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Archiv "Änderung der Sonstige Hilfen-Richtlinien" (29.01.1999)

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en zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch sind die ein- zelnen Leistungen, für die eine Lei- stungspflicht der Gesetzlichen Kranken- versicherung besteht, sowie die, die von der Frau selbst getragen werden müssen, differenziert aufgelistet.

Kostenregelung in besonderen Fällen Soweit die gesetzlichen Krankenkas- sen die Kosten des Schwangerschaftsab- bruchs nicht übernehmen, haben Frauen in schwieriger wirtschaftlicher Lage An- spruch auf Leistungen nach dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwanger- schaftsabbrüchen in besonderen Fällen.

Voraussetzung für die Leistungsge- währung ist die soziale Bedürftigkeit der Frau. Die Leistungen erstrecken sich auf die Kosten des Schwangerschaftsab- bruchs selbst und der medizinisch erfor- derlichen Nachbehandlung bei kompli- kationslosem Verlauf. Sie werden bei ge- setzlich krankenversicherten Frauen von der örtlich zuständigen gesetzlichen Krankenkasse als Sachleistungen ge- währt, bei nicht gesetzlich krankenversi- cherten Frauen partiell durch die Ge- setzliche Krankenversicherung, partiell durch andere Kostenträger.

Einrichtungen

Ob der Eingriff zum Abbruch der Schwangerschaft ambulant oder sta- tionär ausgeführt wird, richtet sich nach den medizinischen Notwendigkeiten. Die Einrichtung, in der der Schwanger- schaftsabbruch durchgeführt wird, muß den notwendigen personellen und sachli- chen Anforderungen entsprechen. Hier- zu gehört auch die Beherrschung von

Notsituationen und die ärztliche Über- wachung und Nachbehandlung der Frau nach dem Eingriff. Als Einrichtung kommt bei Erfüllung der Anforderungen und Voraussetzungen auch ein niederge- lassener Vertragsarzt in Betracht.

Bundesstatistik

Über die unter den Voraussetzungen des Strafgesetzbuches vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche muß eine Bundesstatistik geführt werden. Der Arzt ist verpflichtet, die erforderlichen Angaben ohne Namensnennung der Schwangeren an das Statistische Bundes- amt zu richten.

Literatur

1. Hutzler D: Schwangerschaftsabbruch – Lei- stungsrechtliche Konsequenzen für die Zahlungspflicht. Dt Ärztebl, 1993; 90: A- 3322–3325 [Heft 49].

2. Kamke K, Hutzler D: Die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Kran- kenkassen. Zentrale Mitarbeiterfortbil- dung der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung. Köln: 1998; 37–43.

3. Presse- und Informationsamt der Bundes- regierung (Hrsg.): § 218 – Was ist neu?

Informationen für Frauen, Familien, Bera- tungsstellen und Ärzte über das Schwange- ren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG). Bonn: 1995.

Empfängnisregelung: Aufnahme eines Hinweises zur Folsäure- Prophylaxe in die Beratung

Im Abschnitt B. der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Kran- kenkassen zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch sind die ärztlichen Leistungen im Zusammen- hang mit Fragen der Empfängnisrege- lung angeführt. Hierzu gehört die ärztli-

che Beratung über Hilfen zur Ermögli- chung und zur Verhütung einer Schwan- gerschaft. Inhalte der Beratung sind z. B.

die Erhebung eines etwaigen Verdachts auf genetisches Risiko und der Hinweis auf die Risiken einer Röteln-Infektion in einer späteren Schwangerschaft.

Neu aufgenommen in die Richtlinien wurde ein Passus zur Folsäure-Supple- mentierung zur Prophylaxe von Neural- rohrdefekten. Dieser besagt, daß bei be- stehendem Kinderwunsch in die Beratung ein Hinweis auf die Möglichkeit der Pro- phylaxe von Neuralrohrdefekten durch Folsäure einschließlich Ernährungsemp- fehlungen einbezogen werden soll. Bei der Folsäure-Prophylaxe handelt es sich um eine Maßnahme, die sich insbesonde- re auf die präkonzeptionelle Phase be- zieht. Aus diesem Grunde wurde der Hin- weis in die Richtlinien zur Empfängnisre- gelung und zum Schwangerschaftsab- bruch und nicht in die Mutterschafts- Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen aufgenommen.

