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Häusliche Krankenpflege

1. Das Wichtigste in Kürze

Die häusliche Krankenpflege kann von Vertrags- oder Klinikärzten verordnet werden, wenn Patienten z.B.

nach einem Krankenhausaufenthalt noch medizinische/pflegerische Versorgung oder Unterstützung im Haushalt benötigen. Kostenträger ist in der Regel die Krankenversicherung.

Die häusliche Krankenpflege ist nicht zu verwechseln mit der häuslichen Pflege der Pflegeversicherung. Eine Sonderform ist die Psychiatrische Krankenpflege für Menschen mit schweren psychischen

Erkrankungen.

Bis Ende 2022 zählt zudem die außerklinische Intensivpflege für Patienten mit intensivem Betreuungsbedarf zur häuslichen Krankenpflege.

2. Voraussetzungen

Unter bestimmten Voraussetzungen haben gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf häusliche

Krankenpflege. In der Regel ist die Krankenversicherung der Kostenträger, bei einem Arbeits-/Wegeunfall oder einer Berufskrankheit ist die Unfallversicherung zuständig. In Einzelfällen tritt die Krankenhilfe des Sozialhilfeträgers für die Kosten ein.

Häusliche Krankenpflege kann verordnet werden, wenn:

eine Krankenhausbehandlung vermieden wird bzw. erforderlich, aber nicht ausführbar ist, z.B. weil der Patient aus nachvollziehbaren Gründen die Zustimmung zur Krankenhauseinweisung verweigert oder wegen mangelnder Transportfähigkeit des Patienten ​(Krankenhausvermeidungspflege)

​oder

eine Krankenhausbehandlung verkürzt wird ​(Krankenhausverkürzungspflege)

​oder

eine schwere Krankheit bzw. eine akute Verschlimmerung der Krankheit vorliegt, z.B. nach Krankenhausaufenthalt oder ambulanter Operation ​ (Unterstützungspflege)

oder

sie zur Sicherung des ärztlichen Behandlungszieles erforderlich ist, z.B. in Form von Wundversorgung oder Injektionen ​(Sicherungspflege)

​und

keine im Haushalt lebende Person den Patient im erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann.

2.1. Ausnahmsweise Kostenübernahme auf Anfrage

Gesetzlich Versicherte können sich bei ihrer Krankenkasse erkundigen, ob sie über die genannten Voraussetzungen hinaus freiwillig die häusliche Krankenpflege übernimmt (§ 11 Abs. 6 SGB V).

3. Ort der Pflege

Die häusliche Krankenpflege wird an geeigneten Orten erbracht, an denen sich der Patient regelmäßig aufhält, z.B.:

im Haushalt des Patienten oder seiner Familie

in betreuten Wohnformen, z.B. Wohngemeinschaften in Schulen und Kindergärten

in Werkstätten für behinderte Menschen

in teilstationären Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn keine Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI vorliegt und die Leistung aus medizinisch-pflegerischen Gründen notwendig ist

in Einrichtungen der Kurzzeitpflege

https://www.betanet.de/pdf/175 Seite 1 von 4

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Auch Wohnungslose können häusliche Krankenpflege erhalten, wenn sie vorübergehend in einer Einrichtung oder einer anderen geeigneten Unterkunft aufgenommen werden, z.B. in einem Obdachlosenheim oder einem Frauenhaus.

3.1. Einrichtungen der Eingliederungshilfe

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (Aktenzeichen B 3 KR 11/14 R) müssen Einrichtungen der Eingliederungshilfe einfache Maßnahmen der Krankenpflege, z.B. Blutdruck messen oder Medikamente verabreichen, selbst leisten. Behandlungspflege (siehe unten) wird nur dann gewährt, wenn eine ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegekraft notwendig ist.

4. Dauer

Die ​Krankenhausvermeidungspflege ist bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall möglich. In medizinisch begründeten Fällen (Prüfung durch den Medizinischen Dienst) auch länger. Ambulante Palliativversorgung fällt unter diese Ausnahmefälle und kann daher auch über 4 Wochen hinaus verordnet werden.

Die ​Sicherungspflege kann so lange verordnet werden, wie sie medizinisch notwendig ist.

5. Umfang

​Umfang der Krankenhausvermeidungspflege:

Behandlungspflege Grundpflege

Hauswirtschaftliche Versorgung

​Umfang der Sicherungspflege:

Behandlungspflege

Grundpflege (Dauer ist bei der Sicherungspflege in der Satzung der Krankenkasse geregelt)

Hauswirtschaftliche Versorgung (Dauer ist bei der Sicherungspflege in der Satzung der Krankenkasse geregelt)

​Umfang der Unterstützungspflege:

Grundpflege

Hauswirtschaftliche Versorgung

​Leistungsinhalte:

​Behandlungspflege sind:

medizinische Hilfeleistungen

z.B. Verabreichung von Medikamenten, Anlegen von Verbänden, Injektionen, Messen des Blutdrucks oder der Körpertemperatur, Spülungen und Einreibungen

oder

verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen

z.B. An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab Klasse 2, Sekret absaugen, Hilfe bei Blasen- oder Darmentleerung (Klistier, Einlauf, Einmalkatheter) oder Wechseln von Sprech- und Dauerkanüle.

