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Archiv "Zulassung als ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Arzt" (03.04.2009)

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A682 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 14⏐⏐3. April 2009

S T A T U S

hat ein angenehmeres Betriebsklima und geregelte Arbeitszeiten.

Es folgt die Eskalation – ohne er- kennbaren Grund. Morgens betrete ich den OP und werde von besag- tem Oberarzt sofort in den Aufent- haltsraum zitiert. Er komme gleich, müsse mit mir reden. Was um Him- mels Willen ist denn jetzt schon wieder los? Das Herz schlägt mir bis zum Hals, tausend Gedanken schießen mir durch den Kopf. Habe ich einen Fehler gemacht, einem Patienten geschadet? Ich denke

nach, mir fällt nichts ein. Nach zehn Minuten kommt er, knallt die Tür zu und schreit mich an, dass er keine Lust mehr habe, mit mir zu arbei- ten. Die Frage, was für ein Problem er mit mir habe, kann ich nicht zu Ende formulieren, weil er mich so- fort unterbricht: „Lassen Sie das Geplapper!“ Er will, dass ich in ei- ne andere Abteilung wechsle. Das werde ich bestimmt nicht tun. Jetzt erst recht nicht! Ich kehre in den OP zurück, beiße die Zähne zusammen und mache meine Arbeit.

Da die Situation für ihn anschei- nend noch unerträglicher ist als für mich, lässt er mich nach einer weite-

ren Woche versetzen. Erneut suche ich das Gespräch mit dem Stellver- treter des Chefs; vor allem, weil ich nicht weiß, was mein „Feind“ über mich verbreitet. Ohne Scheu lege ich meine Sicht der Dinge dar, um die verlegene Antwort zu erhalten: „Mit ihm ist es nicht leicht. Das kennen wir schon, jetzt sind Sie ja weg von dort.“ Nimmt die Sorgen und Pro- bleme der Assistenten hier denn kei- ner ernst?

Dem Klinikdirektor begegne ich nur, wenn ich Privatpatienten be-

handele. Fragen, wie man sich ein- gelebt hat, wie es einem an der Kli- nik gefällt, werden nicht gestellt.

Interesse besteht lediglich darin, ob die Zeiten im Protokoll korrekt er- fasst sind, damit es keine finanziel- len Einbußen bei der Abrechnung gibt. Kritik hagelt es, wenn man sich im OP primär um den bereits narko- tisierten Patienten kümmert und erst danach um das Protokoll. Ist es denn egal, ob Beatmung, Lagerung und Vitalwerte in Ordnung sind?

Nach drei Monaten bin ich „durch“

mit dem Job – an dieser Klinik und im Allgemeinen. Ich beschließe, „Dienst nach Vorschrift“ zu tun und meiner

Verantwortung gerecht zu werden.

Parallel strecke ich meine Fühler nach Berufsalternativen aus.

In der Abteilung, in der ich jetzt arbeite, herrscht zwar kein offenes Gefecht zwischen Oberärzten und Assistenten, dafür wird psycho- logische Kriegsführung eingesetzt („Denken Sie an die Vertragsverlän- gerung“). Vorne wird einem ins Ge- sicht gelacht und hinten das Messer hineingerammt. Nicht nur mir – das muss betont werden. Es reicht!

Sechs Monate nach Arbeitsbe- ginn habe ich eine Stelle außerhalb der kurativen Medizin gefunden.

Meine Kündigung zieht weite Krei- se: Kollegen preisen meinen Mut und erneut zeigt sich, wie frustriert viele sind. Paradoxerweise „schar- wenzelt“ die Oberarztriege ab die- sem Zeitpunkt freundlichst um mich herum – sie haben Angst, dass ich Negativpropaganda betreibe.

Beim Chef lasse ich mir einen

„Verabschiedungstermin“ geben. Als ich versuche, die krassen Missstände anzusprechen, schiebt er mich mit einem Lächeln Richtung Tür und wünscht mir einen guten Neustart.

Kein Wort zu alledem, was abgelau- fen ist. Er weiß es, aber es interessiert ihn nicht. Das Spiel läuft weiter – mit einem neuen Kandidaten . . . I Name der Verfasserin ist der Redaktion bekannt.

RECHTSREPORT

Der Zugang zur psychotherapeutischen Be- handlung durch Ärzte darf nicht durch die aus- schließliche Zulassung von Fachärztinnen und -ärzten für psychotherapeutische Medizin ver- engt werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Der Sinn und Zweck der Quotenregelung nach § 101 Absatz 4 Satz 5 SGB V ist es, die Neuzulassung entsprechend qualifizierter Ärzte als ausschließlich psycho- therapeutisch tätige Behandler zur Ausschöp- fung des den Ärzten vorbehaltenen Versor- gungsanteils auch dann zu ermöglichen, wenn deren eigentliches, umfassenderes Fachgebiet von einer Zulassungssperre betroffen ist.

Geklagt hatte eine Fachärztin für Psychia- trie und Psychotherapie, die als ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärztin zugelassen

werden wollte. Dieser Antrag wurde von den Zulassungsgremien abgewiesen. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Die Gerichte be- fanden, dass eine Zulassung auf der Grundla- ge der Regelung in § 101 Absatz 4 die Aner- kennung als Fachärztin für psychotherapeuti- sche Medizin sowie eine entsprechende Ein- tragung in das Arztregister voraussetze.

Dem ist das BSG nicht gefolgt. Nach gelten- dem Berufsrecht sei die Klägerin zur psycho- therapeutischen Behandlung berechtigt. Es ge- be keine Anhaltspunkte dafür, dass die zum 1.

Januar 1999 geschaffene bedarfsplanungs- und zulassungsrechtliche Versorgungsform des ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Arz- tes nur denjenigen zugutekommen solle, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits so tätig waren.

Der Gesetzgeber hat die Quotenregelung in

§ 101 Absatz 4 geschaffen, um einer Reduktion der psychotherapeutischen Therapieinhalte als Folge der zahlenmäßigen Dominanz einer Be- handlungsgruppe entgegenzuwirken. Dass es nicht gelungen ist, die Mindestquote für ärztli- che Psychotherapeuten in der Versorgungswirk- lichkeit zu erreichen, spricht ebenfalls dafür, den Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung nicht auf Fachärzte für psychotherapeutische Medizin zu verengen, sondern diesen allen entspre- chend qualifizierten Ärzten offenzuhalten.

Der besondere zulassungsrechtliche Status eines ausschließlich psychotherapeutisch täti- gen Arztes hat jedoch zur Folge, dass er sich beschränken muss und insbesondere keine genuin psychiatrischen Leistungen erbringen darf. (Az.: B 6 KA 13/07 R) RAin Barbara Berner

Zulassung als ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Arzt

Der Chef schiebt mich lächelnd zur Tür. Nimmt die Sorgen

und Probleme der Assistenten hier denn keiner ernst?

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