Mit der Ergänzung der Richtlinien wird des weiteren mit einem diesbezügli- chen Hinweis klargestellt, daß die Ver- ordnung von Folsäure-Präparaten zur Prophylaxe zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen ist.

Der Beschluß des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 23.

Oktober 1998 zur Änderung der Richtli- nien zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch ist in seinem Wortlaut nachfolgend wiedergegeben.

Dr. med. Dagmar Hutzler Leiterin des Referates Prävention und Familienplanung

Kassenärztliche Bundesvereinigung Herbert-Lewin-Straße 3

50931 Köln

Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 23. Oktober 1998 beschlossen, die Richt- linien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über Sonstige Hil- fen: Ärztliche Maßnahmen zur Emp- fängnisregelung, Sterilisation und zum Schwangerschaftsabbruch (Sonstige Hil- fen-Richtlinien) in der Fassung vom 10.

Dezember 1985 (BAnz. Nr. 60 a vom 27.

März 1986), zuletzt geändert am 17. De- zember 1992 (BAnz. S. 2178), wie folgt zu ändern:

1. Die Richtlinien des Bundesaus- schusses der Ärzte und Krankenkassen über Sonstige Hilfen: Ärztliche Maßnah- men zur Empfängnisregelung, Sterilisati- on und zum Schwangerschaftsabbruch (Sonstige Hilfen-Richtlinien) werden wie folgt umbenannt:

„Richtlinien des Bundesausschus- ses der Ärzte und Krankenkassen zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch“

2. Im Abschnitt A. Allgemeines wird die Nr. 1. c) wie folgt gefaßt:

„c) die in § 24 b SGB V vorgesehe- nen Leistungen zur Durchführung eines nicht rechtswidrigen sowie eines rechts- widrigen, aber straffreien Schwanger- schaftsabbruchs.“

3. Im Abschnitt B. Empfängnisre- gelung wird die Nr. 6 wie folgt neu gefaßt:

„6. Bei bestehendem Kinderwunsch sollen in die Beratung Hinweise zur Pro- phylaxe von Neuralrohrdefekten durch

Bekanntmachungen

Änderung der Sonstige Hilfen-Richtlinien

(2)

Folsäure einbezogen werden. Dabei sind auch Hinweise zur Ernährungsberatung einzubeziehen. Die Verordnung von Fol- säure-Präparaten zur Prophylaxe zu La- sten der Gesetzlichen Krankenversiche- rung ist ausgeschlossen.“

4. Die bisherige Nr. 6. wird zu Nr. 7.

Die bisherige Nr. 7 wird zu Nr. 8.

Die bisherige Nr. 8 wird zu Nr. 9.

Die bisherige Nr. 9 wird zu Nr. 10.

Die bisherige Nr. 10 wird zu Nr. 11.

Die bisherige Nr. 11 wird zu Nr. 12.

5. Der Abschnitt D. Schwanger- schaftsabbruch erhält die folgende Neu- fassung:

„D. Schwangerschaftsabbruch

1. Allgemeines

Der Schwangerschaftsabbruch ist kei- ne Methode zur Geburtenregelung. Da- her hat jeder Arzt im Rahmen der von ihm durchzuführenden ärztlichen Bera- tung der Schwangeren darauf hinzuwir- ken, daß die Schwangerschaft ausgetra- gen wird, soweit nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen.

Erwägt die Schwangere gleichwohl ei- nen Schwangerschaftsabbruch, ist auf die Möglichkeit öffentlicher und privater so- zialer Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder hinzuweisen. Zusätzlich ist die Schwangere über die gesundheitlichen Risiken eines Schwangerschaftsabbruchs zu beraten.

Der Arzt, der einen Schwanger- schaftsabbruch vornimmt, muß unabhän- gig von der Art des Schwangerschaftsab- bruchs

– der Schwangeren Gelegenheit ge- ben, ihm die Gründe für ihr Verlan- gen nach Abbruch der Schwangerschaft darzulegen (§ 218 c Strafgesetzbuch – StGB),

– die Schwangere über die Bedeu- tung des Eingriffs, insbesondere über Ablauf, Folgen, Risiken, mögliche physi- sche und psychische Auswirkungen ärzt- lich beraten (§ 218 c StGB),

– die notwendige Nachbehandlung gewährleisten (§ 13 Abs. 1 Schwanger- schaftskonfliktgesetz – SchKG).

