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Archiv "Amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) / Laborleistungen – Nochmals: Auslegung der Allgemeinen Bestimmungen" (23.03.1989)

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Nach zähen Verhandlungen haben sich die Bundesärztekammer und das Bundesarbeitsministerium zu Jahresbeginn 1989 über eine gemeinsame Auslegung der bis dahin unterschiedlich interpretierten Allgemeinen Be- stimmungen zum Kapitel M „Laboratoriumsuntersuchungen" der Amt- lichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) geeinigt. In einem Rundschrei- ben des Arbeitsministeriums wird ein Katalog von Untersuchungen (nach.

Gebührenordnungsnummern) erfaßt, die grundsätzlich minderungs- pflichtig sind (und zwar um 40 Prozent). Der Katalog ist abschließend; er soll spätestens Ende dieses Jahres überprüft werden. Ein informierender Artikel im DEUTSCHEN ÄRZTEBLATT, Heft 4/1989, unter dem Titel „,Se- gelanweisung' zur Auslegung der Allgemeinen Bestimmungen" hat eine Reihe von Leseranfragen und kritischen Kommentaren ausgelöst, die die Bundesärztekammer zu einer erneuten Klarstellung und Interpretation veranlaßt haben. Die Redaktion veröffentlicht Zuschriften und ein Schluß- wort des Dezernates „Gebührenordnung" der Bundesärztekammer.

Amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) / Laborleistungen

Nochmals: Auslegung

der Allgemeinen Bestimmungen

DEUTSCHES

ÄRZTEBLATT

DER K 1 MMENTAR

Aufgezwungene Minderungspflicht

Die den niedergelassenen Ärz- ten aufgezwungene Minderungs- pflicht um 40 Prozent ist ein Hohn für alle, die noch ein eigenes Akutla- bor betreiben. Wenn wir in der Pra- xis mit Photometer und Koagulome- ter rasch zur Verfügung stehende Glukose- beziehungsweise Quick- Bestimmungen vornehmen, sind wir gezwungen, diese in der Routine mit P abzurechnen, als ob sie auf einem Smac erstellt worden wären. Dabei bleibt nicht nur der erhöhte perso- nelle Einsatz unberücksichtigt, son- dern auch die rasche Zurverfügung- stellung der Laborresultate für den Patienten noch am selben Vormit- tag.

Wenn dies als „nach langwie- rigen Verhandlungen gelungener Kompromiß" verkauft wird, ist dies eine Schande für die Verhandlungs- führer der Bundesärztekammer, die uns tatsächlich zwingen, eine manu- elle, in der Praxis geleistete Untersu- chung wie eine Automatenuntersu- chung abrechnen zu müssen. Wieder einmal haben unsere Verhandlungs- führer vor dem Bundesarbeitsmini- sterium gekuscht und sich eine „Lö-

sung" aufzwingen lassen, die nicht nur den tatsächlichen Gegeben- heiten völlig widerspricht, sondern uns Ärzte zum Betrug zum eigenen Nachteil zwingt.

Wann beweist die Bundesärzte- kammer endlich einmal Rückgrat und läßt sich nicht Maximalforde- rungen des Hauses Blüm aufzwingen und ist dann noch so kühn, uns Ärz- ten dies als Kompromiß anzudre- hen? Es bleibt der Schimmer der Hoffnung, daß bei der Überarbei- tung des Kapitels Laboratoriumsun- tersuchungen dieser Betrug an uns Ärzten aus dem Diktat verschwindet.

Dr. med. Joachim Maute Wilseder Straße 22 1000 Berlin 41

Bitte verständlicher!

Unter „Segelanweisungen" ver- steht man Anleitungen zum leichte- ren Verständnis von Sachverhalten.

Als durchschnittlich begabtem Inter- nisten ist es mir leider nur begrenzt möglich, den Ausführungen und Satzkonstruktionen Ihrer Autorin zu folgen. Ihre Leser wären sehr dank- bar, wenn solche wichtigen Artikel in

allgemein verständlicher Form abge- faßt wären. Sonst könnte hier der Verdacht aufkommen, daß es sich um eine Vernebelungsaktion han- delt, die davon ablenken soll, daß sich die Bundesärztekammer vom Arbeitsministerium über den Tisch ziehen ließ — zum Nachteil von uns betroffenen Ärzten!

