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Archiv "2. Änderung der am 1. Juli 1991 in Kraft getretenen Übergangsregelung für die Anwendung des Badearztvertrages" (15.05.1992)

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Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, - ei- nerseits - und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K d. ö. R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel, - andererseits - vereinbaren die nachstehen- de 2. Änderung der am 1. Juli 1991 in Kraft getretenen Über- gangsregelung für die Anwendung des Badearztvertrages in den Bereichen der Kassenärztlichen Vereinigungen Branden- burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Bereich der Kassenärztlichen Ver- einigung Berlin, in welchem das SGB V bisher nicht gegolten hat (Vertragsgebiet Ost):

1. § 2 Satz 3 wird wie folgt geän- dert:

Das Datum „31. Dezember 1991"

wird ersetzt durch „31. Dezember 1992".

2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fas- sung:

„Die Krankenkasse zahlt für die ärztliche Behandlung nach § 5 bei ei- ner Kurdauer von 4 Wochen für Bade- kuren, die nach dem 28. Februar 1992 begonnen haben, einen Pauschbetrag von 66,— DM. Für Leistungen nach

§ 6 Abs. 4 zahlt sie daneben ein Son- derleistungspauschale in Höhe von 4,10 DM."

Der nachstehend aufgeführte Mo- nographie-Entwurf wurde von der Kommission B 11 (Nuklearmedizin und Röntgenologie) für den humanme- dizinischen Bereich erarbeitet:

P i Cr/Chrom(III)-chlorid.

Der Monographie-Entwurf kann beim Bundesgesundheitsamt (GZS 13.05) angefordert und Stellungnah- men bis zum 22. Mai 1992 an das Insti- tut für Arzneimittel des Bundesge- sundheitsamtes, Seestraße 10-11, 1000 Berlin 65, eingesandt werden.

Die nachstehend aufgeführten Mo- nographie-Entwürfe wurden für den humanmedizinischen Bereich erarbei- tet.

Kommission B 1

(Angiologie, Kardiologie, Nephro- logie):

Bencyclan,

3. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fas- sung:

„Der Punktwert nach § 10 Abs. 2 des Vertrages für Leistungen bei inter- kurrenten Erkrankungen beträgt bei Badekuren, die nach dem 28. Februar 1992 begonnen haben, 7,7 Dpf und bei Badekuren, die nach dem 30. Juni 1992 begonnen haben, 7,9 Dpf."

4. Inkrafttreten

Die Änderung in Nr. 1 tritt ab 1. Ja- nuar 1992 in Kraft, die übrigen Ände- rungen zum jeweils angegebenen Zeit- punkt.

Köln/Bonn/Essen/Bergisch Gladbach/

Kassel, den 26. März 1992 ❑

Clonidin, Dihydralazin, Hydralazin.

Kommission B 3

(Neurologie, Psychiatrie):

Opipramol.

Kommission B 4

(Endokrinologie, Gynäkologie):

Glibenclamid,

Konjugierte Estrogene.

Kommission E

(Phytotherapeutische Therapierich- tung und Stoffgruppe):

Agni casti fructus.

Die jeweiligen Monographie-Ent- würfe können beim Bundesgesund- heitsamt (GZS 13.05) angefordert und Stellungnahmen bis zum 31. Mai 1992 an das Institut für Arzneimittel des Bundesgesundheitsamtes, Seestraße 10-11, 1000 Berlin 65, eingesandt wer- den. WZ

Veranstaltung

Deutsch-Chinesische Gesellschaft für Medizin tagt in Nanjing

In der Zeit vom 7. bis 9. Oktober 1992 wird die VII. gemeinsame Tagung der Deutsch-Chinesischen Gesellschaft für Medizin e.V. mit ihrer Partnerge- sellschaft in Nanjing durchgeführt.

Tagungsthemen sind:

• Endokrinologie

• Endoskopie

• Perinatologie

• Nephrologie

• Notfallmedizin

• Implantologie

Vortragsanmeldungen sind zu rich- ten an:

Prof. Dr. med. W.W. Höpker, Allge- meines Krankenhaus Barmbek, Patho- logisches Institut, Rübenkamp 148, 2000 Hamburg 60.

Falls Interesse an einer Teilnahme besteht, erteilt weitere Auskünfte die Geschäftsstelle der Deutsch-Chinesi- schen Gesellschaft für Medizin, Her- bert-Lewin-Straße 1, 5000 Köln 41. 1E1

Der neue

Fortbildungsfilm-Katalog ist erschienen

Der neue Film-/Video-Katalog der Bundesärztekammer, Ausga- be 1992/93, ist erschienen. Er ent- hält 400 Film- und Video-Produk- tionen, die von Ärzten kostenfrei entliehen werden können. Der Katalog ist gegen eine Schutzge- bühr von 20 DM erhältlich bei der

Bundesärztekammer

>

Postfach 41 02 20 W-5000 Köln 41 Senden Sie mir bitte. . . . Film- katalog(e).

Meine Anschrift:

Bitte Druck- oder Maschinen- schrift!

Die Schutzgebühr habe ich auf das Konto der Bundes- ärztekammer 0 001 107 739 bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank (BLZ 370 606 15) am überwiesen.

Verrechnungsscheck liegt bei.

Monographie-Entwürfe des Bundesgesundheitsamtes

A1-1882 (94) Dt. Ärztebl. 89, Heft 20, 15. Mai 1992

Referenzen

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