2. Nicht rechtswidriger Schwangerschaftsabbruch

Der Schwangerschaftsabbruch darf nur mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen werden, wenn die schriftliche Feststellung eines anderen Arztes über die Voraussetzun-

gen einer der nachfolgenden Indikatio- nen vorliegt (§ 218 a Abs. 2 und 3 StGB).

a) Medizinische Indikation

Bei Vorliegen einer medizinischen In- dikation kann der Schwangerschaftsab- bruch ohne zeitliche Begrenzung durch- geführt werden, wenn er unter Berück- sichtigung der gegenwärtigen und zu- künftigen Lebensverhältnisse notwendig ist, um Lebensgefahr oder die Gefahr ei- ner schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Ge- sundheitszustandes der Schwangeren ab- zuwenden (§ 218 a Abs. 2 StGB).

b) Kriminologische Indikation Im Falle der kriminologischen Indika- tion kann ein Schwangerschaftsabbruch bis zur 12. Schwangerschaftswoche post conceptionem durchgeführt werden, wenn dringende Gründe für die Annah- me sprechen, daß die Schwangerschaft auf einem Sexualdelikt beruht (§ 218 a Abs. 3 StGB).

Der Arzt, der den Schwangerschafts- abbruch vornimmt, muß sich durch ärztli- che Untersuchung, gegebenenfalls durch Ultraschall, von der Dauer der Schwan- gerschaft überzeugen (§ 218 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB).

c) Kostenregelung

Die Kosten für Schwangerschaftsab- brüche bei medizinischer oder kriminolo- gischer Indikation werden von der ge- setzlichen Krankenversicherung über- nommen (§ 24 b Abs. 1, 2 SGB V).

3. Rechtswidriger, aber straffreier Schwangerschaftsabbruch

(sogenannte „Beratungsregelung“)

3.1 Voraussetzungen

In besonderen Ausnahmesituationen kann ein Schwangerschaftsabbruch in Betracht kommen, wenn der Schwange- ren durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, daß sie die zumut- bare Opfergrenze übersteigt. Wenn die Schwangere in diesem Fall den Abbruch verlangt, kann der Arzt nach 218 a Abs. 1 StGB einen rechtswidrigen, aber straffreien (tatbestandslosen) Schwan- gerschaftsabbruch innerhalb von 12 Schwangerschaftswochen post concep- tionem durchführen.

Wenn durch Anamnese und klini- schen Befund eine Bestimmung des Al- ters der Schwangerschaft und damit der Frist für einen rechtswidrigen, aber straf- freien Schwangerschaftsabbruch mit hin- reichender Sicherheit nicht möglich ist,

soll sie mittels Ultraschalluntersuchung erfolgen (§ 218 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V).

Voraussetzung für den Schwanger- schaftsabbruch nach § 218 a Abs. 1 StGB ist weiterhin, daß die Schwangere dem Arzt durch die Bescheinigung einer nach

§ 9 SchKG anerkannten Beratungsstelle eine mindestens drei Tage zurückliegen- de Schwangerschaftskonfliktberatung gemäß § 219 StGB nachgewiesen hat.

3.2 Schwangerschaftskonflikt- beratung

Die verpflichtende Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konflikt- lage nach § 219 StGB in Verbindung mit

§§ 5 und 6 SchKG dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Schwangere zur Fortsetzung der Schwan- gerschaft zu ermutigen und ihr Perspekti- ven für ein Leben mit dem Kind zu eröff- nen; sie soll ihr helfen, eine verantwortli- che und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Die Beratung ist ergebnisoffen zu führen und geht von der Verantwor- tung der Schwangeren aus.

Die Beratung beinhaltet neben medi- zinischer und sozialer Information auch die Darlegung der Rechtsansprüche von Mutter und Kind und der möglichen praktischen Hilfen sowie das Angebot, die Schwangere bei der Geltendma- chung von Ansprüchen zu unterstützen.

