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Archiv "Weiterentwicklung der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte" (16.07.2001)

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Beihilfe als Sparkommissar

Fast zynisch schob Baum die Begrün- dung seines Ministeriums für diese Ver- weigerungshaltung nach. Entscheidend für die nicht stattfindende regelmäßige Anpassung der Privatgebührenordnun- gen sei die starke Involvierung des Staa- tes. Tatsache ist: Heute werden durch Kostenerstattungen über die GOÄ und GOZ die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen als Bei- hilfeträger stark belastet. Über die Amt- liche Gebührenordnung für Ärzte wer- den jährlich rund 15 Milliarden DM, über die GOZ rund 5 Milliarden DM umgesetzt. Dies sind bereits mehr als 50 Prozent der gesamten GOÄ/GOZ-Um- sätze. Entscheidend für das Aussitzen sei auch die Schwerfälligkeit des Verord- nungsverfahrens. Die GOÄ/GOZ sind durch die Länder zustimmungsbedürf- tig. Zudem sind inhaltliche Probleme eng mit dem allgemeinen Teil der Gebührenordnungen verwoben, in sich unauflösbar. Damit sind die Aktualisie- rung und die Anpassung entscheidend politisch beeinflusst und durch Gesetz- lichkeiten determiniert.

Außerdem müssten allgemeine Zeit- läufte beachtet werden: In einem Jahr, in dem die Grundlohnrate relativ gering ausfällt, oder falls BAT-Tarifverhandlun- gen ganz auf Null gestellt werden, weil sie für zwei Jahre Laufzeit abgeschlossen

wurden oder weil mit 0,5 Prozent abge- schlossen wurde, ist – nach Meinung der BMG-Referenten – der Anpassungsrah- men für lineare Anhebungen sehr ge- ring. Die Kostenneutralität müsse je- denfalls beachtet werden. Die Möglich- keiten, die Gebührenordnung vertrags- partnerschaftlich zu organisieren – ana- log dem vertragsärztlichen Sektor –, seien im Privatliquidationsbereich eng, so Baum. Die private Krankenversi- cherung (PKV) und die Beihilfe auf der einen und die Bundesärztekammer auf der anderen Seite könnten die Einzel- heiten einer Privatgebührenordnung nicht im Detail festlegen, denn dies sei aus rechtlichen und verfassungsrecht- lichen Gründen nicht möglich. Bei Gebührenordnungen handele es sich um Rahmenordnungen mit einer ver- bindlichen Festlegung für Dritte, also der zahlungspflichtigen Patienten.

Deshalb bleibt aus der Sicht des Bundesgesundheitsministeriums das Vorschlagsmodell die Reform-Option für alle Beteiligten. Allerdings müsse der Konsens unter der Voraussetzung

„gleich langer Spieße“ gefunden wer- den (einschließlich des Aufbaus eines Schiedssystems). Das Bundesgesund- heitsministerium, dessen GOÄ-Referat zurzeit mit lediglich einem Referatslei- ter (Jurist), einem Arzt und einem halb- tags beschäftigten Zahnarzt „bestückt“

ist, will ausloten, welche politischen Zu-

sagen die Ärzteschaft und PKV for- dern. Die Vorschläge müssten aller- dings auch für die private Krankenver- sicherung und die Beihilfestellen trag- bar und akzeptabel sein, andernfalls müsse es bei dem herkömmlichen Ver- fahren bleiben. Die Länder haben be- reits erklärt, dass sie auf ihr Mitsprache- recht im Bundesrat bei allen GOÄ/

GOZ-Reformfragen pochen werden.

