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Archiv "Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vom 1. Juli 1988: Abrechnung von Laborleistungen" (18.07.1988)

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iater, Gynäkologen, Hautärzte, Chir- urgen, Orthopäden und Urologen)- nicht aber die Subspezialisten.

Gestufte Honorierung

Ein differenziertes Honorie- rungssystem sollte zum Zuge kom- men:

~ Für die Erbringung von Grundleistungen soll der behandeln- de Arzt ein Pauschalhonorar erhal- ten, also eine diagnoseuna_~hängige

Fallpauschale (Stufe 1). Uber die ärztliche Grundbehandlung hinaus- gehende therapeutische oder dia- gnostische Maßnahmen sollten über einen Überweisungsauftrag an einen Spezialisten oder Subspezialisten veranlaßt werden. Dieser kann ein in der Grundbehandlung eingeschal- teter Arzt oder ein anderer nieder- gelassener Kassenarzt oder ein an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmender Krankenhausarzt sein.

Wenn ein Hautarzt einen Pso- riasis-Patienten oder ein Orthopäde einen Sportverletzten betreut, wäre die Pauschale ebenfalls fällig. Sie tritt quasi an die Stelle des Kranken- scheins.

~ Krankenhauseinweisungen - außer in Notfällen- sollten nur über die in der hausärztlichen Versorgung eingeschalteten Ärzte erfolgen, die eine Art "Filterfunktion" zu über- nehmen hätten (Stufe 2). Insoweit korrespondieren die Vorstellungen auch mit den Vorschlägen des Sach- verständigenrates für die Konzertier- te Aktion im Gesundheitswesen und mit einer Gedankenskizze von Prof.

Dr. Dr. h. c. HansJoachimSewering, dem Präsidenten der Bayerischen Landesärztekammer und Vorsitzen- den der KV Bayerns (von 1985).

~ Die Abrechnung der , ,Auf- tragsleistungen'' soll nach einem Einzelleistungsvergütungssystem ge- regelt werden. In die Gesamtwirt- schaftlichkeit einer Praxis wird diese Stufenbehandlung einbezogen. Au- ßerdem schlägt de~. BDB ein Sonder- honorar für die Uberweisung zum Gebietsarzt vor, vergleichbar mit dem Überweisungshonorar, das ein

"Durchgangsarzt" erhält.

Dr. Harald Clade

Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vom l. Juli 1988

Abrechnung von Laborleistungen

Die Bundesärztekammer nimmt zur Auslegung der Allge- meinen Bestimmungen vor Kapitel "M" - Laboratoriums- untersuchungen - Stellung

Während die bis zum 30. Juni 1988 geltende A}lgemeine Qebüh- renordnung für Arzte (GOA) eine Kürzung von Laborleistungen dann vorsah, wenn im Rahmen eines pro- grammierten Profils mehrere Labor- analysen aus einem Körpermaterial in einem Arbeitsgang gewonnen wurden, wird durch die Neufassung der Abrechnungsbestimmung zu Ka- pitel , ,M'' die Minderungspflicht nicht auf die tatsächliche Leistungs- erbringung, sondern auf die techni- sche Möglichkeit der Erbringung von Laborleistungen unter Verwen- dung weitgehend mechanisierter bzw. teil- oder vollautomatisierter Analysegeräte abgestellt. Dabei

· werden nur beispielhaft und somit nicht abschließend bestimmte Lei- stungen genannt: "(z. B. bei allen Leistungen aus den Katalogen zu den Höchstwerten nach den Nrn.

3687 und 3749, bzw. bei den Lei- stungen nach den Nrn. 3964 und 3970, aus dem Katalog zu dem Höchstwert nach den Nrn. 3979, bzw. bei den Leistungen nach den Nm. 3623, 3691 und 3693)."

Die Schwierigkeiten in der Aus- legung dieser neuen Vorschrift erge- ben sich insbesondere aus folgenden Fragen:

0

Was sind weitgehend mecha- nisierte bzw. teil- oder vollautomati- sierte Analysegeräte?

f) Wann kann davon ausgegan- gen werden, daß Untersuchungser- gebnisse mit Hilfe solcher Geräte gewonnen werden können?

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Wie ist die Ausnahmevor- schrift auszulegen, wonach die Min- derung entfällt, wenn diese Untersu- chungen aus besonderen Gründen (zum Beispiel trockenchemische Untersuchungen in der Praxis) nicht mit Hilfe solcher Geräte durchge- führt werden oder diese Untersu- chungen im Einzelfall aus medizini-

sehen Gründen so durchgeführt wer- den müssen, daß ihretwegen das Analysegerät außerhalb der labor- üblichen Betriebszeiten in Betrieb gesetzt wird?

