derung nach einer Information des Patienten wendet sich nur gegen ei- ne Heimlichkeit gegenüber dem Pa- tienten, die eigentlich dem Selbst- verständnis des Arztes, seiner eige- nen Bewertung des Arzt/Patienten- Verhältnisses als einem besonderen Vertrauensverhältnis und damit der ärztlichen Standesethik widerspre- chen sollte.
Vertrauen ist wichtig
Zu Recht weist Laufs darauf hin (8), daß das Verhältnis zwischen Arzt und Patient weit mehr also nur eine juristische Vertragsbeziehung ist, daß dieses Verhältnis von der vertrauensvollen und uneinge- schränkten Zuwendung beider Part- ner lebt und daß es daher verankert ist in den sittlichen Beziehungen der Menschen zueinander. Weit mehr als in anderen mitmenschlichen Be- reichen fließe daher im ärztlichen Berufsfeld das Ethische mit dem Rechtlichen zusammen. Die Stan- desethik durchdringe das Rechtsver- hältnis zwischen Arzt und Patient.
Zwar könnten standesethische Nor- men nicht schlechthin der Maßstab für das Verhältnis zwischen Arzt und Patient sein, doch seien sie als Grundlage für das Berufsbild des Arztes und als Mittel zur Auslegung und Inhaltsbestimmung von Rechts- sätzen für den Bereich der Gesund- heitsfürsorge unentbehrlich.
Dies macht deutlich, daß das Recht nicht alle Fragen des Arztes beantworten kann und darf. Die ärztliche Standesethik darf als nor- mative Kraft nicht vernachlässigt werden. Die von der Ärzteschaft — zu Recht — immer wieder beklagte Gefahr einer Verrechtlichung der Medizin kann am besten durch eine lebendige Standesethik begrenzt werden. Die ärztliche Standesethik hat seit jeher das Verhältnis zwi- schen Arzt und Patient als einem Vertrauensverhältnis eigener Art in besonderem Maße geprägt. Die ärztliche Tätigkeit ist als Hilfe zur Heilung in besonderem Maße ein Dienst am Menschen. Der „Arzt übt seinen Beruf nach den Geboten der Menschlichkeit aus" (§ 1 Berufs- ordnung). Aus diesem Wissen um
die dienende Zuwendung des Arztes resultiert die vertrauensvolle Hin- wendung des Patienten. Dieses vom Vertrauen geprägte Verhältnis zwi- schen Arzt und Patient schließt si- cherlich jede Heimlichkeit aus, ge- bietet also ein ärztliches Handeln, das dem Willen des Patienten ent- spricht. Aus diesem Vertrauensver- hältnis kann aber nicht nur der Pa- tient einen Anspruch auf Informa- tion herleiten. Umgekehrt kann auch der Arzt vom Patienten verlan- gen, daß dieser in einen HVI-Test einwilligt, wenn der Arzt eine solche Testung für geboten hält, und sei es ausschließlich zum eigenen Schutze.
II
Im Ergebnis ist also festzuhal- ten: Ein HIV-Test sollte grundsätz- lich vom Arzt nur dann veranlaßt werden, wenn er im Einzelfall den Patienten über sein Vorhaben infor- miert und dieser zugestimmt bzw.nicht widersprochen hat. Lehnt der Patient einen solchen Test ab, so kann der Arzt mit sofortiger Wir- kung die Behandlung beenden, so- fern nicht ein Fall der Nothilfe vor- liegt. Ebenso ist es auch möglich, daß der Arzt bei der weiteren Be- handlung solche Schutzmaßnahmen ergreift, die er bei einem Vorliegen eines positiven Testergebnisses ver- anlassen würde.
Anschrift des Verfassers:
Dr. jur. Ulrich Baur Tersteegenstraße 9 4000 Düsseldorf 30
Anmerkungen
(1) Gemeinsame Hinweise und Empfehlungen der Bundesärztekammer (BÄK) und der Deut- schen Krankenhausgesellschaft (DKG) zur HIV-Infektion, in: Das Krankenhaus, 1988, S. 3 - (2) BGHSt 11, 111 (113 f.) - (3) dpa-Mittei- lung vom 19. 8. 1987, zit. nach Süddeutsche Zeitung vom 20. 8. 1987 - (4) Vgl. Laufs und Narr, in: Medizinrecht, 1987, S. 282 - (5) Vgl.
BGH NJW 1986, S. 1106: Der Patient muß „das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite des ärztlichen Eingriffs" erkannt haben - (6) So auch Laufs und Narr, a.a.O.; Janker, NJW 1987, S. 2898 - (7) Vgl. z. B. Esser, Arzt und Krankenhaus, 1987, S. 309; Meyer, Deutsches Ärzteblatt, 1987, S. 2155 -(8) Laufs, Arztrecht, 3 Aufl . 1984, S. 2 ff.