Diese Maßnahmen sind auch verordnungsfähig, wenn sie bereits im Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit in der Pflegeversicherung berücksichtigt worden sind.

​Grundpflege sind pflegerische Leistungen nichtmedizinischer Art, z.B. Körperpflege, Ernährung, Mobilität.

​Hauswirtschaftliche Versorgung sind Hilfen im Haushalt, z.B. Einkaufen, Kochen, Putzen, Spülen, Waschen, Heizen.

5.1. Praxistipps

Voraussetzung für eine Kostenübernahme der häuslichen Krankenpflege durch die Krankenkasse ist, dass der Arzt Behandlungspflege verordnet hat. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung ohne Notwendigkeit von Behandlungspflege wird nicht übernommen.

Wenn die häusliche Krankenpflege nicht ausreicht und der Patient nicht pflegebedürftig nach § 14 SGB

https://www.betanet.de/pdf/175 Seite 2 von 4

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XI ist, kann Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit beantragt werden.

Zusätzlich kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Haushaltshilfe in Anspruch genommen werden.

Bei der außerklinischen Intensivpflege unterstützen spezialisierte Pflegefachkräfte, Ärzte und ggf.

Therapeuten Patienten, die einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben.

6. Verordnung

Die Verordnung einer häuslichen Krankenpflege erfolgt in der Regel durch einen Vertragsarzt, z.B. den Hausarzt. Die erste Verordnung ist längstens für 14 Tage möglich, die Folgeverordnung kann auch für einen längeren Zeitraum ausgestellt werden.

Auch Krankenhausärzte können im Rahmen des Entlassmanagements häusliche Krankenpflege für längstens 7 Tage verordnen. Der Krankenhausarzt soll den weiterbehandelnden Vertragsarzt rechtzeitig darüber informieren, sodass eine weitere Versorgung nahtlos gewährleistet wird.

7. Zuzahlung

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen 10 % der Kosten pro Tag für längstens 28 Tage im Kalenderjahr, sowie 10 € pro Verordnung (§ 61 SGB V). Bei Schwangerschaft und Entbindung entfällt die Zuzahlungspflicht.

7.1. Praxistipp Zuzahlungsbefreiung

Da die Kosten sehr hoch werden können, sollten Sie rechtzeitig auf die Möglichkeit der Zuzahlungsbefreiung achten. Da die Patienten als „chronisch krank“ gelten, gilt eine Zuzahlungsgrenze von 1 % des Einkommens, Näheres unter Zuzahlungsbefreiung für chronisch Kranke.

8. Leistungserbringer

In der Regel erfolgt die häusliche Krankenpflege durch ​Pflegedienste, die Verträge mit den Krankenkassen abgeschlossen haben. Der Pflegedienst rechnet dann direkt mit der Krankenkasse des Patienten ab.

Die Kosten für eine ​selbst beschaffte Pflegekraft können in angemessener Höhe (d.h. in Anlehnung an das tarifliche oder übliche Entgelt einer Pflegekraft) übernommen werden, wenn:

die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen kann, z.B. wenn die Kapazität der Pflegedienste, mit denen die Krankenkasse Verträge abgeschlossen hat, erschöpft ist.

die selbst beschaffte Pflegekraft geringere Kosten verursacht.

die zu pflegende Person aus nachvollziehbaren Gründen nur eine bestimmte selbst ausgewählte Pflegekraft akzeptiert. Diese Pflegeperson muss geeignet sein, pflegerische Dienste zu erbringen, was allerdings nicht notwendigerweise eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzt.

9. Richtlinien

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur häuslichen Krankenpflege der ​Krankenkassen eine Richtlinie erstellt. Diese kann unter www.g-ba.de > Richtlinien > Häusliche Krankenpflege-Richtlinie heruntergeladen werden.

Die "Gemeinsamen Richtlinien der Verbände der ​Unfallversicherungsträger über häusliche Krankenpflege" finden Sie bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung unter www.dguv.de >

Rehabilitation/Leistungen > Richtlinien der UV-Träger.

10. Wer hilft weiter?

Krankenkassen und Unfallversicherungsträger.

11. Verwandte Links

Ambulante Kinderkrankenpflege Kinderpflege-Krankengeld

Häusliche Pflege Pflegeversicherung

https://www.betanet.de/pdf/175 Seite 3 von 4

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Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit Psychiatrische Krankenpflege

Ambulante Palliativdienste

Rechtsgrundlagen: § 37 SGB V – § 32 SGB VII

https://www.betanet.de/pdf/175 Seite 4 von 4

Referenzen

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