Zu

0:

Ein vollautomatisiertes Analysegerät setzt voraus, daß nicht nur die Probenidentifikation, son- dern auch die Ergebnisberechnung und der gesamte Vorgang der Ana- lytik einschließlich etwaiger Korrek- turen im Programmablauf automati- siert erfolgen.

Bei einem teilautomatisierten Analysegerät müssen Korrekturen am Programmablauf, zum Beispiel durch Probenverdünnung, manuell eingegeben werden; im übrigen er- folgt jedoch auch hier der gesamte Analysevorgang einschließlich Fra- benidentifikation und Ergebnisbe- rechnung automatisiert.

Bei einem weitgehend mechani- sierten Analysegerät muß in jedem Falle die Probenidentifikation ma- schinell durchgeführt werden kön- nen. Ein Analysegerät kann aller- dings dann nicht als "weitgehend mechanisiert'' eingestuft werden, wenn die Probe manuell aufbereitet werden muß und das Gerät in einem Arbeitsgang nur einen Laborpara- meter aus dieser Probe bestimmen kann. Mit derartigen Geräten kann eine Rationalisierung in der Erbrin- gung von Laborleistungen durch Be- wältigung einer relativ hohen Zahl gleichartiger Arbeitsschritte in zeitli- chem Zusammenhang (Serieneffekt) nicht erreicht werden. Bei der An- wendung der allgemeinen Bestim- mungen nach Nr. 2a zu Abschnitt M kann daher nicht allein auf die Er- bringung von Laborleistungen mit- tels eines Analysegerätes abgestellt werden. Zusätzlich ist vielmehr zu fordern, daß jedenfalls die Proben- identifikation, der Analysevorgang und die Ergebnisberechnung ma- A-2062 (28) Dt. Ärztebl. 85, Heft 28/29, 18. Juli 1988

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schinell erfolgen. Die Einordnung ei- nes Analysegerätes als teilautomati- siert bzw. weitgehend mechanisiert wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß Einwirkungen in den Analyse- gang, zum Beispiel durch Probenver- dünnung manuell erfolgen müssen.

Photometer als selbständige Meßin- strumente können unter dieser Vor- gabe nicht als weitgehend mechani- sierte Geräte eingeordnet werden.

Zu 0: Die allgemeine Bestim- mung kann nicht dahingehend aus- gelegt werden, daß bei Erscheinen eines Gerätes auf dem Markt, wel- ches die Definition zu 1 erfüllt, die Minderungspflicht für die damit er- bringbaren Parameter eintritt. Zum einen ist es für den Arzt häufig nicht erkennbar, wann solche Geräte neu auf dem Markt erscheinen, zum an- deren würde aber bei einer solchen Interpretation die Herstellung eines neuartigen Gerätes dem Hersteller eine nahezu 100prozentige Absatz- chance einräumen oder aber die Lei- stungserbringung wegen der sofort einsetzenden Minderungspflicht un- möglich machen. Dies kann nicht Sinn der Neuregelung sein.

Nach Auffassung der Bundes- ärztekammer kann eine klare Ab- grenzung nur dadurch erreicht wer- den, daß auf die vorhandene Aus- stattung in der Praxis oder in der La- borgemeinschaft des liquidierenden Arztes abgestellt wird. Ist damit die Leistungserbringung unter Einsatz von Geräten nach der Definition zu 1 möglich, muß gemindert werden, auch wenn der Arzt im Einzelfall die Leistung weitgehend manuell er- bringt, es sei denn, es läge der Aus- nahmetatbestand nach Nr. 2a, Satz 2 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt M vor.

Nach Auffassung des Bundesar- beitsministeriums muß darauf abge- stellt werden, ob üblicherweise die Erbringung bestimmter Laborpara- meter unter Einsatz von Geräten nach der Definition zu 1 erfolgt.

Wenn auf dieser Grundlage ein Arzt in seiner Praxis ohne ein solches Ge- rät arbeitet, müsse er die Minderung seines Honoraranspruchs in Kauf nehmen, da er verfügbare und weit- gehend angewandte Rationalisie- rungsmöglichkeiten nicht nutze. Bei der Anwendung der Nr. 2a der allge-

meinen Bestimmungen zu Abschnitt M könne daher nicht darauf abge- stellt werden, ob in einem hochspe- zialisierten Labor einer Universitäts- klinik zum Beispiel Differential- Blutbilder automatisiert unter Ein- satz von Spezialgeräten erstellt wer- den, die in die normale Laborpraxis bisher keinen Eingang gefunden ha- ben.