Ist der Arzt nicht selbst als Berater für die Schwangerschaftskonfliktberatung anerkannt, hat er die Schwangere an eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktbe- ratungsstelle zu verweisen, es sei denn, die Schwangere legt eine Bescheinigung über die bereits durchgeführte Beratung vor.

Soll der in Anspruch genommene Arzt den Schwangerschaftsabbruch vor- nehmen, darf er die Schwangerschafts- konfliktberatung auch als anerkannter Berater nicht durchführen, sondern muß sich die Beratungsbescheinigung eines anderen Arztes oder einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle aushändigen lassen. Die dem Arzt nach den allgemeinen Grundsätzen des ärztli- chen Berufsrechts obliegenden Pflichten sind hier in besonderem Maße zu beach- ten.

Die Schwangerschaftskonfliktbera- tung erfolgt für die Schwangere unent- geltlich (§ 6 Abs. 4 SchKG).

Die Beratungsstelle hat der Schwan- geren nach Abschluß der Beratung hier- über eine mit dem Datum des letzten Be- ratungsgesprächs und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung auszustellen (§ 7 SchKG).

(3)

3.3 Kostenregelung a) Leistungspflicht der

gesetzlichen Krankenversicherung (§ 24 b Abs. 3 SGB V)

Im Falle eines unter den Vorausset- zungen des § 218 a Abs. 1 StGB vorge- nommenen Abbruchs der Schwanger- schaft haben gesetzlich krankenversi- cherte Frauen Anspruch auf Leistungen, die der Gesundheit der Frau oder, wenn es nicht zum Abbruch kommt, dem Schutz des Kindes sowie dem Kindes- schutz bei weiteren Schwangerschaften dienen. Hierzu gehören die nachfolgen- den Leistungen, für die die Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden:

– Die ärztliche Beratung über die Er- haltung und den Abbruch der Schwan- gerschaft,

– die ärztliche Behandlung für die Dauer der Schwangerschaft,

– die Feststellung des Schwanger- schaftsalters durch eine Ultraschall-Un- tersuchung vor dem Abbruch,

– die Bestimmung von Blutgruppe und Rhesusfaktor,

– präoperative Beratungen und Auf- klärungsgespräche im Hinblick auf Risi- ken und Nebenwirkungen des operativen Eingriffs,

– die prophylaktische Gabe eines Uterotonikums postoperativ,

– die histologische Untersuchung des Abradates (Schwangerschaftsgewebes),

– die bei Rhesus-negativen Frauen nach erfolgtem Abbruch durchzuführen- de Rhesus-Desensibilisierung durch In- jektion von Anti-D-Immunglobulin (An- ti-D-Prophylaxe),

– perioperativ zusätzlich erforderli- che Maßnahmen zur Vermeidung von Komplikationen bei Patientinnen mit be- stehenden Risikofaktoren und/oder Vor- erkrankungen,

– die ärztliche Behandlung, Versor- gung mit Arznei-, Verband- und Heilmit- teln, wenn diese Maßnahmen erforder- lich werden, um Komplikationen des Ab- bruchs zu behandeln,

– die Ausstellung der Arbeitsun- fähigkeitsbescheinigung.

Die Verordnung und Abrechnung erfolgt nach den sonst für die ver- tragsärztliche Versorgung üblichen Ver- fahren.

b) Zahlungspflicht der Frau (§ 24 b Abs. 4 SGB V)

Folgende Leistungen, die sich auf den Abbruch der Schwangerschaft unmittel- bar erstrecken und zu seiner Durch- führung im Regelfall notwendig sind, werden nicht von der gesetzlichen Kran- kenversicherung übernommen:

– Kombinationsnarkose mit Maske, gegebenenfalls mit endotrachealer Intu- bation bzw. Spinalanästhesie oder Lokal- anästhesie des Gebärmutterhalses, ein- schließlich der gegebenenfalls intraope- rativ erforderlichen Überwachungsmaß- nahmen,

– die zur Narkose empfohlene Erhe- bung folgender Laborparameter:

Kleines Blutbild: Hämoglobin, Hä- matokrit,

Glucose und Eiweiß im Urin mittels Teststreifen,

zusätzlich bei Intubationsnarkose:

