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Archiv "Bekanntmachungen: Änderung der Bundesempfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Zusammenhang mit der Einführung der schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten in den Ein

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A3358 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 48⏐⏐30. November 2007

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

„Auf Basis der Formulierung des Beschlusses des Bewertungs- ausschusses vom 19. Oktober 2007 Teil B im Zusammenhang mit der Neufassung des Abschnitts 30.7.1 Schmerztherapie des Ein- heitlichen Bewertungsmaßstabes wurde die o. g. Bundesempfeh- lung angepasst.

Basis bildet der Text der bisherigen Bundesempfehlung. Die Gebührenordnungspositionen, die zum zweiten Quartal 2005 neu eingeführt worden sind, wurden mit den neuen spezifischen schmerztherapeutischen Positionen 30702 und 30704 über- schrieben, sodass diese die bisherigen Gebührenordnungsposi- tionen 30700 und 30701 ersetzen. Darüber hinaus wurde die Protokollnotiz um den Punkt 2 erweitert, in dem sich auf ein Be- reinigungsverfahren auf Grundlage der Häufigkeit der abge- rechneten Gebührenordnungspositionen 30702 und 30704 ver-

ständigt wurde.“ )

Bekanntmachungen

Änderung

der Bundesempfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

im Zusammenhang mit der Einführung der schmerz- therapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)

zur Finanzierung unter Bezug auf § 85 Abs. 3 SGB V

mit Wirkung zum 1. Januar 2008

Der AOK-Bundesverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Bonn; der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Körper- schaft des öffentlichen Rechts, Essen; der IKK-Bundesverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Bergisch Gladbach; der Bundesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kör- perschaft des öffentlichen Rechts, Kassel; die Knappschaft, Kör- perschaft des öffentlichen Rechts, Bochum; die See-Krankenkas- se, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Hamburg; der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. sowie der AEV – Arbeiter- Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, – einerseits – und die Kas- senärztliche Bundesvereinigung, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Köln, – andererseits – vereinbaren folgende Änderung der Bundesempfehlung im Zusammenhang mit der Einführung der schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkran- ker Patienten in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zum 1. April 2005 zur Finanzierung unter Bezug auf § 85 Abs. 3 SGB V (amtliche Bekanntmachung im Deutschen Ärzteblatt, Heft 12 vom 25. März 2005):

(1) Die Partner dieser Bundesempfehlung erkennen mit der Einführung weiterer qualitätsgesicherter Leistungen zur Schmerztherapie an, dass mit den Leistungen nach den Nummern 30702 und 30704 in Verbindung mit der

Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeuti- schen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten gmäß § 135 Abs. 2 SGB V zwar neue Leistungen in den Ein- heitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) eingeführt werden, diese aber teilweise andere bisher gültige Leistungen des EBM bzw. teilweise Leistungen der bundesweit oder regio- nal gültigen Schmerztherapievereinbarungen substituieren.

(2) Für die Vergütung dieser Leistungen wird daher den Gesamt- vertragspartnern folgende Vorgehensweise empfohlen:

(2.1) Sofern in den Gesamtverträgen Regelungen zur Vergütung schmerztherapeutischer Leistungen existieren, werden die o. g. Leistungen hierin übernommen. Ist die Vergütung der Leistungen bisher außerhalb der pauschalierten Gesamtver- gütungen vereinbart, so wird dies fortgeführt. Andernfalls soll für die Vergütung der o. g. Leistungen ein fester Punkt- wert außerhalb der pauschalierten Gesamtvergütungen ver- einbart werden; dabei sind die pauschalierten Gesamtver- gütungen um die speziell für schmerztherapeutische Leis- tungen von den Kostenträgern eingestellten Beträge zu be- reinigen. Über das Verfahren der Bereinigung (u. a. Auf- satzjahr, Berücksichtigung der vereinbarten Veränderungen der Gesamtvergütungen, für die Festlegung der Höhe der Gesamtvergütungen zu berücksichtigende gesetzliche Re- gelungen) vereinbaren sich die Gesamtvertragspartner.

Sofern in den Gesamtverträgen keine Regelungen zur Ver- gütung schmerztherapeutischer Leistungen existieren, soll für die Vergütung dieser o. g. Leistungen ein fester Punkt- wert außerhalb der pauschalierten Gesamtvergütungen ver- einbart werden.

(2.2) Für die Folgejahre werden die Partner der Gesamtverträge Substitutionseffekte, die mit der Einführung dieser Leistun- gen einhergehen, berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach den Nummern 30702 und 30704 un- terliegen gemäß dem Beschluss zur Festlegung von Regel- leistungsvolumen gemäß § 85 Abs. 4 a SGB V weder Arzt- gruppentöpfen noch Regelleistungsvolumen.

(4) Die Partner dieser Bundesempfehlung empfehlen den Part- nern der Gesamtverträge eine unverzügliche Aufnahme der Beratung zur Finanzierung und Vergütung dieser Leis- tungen.

Protokollnotiz:

1. Für Ersatzkassen ist als Aufsatzjahr in 2.1 das Jahr 1999 zu ver- wenden.

2. Der Bewertungsausschuss wird bis zum 30. September 2008 die Häufigkeit der Gebührenordnungspositionen 30702 und 30704 erheben und auf dieser Grundlage eine Bereinigung der Leis- tungsbewertung der Gebührenordnungsposition 30704 durch- führen, soweit der Vergleich der im ersten Quartal 2008 abge- rechneten Punktzahl je Behandlungsfall der Gebührenordnungs- positionen 30702 und 30704 eine Erhöhung der im ersten Quar- tal 2007 abgerechneten Punktzahl je Behandlungsfall der Gebüh- renordnungspositionen 30700 und 30701 ausweist. Bei dem Vergleich der Punktzahl je Behandlungsfall ist der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 5. Sitzung am 11./12. Oktober 2007 in Vorbereitung der Anpassung der Be- wertungen der Leistungen des Einheitlichen Bewertungsmaß- stabes in der Weise zu berücksichtigen, dass die bis zum 31. De- zember 2007 gültigen Gebührenordnungspositionen 30700 mit 1 575 Punkten und 30701 mit 960 Punkten bewertet werden.) K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

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