Solange diese Auslegungs- schwierigkeit in der Anwendung der Allgemeinen Bestimmung nicht geklärt ist, muß in jedem Falle der Arzt, der in seiner Pra- xis oder in einer Laborgemein- schaft Geräte nach der Defini- tion zu 1 nutzen kann, den Ge- bührensatz mindern, es sei denn, es lägen die Ausnahmen nach Nr. 2a Satz 2 vor.

Der zitierte Katalog von Lei- stungen, für die nach der allgemei- nen Bestimmung die Minderungs- pflicht angenommen wird, ist zwar als Beispielskatalog gefaßt, schon die differenzierte Aufführung ein- zelner Parameter aus Leistungskata- logen der GOÄ zeigt jedoch, daß der Verordnungsgeber bemüht war, die wichtigsten Fälle ausdrücklich zu nennen, um Auslegungsschwierig- keiten zu vermeiden. Daraus ergibt sich auch, daß sich die Anwendung von Nr. 2a der allgemeinen Bestim- mung zu Abschnitt M jedenfalls zur Zeit faktisch auf die Klinische Che- mie beschränkt und der Beispielka- talog Parameter erfaßt, die heute üblicherweise unter Verwendung von weitgehend mechanisierten bzw. teil- oder vollautomatisierten Laborgeräten erbracht werden.

Zu 0: Die Minderungspflicht tritt dann nicht ein, wenn die Unter- suchungen aus besonderen Gründen nicht mit Hilfe der Geräte nach De- finition 1 durchgeführt werden oder diese Untersuchungen im Einzelfall aus medizinischen Gründen so durchgeführt werden müssen, daß ihretwegen das Analysegerät außer- halb der laborüblichen Betriebszei- ten in Betrieb gesetzt wird.

Als Beispiel für die erste Alter- native werden trockenchemische Untersuchungen in der Praxis ge-

*) bis zur Abklärung der oben genannten Auslegungs- schwierigkeit

nannt. Dies bedeutet nicht, daß die gesamte Trockenchemie aus dem Anwendungsbereich der Nr. 2a der allgemeinen Bestimmung zu Ab- schnitt M herausgenommen werden kann, da auch insoweit auf die Lei- stungserbringung mit nicht weitge- hend mechanisierten bzw. nicht au- tomatisierten Analysegeräten abge- stellt wird. Auch innerhalb der Trockenchemie ist daher zu diffe- renzieren zwischen den heute auf dem Markt verfügbaren automati- sierten Geräten und solchen Appa- raten, bei denen die Probenidentifi- kation manuell durchgeführt werden muß und das Gerät jeweils in einem Arbeitsgang aus einer Probe nur die Analyse eines Parameters durch- führt. Die zweite Alternative be- zieht sich auf medizinisch dringende Fälle, die eine Leistungserbringung zu üblichen Betriebszeiten eines La- bors nicht zulassen. Auch daraus wird erkennbar, daß Sinn und Zweck der Regelung die Berück- sichtigung der durch Automatisie- rung erzielbarer Rationalisierungs- möglichkeiten ist.

Aufgrund der Neufassung der allgemeinen Bestimmungen zu Ab- schnitt M ist mit Ausnahme der Nummern 4200 und 4201 jede be- rechnete Laborleistung zu kenn- zeichnen, und zwar mit

• P, wenn Untersuchungser- gebnisse in der Praxis des Arztes oder in einer Laborgemeinschaft*) mit Hilfe von weitgehend mechani- sierten beziehungsweise teil- oder vollautomatisierten Analysegeräten nach der Definition zu 1 gewonnen werden können;

• E, wenn aus besonderen Gründen die Untersuchung nicht mit Hilfe von Geräten nach der De- finition zu 1 durchgeführt wurde, wobei als Beispiel die trockenchemi- sche Untersuchung in der Praxis ge- nannt wird, oder bei einem medizi- nisch dringenden Fall ein Analyse- gerät nach der Definition zu 1 außer- halb der laborüblichen Betriebszei- ten eingesetzt werden mußte;

• M, wenn Analysegeräte nach der Definition zu 1 vom Arzt in sei- ner Praxis oder Laborgemeinschaft generell nicht zur Erbringung be- rechneter Laborparameter*) einge- setzt werden können. BAK A-2064 (30) Dt. Ärztebl. 85, Heft 28/29, 18. Juli 1988

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