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Archiv "Gebührenordnung für Ärzte: Informationspflicht über Wahlleistungskosten" (06.02.2004)

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iquidationsberechtigte Kranken- hausärzte (Chefärzte) müssen pri- vat behandelte Krankenhauspatien- ten vor dem Klinikaufenthalt detailliert über die auf sie zukommenden Kosten der „Wahlleistung ärztliche Behand- lung“ und der Komfortleistungen (Un- terkunft; Service; Extras) informieren.

Nach einem Urteil des Bundesgerichts- hofs (BGH) vom 27. November 2003 (Az.: III/ZR 3703), das am 23. Dezember 2003 veröffentlicht wurde, reicht der bloße Hinweis auf die im Geschäftszim- mer der leitenden Klinikärzte oder an der Aufnahme ausliegenden Gebühren- ordnung für Ärzte (GOÄ) nicht aus, um dieser Verpflichtung nachzukommen.

In dem Rechtsstreit vor dem Karls- ruher Verfassungsgericht erhielt ein Privatpatient in letzter Instanz weitge- hend Recht. In den Vorinstanzen war der Patient aufgrund einer Klage eines Chefarztes vom Amtsgericht Krefeld und im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Krefeld zur Zahlung der vollen Höhe der Liquidation für sämtli- che Wahlleistungen verurteilt worden.

Nach dem BGH-Urteil ist eine Wahl- leistungsvereinbarung rechtlich un- wirksam, wenn der Patient nicht vor der stationären Behandlung hinreichend und im vertretbaren Rahmen über die möglichen Kosten der privatärztlichen Behandlung informiert wird. Der Bun- desgerichtshof vertrat in seinem Grundsatzurteil eine differenzierte Auffassung und gab zugleich eine Handlungsrichtschnur für die Informa- tionsobliegenheiten der Krankenhäu- ser beziehungsweise der Chefärzte bei privatärztlicher Behandlung im Kran- kenhaus. Dabei müsse der Patienten- schutz und der gesundheitliche Ver- braucherschutz stets im Vordergrund stehen.

Als zu weitgehend stuft der BGH eine Unterrich- tungspflicht ein, wenn der Abschluss der Wahl- leistungsvereinbarung nur dann nicht zu bean- standen ist, wenn dem Patienten unter Hin- weis auf die mutmaß- lich in Ansatz zu brin- genden Gebührenord- nungsnummern de- tailliert und auf den Einzelfall abgestellt die ungefähre Höhe der voraussichtlich

entstehenden Arztkosten mitgeteilt wer- den. Zwar sei die Unterrichtungspflicht in § 22 Abs. 2 mit der Vierten Verord- nung zur Änderung der Bundespflege- satzverordnung (vom 20. Dezember 1984; Bundesgesetzblatt I, Seite 1680) erstmals gegenüber der Vorgänger- regelung des § 7 Abs. 2 Bundespflege- satzverordnung alter Fassung erweitert und akzentuiert worden, ein detaillierter Kostenvoranschlag über die voraussicht- liche Höhe der entstehenden Arztkosten („Wahlleistung Arzt“) sei jedoch nicht möglich. Er erübrige sich auch unter Ver- braucherschutzgründen, weil dies nicht nur zu einem immensen organisatori- schen Mehraufwand für das Kranken- haus führen würde, sondern das Kran- kenhaus gezwungen wäre, den Patienten im Verlauf der stationären Behandlung sukzessive über die finanziellen Konse- quenzen des Vorgehens in Kenntnis zu setzen.

Im Übrigen weist der BGH darauf hin, dass zu unterscheiden sei einerseits zwischen der Informationspflicht über die Kosten der wahlärztlichen Leistun- gen und andererseits den anderen Krankenhauswahlleistungen. Dabei sei

das Interesse des Patienten, konkrete Preise über die „Wahlleistung Arzt“ zu erfahren, nicht so schutzwürdig wie bei anderen Wahlleistungen. Zudem be- stimme der Krankenhausträger die Entgelte für nichtärztliche Wahlleistun- gen autonom im Rahmen der Ange- messenheitsgrenze gemäß § 22 Abs. 1, Satz 3 Bundespflegesatzverordnung (BPflV). Da es in der Krankenhaus- praxis erhebliche Preisunter- schiede bei der Bemessung einzelner Wahlleistungs- entgelte gebe, habe der Patient in der Regel ein Interesse daran, kon- krete Preise für die angebotenen nichtärzt- lichen Wahlleistungen zu erfahren.

