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Archiv "Übergangsregelung für die Anwendung des Badearztvertrages" (24.06.1991)

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(1)

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung K. d. ö. R., Köln, — einerseits — und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaftli- chen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel, — andererseits — vereinbaren fol- gende Übergangsregelung für die Anwendung des Badearztvertrages mit dem Stand vom 1. Juli 1990 in den Bereichen der Kassenärztlichen Verei- nigungen Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen sowie in dem Bereich der Kassenärztlichen Verei- nigung Berlin, in welchem das SGB V bisher nicht gegolten hat (Vertrags- gebiet Ost):

§1

Als Kur- oder Badeorte gemäß § 1 Abs. 2 des Badearztvertrages gelten im Vertragsgebiet Ost die von den Bun- desverbänden der Krankenkassen an- erkannten Heilbäder und Kurorte.

§2

Voraussetzung für die Teilnahme am Vertrag gemäß

§ 3 Abs. 2 Buchst. a und c Satz 2 Teilnahmeberechtigt nach dem Ba- dearztvertrag sind Arzte für Physiothe- rapie, die den Nachweis einer minde- stens zweijährigen klinischen Tätigkeit und eine mindestens einjährige Tätig- keit an einem in der Anlage genannten Heilbad oder Kurort erbringen. Die In- dikation dieses Ortes muß der Indikati- on des vorgesehenen Niederlassungs- ortes als Badearzt oder Kurarzt weitge- hend entsprechen.

Die Teilnahmeberechtigung kann auch anderen Ärzten befristet bis zum 31. Dezember 1991 erteilt werden, wenn sie eine mindestens zweijährige klinische Tätigkeit und eine minde- stens einjährige Tätigkeit an einem in der Anlage genannten Heilbad oder Kurort nachweisen. Eine weitere Teil- nahme der Ärzte nach Satz 3 am Ver- trag über diesen Zeitpunkt hinaus ist nur möglich, wenn diese Arzte die Zu- satzbezeichnung „Badearzt" oder

„Kurarzt" nach der Weiterbildungsord- nung erworben haben.

§3

Vergütung der ärztlichen Leistungen gemäß §§ 5, 6 und 10

1. Die Krankenkasse zahlt für die ärztliche Behandlung nach § 5 bei einer Kurdauer von 4 Wochen für Badeku- ren einen Pauschbetrag von 51,20 DM. Für Leistungen nach § 6 Abs. 4 zahlt sie daneben ein Sonderleistungs- pauschale in Höhe von 3,20 DM.

2. Der Punktwert nach § 10 Abs. 2 des Vertrages für Leistungen bei inter- kurrenten Erkrankungen beträgt 6,1 Dpf.

3. Die Vertragspartner werden die- se Beträge bei Anderung der Vergü-

tungsregelungen des Badearztvertrages jeweils anpassen.

§4

Versorgung von Versicherten aus dem Vertragsgebiet Ost durch Badeärzte im Vertragsgebiet West und umgekehrt sowie Abrechnung der hierbei erbrachten ärztlichen

Leistungen

Die Vergütung der ärztlichen Lei- stungen nach dem Badearztvertrag bei Versicherten aus dem Vertragsgebiet Ost im Vertragsgebiet West und umge- kehrt erfolgt zu den Pauschbeträgen und Punktwerten, wie sie im jeweiligen Gebiet gegenüber den abrechnenden Badeärzten gelten.

§1 Voraussetzung für die Teilnahme am Vertrag

gemäß § 1 Abs. 3

Teilnahmeberechtigt nach dem Ba- dearztvertrag sind zugelassene oder er- mächtigte Arzte für Physiotherapie, die den Nachweis einer mindestens zwei- jährigen klinischen Tätigkeit und eine mindestens einjährige Tätigkeit an ei- nem in der Anlage genannten Heilbad oder Kurort erbringen. Die Indikation dieses Ortes muß der Indikation des vorgesehenen Niederlassungsortes als

„Badearzt" oder „Kurarzt" weitgehend entsprechen.

Die Teilnahmeberechtigung kann auch anderen Ärzten befristet bis zum 31. Dezember 1991 erteilt werden, wenn sie eine mindestens zweijährige klinische Tätigkeit und eine minde- stens einjährige Tätigkeit an einem in der Anlage genannten Heilbad oder

§5 Inkrafttreten

Diese Übergangsregelung zum Ba- dearztvertrag tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.

Kassenärztliche Bundesvereinigung AOK-Bundesverband

Bundesverband der Betriebskranken- kassen

IKK-Bundesverband

Bundesverband der landwirtschaftli- chen Krankenkassen

Protokollnotiz

zur Übergangsregelung für die An- wendung des Badearztvertrages in den Bereichen des Vertragsgebiets Ost

Zwischen den Vertragspartnern be- steht Einvernehmen darüber, daß Ab- rechnungen über durchgeführte ambu- lante Badekuren, die vor Inkrafttreten der Übergangsregelung begonnen ha- ben oder bereits durchgeführt worden sind, nach den Bestimmungen der Übergangsregelung abgerechnet wer- den können, wenn die übrigen Bedin- gungen der Ubergangsregelung erfüllt sind.