Privatkliniken stellen sieh
dem Wettbewerb
Die im Bundesverband Deut- scher Privatkrankenanstalten e. V.
(BDPK) zusammengeschlossenen privaten Klinikträger befürworten uneingeschränkt faire und gleichge- wichtige Wettbewerbs- und Startbe- dingungen auf dem Markt für Kran- kenhäuser. Schutzzonen für pla- nungsbedürftige öffentlich geförder- te Krankenhäuser werden ebenso strikt abgelehnt wie eine Dauersub- ventionierung öffentlich-rechtlicher Krankenhäuser und die Einrichtung von Rehabilitationsabteilungen in Akutkrankenhäusern. Bei einem ge- änderten Bedarfsplanungsrecht und einer Vormachtstellung der gesetzli- chen Krankenversicherung könnten weitere Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der privaten Klinikträger vorprogrammiert und ein neuer Ko- stenschub ausgelöst werden, so die Befürchtungen des Präsidenten des Privatkrankenanstalten-Verbandes, Dr. med. Karl-Heinz Drogula, Ber- lin, anläßlich des Bundeskongresses des BDPK in Prien am Chiemsee.
Nicht hinnehmen will der Ver- band Absichten der Länder, die Pla- nungskompetenzen via Landeskran- kenhausgesetze und Landeskran- kenhausbedarfsplanung auszuweiten und bis hin in die inneren Strukturen auch der privaten Klinikträger hin- einzuregieren. Die anhaltende kon- troverse Diskussion um angebliche Überkapazitäten im Bereich der Vertragskrankenhäuser und der nicht der Länderplanungskompe- tenz unterstehenden Kur- und Reha- bilitationseinrichtungen (§ 184 a RVO) müsse die Privatkrankenan- stalten befürchten lassen, daß die Länder ihre Aufsichtskompetenzen auch auf die Privatkrankenanstalten und Kur- und Spezialeinrichtungen in privater Trägerschaft ausdehnen wollten. Die Privatklinikträger tre- ten für ein pluralistisches, geglieder- tes System der stationären Kranken- versorgung
unter fairer Koexistenz
sämtlicher Trägerformen ein. Statt die allein durch staatliche Fehlpla- nungen verursachten Überkapazitä- Schlußfolgerung
Dt. Ärztebl. 85, Heft 18, 5. Mai 1988 (19) A-1247
Krankenhaus: Träger und durchschnittliche Pflegesätze
Ausgaben der ·1 1987 ' I
Gesetzlichen Kranken- 39,27 versicherung für Milliarden Krankenhauspflege DM Zunahme 1980-1987 754, ~2
in Prozent ( ! ,l l
1987 Durchschnittlicher Krankenhauspflegesatz
Von den rund 3070 Kranken- häusern in der Bundesrepu- blik entfallen zur Zeit 36,5 Prozent auf öffentliche, 34,2 Prozent auf frei-gemeinnützi- ge und 29,3 Prozent auf priva- te Träger. Die Privatkranken- anstalten stellen jedoch nur
15 Prozent des gesamten Bet-
Q\u'lle-: Bunde~mirtßlerium für Arbeil und Soziaiordnung. Verband der prhalen Krtnken~ersicherung r.V.
~ tenangebots. Bei ihnen sind
J
die durchschnittlichen Pfle- gesätze, die ohnehin deutlich niedriger liegen, in der Zeit von 1980 bis 1987 weniger gestiegen als bei den ande- ren TrägernInstitut der deutschen Wirtschaft iwd
ten und Fehlbelegungen im stationä- ren Sektor (vor allem mit Pflegefäl- len) durch einseitige planeri.sche und zentrale Entscheidungen korrigieren zu wollen, fordern die Privatkran:
kenanstalten, den notwendigen Bet- tenabbau und die Umwidmung auf andere soziale Zwecke allein über den Markt (echte Leistungspreise) und gleichgewichtige Wettbewerbs- bedingungen herbeizuführen.
..,_. Die Privatkrankenanstalten befürworten eine Mischform von zentral gelenkter Bedarfsplanung und freier Marktwirtschaft, um einerseits die stationäre Versorgung sicherzustellen, andererseits das Lei- stungsangebot möglichst den indivi- duellen Gesundheitspräferenzen an- zupassen.
