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Archiv "Übergangsregelung für die Anwendung des Badearztvertrages" (20.08.1993)

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Academic year: 2022

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(1)

BEKANNTGABEN

2.1.6 Gesetzliche Vorsorge/Früher- kennung

D-49-90-00 Summe Vorsorge/

Früherkennung ohne die Positionen

D-38-73-00 Polikliniken D-38-75-00 Krankenhäuser/

Institute D-41-73-00 Polikliniken D-41-75-00 Krankenhäuser/

Institute D-42-73-00 Polikliniken D-42-75-00 Krankenhäuser/

Institute D-43-73-00 Polikliniken D-43-75-00 Krankenhäuser/

Institute 2.1.7 Schutzimpfungen

D-62-90-00 Schutzimpfungen ohne die Positionen

D-62-73-00 Polikliniken D-62-75-00 Krankenhäuser/

Institute

3. Für die folgenden Formblatt 3-Po- sitionen (Polikliniken — Forschung und Lehre; Auftragsleistungen in Kranken- häusern und ärztlich geleiteten Institu- ten) erfolgt im Falle der Überschreitung eine gesonderte Quotierung:

D-01-73-00 Polikliniken D-01-75-00 Krankenhäuser/

Institute D-24-73-00 Polikliniken D-24-75-00 Krankenhäuser/

Institute D-38-73-00 Polikliniken D-38-75-00 Krankenhäuser/

Institute D-41-73-00 Polikliniken D-41-75-00 Krankenhäuser/

Institute D-42-73-00 Polikliniken D-42-75-00 Krankenhäuser/

Institute D-43-73-00 Polikliniken D-43-75-00 Krankenhäuser/

Institute D-62-73-00 Polikliniken D-62-75-00 Krankenhäuser/

Institute

4. Die nachfolgend aufgeführten Lei- stungsgruppen:

O Wegegelder (Formblatt 3-Positionen D-01-54-01 und D-18-54-01)

O Kosten (Formblatt 3-Positionen D-01-50-00 und D-18-50-00)

O Erstattungen nach besonderer Ver- einbarung (Formblatt 3-Position D-01-89-00)

O Onkologische Leistungen (Formblatt 3-Position D-01-51-00)

O Dialysebehandlung (Formblatt 3-Posi- tionen D-04-90-00)

werden in Höhe der angeforderten Beträge vergütet.

5. Die Vertragspartner stimmen darin überein, daß bei Abschluß der Folgever- träge, bezogen auf das Gesamtjahr 1993, die gesetzlichen Vorschriften zur Ausga- benbudgetierung der Gesamtvergütung einschließlich der Vorschriften zur För- derung des ambulanten Operierens und der Prävention zu berücksichtigen und deswegen Über- oder Unterschreitungen im 1. Quartal 1993 in den Folgequartalen auszugleichen sind.

6. Zur Abwicklung von Leistungsan- forderungen aus dem Vertragszeitraum

I. In § 1 (Voraussetzung für die Teil- nahme am Vertrag gemäß § 1 Abs. 3) wird in Satz 3 das Datum „31. Dezember 1992" ersetzt durch „31. März 1994".

II. In § 2 erhalten die Abs. 1 bis 7 fol- gende Fassung;

(1) § 9 Abs. 1 des Badearztvertrages gilt für Badekuren, die nach dem 30. 4. 1993 begonnen haben, mit der Maßgabe, daß die Angestellten-Ersatz- kassen und die Schwäbisch Gmünder Er- satzkasse für die badeärztliche Behand- lung zur Durchführung einer Kur bei ei- ner Behandlungsdauer von 4 Wochen ei- ne Vergütung von 77,63 DM, die übrigen Arbeiter-Ersatzkassen von 73,41 DM zahlen.

(2) § 9 Abs. 2 des Badearztvertrages gilt für Badekuren, die nach dem 30. 4. 1993 begonnen haben, mit der Maßgabe, daß bei Behandlung von kür- zerer Dauer als 4 Wochen sich der Betrag von 77,63 DM bzw. 73,41 DM für jede ausgefallene Woche um 15,54 DM bzw.

14,72 DM vermindert.

(3) § 9 Abs. 3 des Badearztvertrages gilt für Badekuren, die nach dem 30. 4. 1993 begonnen haben, mit der Maßgabe, daß sich der Betrag von 77,63 DM bzw. 73,41 DM für jede angefangene Behandlungswoche um 15,54 DM bzw.

14,72 DM erhöht, wenn die Vertragskas- se die Verlängerung genehmigt hat.

bis zum 4. Quartal 1992, die der Begren- zung unterliegen und die nach Ablauf des Vertrages geltend gemacht werden, ist im 4. Quartal 1992 eine angemessene Rück- stellung in Höhe von mindestens 5 Mio.

