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Archiv "Zwischen der Bundesknappschaft, K.d.ö.R., Bochum, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, wird in Ergänzung des Vertrages über die ärztliche Versorgung der bei der Bundesknappschaft Versicherten vom 28. September 1990 folgende

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NÄRZTLICHE BUNDESVEREINI NG

Zwischen der Bundesknappschaft, K.d.ö.R., Bochum, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, wird in Er- gänzung des Vertrages über die ärztliche Versorgung der bei der Bundesknappschaft Versicherten vom 28. September 1990 folgende Diabetes

-

Vereinbarung geschlossen:

DEUTSCHES ÄRZTEBLAT

§ 1 Allgemeines

Die Vereinbarung dient dem Zweck, die programmierte ärztliche Schulung und Betreuung in Gruppen für Versicherte der Bundesknapp- schaft mit Diabetes mellitus Typ II in die ärztliche Versorgung einzuführen.

§ 2

Anforderung an die verwendeten Schulungsprogramme (1) Es können nur solche Schu- lungsprogramme verwendet werden, die sich nach einer ausreichenden Er- probung aufgrund einer wissenschaftli- chen Evaluation als effektiv erwiesen haben.

(2) Voraussetzung für die Anwen- dung eines Schulungsprogramms nach dieser Vereinbarung ist eine nach Prü- fung auf der Grundlage der genannten Kriterien erfolgte Anerkennung durch das Zentralinstitut für die kassenärztli- che Versorgung (Zi).

(3) Die Vorgaben für den Inhalt der Schulungsprogramme ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Vereinba- rung.

§3

Qualifikation der teilnehmenden Kassenärzte

(1) Ein nach § 2 Abs. 2 anerkanntes Schulungsprogramm hat in den geeig- neten Fällen auch Anforderungen an die erforderliche Qualifikation des durchführenden Kassenarztes und ggf.

des von ihm beauftragten Praxisperso- nals zu enthalten.

(2) Die für den Erwerb der Qualifi- kation nach Abs. 1 maßgeblichen Vor- aussetzungen ergeben sich aus der An- lage 2 zu dieser Vereinbarung.

(3) Die Organisation der Unter- richtung der Arzte und des Praxisper- sonals entsprechend den in der Anlage 2 genannten Vorgaben übernimmt das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) in Abstimmung mit den Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder. Die Auswahl der für die Unterrichtung der Ärzte und ggf. des Praxispersonals geeigneten Fachleute obliegt dem Zentralinstitut. Die erfor-

derliche Qualifikation der Ärzte und ggf. des Praxispersonals kann nur in solchen Kursen erworben werden, de- ren Leiter vom Zentralinstitut ausge- wählt worden sind.

(4) Maßnahmen nach dieser Ver- einbarung können nur von solchen Ärz- ten durchgeführt und abgerechnet wer- den, welche die nach dem jeweiligen Programm erforderlichen Qualifika- tionsvoraussetzungen erfüllen. Die Er- füllung der Voraussetzungen ist der Kassenärztlichen Vereinigung nachzu- weisen. Die Kassenärztliche Vereini- gung teilt der Verwaltungsstelle der Bundesknappschaft diejenigen Arzte mit, welche die Voraussetzungen erfül- len.

§4

Vergütung der programmierten ärztlichen Gruppenbehandlung (1) Für die programmierte ärztli- che Gruppenbehandlung von Versi- cherten der Bundesknappschaft mit Typ-Il-Diabetes ist je Teilnehmer und Sitzung folgende Nr. 15 berechnungsfä- hig.

„15 Programmierte ärztliche Schu- lung und Betreuung von Typ-Il-Diabe- tikern in Gruppen in der Praxis des be- handelnden Arztes bei einer Teilneh- merzahl von 4 bis 10 Personen, je Teil- nehmer und Sitzung 150 Punkte

Der Punktwert bemißt sich nach Anlage A zum Vertrag.*)

Die Abrechnung der Nr. 15 bedarf der Genehmigung durch die Kassen- ärztliche Vereinigung."

(2) Mit der Abrechnung der Nr. 15 bestätigt der Arzt, daß er die program- mierte ärztliche Schulung und Betreu- ung des Typ-Il-Diabetikers nach dem vom Zentralinstitut anerkannten Schu- lungsprogramm durchgeführt und die im Programm empfohlene Sitzungszahl beachtet hat.

