A-860 Deutsches Ärzteblatt 97,Heft 13, 31. März 2000 Nach § 6 a Absatz 1 GOÄ
sind die nach der Amtlichen Gebührenordnung (GOÄ) für Ärzte berechneten Gebüh- ren bei stationären, teilsta- tionären sowie vor- und nach- stationären privatärztlichen Leistungen zu mindern. Der Minderungssatz beträgt 15 Prozent, wenn die Leistun- gen von Belegärzten oder nie- dergelassenen anderen Ärz- ten erbracht worden sind. In der Praxis bereitet diese Min- derungspflicht aber zuweilen Schwierigkeiten, wenn
❃ die abzurechnende pri- vatärztliche Leistung nicht unmittelbar im Krankenhaus oder mit Mitteln des Kran- kenhauses erbracht wurde oder❃ wenn im Rahmen eines stationären Aufenthaltes Pa- tienten in ein anderes Kran- kenhaus, eine sonstige Ein- richtung oder eine Arztpraxis gebracht und dort privatärzt- lich behandelt werden.
Im zu entscheidenden Fall befand sich die Praxis der Kläger in angemieteten Räumen im Krankenhaus.
Aus medizinischen Gründen war es erforderlich, die Vor- und Nachbehandlung der Patientin im Krankenhaus durchzuführen. Der Bun- desgerichtshof hatte zu ent- scheiden, ob die Ärzte zu ei- ner Honorarminderung nach
§ 6 a GOÄ verpflichtet sind.
Sie hatten vor Gericht ein- gewandt, diese Minderungs- pflicht dürfe nicht allein nach der räumlichen Situa- tion beurteilt werden. Sie als Ärzte hätten ihre Lei- stungen vollständig in der eigenen Praxis erbracht.
Das Krankenhaus verfüge weder über eine eigene ra- diologische Abteilung noch über benötigte Einrichtun- gen. Nach einer Stellung- nahme der Bundesärztekam- mer setzt die Anwendung des § 6 a GOÄ eine Lei- stungserbringung im Kran- kenhaus voraus.
Der Bundesgerichtshof hat diesenFall nicht zum An-
lass genommen, sich allge- mein zu den verschiedenen Rechtsmeinungen zu äußern.
Verschiedenen Bestimmun- gen der Bundespflegesatz- verordnung sei aber zu ent- nehmen, dass im Rahmen allgemeiner Krankenhauslei- stungen wie im belegärzt- lichen Bereich die Zuzie- hung Dritter, außerhalb des Krankenhaus tätiger Ärz- te und Einrichtungen, vorge- sehen ist.
§ 6 a GOÄ als Schutzvorschrift Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Charakter des § 6 a GOÄ als Schutzvorschrift zugunsten des Patienten wäre eine Sichtwei- se verkürzt, die ausnahmslos auf den Ort der Leistungser- bringung oder auf die Entste- hung einer privatärztlichen Gebühr für eine Einzellei- stung abstellt.
Leistungen der Ärzte nur deshalb als ambulant anzuse- hen, weil sie in deren ärztli- cher Praxis erbracht worden sind, spalte die hier gebotene medizinische Behandlung des Patienten künstlich auf und lasse außer Betracht, dass die Leistung allein nicht hätte erbracht werden können. Un- ter solchen Umständen steht der Annahme einer statio- nären Behandlung im Sinne des § 6 a GOÄ nicht entge- gen, dass einzelne ärztliche Leistungen „extern“ erbracht worden sind. Entscheidend sei hier, dass die Ärzte mit der medizinisch gebotenen Vor- und Nachsorge Dienste des Krankenhauses in Anspruch nehmen mussten.
Eine zwischen den Ärzten und dem Patienten geschlos- sene Vereinbarung über un- geminderte Gebühren stehe diesem Ergebnis nicht entge- gen. § 6 a GOÄ liege nicht in der Disposition der Vertrags- parteien. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. September 1998, Aktenzeichen: III ZR
222/97) Be
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