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Archiv "Gebührenordnung für Ärzte: „Kommunizierende Röhren“" (19.03.2004)

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s ist eine gängige These der privaten Krankenversicherung (PKV), die privat liquidierenden Ärzte (ambu- lant und stationär) würden sich bei den Privatversicherten über höhere Liqui- dationen in dem Maße schadlos halten, wie im Bereich der Gesetzlichen Kran- kenversicherung (GKV) wegen der an- haltenden Budgetdeckelung und damit verschlechterter Honorarkonditionen die Vertragsarzthonorare stagnieren.

Aus den Statistiken der privaten Kran- kenversicherung ließe sich ablesen, dass die Ärzte honorarpolitische Kompen- sationen zulasten der Selbstzahler und deren Kostenträger (PKV; Beihilfe) be- trieben, um über diese Art von kommu- nizierenden Röhren das Privathonorar- budget aufzubessern.

Jetzt hat der Verband der Privatärzt- lichen VerrechnungsStellen e.V. (PVS), Berlin, im Vorfeld einer angekündigten Aufklärungs- und Öffentlichkeitskam- pagne des Verbandes der privaten Krankenversicherung aufgrund stich- haltiger Zahlen die These der „kommu- nizierenden Röhren“ und der Ab- zockerei durch privat liquierende Ärzte widerlegt.

Der Geschäftsführer der PVS Süd- west, Peter Gabriel, Mannheim, zu- gleich Vorsitzender des Ausschusses für Gebühren- und Vertragsrecht des Ver- bandes der Privatärztlichen Verrech- nungsStellen e.V. (Berlin), stellt dabei nicht in Abrede, dass erhebliche Quer- subventionen seitens der Chefärzte/am- bulant tätiger Privatärzte beziehungs- weise der privaten Krankenversiche- rung zugunsten der gesetzlichen Kran- kenkassen und der sozial versicherten Patienten geleistet werden und geleistet werden müssen. Die anhaltende Ausga- benexpansion in der privaten Kranken- versicherung geht auch auf exogene

und zum Teil auf hausgemachte Pro- bleme zurück, insbesondere infolge der exorbitant steigenden Abschluss- und Umdeckungskosten, der Verwaltungs- und Marketingkosten.

Transparente Rechnungslegung

Die Privatliquidationen auf der Basis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) heben sich im Gegensatz zur völlig intransparenten Kostenrech- nung und dem fehlenden Beitrags- und Leistungsbezug in der GKV durch eine präzise sowohl für die Versicherten (Privatversicherte; Selbstzahler) als auch für die Kostenträger und die Ärz- te transparente und nachvollziehbare Rechnungslegung heraus. Jede einzel- ne Gebührenordnungsposition und Leistung muss ausgewiesen und nach

§ 12 GOÄ eine größtmögliche Trans- parenz herbeigeführt werden. Zudem sorgt das direkte Vertragsverhältnis nach den Vorschriften des Bürger- lichen Rechts zwischen Arzt und Ver- sicherten dafür, dass die Privatliquida- tionen regelmäßig überprüft werden können und die Einhaltung der Liqui- dationsregeln per Gesetz garantiert ist.

Dazu trägt auch das für die PKV typi- sche Kostenerstattungsverfahren und das Rechnungskontroll- und Erstat- tungsverfahren durch die Kostenträger bei. Die Einzelleistungsvergütung ist das konstitutive Gestaltungselement der privaten Krankenversicherung und des GOÄ-Reglements. In der Ge- bührenordnung sind Mindest- und Höchstsätze für ärztliche Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtig- ten Interessen der Ärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten

Rechnung zu tragen. Dies dient dem gesundheitlichen Verbraucherschutz und dem Schutz vor Überforderung.

Sowohl die Bundesärztekammer als auch die Landesärztekammern und der Verband der Privatärztlichen Verrech- nungsStellen als genossenschaftliche Eigeneinrichtung der privat liquidie- renden Ärzte haben ermittelt, dass sich die Zahl der Rückfragen bei den Aus- kunfts- und Klärungsstellen der Lan- desärztekammern und gerichtsanhängi- gen Streitfälle in den letzten Jahren kaum verändert hat und ein konstant niedriges Niveau aufweist. Zudem ge- ben die Ärztekammern zusammen mit der Bundesärztekammer regelmäßig fachgebietsbezogene Handlungsanlei- tungen Ärzten an die Hand.

