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Archiv "Amtliche Gebührenordnung für Ärzte" (05.06.1985)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Tätigkeitsbericht: Entschließungen

bers bezüglich des geforderten Pflege- satzes für Belegpatienten. Dieser Pfle- gesatz soll, wie beim allgemeinen Pfle- gesatz, Leistungen im Krankenhaus abdecken, die nicht einzelnen Patienten zurechenbar sind.

Der Deutsche Ärztetag appelliert an die Bundesländer, im Bundesrat für eine entsprechende Korrektur zu sorgen.

Die Ungleichbehandlung der Bezahlung des nachgeordneten Dienstes führt zu einer erheblichen Benachteiligung der Belegkrankenhäuser und damit zu einer nicht mehr tragbaren Mehrbelastung der Belegärzte. Die Bundesländer wer- den aufgerufen, zur Erhaltung der ko- stengünstigen Belegkrankenhäuser und Belegabteilungen, vorwiegend in der Grund- und Regelversorgung, die notwendigen, von der Gesamtheit der Ärzteschaft und der Krankenhausge- sellschaften geforderten Änderungen in der Bundespflegesatznovelle zu vertre- ten."

Keine weitere Gefährdung des Belegarztsystems

❑ „Bundesregierung und Bundesrat werden aufgefordert, die belegärztliche Tätigkeit nicht weiter aufgrund von Verordnungen und zusätzlichen finan- ziellen Belastungen zu behindern, son- dern sie zu fördern, um die Vorteile des Belegarztsystems, auch unter dem Aspekt der Begrenzung der Ausgaben im stationären Bereich, voll zum Tra- gen zu bringen. Weder die Vorschriften in der Bundespflegesatzverordnung noch diejenigen in der Gebührenord- nung für 'Ärzte sind dazu geeignet, eine weitere Unterstützung der Belegärzte zu gewährleisten. Insbesondere die un- genügende Honorierung belegärzt- licher, krankenhaustypischer Leistun- gen sowie Honorarminderungspflich- ten stellen eine leistungsgerechte Ver- gütung auch zukünftig in Frage."

Amtliche

Gebührenordnung für Ärzte

III „Bisherige Erfahrungen mit der seit dem 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte

(GOÄ) zeigen nach Auffassung des Deutschen Arztetages, daß eine Über- arbeitung und Weiterentwicklung drin- gend erforderlich ist.

1. Die Nivellierung des Gebührenrah- mens mit gleichzeitiger Einführung ei- ner starren Begründungsschwelle hat—

wie von der Ärzteschaft vorausgesagt—

in der praktischen Auswirkung zu einer Einheitsgebühr in Höhe der beiden Schwellenwerte (2,3 bzw. 1,8) ge- führt. Sinn und Zweck eines Gebühren- rahmens, nach den Umständen des einzelnen Behandlungsfalles das sach- gerechte Honorar sowohl im unteren, mittleren und oberen Bereich festlegen zu können, sind damit verloren gegan- gen. Die Begründungsschwelle und de- ren Handhabung, insbesondere durch die Beihilfe und die PKV bedürfen da- her einer kritischen Überprüfung.

2. Die Zuordnung ärztlicher Leistun- gen in dem „kleinen" Gebührenrah- men hat sich für eine Vielzahl ärztlicher Gebührenpositionen als willkürlich er- wiesen und muß daher korrigiert wer- den.

3. Die unreflektierte Übernahme der Punktwertrelationen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) für kas- sen- und vertragsärztliche Leistungen hat zu krassen Unterbewertungen bei krankenhaustypischen Leistungen ge- führt. Die Honorarminderungspflicht von 15 Prozent bei stationären und teil- stationären Leistungen seit dem 1. Ja- nuar 1985 verschärft die negativen Auswirkungen dieser Unterbewertung in einem unerträglichen Ausmaß. Die Bewertungen für krankenhaustypische Leistungen müssen daher insbesonde- re daraufhin überprüft werden, ob die Krankenhaussach- und Personalkosten darin angemessen berücksichtigt sind.