Dr. med. Wolfgang Betz Tulpenstraße 26

8034 Germering

Auslegungsbedürftig

Wir hätten doch erwarten kön- nen, daß wir durch das DEUTSCHE ÄRZTEBLATT eine allgemeinver- ständliche Fassung des Abkommens zwischen Bundesärztekammer und Bundesministerium für Arbeit (BMA) erhalten. Trotz mehrmali- gen Durchlesens und Überdenkens ist . . . die praktische Auslegung des Artikels nach wie vor völlig unklar.

Richtiger und besser wäre es ge- wesen — statt sybillinischer Andeu- tungen über eine „faire Kompromiß- lösung" — zu schreiben, was ur- sprünglich die Bundesärztekammer wollte (der Standpunkt des BMA ist ja ebenfalls bekannt gewesen) und was in Wirklichkeit für die Arzte er- reicht wurde, eine Lösung, die offen- sichtlich weit von der ursprünglichen Auffassung der Bundesärztekammer abgewichen ist. Den jetzigen Status als Erfolg zu preisen, dazu gehört ein gehöriges Maß Realitätsferne. Ab- rechnungsklarheit für das BMA mag geschaffen worden sein, aber auch Abrechnungsklarheit bezüglich der praktischen Handhabung für die Arzte?

Dr. med. Harald Dietsche Vorholzstraße 36

7500 Karlsruhe 1

Schlußwort:

Tragbarer Kompromiß

Die Veröffentlichung im DEUT- SCHEN ÄRZTEBLATT, Heft 4/1989, zu der mit dem Bundesar- beitsministerium ausgehandelten Auslegung der Allgemeinen Bestim- Dt. Ärztebl. 86, Heft 12, 23. März 1989 (23) A-783

(2)

mungen zu Abschnitt M — Laborato- riumsuntersuchungen — hat Leseran- fragen und kritische Kommentare in anderen Zeitungen ausgelöst. Dabei wurde behauptet, die Bundesärzte- kammer habe sich bei der Kompro- mißregelung „über den Tisch ziehen lassen". Es besteht Veranlassung, auf folgende Fakten hinzuweisen:

1. Die Allgemeinen Bestim- mungen zu Abschnitt M mit der er- weiterten Minderungspflicht sind ge- gen den nachdrücklichen Wider- stand nicht nur der Bundesärzte- kammer, sondern aller am Verord- nungsgebungsverfahren beteiligten ärztlichen Verbände durch den Ver- ordnungsgeber eingeführt worden.

Die Bundesärztekammer hatte hier- auf keinen Einfluß und kann daher auch nicht für die Wortfassung der Allgemeinen Bestimmungen verant- wortlich gemacht werden.

2. Das Bundesarbeitsministeri- um hat die Allgemeinen Bestimmun- gen zunächst einseitig dahingehend ausgelegt, daß eine Minderungs- pflicht unter zwei Gesichtspunkten besteht:

a) für einen Katalog von Labor- leistungen, bei denen unterstellt werden müsse, daß sie üblicherweise mittels automatisierter oder mecha- nisierter Laborgeräte durchgeführt werden, wobei der Klammerkatalog

der Allgemeinen Bestimmungen er- heblich erweitert wurde,

b) auch außerhalb des Katalo- ges für alle Fälle, in denen Ärzte tat- sächlich in ihrer Praxis solche Geräte zur Leistungserbringung einsetzen.

3. Die Bundesärztekammer hat dagegen die Rechtsauffassung ver- treten, daß eine Minderungspflicht nur dann akzeptiert werden könne, wenn ein Arzt tatsächlich in seiner Praxis mit automatisierten und me- chanisierten Geräten arbeitet, nicht jedoch schon dann, wenn solche Ge-

räte auf dem Markt verbreitet sind und daher für den Arzt die Möglich- keit besteht, sie in seiner Praxis ein- zusetzen.

