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Archiv "Gebührenordnung für Ärzte: Etappensieg" (11.03.2011)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 108

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Heft 10

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11. März 2011 A 491

D

ie Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) wird novelliert. Schon die Tatsache an sich ist erfreu- lich. Nun besteht Hoffnung, dass nach der GOZ auch die Amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) neu gefasst wird. Lange schien die Abschaffung der Gebüh- renordnungen für privatzahnärztliche und privatärzt - liche Behandlung unter der Überschrift Vereinheit - lichung der Vergütung in gesetzlicher und privater Krankenversicherung politisch abgemacht. Damit wäre aber eine von sozialrechtlichen Einschränkungen unbe - einflusste Referenzgröße entfallen, die schon deshalb unverzichtbar ist, weil sie aus fachlicher Sicht das ärzt- liche Leistungsspektrum beschreibt.

Die GOÄ ist eine Rechtsverordnung auf der Grund- lage von § 11 Bundesärzteordnung. Dort heißt es: „In dieser Gebührenordnung sind Mindest- und Höchst - sätze für die ärztlichen Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigen Interessen der Ärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.“ Die GOÄ beschreibt somit den Rechtsrahmen, innerhalb dessen individuelle Behandlungsverträge zwischen Arzt und Patient geschlossen werden können.

Den Medien war die GOZ-Novelle vor allem des- halb eine Nachricht wert, weil das Bundesgesundheits- ministerium nun doch auf die lange umstrittene Öff- nungsklausel verzichtet. Diese wird von den privaten Krankenversicherern gefordert. Sie möchten erstmals direkt mit Zahnärzten und Ärzten Verträge über die Versorgung ihrer Versicherten abschließen und darin auch die Sätze der GOÄ unterschreiten dürfen. Der Ge- setzgeber hat der GOÄ aber eine doppelte Schutzfunk- tion zugedacht: Höchstsätze schützen die Patienten, Mindestsätze die Ärzte, zum Beispiel vor unlauterem Dumping vertraglich an Versicherungsgesellschaften gebundener Kollegen. Das von Zahnärzten und Ärzten geschlossen vertretene Nein zur Öffnungsklausel ist keine Absage an Wettbewerb, es geht vielmehr darum, die Ordnung für fairen Wettbewerb zu erhalten, wie bei anderen freien Berufen auch.

Ist der mit der Öffnungsklausel drohende System- bruch nun auch für die GOÄ abgewendet? Dr. med.

Theodor Windhorst, Vorstandsmitglied der Bundesärz-

tekammer und Vorsitzender des GOÄ-Ausschusses, sieht dafür zumindest gute Chancen. Derweil hat Bun- desgesundheitsminister Philipp Rösler versichert, Ent- scheidungen für die GOÄ würden erst am Ende der Beratungen getroffen. Es spricht allerdings vieles dafür, dass der allgemeine Teil der Gebührenordnung sich an der GOZ orientiert.

Aber damit sind längst noch nicht alle Fragen beant- wortet. Die Ärzteschaft hat Grund herauszustreichen, dass eine Neubeschreibung des ärztlichen Leistungsspek- trums, wie ihn die Bundesärztekammer mit Berufsver- bänden und Fachgesellschaften in ihrem GOÄ-Reform- vorschlag erarbeitet hat, dringlich ist. Denn die heutige von der medizinischen Entwicklung überholte GOÄ pro- voziert Abrechnungskonflikte und Rechtsunsicherheit.

Diese fachlichen Argumente sollten im Bundesgesund- heitsministerium gehört werden. Denn die Reform darf nicht in politischem Klein-Klein hängenbleiben und auch nicht – wie von den Vorgängerregierungen – auf die lange Bank geschoben werden. Die erforderliche Zustimmung der Länder zu einer neuen GOÄ zu bekommen, stellt die höchste politische Hürde dar. Die Länder haben wegen ihrer vielen beihilfeberechtigten Beamten allein die finanziellen Auswirkungen einer Gebührenordnung im Blick. Deshalb müssen sich die Zahnärzte mit sechs Pro- zent Honoraranstieg zufriedengeben. Auch bei der GOÄ – das steht heute schon fest – werden nicht alle Wünsche in Erfüllung gehen können.

GEBÜHRENORDNUNG FÜR ÄRZTE

Etappensieg

Heinz Stüwe

Heinz Stüwe Chefredakteur

S E I T E E I N S

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