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Archiv "Ausländische Ärzte in deutschen Kliniken: Mehr als nur B2-Niveau" (12.04.2013)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 15

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12. April 2013 A 741 AUSLÄNDISCHE ÄRZTE IN DEUTSCHEN KLINIKEN

Mehr als nur B2-Niveau

Am Universitätsklinikum Freiburg wurde ein Patientenkommunika - tionstest für ausländische Ärzte konzipiert, der sich als bundesweiter Standard etablieren könnte.

A

usländische Ärzte, die in Klini- ken in Deutschland arbeiten wollen, stehen vor zahlreichen Her - ausforderungen: Neben Fachwissen und der Fähigkeit zur Verständigung im Alltag ist die sprachliche Sicher- heit im Umgang mit Patienten, ärzt - lichen Kollegen und dem Pflegeper- sonal essenziell. Bei der Mehrzahl der ausländischen Ärzte seien die fach - lichen Kenntnisse recht gut, aber oft könnten die Abläufe in den Kranken- häusern nicht nachvollzogen werden, und die sprachlichen Kenntnisse seien häufig nicht ausreichend, meint der Präsident des Verbandes der Kranken- hausdirektoren Deutschlands, Dr. Jo- sef Düllings: „Das wird zum Sicher- heitsproblem.“ Der Präsident der Bundesärztekammer, Prof. Dr. med.

Frank Ulrich Montgomery, bestätigt, es gebe inzwischen Krankenhäuser, in denen kaum noch ein Arzt richtig Deutsch spreche. Und der Vorsitzende des Marburger Bundes, Rudolf Hen- ke, mahnt: „Ein Arzt aus einem Dritt- land muss mehr können, als in der Nachtschicht Pizza bestellen.“

Zwar wird in den meisten Bun- desländern der Nachweis allge-

meinsprachlichen Wissens in Form des B2-Sprachniveaus vor Ertei- lung der Berufserlaubnis gefordert, jedoch zeigt die Praxis, dass dieses Niveau für die Bewältigung der all- täglichen ärztlichen Aufgaben nicht ausreichend ist, weil lediglich all- gemein-sprachliches Wissen ver- mittelt wird. Aufgrund dieser Er- fahrungen stellte die Vertreterver- sammlung der Landesärztekammer Baden-Württemberg im Juli 2012 fest, „dass für die Erteilung einer Approbation/Berufserlaubnis für die Ausübung des ärztlichen Berufs

ausländischer Ärztinnen und Ärzte in Deutschland der Nachweis deut- scher (Grund-)Sprachkenntnisse im Umfang des bisher vorgeschriebe- nen Niveaus B 2 nicht ausreicht“.

Grundkenntnisse der deutschen Sprache, wie sie in Kursen für den Erwerb des B2-Niveaus vermittelt werden, genügen also nicht: „Für eine sorgfältige Erhebung der Anamnese und die notwendigen Aufklärungsgespräche ist eine gu- te Verständigung zwischen Arzt und Patient erforderlich.“ Die Ver- treterversammlung fordert daher

„schon aus Gründen der Patienten- sicherheit fachbezogene, praxisori- entierte und breite Sprachkenntnis- se zur Patientenkommunikation“

und ist davon überzeugt, dass der Einsatz des in Baden-Württemberg bereits etablierten Patientenkom- munikationstests „die Kommuni- kation im Klinikalltag nachhaltiger und bedarfsorientierter“ verbessert als eine Anhebung des Sprachni- veaus auf Stufe C.

Am Universitätsklinikum Frei- burg wurde bereits 2011 der Patien- tenkommunikationstest konzipiert und in Abstimmung mit dem baden- württembergischen Landesprüfungs - amt im Rahmen der Freiburg Inter- national Academy eingeführt. Seit- dem wurden 243 ausländische Ärzte geprüft. Durch eine gezielte Vor - bereitung ausländischer Ärzte mit speziellen Fachsprachkursen sowie klinischen Hospitationen an Kran- kenhäusern konnte eine deutliche Verbesserung der Kommunikations-

Der Anspruch auf Genehmigung eines Entlas- tungsassistenten besteht für Vertragsärztinnen und -ärzte bis zu einer Dauer von 36 Monaten während Zeiten der Kindererziehung unabhängig vom Alter des Kindes. Dies hat das Landessozi- algericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) im einstweiligen Anordnungsverfahren entschieden.

