebenso bekommen Kinder Un- terstützung, die in ihrer Entwicklung zurückgeblieben sind, ohne Behin- derte zu sein, die in der Schule nicht mitkommen oder unter schwierigen Familienverhältnissen leiden.

Zu Beginn einer heilpädagogi- schen Behandlung erhebt die Heil- pädagogin eine Anamnese unter be- sonderer Berücksichtigung von Fä- higkeiten und Vorlieben sowie der sozialen Bezüge.

Daran schließt sich eine diagno- stische Phase an, in der durch Spiel- und Verhaltensbeobachtungen, teil- weise auch durch Testverfahren die Schwerpunkte der Behandlung fest- gelegt werden.

Auf dem Hintergrund fundierter Kenntnisse und Erfahrungen im Be- reich Pädagogik, Psychologie und Soziologie wenden die Heilpädago- gen übende und entfaltende Metho.

den an (zum Beispiel Spieltherapie, Heilpädagogische Übungsbehand- lung, Rhythmik, Werken und Gestal- ten). Entsprechend der individuellen Situation des Kindes und seiner Fa- milie entwickeln sie, wenn nötig, neue Verfahren und führen eine kontinuierliche Behandlung durch.

Dabei behält die Heilpädagogin alle Bereiche der Entwicklung im Blick: Groß- und Feinmotorik, Wahrnehmung, Sprache, Denken, Kreativität, Emotionalität, Sozialver- halten. Bei Hausbehandlungen wer- den die Gegebenheiten in Familie oder Einrichtung berücksichtigt.

In Gesprächen mit den Bezugs- personen bearbeitet die Heilpädago- gin Familienprobleme und Erzie- hungsschwierigkeiten und bespricht die häusliche Förderung. Medizini- sche und psychologische Erkenntnis- se müssen dabei mit pädagogischen Erfordernissen in Einklang gebracht werden.

Dt. Ärztebl. 88, Heft 16, 18. April 1991 (25) A-1333

Referenzen

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