Dagegen unterläge die Bemessung des Entgelts für ärztliche Wahlleistungen ande- ren Preisregeln. Hier fänden die Vorschriften der Amtlichen Gebüh- renordnung für Ärzte oder für Zahnärzte analoge Anwendung (§ 22 Abs. 3, Satz 7 BPflV). Gemäß

§ 5 GOÄ habe der liquidationsberech- tigte Klinikarzt die Möglichkeit, im Einzelfall das Entgelt in engen Grenzen nach Maßgabe der GOÄ festzulegen und zu berechnen. Durch die Anwen- dung der gesetzlichen Preisregelungen GOÄ und GOZ sei gewährleistet, dass jeder Patient – unabhängig von der Wahl des Krankenhauses – für (im We- sentlichen) gleichartige oder gleichwer- tige ärztliche Leistungen eine annä- hernd gleiche Vergütung zu zahlen hat.

Aus dem Sinngehalt der geänderten Bundespflegesatzverordnung sei zu schließen, dass bei ärztlichen Wahllei- stungen nicht der geschuldete „End- preis“, sondern nur die Art und Weise des Zusammenkommens dieses Preises (Entgelt; Honorare) erläutert werden müsse.

Nicht mehr rechtlich zulässig sei es indes, so der BGH, dass sich der Kran- kenhausträger darauf beschränkt, den Patienten darauf hinzuweisen, dass die Abrechnung des selbst liquidierenden Chefarztes nach der GOÄ erfolge. Den Patienten könne nicht zugemutet wer- P O L I T I K

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A316 Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 66. Februar 2004

Gebührenordnung für Ärzte

Informationspflicht über Wahlleistungskosten

Bundesgerichtshof gibt Handlungsanleitungen für Krankenhaus-Chefärzte.

Foto:dpa

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W

ährend sich die Aviäre Influen- za – besser bekannt als Vogel- grippe oder Geflügelpest – in Asien weiter ausbreitet und die Zahl der Erkrankungen beim Menschen an- gestiegen ist, bemüht sich die Welt- gesundheitsorganisation (WHO) dar- um, die Infektionslage in ein realisti- sches Licht zu rücken. Ihre vor eini- gen Tagen ausgesprochene Warnung, die Vogelgrippe könne unter Umstän- den eine weltweite Grippeepidemie mit Millionen von Toten auslösen, hatte Be- unruhigung ausgelöst. Dabei ist die WHO lediglich ihrer Pflicht nachge- kommen, ein „Worst-Case“-Szenarium aufzuzeigen, damit die Gesundheits- behörden der Staaten Vorbereitungen treffen können.

Die WHO geht von dem theoreti- schen Fall aus, dass eine gleichzeitige Infektion mit aviären und humanpatho- genen Influenza-Viren zu einer Mi- schung des Genmaterials führen könn- te, in deren Folge sich die Infektions- wege verändern. Sorge bereitet der WHO jedoch die Tatsache, dass sich der humane Influenza-Virus-Subtyp H3N2 von Europa und den USA auf Asien zubewegt, wo er auf den aviären Virus- typ H5N1 treffen könnte. Bei einem Zusammentreffen seien ein „Genmix“

und die Entstehung hochpathogener Virustypen nicht auszuschließen. Die- ses Risiko ist nach Ansicht der Viro- logen grundsätzlich, nicht nur der- zeit in Asien, bei Infektionen mit In- fluenza-A-Viren gegeben. Es müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen bestehen.

