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3 Internationale Migration nach Deutschland

3.1 Demografische Auswirkungen

3.1.6 Deutschlands Bedarf an zukünftiger Zuwanderung

3.1.6.2 Zuwanderungsgesetz

s

deren Anwerbung

derungsgesetzes wurde die Green Card-Regelung bis Ende 2004 verlängert.193

Demnach konnten IT-Experten aus einem Nicht-EU-Staat mit einem einschlägigen Hoch-schul- bzw. Fachhochschulabschluss oder dem Nachweis, ein Jahresgehalt von mindestens 51.000 Euro bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen zu verdienen, für maximal fünf Jahre nach Deutschland kommen. Das Kontingent wurde im Herbst 2001 auf 20.000 Li-zenzen verdoppelt und hätte bei weiterem Bedarf weiter angepasst werden können. Bis Ende 2003 wurden insgesamt 15.658 Arbeits- und Aufenthaltserlaubnisse ausgestellt.194

Allerdings wurde auch Kritik an der Konzeption der Green Card geübt. Es wu

dass die Arbeitserlaubnis auf fünf Jahre befristet war, dass der Ehepartner im ersten Jahr nicht arbeiten durfte und dass eine Einstellung mit einem hohen administrativen sowie zeitlichen Aufwand verbunden war, abgesehen

die vorgeschriebene Lohnhöhe – stellte teilweise besonders für mittelständische Firmen eine Hürde dar.196 Außerdem wurde die Beschränkung auf IT-Experten bedauert.

Aufgrund der genannten Schwachstellen des Green Card-Konzeptes wird nichtöffentlich ge-mutmaßt, dass nur die ‚zweite Wahl’ der IT-Spezialisten nach Deutschland kam, während die

‚erste Wahl’ in die Vereinigten Staaten von Amerika ging – insbesondere wegen der dort deutlich höheren Entlohnung und der wesentlich besseren Zukunftsaussichten.

3.1.6.2 Zuwanderungsgesetz

Vor dem Hintergrund des Mangels an Fachkräften – nicht nur in der IT-Branche – und der demografischen Entwicklung legte im Juli 2

Kommission“) ihre Vorschläge zur Gestaltung von Zuwanderungsregelungen vor. Diese

192 Bundesausländerbeauftragte, 2002, S. 23. Allerdings können freie Stellen mittels Arbeitsgenehmigungen an Nicht-EU-Ausländer besetzt werden; insofern wäre die Einführung der Green Card nicht notwendig gewe-sen; vgl. Fußnote 232.

193 Vgl. Integrationsbeauftragte, 2004a, S. 63.

194 Vgl. Zuwanderungsrat, 2004, S. 132f.

195 Vgl. Sachverständigenrat, 2001, S. 104, Ziffer 179. Die amerikanische Green Card beinhaltet die Möglich-keit der dauerhaften Einwanderung und Arbeitsaufnahme; vgl. Martin, Weber, 2000, S. 1.

196 Vgl. Bundesausländerbeauftragte, 2002, S. 346. Demgegenüber wies der Zuwanderungsrat, 2004, S. 133, darauf hin, dass gerade kleine und mittlere Unternehmen ihren Bedarf mit Hilfe der Green Card decken konnten.

gen zum Teil in das „Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Rege-lung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern“ (Zuwande-ngsgesetz) ein. Das Gesetz sorgte durch den Verlauf der Abstimmung im Bundesrat im

d wurde in einer rechtlich äußerst umstrittenen

Entschei-5 in Kraft. Es löst die Green Card-egelung ab, stellt eine umfassende NeurCard-egelung des Ausländerrechts dar und ist neben im bürokratischen Ablauf stärker an den Interessen Deutschlands ausgerichtet.

umfassen nter anderem die Entwicklung und Durchführung der Integrationskurse, Führung des

Aus-rs, wissenschaftliche Forschung über Migrationsfragen und fachliche

ru

März 2002 für großes Aufsehen un

dung bzgl. der Mehrheitsfindung verabschiedet. Das Bundesverfassungsgericht erklärte das Zustandekommen des Zuwanderungsgesetzes im Dezember 2002 für verfassungswidrig, die Behörden wendeten weisungsgemäß weiterhin die bis dahin gültigen Bestimmungen an.197 Nach zähen Verhandlungen im Vermittlungsausschuss wurde im Juni 2004 ein Kompromiss zwischen der rot-grünen Bundesregierung und den Oppositionsparteien gefunden.

Das Zuwanderungsgesetz198 trat Anfang Januar 200 R

einfachungen

Neue Strukturen

Die Zahl der Aufenthaltstitel wurde auf zwei reduziert: befristete Aufenthaltserlaubnis und unbefristete Niederlassungserlaubnis. Die neuen Regelungen richten sich nicht mehr nach den Aufenthaltstiteln, sondern zielen auf die Aufenthaltszwecke (Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, humanitäre Gründe) ab.

