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Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 42, 22. Oktober 1999 (1)
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elbst das Bundesgesund- heitsministerium scheint sich darauf vorzubereiten, daß es zum 1. Januar 2000 kein Re- form-Gesetz geben wird. Vermu- tungen über ein eventuelles Schei- tern gibt es zwar seit geraumer Zeit, neu ist freilich, daß im Hause Fischer jetzt auch der Rückzug nicht ausgeschlossen wird. Auf dem 41. Kassenärztetag Südwürttemberg räumte Ministe- rialdirektor Dr. med. Hermann Schulte-Sasse ein, daß die Mehr- heitsverhältnisse im Bundesrat Abstriche am Gesetzesvorhaben erzwingen. Die Bundesregierungwill an den Kernpunkten des Ge- setzentwurfs dennoch nichts än- dern und den Gang zum Vermitt- lungsausschuß des Bundesrates abwarten. Schulte-Sasse hält so- wohl die monistische Kranken- haus-Finanzierung als auch das Globalbudget für nicht vermitt- lungsfähig. Sollte das Vermitt- lungsverfahren scheitern, wäre das Reformvorhaben in toto geschei- tert, räumte er ein. Dann gebe es zwei Möglichkeiten: Die Bundes- regierung könne versuchen, die Teile des Entwurfs, die nicht zu- stimmungspflichtig seien, neu zu bündeln, und Anfang nächsten
Jahres einen neuen Gesetzentwurf im Bundestag einbringen. Oder man steige in eine allgemeine De- batte mit allen Beteiligten, auch der Opposition, ein und versuche, zu einem von allen Seiten getra- genen Konzept zu kommen. Wenn es keine Reform zum 1. Januar 2000 gebe, versicherte er, werde wieder der alte Rechtsstand von Ende 1998 gelten, da das Vor- schaltgesetz nur für das Jahr 1999 erlassen worden ist. Bis auf das Arzneimittelbudget, allerdings oh- ne Benchmarking, werde es dann keine Budgetierung und Obergren- zen mehr geben. Klaus Schmidt
Gesundheitsreform
Kaum vermittlungsfähig
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it einem Schachzug will die Bundesregierung im Zuge der geplanten GKV- Gesundheitsreform 2000 der pri- vaten Krankenversicherung (PKV) und den Beihilfestellen des Bun- des und der Länder bei deren Spar- bemühungen beistehen. Konkret:Mit einer punktuellen Änderung der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) per 1. Januar 2000 sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, daß künftig in- nerhalb der Privatgebührenord- nung besondere Erstattungsbedin- gungen für spezielle PKV-Tarife verankert werden dürfen, insbe- sondere für Tarife mit sozialer Ausrichtung.
In einer Demarche hat der Präsident der Bundesärztekam- mer, Prof. Dr. med. Jörg-Dietrich Hoppe, Bundesgesundheitsmini- sterin Andrea Fischer darauf hin- gewiesen, daß es bisher zwischen dem federführenden Ministerium und der Bundesärztekammer un-
streitig gewesen sei, daß eine sol- che Sozialkomponente zugunsten der privaten Krankenversicherung und der Beihilfe nicht innerhalb der GOÄ geregelt werden dürfte.
Dies wäre für eine amtliche Ge- bührentaxe systemfremd; der PKV würden Mittel und Wege eröffnet, sich noch mehr als bisher schon in den Tarifen und Leistungskondi- tionen der sozialen Krankenversi- cherung anzupassen – und dies wieder einseitig zu Lasten der Ärz- te. Dabei räumt die Bundesärzte- kammer ein, daß auch dem berech- tigten Anliegen der Sicherung so- zial schwacher Privatpatienten sei- tens der Leistungserbringer, soweit dies möglich und begründet ist, Rechnung getragen werden soll.
Konkret schlägt deshalb die Bun- desärztekammer vor, § 2 der GOÄ über abweichende Honorarverein- barungen entsprechend zu ändern.
Damit würde der Bundesärzte- kammer und dem Verband der privaten Krankenversicherung er-
möglicht, die Privatliquidation für bestimmte Personengruppen – et- wa für die über 65jährigen Pri- vatversicherten – im Standardtarif vertraglich zu vereinbaren. Über diesen Weg könnten auch weitere Tarife von sozial sicherungsbe- dürftigen Privatversicherten ver- einbart werden, etwa für arbeits- lose Versicherte oder für Studen- ten.
Die Bundesärztekammer hat mit dem Verband der privaten Krankenversicherung bereits Kon- takte in dieser Richtung aufge- nommen – bisher allerdings ohne Ergebnis. Denn die privaten Kran- kenversicherer suchen die Lösung weiterhin nur im Bereich der ärzt- lichen Privatliquidation und be- harren so lange auf einer Veranke- rung des Standardtarifs in der GOÄ (womöglich noch mit vorge- zogener Altersgrenze), bis eine rechtsverbindliche Vertragskom- petenz für beide Seiten geschaffen ist. Dr. Harald Clade