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Archiv "Zwischen der Bundesknappschaft, K.d.ö.R., Bochum, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, wird folgende Ergänzung des Vertrages vom 18. Juni 1970 in der Fassung vom 25. 6. 1984 vereinbart:" (14.11.1984)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Bekanntgaben

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Zwischen der Bundesknappschaft, K.d.ö.R., Bochum, und der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, wird folgende Ergän- zung des Vertrages vom 18. Juni 1970 in der Fassung vom 25. 6. 1984 vereinbart:

1. § 4 Abs. 2 wird um folgenden Satz er- gänzt:

„Die Durchführung von Schutzimpfun- gen wird in einer Anlage zu diesem Ver- trag (Anlage D) geregelt."

2. § 12 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fas- sung:

„Die Anlagen B bis D können mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden."

3. Der Vertrag erhält folgende Anlage D:

„Anlage D

Durchführung von aktiven Schutzimp- fungen gegen im Inland vorkommende übertragbare Krankheiten im Rahmen der ärztlichen Versorgung

§1

Umfang der Impfmaßnahmen

Vom öffentlichen Gesundheitsdienst oder anderen Stellen, z. B. Arbeitge- ber*), durchzuführende Schutzimpfun- gen haben Vorrang vor den Schutzimp- fungen nach dieser Anlage zum Vertrag.

Dies gilt insbesondere für Schutzimp- fungen gegen Virus-Hepatitis B, die zu Lasten des Arbeitgebers durchzuführen sind, wenn das Infektionsrisiko durch den Arbeitsplatz bedingt ist. Schutzimp- fungen, die nach § 4 Abs. 1 des Vertra- ges über die ärztliche Versorgung der bei der Bundesknappschaft Versicher- ten und ihrer anspruchsberechtigten An- gehörigen zur ärztlichen Versorgung ge- hören (z. B. Impfungen gegen Wund- starrkrampf nach Verletzung) sowie Schutzimpfungen, die ausschließlich aus Anlaß von Auslandsaufenthalten er-

folgen, sind ebenfalls nicht Vertragsge- genstand.

Zu Lasten der Bundesknappschaft kön- nen folgende Schutzimpfungen durch- geführt werden:

— Diphtherie ab 3. Lebensmonat

— Virus-He- für Personengruppen mit patitis B erhöhtem Infektionsrisi-

ko für Hepatitis B

— Influenza (Virusgrippe)

— Keuchhu- für Kinder bis zur Vollen- sten dung des 2. Lebensjah-

res

übertragbare mit Lebendimpfstoff Kinderläh- oder inaktiviertem Impf- mung stoff ab 3. Lebensmonat

Masern mit Lebendimpfstoff ab 15. Lebensmonat

— Mumps mit Lebendimpfstoff ab 15. Lebensmonat

— Röteln mit Lebendimpfstoff für weibliche Versicherte ab 10. Lebensjahr

— Tuberku- für Neugeborene und lose Säuglinge bis zu 6 Le-

benswochen und tuber- kulin-negative Personen, die einer erhöhten Tu- berku lose-Ansteckungs- gefahr ausgesetzt sind

— Wundstarr- ab 3. Lebensmonat krampf

— Tollwut bei Ansteckungsverdacht

— Frühsom- soweit sich der Versi- mermeningo- cherte dauernd oder vor- Enzephalitis übergehend in einem (FSME) Gebiet aufhält oder sich in ein Gebiet begibt, das als zeckenverseucht gilt Von der Möglichkeit der Mehrfach- und Simultanimpfung ist bei entsprechender Indikation für die folgenden Impfungen Gebrauch zu machen:

vgl. §§ 618 BGB, 120a Gewerbeordnung, 708 RVO in Verb. mit § 2 Unfallverhütungs- vorschriften — Allgemeine Vorschriften — VBG 1

— Diphtherie, Keuchhusten, Tetanus (DPT)

— Diphtherie, Tetanus (DT)

— Masern, Mumps

— Masern, Mumps und Röteln

— DPT oder DT und Masern, Mumps

— Sonstige Mehrfach- und Simultanimp- fungen

§2

Berechtigte Ärzte

Schutzimpfungen nach dieser Vereinba- rung können die nach dem Vertrag an der ärztlichen Versorgung teilnehmen- den Ärzte durchführen.