Die , ,Privaten'' treten für den Übergang vom dualistischen zum monistischen Finanzierungssystem ein, dem allerdings die Politik zur Zeit keine Realisierungschancen einräumt (ebenso die Deutsche Krankenhausgesellschaft). Dieser Schritt bed.~ute notwendigerweise auch einen Ubergang zur freien Ver- tragsgestaltung und zur Kontrahie- rungsfreiheit, einen Schritt, dem sich bislang die Länder - trotz des Drängens der Krankenkassen- ver- sagt haben. Uneingeschränkt beken- nen sich die Privatkrankenanstalten zu der von den gesetzlichen Kassen verfochtenen These, jene stationä- ren Krankenhausleistungen bei den Krankenhausträgern , ,einzukau- fen'', die deren Bedarfsplanungs- überlegungen entsprechen und die sie für preis- und leistungsadäquat
einstufen. Solche marktwirtschaft-
liehen Strukturen auf der Basis von
Vertragsvereinbarungen könnten eher als das bisherige zentral gesteu- erte System zu einem fairen Risiko- und Lastenausgleich zwischen den Kosten- und Leistungsträgern füh- ren - mit der Chance einer nachhal- tigen Kostendämpfung und ausge- wogenen Verteilungsstrukturen.
Überhaupt befürworten die Pri- vatkliniken bedarfsgesteuerte Ab- rechnungs- und Honorierungssyste- me bei echten Leistungsentgelten . Die gesetzlichen Rahmenbedingun- gen (Krankenhausfinanzierungsge- setz, Landeskrankenhausgesetze, Bedarfsplanung der Länder) sollten grünes Licht auch für die personale Verknüpfung von ambulantem und stationärem Sektor geben. Prädesti- niert als Verzahnungsinstrument sei das kooperative Belegarztsystem so- wie das "System Praxisklinik" als eine ambulant-stationäre Koopera- tionsform, um die "starre" Trennli- nie zwischen ambulantem und sta- tionärem Sektor weitgehend aufzu- heben.
Wettbewerbsverzerrende Subventionen
Entschieden lehnt der BDPK Bestrebungen ab, künftig die Kran- kenhäuser als Institution zu ermäch- tigen, eine zeitlich begrenzte Dia- gnostik und nachstationäre Therapie am Krankenhaus durch Klinikärzte zu ermöglichen. Dies sei ein Schritt zu Krankenhausambulatorien und führe zur Verteuerung des Medizin- betriebs. Der kostenexpansive sta- tionäre Sektor sei weder organisato- risch noch personell in der Lage, A-1248 (20) Dt. Ärztebl. 85, Heft 18, 5. Mai 1988
dieser Doppelfunktion Rechnung zu tragen, zumal in die Prä-/Post-Ver- sorgung weitgehend nm:_in der Wei- terbildung befindliche Arzte einge- schaltet würden. Eine Ermächtigung von Krankenhäusern oder Kranken- hausärzten zur vorstationären und nachstationären Versorgung würde das bewährte Instrument der Er- mächtigungen durch Kassenärztliche Vereinigungen nahezu ablösen; dies sei ein Schritt in die falsche Rich- tung, so der BDPK.
Lebhaft kritisieren die Privatkli- niken die Tatsache, daß durch eine Subvention der Kommunen öffent- lich-rechtliche Krankenhausträger wettbewerbs- und preisverzerrend subventioniert würden. So bezu- schußt beispielsweise die Stadt Stutt- gart von den 3000 Krankenhausbet- ten etwa 2000 kommunale Kranken- hausbetten, die 1986 ein Betriebsko- stendefizit von 28,9 Millionen DM auswiesen. Die Stadt mußte 1986 rund 11 Millionen DM für Kosten zuschießen, die nicht pflegesatzfähig sind, wie beispielsweise für Perso- nalwohnungen, für ein Pflegeheim oder Kindertagesstätten. Der Hauptanteil von 18 Millionen DM waren pflegesatzrelevante Kosten, die von den Krankenkassen mit dem Hinweis auf Unwirtschaftlichkeit nicht erstattet wurden.
Bei 85prozentiger Belegung er- gibt dies, daß die ohnehin teuren Kommunalkrankenhäuser pro Tag um 17 DM pro Bett subventionie- ren, gleichviel, ob das Bett belegt ist oder leersteht. Um diesen Betrag müßten die Pflegesätze kommunaler Krankenhäuser rechnerisch berei- nigt werden, um eine exakte Ver- gleichsbasis zu den preisgünstigeren privaten und freigemeinnützigen Trägern zu erhalten. Selbst unter Berücksichtigung der unterschied- lichen Ausstattung und des abwei- chenden Leistungsspektrums liegt der Pflegesatz der privaten Kliniken heute um 20 bis 30 DM pro Tag gün- stiger (vergleiche Graphik). Hoch- gerechnet auf alle kommunalen Krankenhäuser entspräche dies ei- ner "Subventionsgabe" von insge- samt rund 800 Millionen DM, ein
, ,dritter Finanzierungsweg'', der
nicht so vom Gesetzgeber , ,erfun- den" wurde. Dr. Harald Clade