DEUTSCHES XRZTEBLATT
Bundesrat änderte
die Gebührenordnung für Ärzte
Seit dem 1. Januar dürfen die Krankenhäuser den selbstzah- lenden Krankenhausbenutzern (Privatpatienten) keine geson- derten Rechnungen mehr zur unmittelbaren Erhebung von Sach- und Personalkosten (im Sinne des § 2 Nr. 1 des Kran-
kenhausfinanzierungsgeset- zes) bei ambulanter privatärzt- licher Behandlung durch liqui- dationsberechtigte Kranken- hausärzte ausstellen.
Am 31. Dezember 1983 ist die bereits in der GOÄ '82 in § 14 vorgesehene Übergangsfrist insoweit ausgelaufen, als der li- quidationsberechtigte Kran- kenhausarzt bis zu diesem Zeitpunkt die vom Kranken- haus unmittelbar erhobenen Sach- und Personalkosten von den von ihm nach § 5 GOÄ be- rechneten Gebühren abzuzie- hen und in der Liquidation den Umfang der Minderung bei den einzelnen Leistungen anzuge- ben hatte.
Nach der vom Bundesrat am 16. Dezember gebilligten und von der Bundesregierung am 19. Dezember 1983 angenom- menen "Ersten Verordnung zur Änderung der Gebührenord- nung für Ärzte (GOÄ)" sind demnach seit dem 1. Januar 1984 die Sach- und Personalko- sten im ambulanten Bereich der privatärztlichen Behand- lung des Krankenhausarztes bereits mit dem Honorar abge- golten.
Gleichzeitig beschloß der Bun- desrat auf Empfehlung der die Novelle mitberatenden Bun- desratsausschüsse für Jugend, Familie und Gesundheit sowie
für Kultur, daß erstmals für die stationäre privatärztliche Be- handlung im Krankenhaus eine neue Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 1984 eingeführt wird. Demnach gilt auch bei stationärer privatärztlicher Be- handlung im Krankenhaus die für den ambulanten Sektor ab 1. Januar 1984 geltende Rege- lung ab dem 1. Januar 1985 analog.
Der liquidationsberechtigte Arzt muß jedoch bis zu diesem Zeitpunkt die vom Kranken- haus unmittelbar erhobenen Sach- und Personalkosten von seinen Gebühren abziehen und in der Rechnung den Um- fang der Minderung bei den einzelnen Leistungen ange- ben.
Der Bundesrat ist somit nicht dem Vorschlag des federfüh- renden Bu ndesratsaussch us- ses für Arbeit und Sozialord- nung gefolgt, der lediglich empfahl, die in der GOÄ '82 in
§ 14 Absatz 2 Satz 1 vorgesehe- ne Übergangsfrist um ein Jahr (also bis zum 31. Dezember 1984) zu verlängern.
Daß die Umsetzung der neugefaßten GOÄ-Vorschriften über die Erhebung von Sach- und Personalkosten bei privat- ärztlicher Liquidation auch für den stationären Krankenhaus- bereich erhebliche verfas- sungs- und arbeitsrechtliche Probleme, aber auch Schwie- rigkeiten bei der Koordinie- rung von anderen Bundesge- setzen, Verordnungen und Vor- schriften mit sich bringen wür- de, hat denn auch der Bundes- rat in einer am 16. Dezember
NACHRICHTEN
1983 gefaßten Entschließung konstatiert. Darin wird bezeich- nenderweise festgestellt:
~ Probleme, die sich aus der Anwendung der GOÄ im statio-
nären Bereich ergeben, wer- den durch die (erste) Ände- rungsverordnung nicht gelöst.
~ Die GOÄ und die geltende Bundespflegesatzverordnung (BPfiV) passen nach wie vor nicht "nahtlos" zueinander.
Verwiesen wird dabei darauf, daß die Länder bei der Bemes- sung der einjährigen Über- gangstrist in§ 14 GOÄ im Jahr 1982 davon ausgegangen sind, daß innerhalb dieser Frist auch eine entsprechende Klarstal- lung und Überarbeitung der
Bundespflegesatzverordnung erfolgen würde. Dies ist bisher jedoch nicht der Fall gewesen.
~ Deshalb appelliert der Bun- desrat an die Bundesregie- rung, so bald als möglich den Ländern Vorschläge vorzule- gen, um dieses dringende Koordinierungs- und Synchro- nisierungsproblem zu lösen.
Darüber hinaus sei es erforder- lich, auch das Nebentätigkeits- recht für beamtete Ärzte der neuen Rechtslage anzupassen.
~ Darüber hinaus wird vorge- schlagen, die durch die Verlän- gerung der Übergangsfrist ge- wonnene Zeit dazu zu nutzen, um durch eine spezielle neu einzuberufende Bund-Länder- Kommission die Probleme zu harmonisieren und zu klären. Dies gelte- soweit nötig- auch für den ambulanten Bereich. (Auf die durch die Änderungs- verordnung aufgeworfenen, völlig ungelösten strukturellen Probleme im Verhältnis von Arztkosten zu Sachkosten wird noch zu einem späteren Zeit- punkt einzugehen sein.) DÄ
Ausgabe A 81. Jahrgang Heft 1/2 vom 9. Januar 1984 (15) 15