Kalium,

bei rückenmarksnaher Leitungs- anästhesie: Partielle Thromboplastinzeit (PTT), Thromboplastinzeit nach Quick (TPZ), Thrombozyten,

– der operative Eingriff,

– gegebenenfalls eine vaginale Be- handlung einschließlich der Einbringung von Arzneimitteln in die Gebärmutter,

– die Katheterisierung der Harnbla- se,

– die Injektion von Medikamenten, – gegebenenfalls die Gabe eines we- henfördernden Medikamentes,

– gegebenenfalls die Assistenz durch einen anderen Arzt,

– die körperliche Untersuchung im Rahmen der unmittelbaren Operations- vorbereitung und der Überwachung im direkten Anschluß an die Operation (Aufwachphase).

4. Kostenregelung in besonderen Fällen

a) Gesetzlich krankenversicherte Frauen

Soweit eine Leistungspflicht der ge- setzlichen Krankenkassen nicht gege- ben ist, soll der Arzt auf die Möglichkei- ten des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in be- sonderen Fällen hinweisen. Nach die- sem Gesetz haben gesetzlich kranken- versicherte Frauen Anspruch auf Lei- stungen, wenn ihnen die Aufbringung der Mittel für den Abbruch einer Schwangerschaft nicht zuzumuten ist (§ 1 Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in beson- deren Fällen).

Die Leistungen nach dem Gesetz er- strecken sich auf die Kosten des Schwangerschaftsabbruchs selbst und der medizinisch erforderlichen Nachbe- handlung bei komplikationslosem Ver- lauf.

Die Leistungen werden auf Antrag auftragsweise von der örtlich zuständigen gesetzlichen Krankenkasse als Sachlei- stungen gewährt.

b) Nicht gesetzlich kranken- versicherte Frauen

Bei nicht gesetzlich krankenversi- cherten Frauen erfüllt die gesetzliche Krankenversicherung auftragsweise ebenfalls deren Anspruch auf die unmit- telbar mit dem Schwangerschaftsabbruch verbundenen ärztlichen Leistungen und Krankenhausleistungen, wenn sie be- dürftig im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschafts- abbrüchen in besonderen Fällen sind.

Die Frau kann einen Träger der gesetzli- chen Krankenversicherung am Ort ihres Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthaltes wählen (§ 3 Gesetz zur Hil- fe für Frauen bei Schwangerschaftsab- brüchen in besonderen Fällen). Die übri- gen Leistungen, welche die gesetzliche Krankenversicherung bei gesetzlich krankenversicherten Frauen bei einem Schwangerschaftsabbruch nach der Be- ratungsregelung trägt (z. B. Voruntersu- chung, Aufklärungsgespräch), fallen bei nicht gesetzlich Krankenversicherten in den Leistungsbereich anderer Kostenträ- ger (Sozialhilfe, Beihilfe, Private Kran- kenversicherung).

c) Verfahren

Die berechtigten Frauen haben die freie Wahl unter den Ärzten und Einrich- tungen, die sich zur Vornahme des Ein- griffs bereit erklärt haben. Ärzte und an- dere Einrichtungen haben bei Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs bei be- dürftigen Frauen Anspruch auf die Ver- gütung, welche die Krankenkasse für ihre Mitglieder bei einem nicht rechtswidri- gen Schwangerschaftsabbruch zahlt (§ 3 Abs. 3 Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonde- ren Fällen).

Die Frau weist den Leistungsan- spruch nach mit einem Berechtigungs- schein, der von der jeweiligen Kranken- kasse ausgestellt wird. Für die Abrech- nung verwendet der diese Leistungen er- bringende Vertragsarzt den Abrech- nungsschein (Vordruck-Muster 5). Die- sem wird der Berechtigungsschein ange- heftet und mit der Quartalsabrechnung an die Kassenärztliche Vereinigung über- sandt. Zur Berechnung der Vergütung zieht die Kassenärztliche Vereinigung den bei ihr ermittelten Punktwert heran.

Der Vertragsarzt kann seine Leistung auch direkt mit der Krankenkasse ab- rechnen.

