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Archiv "Erläuterungen zur Verordnung häuslicher Krankenpflege (Muster 12)" (23.06.2000)

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Academic year: 2022

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1. In Abschnitt 2 (Vordruck-Muster) wird die Nr. 2.12 wie folgt geändert:

2. Das Muster 12 besteht aus einem vierteiligen Formularsatz mit Kopflei- mung aus selbstdurchschreibendem Pa- pier:

Muster 12a:

Ausfertigung für die Krankenkasse Muster 12b:

Ausfertigung für den Pflegedienst

Muster 12c:

Ausfertigung für den Pflegedienst – der Abrechnung beizufügen

Muster 12d:

Ausfertigung für den Vertragsarzt 3. Für den Flächendruck des Musters 12a ist rote Farbe sowohl für die Vorder- als auch die Rückseite zu verwenden.

Beim Muster 12b und 12c sind Vorder- und Rückseite in grüner Farbe. Muster 12d erhält keinen farbigen Aufdruck und ist rückseitig unbedruckt.

4. Der Formularsatz ist im DIN-A4- Format erstellt.

2. Die Altbestände können nicht auf- gebraucht werden.

3. Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.

Köln/Bonn/Essen/

Bergisch Gladbach/Kassel/

Hamburg/Bochum,

den 9. 6. 2000 ✮

A-1773

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt 97,Heft 25, 23. Juni 2000 K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

1. In Abschnitt 2 (Vordruck-Muster) werden die Nrn. 2.12 bis 2.12.4 und 2.12.8 bis 2.12.14 wie folgt geändert bzw. neu eingefügt:

„2.12 Muster 12/E:

Verordnung Häuslicher Krankenpflege (Stand: 07.2000)

2.12.10 Für die Verordnung häusli- cher Krankenpflege sind die Muster 12a- d/E gemäß der in Kapitel 2.12.8 – 2.12.14 abgebildeten Form zu verwenden.

2.12.11 Die Verordnung häuslicher Krankenpflege besteht aus sieben For- mularen:

Muster 12a.1/E und 12a.2/E Ausfertigung für die Krankenkasse Muster 12b.1/E und 12b.2/E Ausfertigung für den Pflegedienst Muster 12c.1/E und 12c.2/E

Ausfertigung für den Pflegedienst – der Abrechnung beizufügen

Muster 12d/E

Ausfertigung für den Vertragsarzt

2.12.3 Die Muster 12a/E bis 12d/E sind auf Sicherheitspapier im DIN A4- Format hoch zu erstellen.

2.12.4 Die Muster 12a.1/E, 12b.1/E, 12c.1/E und 12d/E werden mit einem Barcode versehen. Die Spezifikationen des Barcodes sind dem ,Technischen Handbuch Blankoformularbedruckung‘

in der jeweils gültigen Fassung zu entneh-

men.“ ✁

* Mit dem VdAK/AEV wurde eine im wesent- lichen inhaltsgleiche Änderungsvereinbarung abgeschlossen.

3. Änderung der Vereinbarung über den Einsatz des Blankoformularbedruckungs-Verfahrens zur Herstellung und Bedruckung von Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung

vom 1. Januar 1999

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch Glad-

bach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Kranken- kassen, K. d. ö. R., Kassel, die See-Krankenkasse, K. d. ö. R., Hamburg, sowie die Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum, – andererseits – vereinbaren die nachstehende*

6. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung

vom 1. April 1995

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch Glad-

bach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Kranken-

kassen, K. d. ö. R., Kassel, die See-Krankenkasse, K. d. ö. R.,

Hamburg und die Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum, –

andererseits – vereinbaren die nachstehende*

(2)

A-1774

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt 97,Heft 25, 23. Juni 2000 2.12.8 Muster 12a.1/E ✔✔

2.12.9 Muster 12a.2/E ✔✔

2.12.10 Muster 12b.1/E ✔✔

2.12.11 Muster 12b.2/E ✔✔

Original: DIN A4 hoch Original: DIN A4 hoch

Original: DIN A4 hoch

Original: DIN A4 hoch

(3)

A-1775

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt 97,Heft 25, 23. Juni 2000 2.12.12 Muster 12c.1/E ✔✔

2.12.13 Muster 12c.2/E ✔✔

2.12.14 Muster 12d/E ✔✔

Original: DIN A4 hoch Original: DIN A4 hoch

Original: DIN A4 hoch

Köln/Bonn/Essen/Bergisch Gladbach/Kassel/

Hamburg/Bochum, den 9. 6. 2000

Erläuterungen zur Verordnung häuslicher Krankenpflege (Muster 12)

Die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung der häusli- chen Krankenpflege einschließlich des Verzeichnisses der verordnungsfähigen Maßnahmen (Anlage der Richtlinien) sind bei der Verwendung des Vordruckmu- sters 12 zu beachten.

