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Archiv "Regeln für Industrie und Arzt" (13.03.1985)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Regeln für Industrie und Arzt

Bestimmungen in Kodex und Berufsordnung entsprechen sich

ln Kraft: Neufassung des Kodex der Mitglieder des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie (BPI)

Am 23. Mai 1984 hatte die Mitglie- derversammlung des Bundesver- bandes der Pharmazeutischen In- dustrie (BPI) eine Neufassung ih- res Kodex verabschiedet. Diese Neufassung ist am 9. Januar 1985 vom Bundeskartellamt in das Re- gister für Wettbewerbsregeln ein- getragen worden und damit in Kraft getreten.

~ Die Änderungen des Kodex betreffen vor allen Dingen die Be- stimmungen, die das Verhältnis zur Ärzteschaft regeln und die bis- her bereits ihren Niederschlag in

§ 25 a der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer gefun- den hatten.

Trotz aller Bemühungen des BPI, Verstößen gegen den Kodex nachzugehen, um sie abzustellen, blieb die Kritik am Verhalten der pharmazeutischen Industrie be- stehen. Sie entzündete sich im- mer wieder

[> an der Honorierung ärztlicher

Leistungen durch nicht fachbezo- gene Sachleistungen,

[> an aufwendigen Informations-

veranstaltungen sowie

[> an dem gelegentlichen Miß-

brauch von Feldstudien zu Marke- tingzwecken.

Damit sich die pharmazeutische Industrie nicht länger dieser Kritik aussetzt, hat die Hauptversamm- lung folgende Änderungen des Kodex beschlossen:

~ Leistungen von Ärzten für pharmazeutische Unternehmen dürfen nur noch mit Geld und nur aufgrund einer schriftlichen Ver- einbarung honoriert werden. Die Möglichkeit, auch fachbezogene Sachleistungen als Honorar zu ge- währen, wurde gestrichen (§ 12).

~ Bei Informationsveranstaltun- gen im Ausland dürfen Reiseko- sten nur für Referenten übernom- men werden (§ 13 Abs. 2, § 25 Abs. 2).

~ Bei Feldstudien ist neben den bereits bisher zu erfüllenden Vor- aussetzungen die Benennung ei- nes medizinisch verantwortlichen Prüfleiters notwendig, der nicht unbedingt dem Unternehmen an- gehören muß (§ 21 Abs. 5). Im Verlauf der zahlreichen Stufen- planverfahren hat sich gezeigt, daß die Geschäftsführung des Bundesverbandes die Interessen der Mitgliedsfirmen nur dann er- folgreich vertreten kann, wenn ihr die zur Bewertung von Arzneimit- telrisiken notwendigen Daten über die Mengen der abgegebe- nen Arzneimittel zur Verfügung gestellt werden und wenn außer- dem der vom Bundesverband be- reits 1969 verabschiedete und am 25. Mai 1973 überarbeitete Be- schluß über die Meldung von Ne- benwirkungen praktiziert wird. Aus diesem Grunde ist durch den Beschluß der Hauptversammlung eine Verpflichtung der Mitglieds- firmen über die Meldung dieser Daten im Kodex verankert worden (§§ 9 und 10).

Gleichzeitig hat die Hauptver- sammlung die Verfahrensordnung zur Anwendung des Kodex redak- tionell überarbeitet und neu ge- faßt, um die Aufgaben der Organe

KURZBERICHT

des Bundesverbandes noch ver- ständlicher zu machen.

Der Bundesverband geht allen ge- meldeten Verstößen gegen den Kodex nach und wendet die in der Verfahrensordnung vorgesehe- nen Maßnahmen an. Die Mitglie- der des Bundesverbandes können jedoch ihre im Kodex formulierten Verpflichtungen bei der wissen- schaftlichen Information und Wer- bung gegenüber der Ärzteschaft nur dann wirksam erfüllen, wenn die Ärzte ihrerseits bereit sind, die neuen Kodex-Bestimmungen zu akzeptieren und die Bestimmun- gen der Musterberufsordnung für die deutschen Ärzte entspre- chend den Beschlüssen Deut- scher Ärztetage, zuletzt des 86. Deutschen Ärztetages 1983 in Kassel, beachten. Auf diese Weise wird dokumentiert, daß pharma- zeutische Industrie und Ärzte- schaft gemeinsam an einer sinn- vollen Gestaltung der wissen- schaftlichen Information und Wer- bung interessiert sind.

Bundesverband der Pharmazeuti- schen Industrie e. V.

Dr. von Loeper, Vorsitzender des Arbeitsausschusses für wissen- schaftliche Information und Wer- bung

Dr. Kleist, Referat Gewerblicher Rechtsschutz

KaristraBe 21

6000 Frankfurt (Mai n) 1

Anmerkungen aus der Sicht

der Bundesärztekammer

in den zuständigen Ausschüssen der Bundesärztekammer ist bera- ten worden, ob die vorstehend ge- schilderte Neufassung des Kodex der Mitglieder des Bundesverban- des der Pharmazeutischen Indu- strie Veranlassung gibt, § 25 a der Musterberufsordnung entspre- chend anzupassen. Diese Vor- schrift ist damals bewußt spiegel- bildlich zum Ehrenkodex der Ausgabe A 82. Jahrgang Heft 11 vom 13. März 1985 (31) 717

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Regeln für Industrie und Arzt DIE GLOSSE

pharmazeutischen Industrie ge- staltet worden, um vergleichbare Verhaltensnormen sowohl für den Pharmahersteller als auch für den Arzt zu schaffen.