4. Die zusätzlich zur Übernahme des EBM in die GOA übernommenen, ver- traglich vereinbarten Abrechnungsbe- stimmungen führen zu Einschränkun- gen in der Abrechnung medizinisch notwendiger ärztlicher Leistungen, die in einer Amtlichen Gebührenordnung nicht gerechtfertigt sind. Auch insoweit ist eine Korrektur erforderlich.

5. Leistungsverzeichnis und Punkt- wert der GOA sind durch die eingetre-

tene medizinische Entwicklung und die Kostensteigerungen schon weitgehend überholt. Die GOA droht erneut zu er- starren. In der Amtlichen Gebühren- ordnung fehlt das Instrument zur fle- xiblen und kontinuierlichen Anpassung des Leistungsverzeichnisses und der Punktwertrelation. In jedem Falle ist ei- ne der Kostenentwicklung gerecht wer- dende allgemeine Anhebung des Punktwertes und eine Anpassung des Leistungsverzeichnisses an die medizi- nische Entwicklung dringend erforder- lich.

6. Das Leistungsverzeichnis und die allgemeinen Bestimmungen enthalten noch weitere Mängel, die dringend be- seitigt werden sollten (z. B. Gutachter- honorierung, intensivmedizinische Be- treuung, ungleichmäßige Berücksichti- gung besonderer Erschwernisse, Bera- tung als einzige Leistung)."

Bundeseinheitliche Ruf-Nummer

für den Notfalldienst

III „Der 88. Deutsche Ärztetag begrüßt die bundeseinheitliche Einführung der Ruf-Nummer 1 92 92 für den ambu- lanten ärztlichen Notfalldienst.

Wegen der für Notrufe und Rettung zur Verfügung stehenden Ruf-Nummern der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes bestehen nach wie vor Unsicherheiten in der Bevölkerung, über welchen Alarmierungsweg eine möglichst rasche notfallmedizinische Versorgung herbeigerufen werden kann.

Der 88. Deutsche Ärztetag bekräftigt die vom 83. Deutschen Ärztetag 1980 in Berlin beschlossenen Aussagen zum ,Notfalldienst und Rettungswesen' und stellt fest, daß der Ärztliche Notfall- dienst für die ambulante ärztliche Ver- sorgung von Notfallpatienten zuständig ist. Hierfür steht die Ruf-Nummer 1 92 92 zur Verfügung.

Zur Alarmierung der Rettungsdienste steht die Ruf-Nummer 1 92 22 zur Verfügung. Der deutsche Ärztetag for- dert eine bessere Koordinierung dieser Dienste auch mit den Notruf-Leitstellen

1760 (34) Heft 23 vorn 5. Juni 1985 82. Jahrgang Ausgabe A

(2)

Mit großem Ernst bei der Sache: Das Plenum des 88. Deutschen Ärztetages

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Entschließungen

von Polizei (1 10) und Feuerwehr (1 12), um Rettungsmittel, Notfallärzte und Rettungsärzte indikationsbezogen zum Einsatz zu bringen. Nur so wird auch in Zukunft eine schnelle, wirksa- me und kostenbewußte Hilfeleistung für Notfallpatienten möglich sein und werden Unsicherheiten in der Bevölke- rung über Zuständigkeiten vermie- den."

Kooperation von Notfalldienst und Rettungsdienst

❑ „Die Delegierten des 88. Deutschen Ärztetages fordern die Landesärzte- kammern auf, darauf hinzuwirken, daß die Kooperation zwischen den Ret- tungsdiensten der Länder und den ärzt- lichen Notfalldiensten verbessert wird, nicht nur durch Verzahnung der fern- meldetechnischen Gegebenheiten mit- tels Querschaltung der Rufnummern dieser Dienste (1 92 92, 1 92 22, 1 10, 1 12), sondern auch durch enge- re Zusammenarbeit der jeweiligen Leit- stellen. Dabei sind nach Möglichkeit gemeinsame Leitstellen zu schaffen, in denen auch Ärzte aus dem Bereich des kassenärztlichen Notfalldienstes tätig sind."

