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Ausfüllhinweise Verordnung von Arzneimitteln Muster 16

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KV RLP AUSFÜLLHINWEISE MUSTER 16 STAND JULI 2019 SEITE 1 VON 4

Ausfüllhinweise Verordnung von Arzneimitteln Muster 16

In der Vordruckvereinbarung und der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV §2) ist festgelegt, welche Angaben ein Arzneimittelrezept enthalten muss.

1 Gebühr frei oder Gebührenpflichtig (Geb.-pfl.)

• Ankreuzen, je nachdem, ob eine Zuzahlung zu leisten ist, oder nicht.

• Grundsätzlich ist von der Gebührenpflichtigkeit auszugehen und das Feld „Geb.-pfl.“ anzukreuzen.

• Das Feld „Gebühr frei“ ist nur anzukreuzen beispielsweise

• bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

• wenn Arznei- und Verbandmittel bei Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der Entbindung verordnet werden,

• bei Verordnungen zu Lasten eines Unfallversicherungsträgers (z.B. BG-Fall),

• bei Versicherten, die eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht (z.B. Härtefallregelung) vorlegen.

• Sind Versicherte zuzahlungsbefreit, müssen dennoch eventuelle Mehrkosten des Medikaments getragen werden, wenn der Preis über dem Festbetrag liegt. Hierüber hat der Arzt den Patienten aufzuklären (Bundesmantelvertrag).

2 noctu

Ankreuzen, wenn die Belieferung des Rezeptes während des Notdienstes (gemäß § 6

Arzneimittelpreisverordnung wochentags 20:00 – 6.00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 6:00 Uhr und ab 14:00 Uhr) erforderlich ist. In diesen Fällen wird die Notdienstgebühr von der Krankenkasse

übernommen (wenn Noctu nicht angekreuzt ist, muss der Patient zu den o.g. Zeiten die Gebühr von derzeit 2,50 € tragen)

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KV RLP AUSFÜLLHINWEISE MUSTER 16 STAND JULI 2019 SEITE 2 VON 4

3 Sonstige

Ankreuzen, wenn eine Verordnung zu Lasten eines sonstigen Kostenträgers ausgestellt wird.

4 Unfall

Ankreuzen bei einer Verordnung im Zusammenhang mit einem Unfall, der kein Arbeitsunfall war (die Krankenkasse kann gegebenenfalls Kosten gegenüber Dritten geltend machen).

5 Arbeitsunfall

Ankreuzen bei einer Verordnung zu Lasten eines Unfallversicherungsträgers. Neben der

Bezeichnung des zuständigen Unfallversicherungsträgers (unter „Kostenträger“ Feld 11) sind auch Unfalltag und Unfallbetrieb oder Arbeitgebernummer (ggf. Kindergarten, Schule, Hochschule) in den dafür vorgesehenen Feldern anzugeben.

Erfolgt die Beschriftung des Patientenfeldes mittels Krankenversichertenkarte so ist unbedingt die Krankenkassennummer zu streichen.

6 BVG (Feld 6)

Kennzeichnen bei Anspruchsberechtigten nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) und bei Anspruchsberechtigten nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Bei der Verordnung von Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln sind folgende Sonderkennzeichnungen auf dem Verordnungsblatt vorzunehmen:

7 Hilfsmittel (Feld 7)

Kennzeichnen bei der Verordnung von Hilfsmitteln (Angabe der Diagnose auf dem Rezept erforderlich – s. Kapitel Hilfsmittel).

8 Impfstoffe (Feld 8)

Kennzeichnen bei der Verordnung von Impfstoffen. Bei der Verordnung von Impfstoffen im Rahmen der gültigen Sprechstundenbedarfsvereinbarung erfolgt die Verordnung zu Lasten des SSB (s.

Kapitel Sprechstundenbedarf und Impfungen).

9 Sprechstundenbedarf (SSB) (Feld 9)

Kennzeichnen bei der Verordnung im Rahmen des SSB (s. Kapitel Sprechstundenbedarf)

• Bei der Verordnung von Hilfsmitteln im Rahmen des SSB Feld 7 und Feld 9 kennzeichnen.