Auch der Hinweis des PKV-Verban- des, die ambulanten Leistungen privat liquidierender Ärzte seien zwischen 2000 und 2001 um 6,2 Prozent je Versi- cherten und die ärztliche Wahlleistung im Krankenhaus dagegen lediglich um 0,4 Prozent gestiegen (bestandsberei- nigt), ist erklärlich. Die privatärztlichen Liquidationen von leitenden Kranken- hausärzten bei Inanspruchnahme der Wahlleistung Arzt geht in erster Linie auf die weiter verringerte Verweildauer im Krankenhaus und die damit verbun- dene Verlagerung von Krankenhausfäl- len in den ambulanten Sektor zurück.

Auch wurden immer mehr Klinikfälle vorzeitig in die Frührehabilitation oder in die Pflege verlagert. Tatsächlich stie- gen die Rechnungsdurchschnitte vom Jahr 2001 auf 2002 um 1,24 Prozent.

Fragwürdig ist auch die Routinestati- stik des Verbandes der privaten Kran- kenversicherung, der seit mehr als 15 Jahren quartalsbezogene Ziehungen und Auswertungen von Liquidationen sowohl aus dem ambulanten als auch dem stationären privatärztlichen und privatzahnärztlichen Sektor durch- führt. In der Verbandsstatistik werden nur ausgewählte Rechnungen von Ver- sicherungsunternehmen herangezogen, die dem Verband angeschlossen sind.

Zudem kommt es einer Verfäl- schung von Statistiken gleich, wenn jede Privatliquidation, in der nur ei- ne einzige Gebührenordnungsnummer gesteigert (Multiplikator) worden ist, als Rechnung insgesamt ausgewiesen wird. Eine solche Statistikaufbereitung P O L I T I K

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A762 Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 1219. März 2004

Gebührenordnung für Ärzte

„Kommunizierende Röhren“

Privatärztliche Verrechnungsstellen kontern

gängige These der privaten Krankenversicherung.

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ist für die Auswertung der Gesamt- situation unbrauchbar.

Tatsache ist: Im Jahr 2001 sind 2,34 Prozent aller GOÄ-Abrechnungsnum- mern mit einem höheren Steigerungs- satz als das 2,3fache multipliziert wor- den. Daraus kann aber kein „Beweis“

dafür abgeleitet werden, dass sich die Ärzte infolge des rückläufigen Ver- tragsarzthonorars entsprechend über höhere Privatliquidationen schadlos ge- halten haben.

Gebetsmühlenartig wiederholt der PKV-Verband, dass sich seit vielen Jah- ren der Vervielfacher beim Schwellen- wert eingependelt habe. So sind nach den Verbandsanalysen aus dem Jahr 2001 in 87,48 Prozent des Honorarvolu- mens der Schwellenwerte (also das 2,3- fache beziehungsweise 1,8fache) liqui- diert worden; in 5,14 Prozent des Liqui- dationsvolumens hat der Liquidations- vervielfacher niedriger als beim 2,3- fachen gelegen. Bei lediglich 7,3 Pro- zent des Honorarvolumens hat der Arzt den Schwellenwert mit einer Begrün- dung überschritten. Bei dieser Konstel- lation muss ein historischer Rückgriff auf die verkorkste grundlegende Re- form der Gebührenordnung für Ärzte von 1982 erlaubt sein. Die damalige Gebührenordnung wies damals schon zahlreiche Schieflagen auf. Die Ho- norarexperten der Bundesärztekam- mer hatten bereits 1982 prognostiziert, dass wegen der stark reduzierten Ge- bührenspanne sich die Liquidationen auf den jeweiligen Schwellenwerten einpendeln würden. Die Privathonora- re wurden infolge des Reformstaus seit 1983 nur zweimal, und zwar unwesent- lich, erhöht. Zudem müssen auch die private Krankenversicherung und die Beihilfestellen als Träger der Kranken- versicherungskosten öffentlich Bedien- steter und der Beamten zur Kenntnis nehmen: Die höchstrichterliche Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 13. Juli 2002; Az.: III ZR 186/01) hat festgestellt, dass es zulässig ist, regelmäßig auch den 2,3- fachen beziehungsweise den 1,8fachen Satz des einfachen Satzes der Gebühren- ordnung anzusetzen, weil dies dem durchschnittlichen Aufwand und der durchschnittlichen Schwierigkeit eines normalen Behandlungsfalles Ärzte entspricht. Dr. rer. pol. Harald Clade

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A764 Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 1219. März 2004

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in Ärztlicher Direktor fährt regel- mäßig beim Pharmaunternehmen vor, in dessen Auftrag er gerade forscht, und tankt seinen Wagen auf. Ein Oberarzt speist mit Ehegattin und dem Vertreter eines Medizinprodukteher- stellers, dessen neues Gerät seine Klinik gerade testet, für mehrere 100 Euro.