DM zu bilden. Weicht die Höhe der Nachforderungen aus dem Vertragszeit- raum bis zum 4. Quartal 1992 von der Höhe der Rückstellung ab, ist in den Fol- gequartalen ein Ausgleich im Rahmen der vereinbarten Gesamtvergütung vor- zunehmen.

7. Dieser Vertrag tritt mit Wirkung zum 1. Januar 1993 in Kraft. Seine Gel- tung ist auf das 1. Quartal 1993 begrenzt.

(4) § 9 Abs. 4 des Badearztvertrages gilt für Badekuren, die nach dem 30. 4. 1993 begonnen haben, mit der Maßgabe, daß der Vertragsbadearzt bei Beschränkung seiner Tätigkeit auf die Anfangsuntersuchung, die Aufstellung des Kurplanes und die Abschlußuntersu- chung eine Vergütung von 46,59 DM bzw. 44,12 DM erhält.

(5) § 9 Abs. 5 des Badearztvertrages gilt für Badekuren, die nach dem 30. 4. 1993 begonnen haben, mit der Maßgabe, daß der Vertragsbadearzt bei Beschränkung seiner Tätigkeit auf die Anfangsuntersuchung und die Aufstel- lung des Kurplanes eine Vergütung von 29,40 DM bzw. 26,11 DM erhält.

(6) § 9 Abs. 7 des Badearztvertrages gilt für Badekuren, die nach dem 30. 4. 1993 begonnen haben, mit der Maßgabe, daß für jeden Badearztschein gemäß Anlage 2 eine Sonderleistungs- pauschale in Höhe von 4,59 DM vergütet wird.

(7) § 9 Abs. 8 des Badearztvertrages gilt für Badekuren, die nach dem 30. 4. 1993 begonnen haben, mit der Maßgabe, daß für ärztliche Leistungen bei interkurrenten Erkrankungen der Punktwert 8,65 PF beträgt.

III. Die Änderung zu 1. tritt am 1. Ja- nuar 1993, die Änderungen zu II. treten am 1. Mai 1993 in Kraft.

Der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. sowie der AEV — Arbeiter- Ersatzkassen-Verband e. V. — einerseits — und die Kassenärztliche Bundesver- einigung (Körperschaft des öffentlichen Rechts) — andererseits — vereinbaren die Übergangsregelung für die Anwendung des Badearztver- trages (Stand: 1. März 1992) in den Bereichen der Kassenärztlichen Vereini- gungen Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, in welchem das SGB V bisher nicht gegolten hat, wie folgt zu ändern:

Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 33, 20. August 1993 (63) A1-2205

(2)

WIRTSCHAFT

Neue Bürgschaften für Freie Berufe

bank- oder sonstige Kredite verbürgt werden.

Nach wie vor sei grund- sätzlich die Bürgschaft des Ehepartners zur Kreditsiche- rung heranzuziehen. Sie kön- ne jedoch auf Antrag auf 50 Prozent der entsprechenden Summe mit einem Höchstbe- trag von 100 000 DM be- grenzt werden.

Angesichts des steigenden Investitionsbedarfs im Be- reich der Freien Berufe sind die Fördermaßstäbe für Bürgschaften geändert wor- den. Darauf hat die Deutsche Ausgleichsbank hingewiesen.

Unter berücksichtigungsfähi- ge Investitionen fallen dem- nach

~ Erweiterungen beste- hender Praxen;

~ der Erwerb oder Bau von Praxisräumen;

~ die Ausstattung radio- logischer Praxen mit Großge- räten;

~ der Ausbau bestehen- der Praxen beziehungsweise die Gründung von Praxen mit angeschlossenen Tagesklini- ken;

Cassandras haben's nicht einfach im Leben. Treffen ih- re schlimmen Vorahnungen ein, und die Leute haben sich nicht darauf eingerichtet, so kriegen sie Groll und Undank gleichwohl ab. Schlimmer freilich ist die Lage, wenn die dunkle Ahnung von der fröh- lichen Realität gleichsam überrollt wird. Dann ist bloß Häme der Welten Lohn.

In ähnlich verzwackter Si- tuation befinden sich die Mahner, die vor rund einem Vierteljahr zur Vorsicht bei Aktienengagements rieten, darunter auch Börsebius. Die

"bösen" Börsen legten indes allüberall ordentlich zu, als wollten sie die pessimisti- schen Prognosen Lügen stra- fen. Der deutsche Aktienin- dex DAX legte in nur weni- gen Wochen eine bemerkens- werte Kursrallye hin und er- mutigte im Nachgang viele Banker zu Äußerungen, 2 000 Indexpunkte im DAX und mehr seien nun nicht mehr fern.

Ist die Euphorie wirklich berechtigt? Bei aller Vorsicht und auch dem Wissen, daß Finanzmärkte zuweilen un- durchdringlichen Gesetzen

~ die Einrichtung von ambulanten Operationszen- tren entsprechend der Ziel- setzung des Gesundheits- strukturgesetzes.