• Bei der Verordnung von Impfstoffen im Rahmen des SSB das Feld 8 und Feld 9 kennzeichnen.

• Verordnungen von SSB erfolgen zu Lasten der AOK Rheinland-Pfalz/ Saarland (s. Kapitel Sprechstundenbedarf und Impfungen).

Hinweis: Arzneimittel, Impfstoffe und Hilfsmittel sind immer auf jeweils getrennten Rezepten zu verordnen.

10 Begründungspflicht

Das Feld ist zurzeit nicht besetzt und wird vorerst zur Kennzeichnung von zahnärztlichen Verordnungen verwendet.

11 Krankenkasse bzw. Kostenträger

• Angabe der Krankenkasse bzw. des Kostenträgers des Patienten

(oder im SSB AOK Rheinland-Pfalz/ Saarland mit Kostenträgerkennung/ Feld 13 – 106 315 003).

• Für Patienten die die Kostenerstattung gewählt haben, ist auch das Muster 16 zu verwenden (hierbei ist statt der Angabe des Namens der Krankenkasse und des Krankenkassen-IKs

"Kostenerstattung" einzutragen).

12 Patientendaten

Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum des Patienten 13 Kostenträgerkennung

Institutionskennzeichen (IK) der Krankenkasse des Patienten, neun-stellig Versicherten-Nummer

Versicherten-Nummer des Patienten Status

Versicherten-Status des Patienten

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KV RLP AUSFÜLLHINWEISE MUSTER 16 STAND JULI 2019 SEITE 3 VON 4

Betriebsstätten-Nr. (BSNR)

BSNR bzw. Nebenbetriebsstätten-Nummer (NBSR). Diese muss mit der in der Codierleiste (Feld 16) eingedruckten BSNR oder NBSNR identisch sein.

Arzt-Nr.

Lebenslange Arztnummer (LANR) des verordnenden Arztes Datum

• Ausstellungsdatum

• In der Regel ist ein Rezept 28 Tage gültig.

14 Verordnungsfeld

• Die Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke, die Darreichungsform und die abzugebende Menge (N1, N2, N3 oder Stückzahl) des verschriebenen Arzneimittels müssen eindeutig sein.

• Maximal bis zu drei verschiedene Arznei- und/oder Verbandmittel (keine Diagnoseangabe, keine Verordnungsbegründungen!)

oder

• Maximal bis zu drei verschiedene Hilfsmittel (Diagnoseangabe obligatorisch)

• Arzneimittel und Hilfsmittel sind separat zu verordnen, keine Mischrezepte

• Blut- und Harnteststreifen sind keine Hilfsmittel, diese Verordnungskosten werden den Arzneimittelkosten zugerechnet.

• Bei Verordnungen von Sehhilfen Muster 8 oder 8a, bei Verordnung von Hörhilfen Muster 15 verwenden, Verordnungen nur durch den Facharzt möglich

• Frei bleibender Raum sollte durchgestrichen werden um Manipulationen auszuschließen.

• Nur eine Rezeptur pro Rezeptblatt (soweit der Raum für die Rezeptur auf der Vorderseite nicht ausreicht, darf ausnahmsweise auch die Rückseite benutzt werden). Rezepturen inkl.

Gebrauchsanweisung angeben.

• Bei der Verordnung von Arzneimitteln im Rahmen der Erbringung von Leistungen nach § 27a SGB V (Künstliche Befruchtung) ist auf dem Arzneiverordnungsblatt die Information „Verordnung nach § 27a SGB V“ anzugeben (veränderte Zuzahlungsmodalitäten).

• Änderungen und Ergänzungen von Verordnungen von Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe.

• Nur eigene Rezepte verwenden. Fremdrezepte zu nutzen, ist - auch aushilfsweise - aufgrund der spezifischen Codierleiste nicht möglich

aut idem (für jedes Arzneimittel einzeln zu entscheiden)

Ankreuzen: Die Apotheke muss das namentlich verordnete Medikament abgeben, die Substitution ist ausgeschlossen.

Nicht ankreuzen: Eine Substitution kann durch den Apotheker gemäß den Bestimmungen des jeweils aktuell gültigen Rahmenvertrags nach §129 SGB V erfolgen.