㤠25 a: Arzt und Industrie" der Musterberufsordnung hat folgen- de Fassung:

„(1) Soweit Ärzte Leistungen für die Hersteller von Arznei-, Heil-, Hilfsmitteln oder medizinisch technischen Geräten erbringen (z. B. bei der Entwicklung, Erpro- bung und Begutachtung) darf das hierfür bestimmte Honorar einen angemessenen Umfang nicht überschreiten und muß der er- brachten Leistung entsprechen.

(2) Dem Arzt ist es untersagt, Werbegaben aller Art von solchen Herstellern entgegenzunehmen.

Dies gilt nicht für solche Gegen- stände, welche lediglich einen Gebrauchswert für die berufliche Tätigkeit des Arztes darstellen.

(3) Bei Informationsveranstaltun- gen solcher Hersteller hat der Arzt zu berücksichtigen, daß alleine der Informationszweck im Vorder- grund bleibt und ihm keine unan- gemessene Aufwendung für Be- wirtung und vergleichbare Vortei- le (z. B. Reiseaufwendungen) ent- gegengebracht werden."

Nach Auffassung der Bundesärz- tekammer bedarf es keiner Ände- rung des Textes, um auch dem er- weiterten Kodex der Mitglieder des Bundesverbandes der phar- mazeutischen Industrie gerecht zu werden.

Die Möglichkeit, auch fachbezo- gene Sachleistungen als Honorar für Leistungen der Ärzte für phar- mazeutische Unternehmen zu ge- währen, ist in § 25 a Abs. 1 schon in der geltenden Fassung nicht vorgesehen. Dort ist vielmehr aus- schließlich geregelt, daß der Arzt für Leistungen, die er gegenüber den Herstellern von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder medizi- nisch-technischer Geräte er- bringt, ein Honorar erhalten kann,

welches einen angemessenen Umfang nicht überschreiten darf und der erbrachten Leistung ent- sprechen muß.

Wenn nunmehr von seiten der pharmazeutischen Industrie die Gewährung fachbezogener Sach- leistungen als Honorar gestrichen wird, so kann diese Einschrän- kung im Wege der Auslegung oh- ne weiteres in die bestehende Fassung des § 25 a Abs. 1 inte- griert werden.

Soweit es die Übernahme von Rei- sekosten betrifft, sieht § 25 a Abs.

3 schon in der geltenden Fassung vor, daß dem Arzt bei Informa- tionsveranstaltungen keine unan-

gemessenen Aufwendungen für Bewirtung und vergleichbare Vor- teile (z. B. Reiseaufwendungen) entgegengebracht werden.

Wenn nunmehr der Ehrenkodex der Mitglieder des Bundesverban- des der Pharmazeutischen Indu- strie vorsieht, daß bei Informa- tionsveranstaltungen im Ausland Reisekosten nur für Referenten übernommen werden, so kann auch diese Einschränkung im We- ge der Auslegung ohne Textände- rung in die bestehende Vorschrift des § 25 a Abs. 3 integriert wer- den.

Die dritte neu in den Ehrenkodex aufgenommene Verpflichtung, bei Feldstudien einen medizi- nisch verantwortlichen Prüfleiter zu benennen, kann ohnehin nicht spiegelbildlich in die Berufsord- nung übernommen werden, da es sich insoweit ausschließlich um eine Verpflichtung des Herstellers handelt.

Die im Ehrenkodex der pharma- zeutischen Industrie enthaltenen Neuerungen sind daher in der be- stehenden Regelung der ärzt-

lichen Berufsordnung bei sachge- rechter Auslegung bereits erfaßt.

Dr. Rainer Ness Bundesärztekammer Haedenkampstraße 1 5000 Köln 41 (Lindenthal)

Benotete Professoren

Nun wissen wir es genau: Unsere Profs, pardon, die Herren Profes- soren und Dozenten an unseren Hochschulen, sind freundliche Wesen. Unter dem flotten Motto

„Prüf' den Prof." fand dies jüngst der Ring Christlich-Demokrati- scher Studenten heraus, als er die Meßlatte an das Hochschulperso- nal anlegte.

Wie in der Schule benoteten die dem Pennäler alter Entronnenen einige Eigenschaften ihrer akade- mischen Lehrer nach einem gro- ben Notenraster zwischen Eins und Sechs, ohne sich mit Fein- heiten wie Zwischennoten aufzu- halten.

Freundlichkeit, eine überaus lie- benswerte mitmenschliche Eigen- schaft, konnten die Studenten bei ihren Professoren entdecken und mit der Note 1,8300 bedenken.

Wenn man dieser Statistik weiter- hin Glauben schenken darf, findet man die freundlichsten Hoch- schullehrer mit 1,3275 an kleine- ren Universitäten, während die Kollegen an den größeren Hoch- schulen nur die Note 2,3829 ver- dienen. Sind etwa hier mehr Groß- stadtmuffel anzutreffen als an- derswo? Und was mag da an äu- ßerster Akribie in dieser Studie stecken, wenn der wissenschaft-

liche Nachwuchs diese mit- menschliche Eigenschaft bei ih- ren akademischen Lehrern auf sa- ge und schreibe vier Stellen ge- nau hinter dem Komma quantifi- zieren konnte?

Bewundernswert ist außerdem, wie die angehenden Jungakade-

miker ihre präzisen Daten auch nach Fächern und Fachsemestern aufbröseln. Wieder das Beispiel Freundlichkeit: Besonders freundlich scheinen mit 1,2099 die

Hochschullehrer in juristischen Fakultäten zu sein, während die Biologie mit der Note 3,3333 wohl 718 (32) Heft 11 vom 13. März 1985 82. Jahrgang Ausgabe A

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