V A R I A
Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 159. April 2004 AA1039
Werbung einer Gefäßklinik
Anbieten des Leistungsspek- trums auf der Homepage
Eine Gefäßklinik warb im In- ternet für ihre Leistungen. Zu fünf aufgelisteten Krankheits- bezeichnungen gab es einen Link, der jeweils zu einer kur- zen Beschreibung des Krank- heitsbildes führte und zur An- gabe, auf welche Art und wie häufig die Klinik dieses be- handele. Über einen weiteren Link waren Informationen über die behandelnden Ärzte sowie die Klinik abrufbar.
Ein Facharzt für Chirurgie ging dagegen wegen des Ver- stoßes gegen das Wettbe- werbsrecht vor.Vor dem Bun- desverfassungsgericht (BVG) wendete sich die Klinik gegen die zivilrechtlichen Entschei- dungen, durch die sie zur Un- terlassung der Internet-Wer- bung verurteilt worden war.
Nach Auffassung des BVG
gelten für Kliniken nicht die- selben Werbebeschränkungen wie für selbstständige Ärzte.
Kliniken seien infolge des höheren sachlichen und per- sonellen Aufwands und der Betriebskosten durch Werbe- beschränkungen stärker bela- stet als die niedergelassenen Ärzte. Es sei daher zulässig, dass eine Klinik über ihre Ausstattung informiert, zu- mal Patienten wegen der Be- deutung der Aufenthaltsdau- er ihre Auswahlentscheidun- gen davon abhängig machen können.
Die Werbung im konkreten Fall sei auch nicht berufswid- rig. Die Schilderungen der Krankheitsbilder seien sach- lich und für Patienten rein in- formativ. Weiterhin handele es sich um eine als passive Dar- stellungsplattform geschaltete Selbstpräsentation. Internet- werbung werde typischerwei- se von Patienten zur Kennt- nis genommen, die nicht un- aufgefordert durch sie beein- flusst werden, sondern sich selbst informieren. Ein Ver- bot würde die Berufsaus-
übungsfreiheit nach Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz ver- letzen. (Bundesverfassungsge- richt, Beschluss vom 17. Juli 2003,Az.: l BvR 2115/02) Be
Verstoß gegen Berufsordnung
Schnupfen eines Säuglings wurde nicht ernst genommen.
Im entschiedenen Fall war der beschuldigte Arzt zum ärztli- chen Notfalldienst eingeteilt.
Nachts wurde er von einer Mutter angerufen, deren sie- ben Tage alte Tochter unter starkem Schnupfen litt. Seine Frage, ob sie es für nötig halte, dass er zu einem Hausbesuch käme, bejahte die Mutter, gleichwohl lehnte der Arzt dies ab. Er verwies die Mutter an ihre Hausärztin, die nahezu rund um die Uhr telefonisch erreichbar ist. Die Mutter wandte sich jedoch nicht an ih- re Hausärztin, die keinen Be- reitschaftsdienst hatte, son- dern an eine Notfallpraxis. Da
riet der Arzt zu homöopathi- schen Medikamenten. Da sich der Zustand des Kindes nicht besserte, wurde es in ein Kran- kenhaus eingeliefert, wo ei- ne virale Bronchopneumonie diagnostiziert wurde.
Der Arzt im ärztlichen Not- falldienst hat die Bestimmung des § 2 Absatz 2 der Berufs- ordnung der Landesärzte- kammer Baden-Württemberg verletzt, wonach Ärzte ihren Beruf gewissenhaft auszu- üben und dem ihnen entge- gengebrachten Vertrauen zu entsprechen haben. In aller Regel besitzen Neugeborene ein Immunsystem, das Krank- heitserscheinungen wie star- ken Schnupfen nicht entste- hen lässt.Treten solche Beein- trächtigungen auf, ist eine so- fortige Behandlung geboten.
Eine Geldbuße von 300 Euro ist ausreichend, da der be- schuldigte Arzt trotz lang- jähriger Berufstätigkeit in be- rufsgerichtlicher Hinsicht noch nie in Erscheinung getreten ist. (Bezirksberufsgericht Frei- burg, Urteil vom 14. Mai 2003;
Az.: BG 3/03) Be
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