5. Einrichtungen

Die Einrichtung, in welcher der Schwangerschaftsabbruch durchgeführt wird, muß den notwendigen personellen

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und sachlichen Anforderungen – auch zur Beherrschung von Notsituationen – genügen. Eine ausreichende ärztliche Überwachung und Nachbehandlung der Frau nach dem Eingriff muß gewährlei- stet sein (§ 13 Abs. 1 SchKG).

Ob der Eingriff zum Abbruch der Schwangerschaft ambulant oder statio- när ausgeführt wird, richtet sich insbe- sondere nach den medizinischen Not- wendigkeiten.

Als Einrichtung kommt auch ein nie- dergelassener Vertragsarzt in Betracht, soweit er die Voraussetzungen für ei- ne notwendige Nachbehandlung (§ 13 SchKG) sowie die nach der Vereinba- rung von Qualitätssicherungsmaßnah- men beim ambulanten Operieren (ge- mäß § 14 des Vertrages nach § 115 b Abs. 1 SGB V – ambulantes Operieren im Krankenhaus) vom 13. Juni 1994 ge- stellten Anforderungen erfüllt.

Der an der vertragsärztlichen Versor- gung teilnehmende Arzt hat der Kassen- ärztlichen Vereinigung zum Nachweis der Erfüllung der in Absatz 1 dieses Ab- schnittes genannten Voraussetzungen die gegebenenfalls erforderliche staatliche Anerkennung vorzulegen, soweit der Schwangerschaftsabbruch nicht an einem Krankenhaus durchgeführt wird.

6. Bundesstatistik

Wer als Arzt unter den Voraussetzun- gen des Strafgesetzbuches einen Schwan- gerschaftsabbruch durchgeführt hat, ist verpflichtet, zum Quartalsende (§ 16 Abs. 2 SchKG) die Angaben für die Er- hebung einer Bundesstatistik an das Sta- tistische Bundesamt zu richten (§§ 15 ff.

SchKG). Der Name der Schwangeren darf dabei nicht angegeben werden.

Für die Erhebung der Bundesstatistik besteht Auskunftspflicht der Inhaber der Arztpraxen und der Leiter der Kranken- häuser, in denen innerhalb von zwei Jah- ren vor dem Quartalsende, in dem die Er- hebung erfolgt, Schwangerschaftsab- brüche durchgeführt wurden (§ 18 Abs.

1 SchKG).“

Die Änderung der Richtlinien tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Bun- desanzeiger in Kraft.*

Köln, den 23. Oktober 1998 Bundesausschuß der Ärzte

und Krankenkassen Der Vorsitzende

J u n g

* Die Veröffentlichung ist im Bundesanzeiger Nr. 16 vom 26. Januar 1999 erfolgt.

Mundgesundheitsberatung im Rahmen der Schwangerenvorsorge Mit dem 2. GKV-Neuordnungsgesetz sind durch die Änderung des § 196 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) die Vorsorgemaßnahmen bei Schwange- ren um Beratungen zur Mundgesundheit für Mutter und Kind ergänzt worden. Mit dieser Änderung „umfaßt die ärztliche Betreuung der Schwangeren auch die Be- ratung zur Bedeutung der Mundgesund- heit für Mutter und Kind einschließlich des Zusammenhangs zwischen Ernäh- rung und Krankheitsrisiko sowie die Ein- schätzung oder die Bestimmung des Übertragungsrisikos von Karies“. In der Begründung zu der Gesetzesänderung wird dem Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen die Definition dieser Maßnahme in den Richtlinien nach § 92 SGB V übertragen.

Zur Umsetzung dieser Regelung des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes wurden die Mutterschafts-Richtlinien des Bun- desausschusses der Ärzte und Kranken- kassen ergänzt um eine Beratung der Schwangeren im letzten Trimenon mit dem Inhalt einer ärztlichen Mundgesund- heitsaufklärung.