Kurort nachweisen. Eine weitere Teil- nahme der Ärzte nach Satz 3 am Ver- trag über diesen Zeitpunkt hinaus ist nur möglich, wenn diese Ärzte die Zu- satzbezeichnung „Badearzt" oder „Ku- rarzt" nach der Weiterbildungsord- nung erworben haben.

§2

Vergütung der ärztlichen Leistungen

(1) § 9 Abs. 1 des Badearztvertra- ges gilt mit der Maßgabe, daß die An- gestellten-Ersatzkasse und die Schwä- bisch Gmünder-Ersatzkasse für die ba- deärztliche Behandlung zur Durchfüh- rung einer Kur bei einer Behandlungs- dauer von 4 Wochen eine Vergütung von 53,70 DM, die übrigen Arbeiter- Ersatzkassen von 50,80 DM zahlen.

(2) § 9 Abs. 2 des Badearztvertra- ges gilt mit der Maßgabe, daß bei Be- handlung von kürzerer Dauer als 4 Wo- Der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. sowie der AEV — Ar- beiter-Ersatzkassen-Verband e. V. einerseits und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (Körperschaft des öffentlichen Rechts) andererseits vereinbaren folgende Übergangsregelung für die Anwendung des Bade- arztvertrages (Stand 1. Juli 1990) in den Bereichen der Kassenärztlichen Vereinigungen Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach- sen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, in welchem das SGB V bisher nicht gegolten hat:

Juni 1991 A-2312 (118) Dt. Ärztebl. 88, Heft 25/26, 24.

(2)

chen sich der Betrag von 53,70 DM bzw. 50,80 DM für jede ausgefallene Woche um 10,75 DM bzw. 10,15 DM vermindert.

(3) § 9 Abs. 3 des Badearztvertra- ges gilt mit der Maßgabe, daß sich der Betrag von 53,70 DM bzw. 50,80 DM für jede angefangene Behandlungswo- che um 10,75 DM bzw. 10,15 DM er- höht, wenn die Vertragskasse die Ver- längerung genehmigt hat.

(4) § 9 Abs. 4 des Badearztvertra- ges gilt mit der Maßgabe, daß der Ver- tragsbadearzt bei Beschränkung seiner Tätigkeit auf die Anfangsuntersu- chung, die Aufstellung des Kurplanes und die Abschlußuntersuchung eine Vergütung von 32,25 DM bzw. 30,50 DM erhält.

(5) § 9 Abs. 5 gilt mit der Maßgabe, daß der Vertragsbadearzt bei Be- schränkung seiner Tätigkeit auf die Anfangsuntersuchung und die Aufstel- lung des Kurplanes eine Vergütung von 20,35 DM bzw. 18,05 DM erhält.

(6) § 9 Abs. 7 des Badearztvertra- ges gilt mit der Maßgabe, daß für jeden Badearztschein gemäß Anlage 2 ein Sonderleistungspauschale in Höhe von 3,25 DM vergütet wird.

(7) § 9 Abs. 8 gilt mit der Maßgabe, daß für ärztliche Leistungen bei inter- kurrenten Erkrankungen der Punkt- wert 6,1 Pf beträgt.

(8) Die Vertragspartner werden diese Beträge bei Änderung der Vergü- tungsregelungen jeweils anpassen.

§3

Versorgung von Versicherten aus dem Vertragsgebiet Ost durch Vertragsba- deärzte im Vertragsgebiet West und umgekehrt sowie Abrechnung der hier-

bei erbrachten ärztlichen Leistungen Die Vergütung der ärztlichen Lei- stungen nach dem Badearztvertrag bei Versicherten aus dem Vertragsgebiet Ost im Vertragsgebiet West und umge- kehrt erfolgt zu den Pauschbeträgen und Punktwerten, wie sie im jeweiligen Gebiet gegenüber den abrechnenden Badeärzten gelten.

§4 Inkrafttreten

Diese Übergangsregelung zum Ba- dearztvertrag tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.

Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R.

Verband der Angestellten-Kran- kenkassen e. V.

AEV — Arbeiter-Ersatzkassen-Ver- band e. V.