§3

Behandlungsausweis

Als Nachweis für die Anspruchsberechti- gung dient der Behandlungsausweis

(Krankenschein/Überweisungsschein) gemäß § 4 Abs. 4 des Vertrages.

§4 Vergütung

Die Leistung je Impfung nach § 1 einschl. Impfberatung und Eintragung im Impfpaß bzw. Ausstellung einer Impf- bescheinigung wird mit 95 Punkten be- wertet. Der Punktwert bemißt sich nach Anlage A zum Vertrag. Eine Mehrfach- oder Simultanimpfung gilt als eine Lei- stung.

§5

Abrechnung

1. Für die Abrechnung gelten die Be- stimmungen des Vertrages vom 18. Juni 1970 entsprechend, soweit nichts ande- res bestimmt ist. Dabei sind folgende Abrechnungs-Nummern für Leistungen gemäß § 1 dieser Anlage im Behand- lungsausweis einzutragen:

Einfachimpfungen Nr. 6900 Diphtherie Nr. 6901 Virushepatitis B Nr. 6902 Influenza Nr. 6903 Keuchhusten

Nr. 6904 übertragbare Kinderlähmung Nr. 6905 Masern

Nr. 6906 Mumps

Ausgabe A 81. Jahrgang Heft 46 vom 14. November 1984 (79)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

BEKANNTMACHUNGEN

Nr. 6907 Röteln

Nr. 6908 Tuberkulose (Tbc)

Nr. 6909 Wundstarrkrampf (im Verlet- zungsfall Nr. 381/382 BMÄ) Nr. 6910 Tollwut

Nr. 6911 Frühsommermeningo-Enze- phalitis

Mehrfach- und Simultanimpfungen Nr. 6920 DPT

Nr. 6921 DT

Nr. 6922 Masern, Mumps

Nr. 6923 Masern, Mumps und Röteln Nr. 6924 DPT oder DT und Masern,

Mumps

Nr. 6925 Sonstige Mehrfach- und Si- multanimpfungen (Die Art der Impfung ist anzugeben) 2. Die Kassenärztlichen Vereinigungen erstellen kalendervierteljährlich eine ge- sonderte Abrechnung über die durchge- führten Schutzimpfungen. Dabei wer- den die Zahl der Leistungen und die da- für angefallenen Kosten getrennt nach den Mitgliedergruppen M-F-R ausgewie- sen. Im Formblatt 3 sind sie unter Posi- tion 260 und im Formblatt 3a unter Posi- tion 255 zu erfassen.

§6

Verordnung von Impfstoffen

1. Die Impfstoffe sind mit einem Arznei- verordnungsblatt (Muster 16) zu bezie- hen. Zusätzlich ist im Markierungsfeld 8 des Musters 16 ein „I" einzutragen. So- fern jedoch die regional abgeschlosse- nen Sprechstundenbedarfsregelungen im Bereich der kassenärztlichen Versor- gung eine Verordnung von Impfstoffen über den Sprechstundenbedarf vorse- hen, ist entsprechend zu verfahren.

2. Bei der Beurteilung der Wirtschaft- lichkeit der Arzneiverordnungsweise des einzelnen Arztes und bei einer Über- schreitung des nach Anlage B zum Ver- trag vereinbarten Arzneimittelhöchst- betrages sind bei der Feststellung der Ursachen für die Überschreitung die durch die Verordnung von Impfstoffen entstandenen Kosten zu berücksichti- gen."

Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 1984 in Kraft.

Bochum/Köln, den 4. 10. 1984 Bundesknappschaft, K.d.ö.R, Bochum Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln

Ausschuß für Untersuchungs- und Heilmethoden:

Stellungnahme H—UH 0171

Zur Magnetfeld-Resonanz-Tomog ra- phie/Kernspintomographie (MRT/NMR) hat der „Ausschuß für Untersuchungs- und Heilmethoden" der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung folgende Stellungnahme abgegeben:

„Nach Auffassung des Ausschusses sind für die Magnetfeld-Resonanz-Tomogra- phie/Kernspintomographie (MRT/NMR) zur Diagnostik von