Geklagt hatte eine Ärztin, die eine Entlastungs- assistentin wegen der Erziehungszeit ihres Soh- nes beantragt hatte. Der Antrag war mit der Be- gründung abgelehnt worden, dass das Kind das dritte Lebensjahr vollendet habe. Die Vertre-

tungsmöglichkeiten durch Assistenten nach

§ 32 Absatz 2 Ärzte-ZV bestünde nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

Dem ist das LSG NRW nicht gefolgt. Der Wort- laut der Regelung stehe dem entgegen, denn dieser knüpfe in keiner Weise an das Alter des zu erziehenden Kindes an. Die Gesetzesbegrün- dung bestätigt diese Meinung. Mit der Regelung soll eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglicht werden. Laut Gesetzesbegrün- dung war es das Anliegen des Gesetzgebers, Vertragsärztinnen und Vertragsärzten auch nach

der Geburt eine bessere, an den jeweiligen Be- dürfnissen und den Erfordernissen ausgerichtete Balance zwischen ihrer freiberuflichen Tätigkeit und ihrer Familie zu ermöglichen. Damit wird hinlänglich angedeutet, dass es nicht nur um die ersten 36 Monate nach der Geburt geht. Der Flexibilisierungszeitraum wird vielmehr allein durch die Merkmale Kind, Erziehung und Dauer von 36 Monaten eingegrenzt. Da der Anspruch der Ärztin zurzeit aktuell besteht, konnte auch im Rahmen des einstweiligen Anordnungsver- fahrens der Antragstellerin geholfen werden.

(LSG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2013, Az.: L 11 KA 8/13 B ER) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Entlastungsgenehmigung zur Beschäftigung einer Entlastungsassistentin

Foto: Fotolia/Snaptitude, Fotolia/Seen [m]

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A 742 Deutsches Ärzteblatt

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12. April 2013 fähigkeit im klinischen Einsatz er-

reicht werden. Dies spiegelt sich in einem Anstieg der erfolgreichen Testabschlüsse von initial 20 Pro- zent auf nunmehr 75 Prozent wider.

Der Freiburger Patientenkommu- nikationstest wird inzwischen als Nachweis ausreichender Sprach- kenntnisse von den Bundesländern

Bayern, Niedersachsen, Rheinland- Pfalz und Thüringen anerkannt.

Eingesetzt wird er mittlerweile an den Universitätskliniken Frankfurt am Main, Freiburg, Heidelberg, Je- na, Tübingen und Ulm. Nach positi- ver Bewertung im Rahmen der Vor- stellung in der Arbeitsgruppe „Be- rufe des Gesundheitswesens“ der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden am 5.

Februar 2013 in Dresden wird nun die Einführung dieser Kommunika- tionsprüfung in weiteren Bundes- ländern diskutiert, unter anderem in Hessen, Nordrhein-Westfalen und dem Saarland.

Der Patientenkommunikations- test ist eine fachsprachliche münd - liche und praktische Prüfung, bei der berufsbezogene Sprachkennt- nisse im Rahmen von drei ärztlichen Fachkompetenzen – Anamneseerhe- bung, Patientenvorstellung und Pa- tientenaufklärung – unter Einsatz von Schauspielpatienten praxisnah

und authentisch bewertet werden.

Die Bewertungskriterien des Patien- tenkommunikationstests basieren auf einem standardisierten Punktesys- tem (orientiert an ALTE – Associa - tion of Language Testers in Europe), das die kommunikativen und sprachlichen Kompetenzen im Hin- blick auf Lesen, Sprechen und Hör- verstehen unter Berücksichtigung von Sprachflüssigkeit, Wortschatz, Grammatik und Aussprache evalu- iert. Somit prüft dieser Test nicht nur Fachsprachkenntnisse im Sinne von Fachwortschatz, sondern dar - über hinaus deren praktische An- wendung (an Schauspielpatienten).

Jeder Prüfling kann zwischen zwei klinischen Patientenfällen aus der Allgemeinmedizin wählen. Nach einer Vorbereitungsphase erfolgt die mündliche Prüfung. Diese gliedert sich in drei Teile. Im ersten Teil erhe- ben die Prüflinge eine komplette Krankengeschichte eines Schau- spielpatienten. Diese soll dem Prüfer im Anschluss daran in kurzer Form vorgestellt werden. Die Aufklärung über einen diagnostischen oder therapeutischen Eingriff anhand ei- nes standardisierten Originalaufklä- rungsbogens stellt den dritten Teil dar. Besonderes Augenmerk dieser Prüfung liegt auf der erfolgreichen Kommunikation mit den Patienten ohne Gebrauch von Fachausdrücken.