„Man muss nicht Jura studiert haben, um zu wissen, dass das nicht geht“, be- tonte Prof. Dr. Klaus Ulsenheimer beim 29. Symposion für Juristen und Ärzte der Kaiserin-Friedrich-Stiftung Mitte Februar in Berlin.

Der Rechtsanwalt machte jedoch klar, dass es häufig sehr viel schwerer ist zu entscheiden, ob bei der Einwerbung und Verwendung von Drittmitteln sowie

im Umgang mit dem Auftraggeber alles mit rechten Dingen zugegangen ist oder ob ein Arzt sich unzulässige Vorteile ver- schaffte. Zwar wurden in den vergange- nen Jahren einige höchstrichterliche Ur- teile gesprochen. So hat der Bundesge- richtshof 2002 grundlegende Feststellun- gen zur Interpretation der Bestechungs- delikte getroffen. Juristen weisen jedoch darauf hin, dass etliche Fragen weiterhin offen sind, weil sie in den entsprechen- den Verfahren keine entscheidende Rol- le spielten. Ulsenheimer erläuterte zu- dem, dass sich die meisten Urteile auf Vorfälle vor 1997 beziehen. Doch erst in diesem Jahr wurde das „Anti-Korrupti- onsgesetz“ verabschiedet, mithilfe des- sen die Straftatbestände Vorteilsnahme und -gewährung, Bestechlichkeit und Bestechung erweitert und das Strafmaß erhöht wurden.

Prof. Dr. med. Ingo Flenker, Vorsit- zender der Berufsordnungsgremien der Bundesärztekammer, wies darauf hin, dass damals der neue Tatbestand „Be- stechlichkeit und Bestechung im ge- schäftlichen Verkehr“ eingeführt wurde.

„Damit wird auch ein Fehlverhalten von Ärztinnen und Ärzten erfasst, die in me- dizinischen Einrichtungen in privater Trägerschaft tätig sind“, erläuterte Flen- ker. Seit Oktober 2000 existiert der „Ge- meinsame Standpunkt zur strafrechtli- chen Bewertung der Zusammenarbeit zwischen Industrie, medizinischen Ein- richtungen und deren Mitarbeitern“.

Außerdem hat der Deutsche Ärztetag 2003 eine Überarbeitung der (Muster-) Berufsordnung (MBO) beschlossen, um durch entsprechende Vorgaben die Un- abhängigkeit des Arztes in der Koopera- tion mit der Industrie zu wahren.

So wurde § 32 MBO verschärft.

Durch diese Passage wird vorgegeben, dass die Annahme von Geschenken und

Einwerbung von Drittmitteln

Klare Dienstanweisungen sind im Interesse der Ärzte

Ob man sich als Arzt bei Forschungskooperationen mit der Industrie strafbar macht, ist immer schwerer zu erkennen.

Strengere Regeln

Durch das GKV-Modernisierungsgesetz wurde auch das Heilmittelwerbegesetz (HWG) geän- dert. § 7 bezieht nun die niedergelassenen Ärz- te mit ein, wie Dr. jur. Hans-Jürgen Rieger beim Symposion für Juristen und Ärzte erläuterte.

Entsprechend den Vorschriften in § 331 Straf- gesetzbuch (Vorteilsnahme) und in § 332 (Be- stechlichkeit) wird nun auf der Ebene der Ord- nungswidrigkeiten auch im Bereich des Heil- mittelwerbegesetzes geregelt, dass „Angehö- rige der Fachkreise“ eine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn sie verbotswidrige Zuwen- dungen annehmen. Die Geldbuße kann bis zu 25 000 Euro betragen. Rieger wies darauf hin, dass diese Neuerung für medizinische Fach- kongresse und wissenschaftlich ausgerichtete Fortbildungsveranstaltungen ohne Belang ist.

Sie sind dem Anwendungsgebiet des HWG von vornherein entzogen. Ob es sich jedoch um eine berufsbezogene Fortbildungs- oder eine Marketingveranstaltung handele, sei häufig schwer zu sagen. Rieger empfahl Ärzten, sich im Zweifel den Rat ihrer Ärztekammer einzu- holen. „Auf sie kann dadurch erhebliche Mehr- arbeit zukommen“, betonte der Jurist. Rie

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