Zum Stichwort "Betriebs- mittel" weist die Ausgleichs- bank darauf hin, daß nun- mehr auch Kontokorrentkre- dite verbürgt würden, sofern diese langfristig bereitgestellt werden. Die Pauschalen für den langfristig zu finanzieren- den Teil dieser Mittel seien auf 100 000 DM für Ärzte er- höht worden.

Abweichend von bisheri- gen Regelungen, so für Ärzte und Ärztinnen in den neuen Ländern, könnten künftig auch bei Inanspruchnahme eines ERP-Darlehens Haus-

Weitere Informationen:

Deutsche Ausgleichsbank, Wielandstraße 4, 53170 Bonn, Tel: 0228/831-0. EB

Recht

und Steuer

Ehegatten-Direktversiche- rung - Mit dem Inkrafttre- ten des EG-Binnenmarktes am 1.1.1993 ergeben sich auch Rückwirkungen auf den gesamten Bereich der eigen- verantwortlichen Vorsorge.

Börsebius: Aktien international

Cassandras Berg- predigt

zu gehorchen scheinen: sie ist es in der Tat nicht! Die jüng- ste Hausse spiegelt - neben Zinssenkungsphantasien im Grunde bloß den EWS- Zusammenbruch wider. Viele internationale Großanleger flüchteten zuvor aus den Schwachwährungen Franc, Escudo und Dänenkrone, um nur die wichtigsten Abwer- tungskandidaten zu nennen, in die Deutsche Mark und da- mit auch in die deutschen Börsensäle. Das führte in der Tat zu einer starken Nachfra- ge nach deutschen Aktien, je- der wollte plötzlich auf den fahrenden Zug aufspringen, alles nach dem Motto "die Hausse nährt die Hausse".

Auch die deutschen Aktien- fonds, die zuvor recht unter- investiert waren, machten es den Ausländern nach und kauften nun ordentlich ein.

Auf dem ausgetrockneten

Markt mußte das zwangsläu- fig zu springenden Kursen führen.

Fundamental besteht nach wie vor Anlaß zur Sorge und sogar zu größten Be- fürchtungen. Erst recht durch das Begräbnis erster Klasse im europäischen Währungs- system. Denn: Schon vor dem EWS-Crash rechtfertigte die desaströse Gewinnlage deut- scher Unternehmen die ho- hen Aktienkurse keineswegs.

Aber nach der drastischen Mark-Aufwertung ver- schlechtern sich die Export- chancen vieler deutscher Un- ternehmen nochmals deut- lich! Wie sollen sich beispiels- weise deutsche Werkzeugma- schinenbauer, deren Produk- te sich im internationalen Vergleich auf einen Schlag mehr als 10 Prozent verteu- ern, auf den Weltmärkten be- haupten? Geschweige denn A1-2206 (64) Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 33, 20. August 1993

So bezweifeln Experten aus dem Versicherungsbereich, ob die bisherige Art der Di- rektversicherung (eine beson- dere Form der Lebensversi- cherung) - inklusive der bis- herigen Steuerbegünstigung

- überhaupt in der beste- henden Form fortbestehen kann. Für die am 31.12.1992 existierenden Verträge wür- den sich unter dem Gesichts- punkt des Vertrauensschut- zes aber vermutlich keine ein- schneidenden Änderungen ergeben. Wer seine private Versorgungsleistung noch einmal gründlich überprüfen möchte, kann dies mit der Broschüre · "Ehegatten-Di- rektversicherung" tun. Die 48-seitige Arbeitsunterlage ist zum Preis von 10 DM (Brief- marken/Scheck) erhältlich beim NA V-Wirtschaftsdienst, Sedanstraße 13-17, 50668 Köln, Telefon: 0221!97 355

181.

wz

ihre Gewinne ausbauen?

Aber genau das gaukeln die aktuellen deutschen Aktien- kurse ihren Besitzern vor. Die sogenannten Price/Earning- Ratios (Kurs/Gewinn-Ver- hältnis, KGV) liegen mit durchschnittlich 20 auf einem atemberaubend hohen Ni- veau. Mindestens 30 Prozent zu hoch.

"Ja aber, bei fallenden

Zinsen steigen Aktienkurse doch immer", werden manche vielleicht jetzt einwenden.

Das ist in der Tat oft.so und im Prinzip auch richtig. Nur, dann sind in der Regel vorher die KGV deutliehst gefallen, was in Deutschland eben nicht der Fall war. Und zum zweiten muß fallenden Zin- sen ein Anstieg der Unter- nehmensgewinne folgen, soll der Aufschwung am Aktien- markt deutlich fundiert sein.

Genau da sind erhebliche Zweifel angebracht. Begrün- dung: siehe oben.

1987 und 1988 folgte dem Rausch im Herbst jeweils die Ernüchterung. Die Zeichen, daß mal wieder eine kalte Dusche bevorsteht, stehen nicht schlecht.

Börsebius

Referenzen

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