(3) Die Kosten für beim Patienten verbleibendes, zwischen den Vertrags- partnern abgestimmtes Schulungsma-

*) Bei Behandlung von Typ-II-Diabeti- kern aus dem Vertragsgebiet Ost bemißt sich der Punktwert für die Vergütung der Leistung nach § 4 Abs. 1 nach dem vertraglich verein- barten Prozentsatz.

terial werden von der Bundesknapp- schaft getragen. Die Abrechnung die- ser Kosten erfolgt über den Abrech- nungsschein (Krankenschein oder Überweisungsschein).

§5

Inkrafttreten und Kündigung Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Sie kann von jedem der Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalender- halbjahres gekündigt werden.

Bochum/Köln, den 25. Februar 1992 Bundesknappschaft,

K.d.ö.R., Bochum

Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln

Anlage 1

Anforderungen an die inhaltliche Gestaltung von Programmen zur Schu- lung von Typ-Il-Diabetikern

1. Das Schulungsprogramm für Typ-Il-Diabetiker umfaßt vier Unter- richtseinheiten. Der Abstand zwischen den einzelnen Unterrichtseinheiten sollte 2 Wochen nicht überschreiten.

2. Für den Inhalt der einzelnen Un- terrichtseinheiten gelten folgende Empfehlungen:

2.1 1. Unterrichtseinheit

Verständnis für Diabetes, Blutzuk- ker, die Beschwerden und Langzeitfol- gen durch zu hohen Blutzucker, bis hin zur eigenen Stoffwechselkontrolle durch den Patienten (Urinzuckermes- sung: Methode, Zeitpunkt und Häufig- keit; Blutzuckermessung: Methodik und Indikation)

2.2 2. Unterrichtseinheit

Kennenlernen der Methode zur Blutzuckersenkung:

a) richtige Ernährung

b) sachgemäße Anwendung von blutzuckersenkenden Tabletten und von Insulin

c) regelmäßige körperliche Bewe- gung

Besonderen Raum müssen hier die Reduktionskost für übergewichtige Pa- tienten, die Kost bei schlanken und schlank gewordenen Typ-II-Diabeti- kern und spezielle Probleme der Dia- beteskost bei Sulfonylharnstoffbehand- lung sowie bei Insulinbehandlung ein- nehmen. Außerdem müssen die Sym- ptomatik und Prävention von Hypoglyk- ämien ausführlich gelehrt werden.

2.3 3. Unterrichtseinheit

Vermeidung von Komplikationen

Dt. Ärztebl. 89, Heft 14, 3. April 1992 (81) A1-1257

(2)

Durch Beschlußfassung des Bewertungsausschusses nach § 87 SGB V wird der Bewertungsmaßstab für kassenärztliche Lei- stungen (BMÄ)

mit Wirkung ab 1. April 1992

wie folgt geän- dert. Die nachstehenden Änderungen gelten gleichlautend für das Leistungsverzeichnis zur Abrechnung kassen- und ver- tragsärztlicher Leistungen nach dem Einheitlichen Bewer- tungsmaßstab (EBM) für die Länder Mecklenburg-Vorpom- mern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen und den Ostteil des Landes Berlin.

an den Füßen einschließlich richtiger Fußpflege

2.4 4. Unterrichtseinheit

Erkennen von weiteren Risiken, Vermeidung von sonstigen mikro- und makrovaskulären Komplikationen, Durchführung von diesbezüglichen re- gelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen, Anleitung zur körperlichen Bewegung.

3. Die Teilnahme der Patienten am Unterricht soll dokumentiert werden.

Anlage 2

Voraussetzungen für den Qualifika- tionserwerb zur Durchführung der pro- grammierten Schulung und Betreuung von Typ-Il-Diabetikern

Zur Sicherstellung einer sachgemä- ßen Vorbereitung von Ärzten und Pra- xispersonal auf die Durchführung der Diabetiker-Schulung ist die Beteiligung an Seminarveranstaltungen erforder- lich, die sich auf folgende Inhalte be- ziehen sollen:

1. Allgemeiner Hintergrund und Effektivität von Diabetikerschulungen (Ärzte und Praxispersonal)

2. Erarbeiten und Diskussion der vier Unterrichtseinheiten (Ärzte und Praxispersonal)

3. Lehrverhaltenstraining und Päd- agogik der Diabetikerschulung (Praxis- personal)

4. Allgemeine Wiederholung sowie allgemeine medizinische und pädagogi- sche Diskussion (Ärzte und Praxisper- sonal).

Für die Erarbeitung der in den Punkten 1 und 2 genannten Inhalte ist eine ganztägige Veranstaltung notwen- dig (z. B. Samstag). Das Lehrverhal- tenstraining und die Unterrichtung des Praxispersonals in der Pädagogik der Diabetikerschulung (Punkt 3) soll sich nach Möglichkeit auf 3 Halbtage er- strecken (z. B. Dienstag ganztägig und.