Begründung:

„Obwohl im Rahmen des Sicherheits- auftrages für die kassenärztliche Ver- sorgung in allen Regionen ein Notfall- dienst niedergelassener Ärzte einge- richtet ist, wird der für andere Aufga- ben eingerichtete Rettungsdienst häu- fig mit Fällen belastet, der des hoch spezialisierten, kostenträchtigen Auf- wands des Rettungsdienstes gar nicht bedarf. Eine Ursache dafür ist sicher- lich auch, daß der Rettungsdienst we- gen seiner leicht einprägsamen Notruf- nummer leichter erreicht werden kann, als der ärztliche Notfalldienst. Wenn die Dienste eng zusammenarbeiten oder sogar integrierte Leitstellen unter- halten, würde dies dazu beitragen, Fehleinsätze und die Inanspruchnahme im Einzelfall nicht notwendiger, ko- stenaufwendiger Transportmittel zu vermeiden. Auch wäre der Rettungs- dienst dann frei für wirklich lebensbe- drohende Situationen!"

Fachkundenachweis

„Rettungsdienst"

❑„Die Delegierten des 88. Deutschen Ärztetages fordern den Fachkunde- nachweis ‚Rettungsdienst' als verbind- liche Voraussetzung für die Tätigkeit ei- nes Arztes im Rettungsdienst und ap- pellieren deshalb an alle Ärztekam- mern, die der Empfehlung des Vor- standes der Bundesärztekammer zur Verabschiedung dieses Fachkunde- nachweises in dieser Form noch nicht gefolgt sind, baldmöglichst den Fach- kundenachweis ‚Rettungsdienst' ein- zuführen oder durch eine vergleichbare Regelung diesem Anliegen gerecht zu werden.

Dabei müssen allen Ärzten geeignete Stellen zum Erwerb des Fachkunde- nachweises ‚Rettungsdienst' zur Ver- fügung gestellt werden, und es muß durch entsprechende Übergangsrege- lungen denjenigen Ärzten, die schon regelmäßig im Rettungsdienst tätig sind, ebenfalls die Möglichkeit gege- ben werden, diesen Fachkundenach- weis zu erwerben.”

Begründung:

„Die ärztliche Tätigkeit im Rahmen des Rettungsdienstes erfordert besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der In- tensivmedizin. Wegen des breiten Tä-

tigkeitsspektrums im Rettungsdienst ist aber eine Spezialisierung im Sinne der Einführung eines neuen Gebietes oder Teilgebietes nicht sinnvoll. Eine praktikable Lösung stellt vielmehr die von der Bundesärztekammer herausge- gebene Empfehlung zur Verabschie- dung eines Fachkundenachweises ,Rettungsdienst' dar.

Dieser Fachkundenachweis gibt den für den Rettungsdienst verantwortlichen Behörden und Organisationen eine Orientierung zur Qualifikation der ein- zusetzenden Ärzte. Dem Arzt, der im Rettungsdienst tätig werden will, ver- mitteln die theoretischen und prakti- schen Kenntnisse, die mit dem Erwerb des Fachkundenachweises ‚Rettungs- dienst' verbunden sind, die notwendi- ge Selbstsicherheit, um effektiv tätig werden zu können.

Zur Umsetzung einer medizinisch ef- fektiven Versorgung ist es notwendig, auf einer einheitlichen Basis alle Ärzte im Rettungsdienst einzusetzen. Dies wiederum kann am leichtesten rea- lisiert werden, wenn alle Ärztekam- mern der Empfehlung zur Verabschie- dung des Fachkundenachweises ‚Ret- tungsdienst' folgen.

Bei der Umsetzung muß darauf geach- tet werden, daß alle Ärzte die Möglich- keit haben, im Rettungsdienst tätig zu werden, unabhängig von ihrem beruf- Ausgabe A 82. Jahrgang Heft 23 vom 5. Juni 1985 (37) 1761

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