4. Nach Veröffentlichung dieser gegenseitigen Rechtspositionen ist die Bundesärztekammer mit einer Flut von Anfragen überschüttet wor- den, in denen eine eindeutige Klar- stellung des Anwendungsbereiches der Allgemeinen Bestimmungen zur Vermeidung ständiger Konflikte mit Patienten und Kostenträgern gefor- dert wurde. Nach Beratung in den zuständigen Fachgremien und nach Abstimmung mit allen von dieser Regelung betroffenen Berufsverbän- den hat sich die Bundesärztekammer bereit erklärt, mit dem Bundesar- beitsministerium über einen Kom- promißweg zu verhandeln.

5. Ergebnis dieser Verhandlun- gen ist der in nebenstehendem „Ka- sten" nochmals veröffentlichte Lei- stungskatalog. Der Bundesarbeitsmi- nister ist damit von seiner Ur- sprungsauffassung abgerückt, wo- nach auch außerhalb entsprechender Kataloge immer dann gemindert werden müsse, wenn der Arzt in sei- ner Praxis Leistungen unter Einsatz automatisierter oder mechanisierter Analysengeräte erbringt. Er hat dar- über hinaus einer erheblichen Redu- zierung dieses nunmehr abschließen- den Kataloges minderungspflichtiger Leistungen zugestimmt. Damit ist die Basis eines tragbaren Kompro- misses gelegt worden, dem sich die Bundesärztekammer vor dem Hin- tergrund der an sie herangetragenen Forderung nach eindeutiger Klar- stellung des Gebührenordnungstex- tes nicht verschließen konnte.

6. Selbstverständlich verbleibt auch bei dem vereinbarten Katalog für den Arzt die Möglichkeit, im Ein- zelfall die Leistung unter Kennzeich- nung mit E ohne Minderung abzu- rechnen, wenn aus besonderen medi- zinischen Gründen eine automati- sierte oder mechanisierte Leistungs- erbringung nicht möglich ist oder au- tomatisierte oder mechanisierte Ge- räte bei Leistungserbringung außer- halb laborüblicher Betriebszeiten wegen weniger notwendiger Leistun- gen extra in Betrieb genommen wer- den müssen. Die in den Allgemeinen Bestimmungen beispielhaft genann- ten trockenchemischen Untersu- chungen fallen nicht in den verein- barten Katalog und sind daher schon aus diesem Grund nicht minderungs- pflichtig; sie sind nach den Num- mern 3601 und 3602 gegebenenfalls analog abzurechnen.

Es ist verständlich, daß sich Ärz- te mit einem Praxis-Labor auch mit diesem Kompromiß nicht anfreun- den können. Sie sollten aber beden- ken, daß der Katalog ohne den Kom- promiß wahrscheinlich sehr viel wei- ter gefaßt worden wäre und dann auf dem Rechtswege die inhaltliche In- terpretation der Allgemeinen Be- stimmungen hätte geklärt werden müssen. Der Ausgang solcher Ver- fahren ist aber wegen des unklaren Wortlautes nicht vorauskalkulierbar.

Dipl.-Kfm. Renate Hess, BÄK Zuordnungskatalog: Untersuchungen, die mit dem Buchstaben P be-

ziehungsweise — bei Vorliegen der in Absatz 2 der Ziffer 2.a) der All- gemeinen Bestimmungen zu Abschnitt M des Gebührenverzeichnis- ses zur Gebührenordnung für Ärzte genannten Voraussetzungen — mit dem Buchstaben E zu kennzeichnen sind:

GOÄ-Nummer Bemerkungen

3621, 3623, 3625, 3627;

3661 bis 3664;

3681 bis 3686;

3691, 3692, 3693;

3701 bis 3748;

3787, 3790;

3838, 3858: nur bei Ligandenbindungs-Analysen (zum Beispiel Enzym-, Fluoreszenz-, Fluoreszenzpolarisations-, Chemolu- mineszenz-Irnmunoassays);

3964, 3966, 3970;

4146;

4242;

4428: nur bei der Bestimmung von IgA, IgG, IgM, Transferrin.

A-784 (24) Dt. Ärztebl. 86, Heft 12, 23. März 1989

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