Mittwochnachmittag). Für die allge- meine Abschlußdiskussion mit Ärzten und Praxispersonal (Punkt 4) bietet sich ein Zeitpunkt unmittelbar im An- schluß an die Schulung des Praxisper- sonals entsprechend Punkt 3 an (z. B.

später Mittwochnachmittag). 111

Der nachstehend aufgeführte Mo- nographie-Entwurf wurde von der Kommission B 11 (Nuklearmedizin und Röntgenologie) für den humanmedizi- nischen Bereich erarbeitet: / 224 Ra/Ra- diumchlorid. Der Monographie-Ent-

Kapitel B

Ifflimmimin■

1. Neugliederung des Gebühren- ordnungsabschnitts B III

B III.1. Verweilen, Konsilium, Assi- stenz

2. Neuaufnahme des Gebührenord- nungsabschnitts B 111.2.

B 111.2. Substitutionsbehandlung 3. Neuaufnahme der Leistungsposi- tion Nr. 58

„58 Substitutionsbehandlung mit Methadon nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, je Behandlungs-

tag 120"

4. Neuaufnahme der Zuschlagspo- sition Nr. 59

„59 Zuschlag zur Leistung nach Nr.

58 für die Durchführung an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen so- wie am 24. und 31. Dezember . . . . 100"

5. Neuaufnahme einer Anmerkung nach Nr. 59

„Die Leistung nach Nr. 58 ist nicht berechnungsfähig neben den Leistun- gen nach den Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 10, 11, 13, 14, 61, 62, 100 und 165."

Kapitel 0

6. Neuaufnahme der Leistungsposi- tion Nr. 3863

„3863 Drogensuchtest, je Substanz- gruppe (die Substanzgruppe ist anzu- geben) 200"

7. Streichung der Leistungsposition Nr. 4125

wurf kann beim Bundesgesundheitsamt (GZS 13.05) angefordert und Stellung- nahmen bis zum 10. April 1992 an das Institut für Arzneimittel des Bundesge- sundheitsamtes, Seestraße 10-11, 1000 Berlin 65, eingesandt werden. WZ

Die Umsetzung der vorstehen- den Änderungen des Einheitli- chen Bewertungsmaßstabes für die E-GO erfolgt gleichlautend ebenfalls mit Wirkung ab 1. April 1992 nach Beschlußfassung durch die Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen nach § 32 EKV unter Berücksichtigung der für die E-GO für diese Leistun- gen gültigen Punktwerte.

Kassenarztsitze

Nord-Württemberg

Von der Kassenärztlichen Vereini- gung Nord-Württemberg werden nach- folgende Kassenarztsitze als vordring- lich zu besetzen ausgeschrieben:

Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde: Bad Friedrichshall/Möckmühl/Neckarsulm (Landkreis Heilbronn), zirka 84 000 Einwohner, Neuerrichtung, bislang ein HNO-Arzt.

Nervenheilkunde: Kornwestheim (Landkreis Ludwigsburg), zirka 29 200 Einwohner, Neuerrichtung.

Radiologie: In der Kreisstadt Göp- pingen (54 957 Einwohner), besteht die Möglichkeit, zum 1. 4. 1992 die gut ein- geführte Praxis eines verstorbenen Ra- diologen zu übernehmen. In Göppin- gen sind noch drei weitere Radiologen in zwei Praxen niedergelassen. Es be- steht die Möglichkeit zur Mitbenut- zung eines im Rahmen der Großgerä- tebedarfsplanung stationär installier- ten Computertomographen.

Frauenheilkunde: Murrhardt (Rems-Murr-Kreis), 13 728 Einwoh- ner, Übernahme einer langjährig be- stehenden Arztpraxis. Für Arztinnen liegen einige Kooperationsangebote vor.

Nähere Auskünfte zu vorstehenden Arztsitzen erteilt Herr Dipl.-Volkswirt Czymek, Tel: 07 11/78 75-1 89.

Monographie-Entwurf des Bundesgesundheitsamtes

A1 -1258 (82) Dt. Ärztebl. 89, Heft 14, 3. April 1992

Referenzen

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