Insbesondere wird auf folgende Punkte hingewie- sen:

1. Die Verordnung häuslicher Krankenpflege ist nur zulässig, wenn der Versicherte wegen einer Krank- heit der ärztlichen Behandlung bedarf und die häusli- che Krankenpflege Bestandteil des ärztlichen Behand- lungsplans ist.

In der Verordnung ist anzugeben, ob häusliche Krankenpflege zur Vermeidung der

Krankenhausbehandlung (Krankenhausvermei- dungspflege) oder

– zur Sicherung der ambulanten ärztlichen Behand- lung(Sicherungspflege) erfolgt.

Im Rahmen der häuslichen Krankenpflege können Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nur im

(4)

Zusammenhang mit der Behandlungspfle- ge verordnet werden; dies setzt bei der Si- cherungspflege ferner voraus, dass die Sat- zung der Krankenkasse diese Leistungen vorsieht und der Versicherte keine Lei- stungen der Pflegeversicherung bezieht.

2. Voraussetzung für die Verordnung häuslicher Krankenpflege ist, dass sich der Vertragsarzt von dem Zustand des Kranken und der Notwendigkeit häusli- cher Krankenpflege persönlich über- zeugt hat oder dass ihm beides aus der laufenden Behandlung bekannt ist.

3. Die Verordnung häuslicher Kran- kenpflege hat zu unterbleiben, wenn dem Vertragsarzt bekannt ist, dass der Versi- cherte oder eine im Haushalt des Versi- cherten lebende Person die erforderli- che(n) Maßnahme(n) durchführen kann.

Ist dies nur für Teilbereiche möglich, so hat die Verordnung für diese Teilbereiche zu unterbleiben.

Kann der Vertragsarzt nicht eindeutig beurteilen, ob eine im Haushalt des Ver- sicherten lebende Person die erforderli- che(n) Maßnahme(n) oder Teilbereiche erbringen kann, so hat er das entspre- chende Kästchen rechts neben dem Per- sonalienfeld anzukreuzen.

4. Insbesondere bei der Erstversor- gungsoll ein Zeitraum von 14 Tagen nicht überschritten werden. Ist eine längere Verordnungsdauer erforderlich, ist sie vom Vertragsarzt zu begründen (Käst- chen unterhalb des Personalienfeldes) und kann eine Folgeverordnung ausge- stellt werden. Folgeverordnungen sind innerhalb der letzten drei Werktage vor Ablaufdes verordneten Zeitraums aus- zustellen.

Rückwirkende Verordnungen sind grundsätzlich nicht zulässig; Ausnahme- fällesind besonders zu begründen.

Der Anspruch des Versicherten auf Krankenhausvermeidungspflege ist auf vier Wochen begrenzt.Eine Verordnung über diesen Zeitraum ist nur in begründe- ten Ausnahmefällen zulässig und kann von der Krankenkasse nur nach entspre- chender Feststellung durch den Medizini- schen Dienst genehmigt werden.

5. Der Arzt hat auf dem Verord- nungsvordruck insbesondere

– die verordnungsrelevante(n) Dia- gnose(n) als medizinische Begrün- dung für die häusliche Kranken- pflege,

– die zu erbringenden Leistungen so- wie

– deren Beginn, Häufigkeit und Dau- er

anzugeben.

