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Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln

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Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln

StandZV

Ausfertigungsdatum: 03.12.1982 Vollzitat:

"Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln vom 3. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1601), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2021 (BGBl. I S. 4065) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.8.2021 I 4065 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 9.12.1982 +++)

 Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 3.3.1987 I 886 mWv 20.3.1987

 Die Standardzulassungen 1982 wurden als Anlageband I d. BGBl I Nr. 47 v. 8.12.1982 ausgegeben.

Eingangsformel  

Auf Grund des § 36 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448) wird nach Anhörung von Sachverständigen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1  

Die in der Anlage in Teil I, 1. Abschnitt und in Teil II, 1. Abschnitt bezeichneten Fertigarzneimittel sind von der Pflicht zur Einzelzulassung nach § 21 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes freigestellt, soweit sie die für sie in Teil I, 2.

Abschnitt, Teil II, 2. Abschnitt und Teil III der Anlage festgelegten Anforderungen erfüllen (Standardzulassungen).

§ 2  

Arzneimittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der am 3. September 2021 geltenden Fassung

entsprechen, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer noch bis zum 31. März 2023 im Sinne des § 4 Absatz 17 des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr gebracht werden. Großhändler und Apotheken dürfen Arzneimittel nach Satz 1 auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin im Sinne des § 4 Absatz 17 des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr bringen.

§ 2a (weggefallen)

§ 3  

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlußformel  

D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r J u g e n d , F a m i l i e u n d G e s u n d h e i t Anlage (zu § 1)

Standardzulassungen

(Inhalt: Nicht erfasster Anlageband,

Fundstelle: Anlageband I zu BGBl I Nr. 47 v. 8.12.1982, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

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