Anpassung an die Richtlinien zur Blutgruppenbestimmung und Bluttransfusion: Untersuchungs- ablauf zur Bestimmung des Rh-Merkmals D

In die überarbeitete Fassung 1996 der Richtlinien zur Blutgruppenbestimmung und Bluttransfusion (Hämotherapie),

aufgestellt vom Wissenschaftlichen Bei- rat der Bundesärztekammer und vom Paul-Ehrlich-Institut, wurden Änderun- gen der Terminologie und des Untersu- chungsablaufs zur Bestimmung des Rh- Merkmals D aufgenommen, die neuere Erkenntnisse über die Struktur der D- Antigene berücksichtigen. Im Deutschen Ärzteblatt Heft 33 vom 14. August 1998 wurde bereits über die Änderung des

„Du“-Begriffs im Rahmen der Rhesus- Prophylaxe berichtet. In dem Zusam- menhang wurde eine weitere Änderung der Mutterschafts-Richtlinien angekün- digt im Hinblick auf den in den Richtlini- en zur Blutgruppenbestimmung geänder- ten Ablauf der Untersuchung des Rh- Merkmals D.

Anstelle des bisherigen Testserums Anti-CDE wird in den Richtlinien zur Blutgruppenbestimmung die Verwen- dung eines zweiten monoklonalen Anti- D vom IgM-Typ empfohlen. Die Bestim- mung der gesamten Rhesusformel bei Nachweis von C und/oder E bzw. Duent- fällt. Dieser modifizierte Untersuchungs- gang ist weniger aufwendig und damit ko- stengünstiger. Um eine zeitgemäße und einheitliche Diagnostik und Rechtssi- cherheit für die Ärzte zu gewährleisten, wurden die Mutterschafts-Richtlinien an den neuen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepaßt.

Mit dem nachfolgend angeführten Be- schluß des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 23. Oktober 1998 wurden die beiden vorstehend kom- mentierten Änderungen in die Mutter- schafts-Richtlinien aufgenommen.

Mitteilungen

Änderung der Mutterschafts-Richtlinien

Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 23. Oktober 1998 beschlossen, die Richt- linien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutter- schafts-Richtlinien) in der Fassung vom 10. Dezember 1985 (BAnz. Nr. 60 a vom 27. März 1986), zuletzt geändert am 24.

April 1998 (BAnz. S. 10507), wie folgt zu ändern:

1. Im Abschnitt A. Untersuchungen und Beratungen sowie sonstige Maßnah- men während der Schwangerschaft wird in der Nr. 1 an den ersten Absatz der nachfolgende Satz angefügt:

„Darüber hinaus soll der Arzt im letz- ten Drittel der Schwangerschaft bedarfs- gerecht über die Bedeutung der Mundge- sundheit für Mutter und Kind aufklären.“

Im zweiten Absatz wird der zweite Satz wie folgt gefaßt:

Bekanntmachungen

Änderung der Mutterschafts-Richtlinien

(5)

„Dabei ist insbesondere auf eine aus- reichende Jodzufuhr und den Zusam- menhang zwischen Ernährung und Ka- riesrisiko hinzuweisen.“

2. Im Abschnitt C. Serologische Un- tersuchungen und Maßnahmen während der Schwangerschaft wird in der Nr. 1 der Abschnitt unter Zu d) wie folgt gefaßt:

„Zu d): Die Untersuchung des Rh- Merkmals D erfolgt mit mindestens zwei verschiedenen Testreagenzien. Für die Untersuchung wird die Anwendung zweier monoklonaler Antikörper (IgM- Typ), die die Kategorie DVInicht erfas- sen, empfohlen. Bei negativem Ergebnis beider Testansätze gilt die Schwangere als Rh negativ (D negativ). Bei überein- stimmend positivem Ergebnis der beiden Testansätze ist die Schwangere Rh posi- tiv. Bei Diskrepanzen oder schwach posi- tiven Ergebnissen der Testansätze ist eine Klärung z. B. im indirekten Antiglobulin- test mit geeigneten Testreagenzien not- wendig. Fällt dieser Test positiv aus, so ist die Schwangere Rh positiv (Dweakposi- tiv).

Die Bestimmung der Blutgruppe und des Rh-Faktors entfällt, wenn entspre- chende Untersuchungsergebnisse bereits vorliegen und von einem Arzt beschei- nigt wurden.“

Die Änderung der Richtlinien tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Bun- desanzeiger in Kraft.*

Köln, den 23. Oktober 1998 Bundesausschuß der Ärzte

und Krankenkassen Der Vorsitzende

J u n g

* Die Veröffentlichung ist im Bundesanzeiger Nr. 16 vom 26. Januar 1999 erfolgt.