KV Schleswig-Holstein, 11. September

Bad Segeberg, im Vortragsraum des Verwaltungsgebäudes II der KV Schleswig-Holstein, Bismarckallee 2, W-2360 Bad Segeberg, Beginn 10.00 Uhr — Ende gegen 17.00 Uhr. Anmel- dungen bis zum 28. 8. 1991 unter Anga- be von Vor- und Zunamen, Geburtsda- tum und genauer Anschrift an die KV Schleswig-Holstein (obige Anschrift), Tel. 0 45 51/8 90. Teilnahmegebühr von 30,— DM wird vor Beginn des Lehrgan- ges bar erhoben.

KV Westfalen-Lippe, 6. Juli Dortmund, im Hause der KV West- falen-Lippe, Westfalendamm 45, W-4600 Dortmund 1. Beginn 9.30 Uhr

— Ende gegen 16.30 Uhr. Anmeldungen bis zum 27. 6. 1991 unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und genauer Anschrift an die KV Westfalen-Lippe — Landesstelle — (obi- ge Anschrift), Tel. 02 31/41 07-2 82.

Teilnahme nur zulässig nach schriftli- cher Bestätigung. Teilnahmegebühr von 30,— DM ist gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung auf das Konto der KV W-L — Landesstelle —, Nr.

0 002 613 123 (BLZ 440 606 04) bei der Deutschen Apotheker- und Arztebank Dortmund oder auf das Postscheck- konto Dortmund Nr. 99 411-460 (BLZ 440 100 46), mit dem Vermerk „Ein- führungslehrgang" zu überweisen.

KV Nordrhein, 14. September Krefeld, Stadtwaldhaus, Hüttenal- lee 108, W-4150 Krefeld. Beginn 9.00 Uhr. Schriftliche Anmeldungen bis zum 7. 9. 1991 an die KV Nordrhein, Bezirksstelle Linker Niederrhein, Pe- tersstr. 17-19, W-4150 Krefeld, Tel.

0 21 51/3 71 00. Teilnahmegebühr von 30,— DM ist auf das Konto der Bezirks- stelle Linker Niederrhein der KV Nordrhein, Nr. 0 003 120 120 (BLZ

300 606 01) bei der Deutschen Apothe- ker- und Arztebank Düsseldorf, mit dem Vermerk „Einführungslehrgang"

zu überweisen.

KV Hessen, 31. August

Frankfurt, Saal der KV Hessen — Landesstelle Georg-Voigt-Str. 15, W-6000 Frankfurt. Beginn 9.00 Uhr — Ende gegen 16.00 Uhr. Schriftliche An- meldungen unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und genauer Anschrift an die KV Hessen — Landes- stelle Georg-Voigt-Str. 15, Postfach 97 01 30, W-6000 Frankfurt, Tel.

0 69/7 95 02-0. Teilnahmegebühr von 35,— DM ist nach Erhalt der Anmel- debestätigung auf das Konto der KV Hessen, Nr. 0 101 272 128 (BLZ 500 906 07) bei der Deutschen Apothe- ker- und Arztebank Frankfurt, mit dem Vermerk „Einführungslehrgang" zu überweisen.

KV Bayerns, 6. Juli

München, Ärztehaus Bayern, Mühl- baurstr. 16, W-8000 München 80. Be- ginn 8.45 Uhr — Ende gegen 16.30 Uhr.

Anmeldungen bis zum 28. 6. 1991 an die KV Bayerns — Landesgeschäftsstel- le — (obige Anschrift), Tel.

0 89/41 47-1. Teilnahmegebühr von 20,— DM wird am Tage des Lehrgangs bar erhoben.

KV Thüringen, 10. August Weimar, Ärztehaus, Bauhausstr. 11, 0-5300 Weimar. Beginn 9.00 Uhr — En- de gegen 16.00 Uhr. Schriftliche An- meldungen unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und genauer Anschrift an die KV Thüringen, — 0-5300 Weimar, Tel. 00 37 621/33 84.

Teilnahmegebühr von 30,— DM wird am Tage des Lehrganges bar erhoben.

Aufgrund begrenzter Platzkapazitä- ten wird gebeten, nur nach Erhalt der schriftlichen Anmeldebestätigung an-

zureisen.

Lehrgänge zur Einführung in die

kassenärztliche Tätigkeit Juli bis September 1991

Bei jedem Einführungslehrgang ist die Teilnehmerzahl begrenzt. Es empfiehlt sich daher, die schriftliche Anmeldung rechtzeitig vorzunehmen. Eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem Lehrgang erhält am Ende des Lehrganges der Arzt, der bei Beginn des Lehrganges anwesend ist, den Lehrgang nicht zwischenzeitlich und/oder vorzeitig verläßt und die Gebühr überwiesen beziehungsweise eingezahlt hat. Bedenken Sie bitte, daß nicht jede Kassenärztliche Vereinigung am Veranstal- tungsort ausreichend Parkplätze zur Verfügung stellen kann.

Dt. Ärztebl. 88, Heft 25/26, 24. Juni 1991 (119) A-2313

Referenzen

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