Außerdem wurde das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Nürnberg in das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge umbenannt. Seine Zuständigkeiten

u

länderzentralregiste

arbeit für die Bundesregierung auf dem Gebiet der Integrationsforschung. Des Weiteren un-terstützte das Bundesamt den Sachverständigenrat für Zuwanderung und Integration (Zuwan-derungsrat). Er wurde im April 2003 errichtet und sollte jährlich ein Gutachten über den aktu-ellen Stand und Entwicklung der Zuwanderungsbewegungen in Deutschland verfassen; bis zu seiner Auflösung im Dezember 2004 hatte er das Jahrsgutachten 2004 veröffentlicht.199

197 Vgl. Müller, 2002, S. 9.

198 Vgl. Bundesministerium des Innern, 2004a, S. 1-6; vgl. für mehr Details Integrationsbeauftragte, 2004b, S. 2-12.

199 Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 2005, nach Internet.

Arbeitsmigration

Es bleibt bei dem Anwerbestopp für Nicht- , Gering- und Qualifizierte, abgesehen von weni-gen Ausnahmeregelunweni-gen.200 Bei Bedarf an Hochqualifizierten sollen diese sofort eine unbe-fristete Niederlassungserlaubnis erhalten, ihre Familienangehörigen dürfen einer Beschäfti-ung nachgehen. Unbürokratische RegelBeschäfti-ungen bei dieser ZuwanderBeschäfti-ungsgruppe erscheinen

treiben Innovationen voran, steigern die

Wett-me.“201 Ihre Integration wird als weitgehend unproblematisch angesehen.

bschluss ihres Studiums ein Jahr lang in Deutschland einen ange-ividuellen Vor-ngprüfung unterliegen, ist angesichts ihrer Deutschkenntnisse und Integrationsfähigkeit als g

besonders sinnvoll, denn Hochqualifizierte „...

bewerbsfähigkeit, schaffen zusätzliche Arbeitsplätze und leisten in der Regel einen überpro-portionalen Beitrag zum Steueraufkommen und zu den Einnahmen der sozialen Sicherungs-syste

Selbständige, die mindestens eine Million Euro investieren und mindestens 10 Arbeitsplätze schaffen, erhalten eine befristete Aufenthaltserlaubnis und bei erfolgreicher Geschäftstätigkeit später eine Niederlassungserlaubnis.

Ausländische Studenten erhalten eine Aufenthaltserlaubnis von jeweils zwei Jahren und dür-fen nach erfolgreichem A

messenen Arbeitsplatz suchen; dass sie dann allerdings nach wie vor der ind ra

Behinderung zu werten. Früher mussten ausländische Hochschulabsolventen das Land verlas-sen – eine gewisse Form von öffentlich angeordnetem brain drain. Allerdings kehrten nur wenige von ihnen in ihre jeweilige Heimat zurück, viele zogen in andere Industrieländer wei-ter.202

Staatsangehörige aus den Beitrittsländern erhalten Zugang zu qualifizierten Beschäftigungen, solange kein Deutscher oder EU-Ausländer zur Verfügung steht; gegenüber Angehörigen aus Drittstaaten werden sie vorrangig behandelt.

Der Zuwanderungsrat bedauerte, dass es – entgegen anfänglichen Bestrebungen – kein Punk-tesystem gebe. Denn damit könne die Zuwanderung nach Deutschland quantitativ begrenzt und qualitativ gesteuert werden; insbesondere die Auswahl der Zuwanderer nach bestimmten Merkmalen verleihe dem Punktesystem ein hohes Maß an Flexibilität.203

200 Nach gängiger Einteilung verfügen Nichtqualifizierte einen Schulabschluss und führen einfache Tätigkeiten a

über keinen Schulabschluss, Geringqualifizierte haben us. Qualifizierte haben eine abgeschlossene Lehre bzw. können einen Berufsabschluss nachweisen.

Zuwanderungsrat, 2004, S. 218. „Als Hochqualifizierte werden Wissenschaftler mit besonderen Fachkennt-nissen, Lehrpersonal oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobenen Funktionen (keine festgelegte Gehaltsgrenze) und Spezialisten sowie leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem Doppeltem der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversiche-rung erhalten, angesehen.“ Integrationsbeauftragte, 2004b, S. 2f.

