V A R I A
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A2582 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 38⏐⏐23. September 2005
Künstliche Befruchtung
Keine Kostenübernahme bei Sterilisation
Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin von ihrer Kran- kenkasse die Übernahme der Kosten für eine künstliche Befruchtung durch eine Kom- bination von In-vitro-Fertili- sation und intrazytoplasmati- scher Spermieninjektion bean- tragt. Ihr Ehemann hatte sich in seiner früheren Ehe sterili- sieren lassen. Die Kranken- kasse lehnte die Übernahme der Kosten mit der Begrün- dung ab, diese Sterilität sei nicht die Folge einer Krank- heit. Das Bundessozialgericht (BSG) gab der Krankenkas- se Recht.
Voraussetzung für die Ko- stenübernahme bei Maßnah- men der künstlichen Befruch- tung durch eine Krankenkas-
se sei, dass eine Erkrankung vorliege. Nach § 27 Absatz 1 Satz 4 SGB V kommen Maß- nahmen zur Herstellung der Zeugungs- und Empfängnis- fähigkeit nach erfolgter Steri- lisation nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn diese Fähigkeit von vornher- ein nicht vorhanden war oder sie durch Krankheit oder we- gen einer durch Krankheit er- forderlichen Sterilisation ver- loren ging.
Im Umkehrschluss folge hieraus, dass die Kostenüber- nahme ausgeschlossen sei, wenn die Sterilisation ande- re Gründe habe (zum Bei- spiel solche der Familienpla- nung). Kommt es bei dem Betroffenen zu einem Sin- neswandel, zum Beispiel in einer neuen Ehe, und ver- langten er oder sein Ehepart- ner nunmehr Maßnahmen nach § 27 a SGB V zur künst- lichen Befruchtung, kollidie- re dies mit dem früheren Ver- halten zumindest eines der Ehegatten. Eine Einstands-
pflicht der Solidargemein- schaft könne deshalb nicht angenommen werden. (BSG, Urteil vom 22. März 2005, Az.: B 1 KR 11/03 R) Be
Diät- und
Ernährungsberatung
Verstoß gegen die Berufsordnung
Ein Arzt, der außerhalb sei- ner Sprechstunde als Diät- und Ernährungsberater fun- giert, verstößt nicht gegen
§ 34 Absatz 5 Berufsordnung.
Denn er wendet sich nicht an seine Patienten, auch wenn sich ihr Kreis und der Kreis der Beratungskunden über- schneiden könnten. Ein Arzt allerdings, der diese Bera- tung in seinen Praxisräu- men vornimmt, handelt berufs- widrig. Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Rechtsstreit vertreten.
Nach Auffassung des Ge- richts besteht ein legitimes Gemeinschaftsinteresse dar- an, einer Verbindung von ärztlicher Behandlungstätig- keit und kommerzieller Ver- kaufstätigkeit entgegenzuwir- ken. Ein solcher unzulässiger Zusammenhang entstehe bei dem Vertrieb eines Diät- und Ernährungsprogramms auch dann, wenn die gewerbliche Beratungs- beziehungsweise Verkaufstätigkeit organisato- risch getrennt sowie außer- halb der Sprechstunden in der Arztpraxis stattfinde.
Der als Berater tätige Arzt werde nämlich in seinen Pra- xisräumen ohne weiteres als der dort praktizierende Arzt identifiziert, befand das OLG.
Daran ändere auch eine je- weils gesondert auf die Arzt- praxis und die Ernährungsbe- ratung hinweisende Beschil- derung nichts, wenn der Weg in dieselben Räumlichkeiten führe. (OLG Frankfurt, Urteil vom 14. April 2005, Az.: 6 U
111/04) Be
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