Der jetzige Patientenkommunika- tionstest hat sich bewährt und wurde inzwischen an mehreren Universi- tätskliniken in verschiedenen Bun- desländern eingeführt. Damit be- steht die Aussicht, einen bundesweit einheitlichen Standard des Kommu- nikationstests zu erreichen.

Dr. med. Nabeel Farhan, Klinik für Neuro- chirurgie, Universitätsklinikum Freiburg,

nabeel.farhan@uniklinik-freiburg.de

Die unterschiedlichen Regionalanästhesien sind in der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nur unzureichend abgebildet. Deshalb hat der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebüh- renordnungsfragen bei der Bundesärztekammer (BÄK) beschlossen, dass der Drei-in-eins-Block, der Knie- oder Fußblock analog der Nr. 476 GOÄ zu berechnen sind. Für diese Leistungen wurde in das BÄK-Verzeichnis der Analogen Bewertun- gen die Nr. A 496 GOÄ aufgenommen. In der Liquidation ist die erbrachte Leistung mit der Nr.

A 496 GOÄ aufzuführen. Die Leistungslegende lautet dann zum Beispiel „Drei-in-eins-Block analog nach Nr. 476 GOÄ“. Das vorangestellte A kennzeichnet die bereits konsentierten analogen Bewertungen. Siehe hierzu auch den Artikel

„Korrekte Darstellung einer Analogen Bewertung“

(DÄ, Heft 36/2007). Wird bei der Drei-in-eins- Blockade ein Katheter eingeführt (zum Beispiel bei Kniegelenksoperationen), um die Anästhesie länger fortzuführen, kann der Mehraufwand durch die Wahl eines erhöhten Steigerungssat-

zes der Nr. A 496 GOÄ nach § 5 Absatz 2 GOÄ abgegolten werden.

Peniswurzelblockade: Bei der Peniswurzel- blockade handelt es sich um eine Regionalan- ästhesie, die zum Beispiel etwa bei Zirkumzi- sionen eingesetzt wird, um postoperativ eine langanhaltende Schmerztherapie zu erreichen.

In der Regel wird die Blockade erst nach Ein- leitung der Allgemeinanästhesie vorgenom- men. Es erfolgt die Blockade der beiden sensi- blen Nervi dorsalis penis, die durch die Injekti- on eines Lokalanästhetikums beidseits der Mittellinie unterhalb der Symphyse erreicht wird. Bei den Nervi dorsalis penis handelt es sich um Endäste der Nervi pudendi.

Diese Blockade ist ebenfalls in der GOÄ nicht als Komplexleistung enthalten, so dass für die Berechnung einer Peniswurzelblockade zwei Gebührenpositionen infrage kommen. Da es sich um zwei Leitungsanästhesien handelt, könnte die Peniswurzelblockade zum einen mit dem zweimaligen Ansatz der Nr. 493 GOÄ (ori-

ginär) in Ansatz gebracht werden. Es wäre je- doch auch denkbar, da es sich um die Endäste der Nervi pudendi handelt, die Nr. 494 GOÄ analog in Ansatz zu bringen. Die Pudendusan- ästhesie wurde in der GOÄ der Nr. 494 GOÄ zu- geordnet, obschon es sich um eine perineurale Leitungsanästhesie handelt. Diese Zuordnung ist wohl mit Blick darauf erfolgt, dass die Pu- dendusanästhesie bei der Frau transvaginal er- folgt und somit als schwieriger eingestuft wird.

Sollte die Nr. 494 GOÄ analog Anwendung fin- den, sollte diese aufgrund der einfacheren Durchführung einer Peniswurzelblockade als Komplexleistung nur einmal in Ansatz gebracht werden. Beide Varianten der Berechnung unter- scheiden sich in der Gebührenhöhe jedoch kaum. Da es sich um eine sehr sinnvolle Ergän- zung zur Allgemeinanästhesie handelt, um eine langanhaltende postoperative Schmerztherapie zu erhalten, ist die Berechnung der Blockade auch neben einer Allgemeinanästhesie möglich, weil die Zielrichtung dieser Anästhesie haupt- sächlich in der postoperativen Schmerztherapie zu sehen ist. Dr. med. Beate Heck

GOÄ-RATGEBER

Regionalanästhesien – Berechnung nach GOÄ

Der Patientenkommunikationstest hat sich bewährt und wurde inzwischen an mehreren Universitätskliniken eingeführt.

S T A T U S

Referenzen

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