Änderung im Abschnitt Dokumentation

Im Deutschen Ärzteblatt Heft 38 vom 18. September 1998 wurde über die vom Bundesausschuß der Ärzte und Kranken- kassen am 26. Juni 1998 erstmals be- schlossenen Richtlinien zur Jugendge- sundheitsuntersuchung berichtet und diese in ihrem Wortlaut abgedruckt.

Gleichfalls wurde der Dokumentations- bogen zur Jugendgesundheitsuntersu- chung abgebildet.

Im Nachgang dazu wurde eine Ände- rung der Reihenfolge der beiden Blätter des Dokumentationsvordruckes derge- stalt erforderlich, daß nunmehr das Origi- nal für die Kassenärztlichen Vereinigun- gen bestimmt ist und der Durchschlag beim Arzt verbleibt.

Dies impliziert auch die nachste- hende redaktionelle Änderung des dies- bezüglichen Passus im Abschnitt 5. Do- kumentation und Auswertung der Richt- linien zur Jugendgesundheitsuntersu- chung.

Mitteilungen

Richtlinien zur

Jugendgesundheitsuntersuchung

Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 23. Oktober 1998 beschlossen, die Richt- linien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur Jugendgesund- heitsuntersuchung in der Fassung vom 26.

Juni 1998 (BAnz. S. 12723) wie folgt zu ändern:

Im Abschnitt 5. Dokumentation und Auswertung wird der Inhalt des zweiten Spiegelstriches wie folgt gefaßt:

„Das Original des Berichtsvordruckes wird mit den Abrechnungsunterlagen der Kassenärztlichen Vereinigung einge- reicht. Die Durchschrift verbleibt beim

Arzt und soll dort fünf Jahre aufbewahrt werden.“

Die Änderung der Richtlinien tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Bun- desanzeiger in Kraft.*

Köln, den 23. Oktober 1998 Bundesausschuß der Ärzte

und Krankenkassen Der Vorsitzende

J u n g

* Die Veröffentlichung ist im Bundesanzeiger Nr. 16 vom 26. Januar 1999 erfolgt.

Bekanntmachungen

Änderung der Richtlinien zur Jugendgesundheitsuntersuchung

Fortbildung aus der Bundesärztekammer

Neue Publikationen

„Problem der Mißhandlung Minderjähriger“

Hierbei handelt es sich um die Aus- arbeitung der vom 95. Ärztetag 1992 in Köln beschlossenen Stellungnahme der

„Mißhandlung Minderjähriger“. Sechs Jahre danach wurde die Stellungnahme von den Autoren anläßlich der Ärztli- chen Präventionstage 1998 überarbeitet (Bestandteil der Ausgabe Nr. 3 der

„Präventionspost“ vom 20. Mai 1998) und liegt in gedruckter Fassung vor (Schutzgebühr 15 DM).

Curriculum „Ernährungsmedizin“

Grundlage für die Erstellung des Curriculums war die Beschlußvorlage des Vorstandes der Bundesärztekam- mer für den 95. Deutschen Ärztetag 1992. Der Vorstand der Bundesärzte- kammer hat im Februar 1996 die inhalt- liche Ausarbeitung des von einer Ar- beitsgruppe vorgelegten ersten Ent- wurfs des Curriculums befürwortet, wel- ches jetzt in gedruckter Fassung vor- liegt. In fünf Blöcken werden 80 Stun-

den der theoretischen Fortbildung auf- gezeigt, die die Kenntnisse und Fertig- keiten für die ernährungsmedizinische Patientenbetreuung in Klinik und Praxis vermitteln, ergänzt durch eine Prakti- kumsphase von 20 Stunden. Fortbil- dungsmaßnahmen nach den Vorgaben dieses Curriculums erleichtern den Lan- desärztekammern die gegenseitige An- erkennung (Schutzgebühr 25 DM).

Bestellanschrift:

Bundesärztekammer, Dezernat Fort- bildung und Gesundheitsförderung, Postfach 41 02 20, 50862 Köln, Fax

02 21/40 04-3 88 N

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