202 Vgl. Zuwanderungsrat, 2004, S.108f, 162 und 220.

203 Vgl. Zuwanderungsrat, 2004, S. 216.

201

Nachzug von Familienmitgliedern

ie Regelungen zum Nachzug von Ehegatten und Kindern bleiben weitestgehend unverän-ert. Die Altersgrenze für den Kindernachzug von Asylberechtigten, Flüchtlingen oder im amilienverbund liegt bei 18 Jahren. Für alle übrigen Kinder gilt ein Alter von 16 Jahren mit einer Ermessensregelung für Nachzügler zwischen 16 und 18 im Hinblick auf das Kindeswohl nn das Kind die deutsche Sprache beherrscht der die Integrationschancen positiv bewertet werden.

esserung der Eingliederung in die Gesellschaft wird ein Integrationskurs eingeführt, er aus einem Kurs zur Vermittlung ausreichender deutscher Sprachkenntnisse und einem rientierungskurs für Grundkenntnisse in der deutschen Rechtsordnung, Kultur und

Ge-men; sollten sie sich widersetzen, dro-en aufdro-enthaltsrechtliche Sanktiondro-en. Bestandsausländer unterliegdro-en der Teilnahmepflicht,

shindernissen wie Folter oder Todesstrafe außer Vollzug ge-etzt wird, so dass andere Maßnahmen für Sicherheit sorgen sollen. Weiterhin gilt eine Re-gelausweisung für Zuwanderer, die mit dem Terrorismus in Verbindung gebracht werden oder

n durch eine

Ermessensauswei-ränkungen. Für sie gibt es eine bürokratische Erleichterung, denn sie benötigen D

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oder die familiäre Situation, insbesondere we o

Integration Zur Verb d

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schichte besteht. Neuzuwanderer müssen daran teilneh h

wenn sie Arbeitslosengeld II beziehen oder als besonders integrationsbedürftig eingestuft werden; bei Verweigerung können ihnen die Leistungen gekürzt werden („nachholende Integ-ration“). EU-Bürger können teilnehmen, soweit für sie noch Plätze vorhanden sind.

Sicherheitsaspekte

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Terrorgefahr und Bedrohung durch fundamentalisti-sche Islamisten wurde dieser Punkt neu aufgenommen. Es wird eine Abschiebungsanordnung eingeführt, die bei Abschiebung

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für Leiter verbotener Vereine. „Geistige Brandstifter“ werde

sung erfasst. Vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder vor Einbürgerungen erfolgt eine Regelanfrage über verfassungsfeindliche Erkenntnisse.

EU-Bürger

Zuwanderer aus Mitgliedsländern der EU unterliegen aufgrund der Personenfreizügigkeit kei-nerlei Besch

keine Aufenthaltserlaubnis mehr, sondern unterliegen nur noch wie deutsche Staatsbürger der Meldepflicht; daraufhin wird ihnen das Aufenthaltsrecht bescheinigt.

Humanitäre Zuwanderung und Asylverfahren

Die Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Schutz im Sinne der Genfer Flücht-lingskonvention werden auf nichtstaatliche oder geschlechtsspezifische Verfolgung ausgewei-tet.

Asylberechtigte, Konventionsflüchtlinge und Flüchtlinge mit Abschiebungshindernissen er-halten eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Nach drei Jahren wird vor der Erteilung einer un-befristeten Niederlassungserlaubnis geprüft, ob die Verhältnisse im jeweiligen Herkunftsland nach wie vor bestehen. Außerdem erhalten alle drei Gruppen von nun an ungehinderten Zu-gang zum Arbeitsmarkt.

Zusätzlich wird durch Regelungsänderungen das Asylverfahren beschleunigt.

Das Zuwanderungsgesetz enthält viele Neuerungen. Ein bestehendes Problem wird das Gesetz allerdings nicht lösen, nämlich die Abwanderung von Deutschen. Denn neben der Rückwan-derung von Personen ausländischer Herkunft werden auch Deutsche ihr Geburtsland verlas-sen. Für ein rohstoffarmes und daher wissensbasiertes Land spielt Bildung und hohe Qualifi-zierung eine überaus wichtige Rolle. Deshalb ist es umso schmerzlicher, wenn

zierte Deutsche in das Ausland gehen, um dort zu arbeiten (brain drain). In den Vereinigten Staaten von Amerika leben und arbeiten 70.000 Hochqualifizierte aus Deutschland; dies ist die drittgrößte Gruppe der nicht dort geborenen Menschen mit höchstem Bildungsstand.204 Der Zuwanderungsrat sprach von einer Abwanderung „unternehmungslustiger Eliten“; denn immerhin jeder siebte Doktorand verlasse Deutschland – mitunter für immer; seit 1996 wan-derten hauptsächlich junge, ledige Menschen aus, von denen überdurchschnittlich viele Hoch-schulabsolventen waren. Es ist zu befürchten, dass dieser Trend in Zukunft anhält; mit dem Zuwanderungsgesetz wird es Deutschland vermutlich nicht gelingen, die Abwanderung von einheimischen Spitzenkräften zu kompensieren.

204 Vgl. Kröhnert et al., 2004, S. 94.