Es sind nur Maßnahmen verord- nungsfähig, die in dem in der Anlage der Richtlinie angeführten Leistungsver- zeichnisaufgeführt sind. Dabei sind die in dem Verzeichnis enthaltenen Hinwei- se (Bemerkungsspalte) zur Verord- nungsfähigkeit zu beachten und gegebe- nenfalls Besonderheiten (zum Beispiel Beeinträchtigung der Sehfähigkeit) in der Verordnung anzugeben. Soweit dar- über hinaus derzeit spezifische Leistun- gen der häuslichen Krankenpflege für psychisch Kranke zwischen den Kran- kenkassen und den Pflegediensten ver- traglich vereinbart sind, sind diese spezi- fischen Leistungen ebenfalls verord- nungsfähig.

In dem Verzeichnis sind zu einigen be- handlungspflegerischen Leistungen Aus- sagen zur Dauerder Verordnung und zur Häufigkeit der Verrichtungen angege- ben; weicht der Vertragsarzt von diesen Empfehlungen ab, hat er dies in der Ver- ordnung zu begründen.

Änderungen und Ergänzungen der Verordnung bedürfen der erneuten Un- terschrift des Arztes mit Stempel und Da- tumsangabe.

6. Die vom Versicherten durch Vorla- ge der vertragsärztlichen Verordnung be- antragten Leistungen (Rückseite Muster 12 a) bedürfen der Genehmigung durch die Krankenkasse (Rückseite Muster 12 b, c). Bis zu ihrer Entscheidung über die Genehmigung übernimmt die Kran- kenkasse die Kosten für die vom Ver- tragsarzt verordneten und vom Pflege- dienst erbrachten Leistungen, wenn die Verordnung spätestens am zweiten der Ausstellung folgenden Arbeitstag der Krankenkasse vorgelegt wird. Das Nähe- re regeln die Partner der Rahmenemp- fehlungen nach § 132 a Abs. 1 SGB V.

Werden verordnete Maßnahmen nicht oder nicht in vollem Umfang geneh- migt, hat die Krankenkasse den Vertrags- arzt über die Gründe zu informieren. ✮

A-1776

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt 97,Heft 25, 23. Juni 2000

Das 7. Fortbildungsseminar der Bundesärztekammer findet vom 15. bis 23. September in Würzburg statt und bietet viele Einzelveranstaltungen, zum Beispiel:

Die medizinische Begutachtung in der gesetzlichen Unfallversicherung

Samstag, 23. September

mit:Dr. Christian Hekking/Regensburg, Dr. Jörg Schudmann/Bochum Schwerpunkt:

Begutachtung durch den chirurgischen und orthopädischen Sachverständigen Inhalt:

❃ Die Rolle des medizinischen Sachverständigen in der gesetzlichen Unfallversiche- rung – gesetzliche Vorgaben, Regelungen im Abkommen Ärzte/Unfallversiche- rungsträger

❃ Gutachterauswahl, Datenübermittlung, Datenschutz

❃ Gutachtenauftrag des Unfallversicherungsträgers – Formulargutachten / freie Gut- achten

❃ Zusatzbegutachtung durch andere Fachdisziplinen

❃ Grundfragen zur Anamneseerhebung und zur Diagnostik

❃ Begutachtungsthemen für den chirurgischen und den orthopädischen Sachverstän- digen

a) Unfallbegutachtung, Zusammenhangsbegutachtung nach Unfallverletzungen, Typi- sche Problemfälle bei der Zusammenhangsbegutachtung, Minderung der Erwerbs- fähigkeit einschließlich Nachbegutachtung, Arbeitsunfähigkeit, Pflegebedürftigkeit b) Begutachtung in Berufskrankheitenverfahren, Besonderheiten des Verwaltungsver- fahrens bei Berufskrankheiten, Die wichtigsten Berufskrankheiten für den chirurgi- schen und orthopädischen Sachverständigen (z. B. Meniskus-, Wirbelsäulenerkran- kungen), Prognose des medizinischen Sachverständigen im Rahmen des § 3 der Be- rufskrankheitenverordnung

Die vorherige Anmeldung ist erforderlich. Detailliertes Programm (enthält alle Veran- staltungen des 7. Fortbildungsseminar): Bundesärztekammer, Dezernat Fortbildung und Gesundheitsförderung, Postfach 41 02 20, 50862 Köln, Telefon: 02 21/40 04-4 15, - 4 16, Fax: 02 21/40 04-3 88, E-Mail: cme@baek.dgn.de ✮

Referenzen

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