• Bei einem Austausch müssen die Präparate in Wirkstoff, Wirkstärke und Packungsgröße identisch sowie für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen sein und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzen.

Hinweise:

• Liegt ein Rabattvertrag vor, muss der Apotheker ein entsprechendes Rabattarzneimittel abgeben.

• Bei entsprechenden Arzneimitteln der Substitutionsausschlussliste ist kein Aut-idem-Kreuz erforderlich (siehe AM-RL Anlage VII Teil B).

Aut-idem-Quote: Abhängig von der Fachgruppe gültige Arzneimittel-Vereinbarung beachten

15 Vertragsarztstempel und Unterschrift

• Name, Vorname, Berufsbezeichnung (ggf. Facharztbezeichnung) und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen Person einschließlich einer Telefonnummer zur

Kontaktaufnahme sind seit 1. Juli 2015 zwingend notwendig.

• Im Falle einer Gemeinschaftspraxis, eines MVZ o. ä. muss erkennbar sein, welcher Arzt konkret die Verordnung ausgestellt hat.

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KV RLP AUSFÜLLHINWEISE MUSTER 16 STAND JULI 2019 SEITE 4 VON 4

• Eigenhändige Unterschrift des verschreibenden Arztes (oder, bei Verschreibungen in

elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz). Im Vertretungsfall ist zusätzlich der Vermerk „i. V.“ anzugeben.

• Der Vertragsarztstempel muss an der dafür vorgesehenen Stelle abgedruckt werden, es darf keine Überstempelung der benachbarten Felder erfolgen, da sonst die maschinelle Lesung nicht möglich ist.

• Ist der Name des verordnenden Arztes im Vertragsarztstempel nicht enthalten, so ist er zusätzlich auf der Verordnung lesbar anzugeben. Es kann auf die Verwendung des Vertragsarztstempels verzichtet werden, wenn dessen Inhalt (BSNR, Arztname, Facharztbezeichnung, Straße, PLZ, Ort) an der für den Stempel vorgesehenen Stelle bereits eingedruckt ist.

• Um das Hinzufügen weiterer Arzneimittel - insbesondere mit Suchtpotenzial - durch Dritte zu vermeiden, hat der Vertragsarzt seine Unterschrift unmittelbar unter die letzte Verordnung auf das Arzneiverordnungsblatt zu setzen.

16 Codierleiste

• Die in der Codierleiste (Feld 16) eingedruckte Betriebsstätten-Nr. (BSNR) oder Neben- betriebsstätten-Nummer (NBSNR) muss identisch mit der BSNR oder die zugehörige Hauptbetriebsstätte der NBSR in Feld 13 sein. Es ist diejenige Betriebsstätten-Nr. in der

Codierleiste enthalten, an deren zugehöriger Betriebsstätte die jeweilige Leistung erbracht wird.

• In der Codierleiste dürfen keine weiteren Einträge vorgenommen werden (ausschließlich Betriebsstätten-Nr.).

Allgemeine Hinweise

• Vor Oktober 2014 gültige Rezeptformulare können ab Version 4.2004 aufgebraucht werden.

Ältere Formulare (vor Version 4.2004) sind seit 1. Juli 2017 ungültig.

• Ein korrektes und vollständiges Ausfüllen der Verordnungsvordrucke ist unerlässlich für die richtige Zuordnung Ihrer Verordnungskosten durch die Apothekenrechenzentren.

Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements:

• Die Verordnung muss auf einem mit „Entlassmanagement“ gekennzeichneten gesonderten Formular erfolgen.

• Im Statusfeld muss das Kennzeichen „4“ aufgedruckt sein.

• Die Verordnung durch den Krankenhausarzt muss am Entlasstag erfolgen (Rahmenvertrag § 3 Absatz 8und § 6 Absatz 3).

• Arzneimittelrezepte im Rahmen des Entlassmanagements müssen innerhalb von drei Werktagen (einschließlich Samstag) in der Apotheke eingelöst werden (siehe KV RLP Entlassmanagement).

• Verordnung durch den Krankenhausarzt:

Eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung möglich (siehe KV RLP Entlassmanagement).

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