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Archiv "Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung" (22.09.1995)

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KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG

Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

vom 22. Mai 1995

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat in der Sitzung am 22. Mai 1995 eine Geschäftsordnung für die Vertreterver- sammlung beschlossen. Diese Geschäftsordnung ist mit Beschlußfassung in Kraft getreten und gilt erstmals für die auf die Beschlußfassung folgende Sitzung. Die Geschäftsordnung gilt gemäß §12 der Satzung der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung durch die Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt als bekanntgegeben.

BEKANNTGABEN

§1

Sitzungen der Vertreterversammlung (1) In jedem Jahr findet eine Sitzung der Vertreterversammlung zur Abnah- me der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene und zur Feststellung des Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr statt.

(2) Im übrigen legt die Vertreterver- sammlung die Termine für weitere Sit- zungen selbst fest. Ferner kann der Vor- stand der Kassenärztlichen Bundesverei- nigung eine Vertreterversammlung ein- berufen. Sie ist einzuberufen, wenn ein Fünftel ihrer Mitglieder oder die sat- zungsgemäßen Vertreter von drei Kas- senärztlichen Vereinigungen dies schrift- lich unter Angabe der gleichen Bespre- chungspunkte beantragen.

(3) Die Einladungen erfolgen schriftlich unter Mitteilung der Tages- ordnung; sie sollen spätestens 14 Tage vor dem Zusammentreten der Vertreter- versammlung abgeschickt werden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind zu benachrichtigen.

§2 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung für die Sit- zung wird vom Vorsitzenden der Vertre- terversammlung in Abstimmung mit dem Ersten Vorsitzenden der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung aufge- stellt; dabei sind vom Vorstand vorge- schlagene Tagesordnungspunkte aufzu- nehmen.

(2) Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur ver- handelt und beschlossen werden, wenn die Anträge hierzu

a) spätestens am 7. Tage vor der Ver- sammlung von einer Kassenärztlichen Vereinigung bei der Geschäftsstelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung eingereicht sind oder

b) spätestens bis zum Eintritt in die Tagesordnung mit den Unterschriften von 10 Mitgliedern der Vertreterver- sammlung dem Vorsitzenden vorgelegt werden und wenn die Vertreterver- sammlung mit der Mehrheit ihrer Mit- glieder zustimmt.

§3 Beschlußfähigkeit

Die Vertreterversammlung ist be- schlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder durch ihre Stellvertreter vertreten sind.

§4 Beschlüsse

Die Beschlüsse der Vertreterver- sammlung werden — soweit nicht in der Satzung eine qualifizierte Mehrheit vor- geschrieben ist — mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ge- faßt; dabei zählen Stimmenthaltungen nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der zur Abstimmung gestellte Antrag abge- lehnt.

§5

Leitung der Versammlung Der Vorsitzende der Vertreterver- sammlung leitet die Versammlung, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Wäh- rend der Vertreterversammlung übt der

Vorsitzende die Ordnungsgewalt aus.

Der Vorsitzende kann für einzelne Ge- genstände der Tagesordnung einen Be- richterstatter bestellen. Der Vorsitzende kann Mitglieder von Ausschüssen sowie Sachverständige zu den Sitzungen zuzie- hen.

§6

Öffentlichkeit und Ausschluß der Öffentlichkeit

Die Sitzungen der Vertreterver- sammlung sind öffentlich. Die Öffent- lichkeit ist bei der Beratung von Perso- nal- und Finanzangelegenheiten auszu- schließen. Sie kann ferner ausgeschlos- sen werden, wenn der Beratungsgegen- stand die Verhandlungen der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung mit ihren Vertragspartnern betrifft. Auf An- trag von 10 Mitgliedern kann die Vertre- terversammlung auch bei einzelnen Ta- gesordnungspunkten die Öffentlichkeit ausschließen. Die Angehörigen der Ge- schäftsführung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder der Kassenärzt- lichen Vereinigungen dürfen auch an nichtöffentlichen Sitzungen teilnehmen, es sei denn, die Vertreterversammlung beschließt etwas anderes; anderen Per- sonen kann die Vertreterversammlung auf Vorschlag ihres Vorsitzenden die Teilnahme gestatten.

§7 Anträge

(1) Anträge können von jedem Mit- glied der Vertreterversammlung und von den Mitgliedern des Vorstandes gestellt werden. Sie sind — mit Ausnahme der Anträge nach Absatz 2 — schriftlich bei dem Vorsitzenden vor Beginn der Sit- zung oder spätestens während der Bera- tung eines Tagesordnungspunktes, auf den sie sich beziehen, einzureichen.

(2) Über Anträge auf

—Feststellung der Beschlußfähigkeit,

—Beschränkung der Redezeit,

—Ausschluß der Öffentlichkeit,

—Schluß der Debatte und Schluß der Rednerliste,

—Vertagung eines Tagesordnungs- punktes,

—Nichtbefassung,

—Ausschußberatung,

—Unterbrechung der Sitzung und Beendigung der Sitzung

sowie über weitere Geschäftsord- nungsanträge muß sofort und nach Be- gründung abgestimmt werden. Der Vorsitzende muß eine Gegenrede zu- lassen.

Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 38, 22. September 1995 (81) A-2509

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