Influenza-Viren sind weltweit ver- breitet und werden in die Typen A, B und C unterteilt, die unterschiedlich

schwere Krankheitsbilder auslösen und in ihrer Tendenz zur Ausbreitung vari- ieren. Influenza-A-Viren sind am weite- sten verbreitet und zeigen die höchste genetische Variabilität. Dabei entste- hen sowohl neue Subtypen als auch Vi- rusvarianten, die für den Wirtsorganis- mus ein unterschiedliches Gefährdungs- potenzial besitzen. Dabei ist nicht nur der menschliche Körper für Influenza- A-Viren empfänglich. Man findet sie auch bei anderen Säugern vor: zum Bei- spiel bei Schweinen und Pferden – und in großer Vielfalt bei Vögeln.

Influenza-B-Viren, die normalerwei- se nur bei Menschen zu Infektionen führen, haben keine Subtypen. Verän- derungen bringen hier neue Varianten hervor, die isolierte Ausbrüche auslösen und sich zu Epidemien entwickeln kön- nen. Die Erkrankung ist klinisch nicht von einer Influenza A zu unterscheiden.

Influenza-C-Viren treten sporadisch auf. Sie führen zu milden Erkrankungen oder sogar nur zu einer asymptomati- schen Infektion. Ihre epidemiologische Bedeutung ist gering.

Von Subtypen und Varianten der Influenza-Viren

Eine Besonderheit der Influenza-Viren ist ihre Variabilität. Dabei entstehen – aufgrund verschiedener Mechanis- men – neue Varianten und Subtypen der Erreger mit veränderten Eigen- schaften.

So entwickeln sich neue Virusvarian- ten aufgrund geringer Veränderungen in der Erbinformation, den so genann- ten Punktmutationen. Als Folge verän- dern sich die Oberflächenproteine Häm- M E D I Z I N R E P O R T

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A318 Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 66. Februar 2004

den, sich die Vorlage des Textes der GOÄ zu erbitten oder sich diese zu be- schaffen.

Der BGH favorisiert einen mittleren Weg, nämlich die „vermittelnde Lö- sung“, die sowohl dem anerkannten In- formationsbedürfnis des Patienten als auch den praktischen verwaltungstech- nischen Anforderungen der Kranken- hausträger Rechnung trägt. Es müsse eine praktikable Lösung gefunden wer- den, die zwischen beiden Interessen vermittelt.

Vermittelnde Lösung

Am besten wäre es, so der BGH, wenn ein Muster einer Patientenstandardin- formation angewandt würde. Darin sollte Folgendes verankert werden:

> kurze Charakterisierung des In- halts wahlärztlicher Leistungen. Dabei müsse beschrieben werden, dass hier- durch ohne Rücksicht auf Art und Schwere der Erkrankung die persönli- che Behandlung durch die liquidations- berechtigten Ärzte sichergestellt wer- den soll. Damit soll der Hinweis ver- bunden werden, dass der Patient auch ohne Abschluss einer Wahlleistungsver- einbarung die medizinisch notwendige Versorgung durch hinreichend qualifi- zierte Ärzte (Facharztstandard) erhält;

> kurze Erläuterung der Preiser- mittlung für ärztliche Wahlleistungen:

Leistungsbeschreibung anhand der GOÄ-/GOZ-Nummern;

> Bedeutung von Punktzahl und Punktwert;

> Möglichkeit, den Gebührensatz (Vervielfacher) je nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und besonderen Umstän- den zu erhöhen;

> Hinweis auf die Gebührenminde- rung nach § 6 a GOÄ;

> Hinweis darauf, dass die Vereinba- rung wahlärztlicher Leistungen eine er- hebliche finanzielle Mehrbelastung des Patienten zur Folge haben kann;

>Hinweis darauf, dass sich bei Inan- spruchnahme wahlärztlicher Leistungen die Vereinbarung auf alle liquidationsbe- rechtigten Ärzte erstreckt, die an der Be- handlung unmittelbar oder mittelbar be- teiligt sind (so genannte Wahlleistungs- behandlungskette gemäß § 22 Abs. 3, Satz 1 BPflV). Dr. rer. pol. Harald Clade

Influenza

Auf den „Genmix“

kommt es an

Die Potenz zur sprunghaften Steigerung der Pathogenität

wurde bisher nur bei Infuenza-A-Viren der Subtypen H5, die

sich derzeit in Asien verbreiten, und H7 festgestellt.

Referenzen

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