1. Tumoren des Gehirns 2. Temporallappen-Epilepsie

3. Tumoren im Spinalkanal einschl. Sy- ringomyelie

4. Multipler Sklerose

die Voraussetzungen nach § 368 e RVO als erfüllt anzusehen, wenn

— bei den Indikationen nach den Nrn. 1 und 2 (Tumoren des Gehirns und Tem- porallappen-Epilepsie) eine eingehende neurologische Untersuchung und ein negativer oder nicht eindeutiger Befund im Computer-Tomogramm bzw. eine entsprechende nuklearmedizinische Untersuchung sowie die gleichbleiben- de oder fortschreitende organische oder fokale Symptomatik,

—bei der Indikation nach Nr. 3 (Tumoren im Spinalkanal einschl. Syringomyelie) eine eingehende neurologische Unter- suchung in Verbindung mit der Rönt- gen-Nativ-Diagnostik,

— bei der Indikation nach Nr. 4 (Multiple Sklerose) eine eingehende neurologi- sche Untersuchung sowie die Untersu- chung mit visuell evozierten Potentialen eine Magnetfeld-Resonanz-Tomogra- phie/Kernspintomographie (MRT/NMR) notwendig machen.

Eine Überprüfung der Stellungnahme bleibt vorbehalten, sofern sie nach dem Ergebnis wissenschaftlicher Untersu- chungen und dem Vorliegen weiterer Er- fahrungen zu anderen Indikationen an- gezeigt sein sollte.

Die Stellungnahme des Ausschusses zur Magnetfeld-Resonanz-Tomographie/

Kernspintomographie (MRT/NMR) — Re- gister-Nr. H — UH 0169 — wird aufgeho- ben."

(Siehe auch den Kommentar „Kernspintomo- graphie in der kassenärztlichen Versorgung"

in der Rubrik „Aktuelle Politik" dieses Heftes.)

Bundesärztekammer

ARZNEIMITTELKOMMISSION DER DEUTSCHEN ÄRZTESCHAFT

Durchsicht

des Ärztemusterbestandes

Die Arzneimittelkommission der Deut- schen Apotheker informierte die Arznei- mittelkommission der deutschen Ärzte- schaft über Mitteilungen pharmazeuti- scher Hersteller, die Rückrufe und ande- re wichtige Änderungen von Fertigarz- neimitteln betreffen. Der Bestand an Ärztemustern ist entsprechend durchzu- sehen, und erforderlichenfalls sind die nicht mehr verkehrsfähigen Fertigarz- neimittel bzw. deren genannte Chargen auszusondern und zu vernichten.

Syntocinon-Spray Ch.-B.: 100 Vasopressin-Spray Ch.-B.: 110

Die Sandoz AG, Nürnberg, teilt mit, daß bei den genannten Präparaten vereinzelt Undich- tigkeiten im Verschlußsystem auftreten kön- nen. Vorhandene Bestände sollten überprüft werden.

Dirautheon-Dragees Ch.-B.: 083161

Aus Apotheken erhielten wir Einsendungen des o. g. Präparates. Die Firma Robugen GmbH, Alleenstr. 22-26,7300 Esslingen, bittet nun um folgende Veröffentlichung:

„Bei der Ch.-B.: 083161 des Präparates Dirau- theon-Dragees sind vereinzelte Risse in der Drageehülle aufgetreten. Wir bitten deshalb, die betroffenen Packungen zu überprüfen.

Rückruf von Tetracyclin Wolff 500 Ch -B.. 5404

Die Firma Dr. August Wolff, Sudbrackstr. 56, 4800 Bielefeld, bittet um folgende Veröffentli- chung:

„Da nicht völlig sichergestellt ist, daß Tetra- cyclin Wolff 500 der Charge 5404 über die volle Laufzeit stabil bleibt, wird diese Charge zu- rückgerufen."

Kaban Creme/Salbe Kabanimat Creme/Salbe Procto-Kaban Supp./Salbe Änderung der Zusammensetzung

Die Firma Asche AG, 2000 Hamburg 50, bittet um folgende Veröffentlichung:

„Ab 1. November 1984 sind oben genannte Präparate in veränderter Zusammensetzung im Handel. Clemizol-hexachlorophen (Kaban/

animat) sowie Hexachlorophen und Clemi- zolundecanoat (Procto-Kaban) werden her- ausgenommen. Die Faltschachteln sind mit dem Aufdruck ‚neu' unter der Chargennum- mer gekennzeichnet. Präparate mit der bishe- rigen Zusammensetzung (auch in Kombi-Pak-

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(80) Heft 46 vom 14. November 1984 81. Jahrgang Ausgabe A

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