Warten auf die EBM-Reform

Bleibt es alles beim Alten, so pocht das Bundesgesundheitsministerium darauf, dass der Einheitliche Bewertungsmaß- stab (EBM) im vertragsärztlichen Be- reich Basis für die Vergütung im am- bulanten privatärztlichen Sektor sein solle. Deshalb will man zunächst abwar- ten, bis die EBM-Reform abgeschlossen ist (nicht vor Ende 2002), um sodann die einzelleistungsorientiert aufgebauten Abschnitte für die GOÄ-Reform heran- zuziehen. Die Überarbeitung der GOÄ könne ohnedies nur schrittweise nach In-Kraft-Treten des neuen EBM erfol- gen. Insgesamt müsse eine „einiger- maßen gerechtfertigte Relation im Ver- gütungsniveau zwischen privat- und ver- tragsärztlichen Honoraren“ hergestellt werden. Als kritikwürdig bezeichnet das Ministerium die Tatsache, dass die Ver- gütungshöhe zurzeit weit auseinander geht. So liegt nach Schätzungen des BMG das Vergütungsniveau der GOÄ im Durchschnitt um hundert Prozent über dem EBM-Niveau auf der Basis eines Zehnpfennig-Punktwertes. Aller- dings, so schränkte der Experte des Mi- nisteriums ein, sei dies nicht mehr in al- len Bereichen der Fall. Zudem seien die Leistungsstrukturen zurzeit sehr unter- schiedlich. Um die staatliche Regulierung zu begrenzen, sei es denkbar, die staatli- che Gebührenordnung auf einen Kern- bestand ärztlicher Leistungen zu begren- zen (Beschreibung der Medizin des EBM) und alles andere über Analogbe- wertungen abzuwickeln. Letzterer Vor- schlag zielt darauf ab, die krankenhaus- spezifischen Leistungen aus der GOÄ zu nehmen und die privatärztlichen Leistun- gen nach Einführung der DRGs nicht mehr auf der Grundlage der GOÄ, son- dern über pauschale Zuschläge zu den DRGs zu vergüten. Dr. rer. pol. Harald Clade P O L I T I K

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A1856 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 28–29½½½½16. Juli 2001

Weiterentwicklung der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte

. . . Der 104. Deutsche Ärztetag stellt fest, dass die Rechtsbedenken der Bundesministerien für Wirtschaft und Justiz die geplante Vertragslösung mit der eigenverantwortlichen Gestaltung von Inhalten der Ge- bührenordnung durch Bundesärztekammer einerseits und Kostenträger andererseits verhindert haben. Die vom Bundesministerium für Gesundheit vorgeschlagene Alternative, das so genannte Vorschlagsmodell, ist zwar weiterhin nicht als wesentlicher Fortschritt im Vergleich zum bisherigen Vorgehen zu betrachten, den- noch wird sich die Ärzteschaft diesem Modell zur Weiterentwicklung der GOÄ nicht verschließen, damit Be- wegung in den Gang der Verhandlungen kommt.

Als wesentliche Voraussetzungen zur Akzeptanz des Vorschlagsmodells fordert der 104. Deutsche Ärztetag 2001:

die politische Zusage, dass die vereinbarten Vorschläge der Verhandlungspartner – Bundesärztekammer, PKV-Verband, Vertretung der Länder – zur Aktualisierung des Leistungsverzeichnisses der GOÄ, unbe- schadet einer rechtlichen Prüfung, inhaltlich auch vom Bundesrat akzeptiert werden;

die Schaffung eines geeigneten Schlichtungsgremiums bei Nichteinigung der Verhandlungspartner; vor- geschlagen wird ein paritätisch mit Vertretern der Ärzteschaft besetztes Gremium mit unparteiischem Vorsitzenden;

die Beibehaltung des Allgemeinen Teils als Vorgabe für die Anwendung und Bewertung des Leistungs- verzeichnisses;

die Wahrung der Eigenständigkeit der GOÄ als Vergütungsregelung im Privatliquidationsbereich;

eine feste zeitliche Vorgabe hinsichtlich des In-Kraft-Tretens der Novelle;

die Verhandlungen im Rahmen des Vorschlagsmodells werden in Form einer Erprobungsregelung durch- geführt; die Fortsetzung erfordert eine erneute Entscheidung der Betroffenen . . . Textkasten

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nicht möglich. Im Einzelfall müssen die erbrachten ärztlichen Leistungen nach den Grundsätzen der GOÄ durch den Arzt liquidierbar bleiben. Die GOÄ ist die alleinige