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Vorschriften zur internationalen Zuständigkeit in Nachlasssachen Die Regelung zur sachlichen Zuständigkeit in Nachlass- und Teilungssachen hat

sich lediglich hinsichtlich ihrer systematischen Stellung, nicht hingegen inhalt-lich geändert. Während bisher § 72 FGG die Zuständigkeit der Amtsgerichte anordnete, ist die entsprechende Vorschrift nun in § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG ent-halten223. Landesrechtliche Besonderheiten blieben unberührt224. Auch die Rege-lungen zur örtlichen Zuständigkeit – vormals §§ 73 f. FGG – wurden weitestge-hend übernommen und finden sich nun in den §§ 343 f. FamFG. Eine inhaltlich-strukturelle, vor allem aber dogmatische Änderung hat hingegen die internatio-nale Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte erfahren.

1. § 105 FamFG

§ 105 FamFG ist eine der wenigen gänzlich neuen Normen, die in das FamFG aufgenommen wurden. Als Vorschrift des Allgemeinen Teils (Buch 1) ordnet sie an:

„In anderen Verfahren nach diesem Gesetz [also solchen, die nicht von den

§§ 98 – 104 FamFG erfasst werden, Anm. d. Verf.] sind die deutschen Ge-richte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist“.

Damit hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Doppelfunktionalität der Gerichtsstandsnormen ausdrücklich festgeschrieben. Nachdem die §§ 98 – 104 FamFG keine Regelung für den Bereich der Nachlasssachen enthalten, gilt der Grundsatz seit dem 01.09.2009 auch hier. Anders als in den sonstigen Rechts-gebieten, für die § 105 FamFG lediglich die Kodifikation bestehenden Rechts bedeutet, stellt dies im Nachlassverfahren ein echtes Novum dar, die bewusste

223 Außerdem ordnet § 13 GVG nunmehr ausdrücklich die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte auch für die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit an.

224 Vgl. hierzu: Savigny/Schäuble in: Hausmann/Hohloch, Handbuch des Erbrechts, 1869;

Bahrenfuß/Schaal § 343, Rn. 2; Keidel/Zimmermann § 343, Rn. 2 ff.; Heinemann, DNotZ 2009, 6 (24).

Abkehr vom Gleichlaufgrundsatz, den der Gesetzgeber als systemfremd verwor-fen hat225. Wie bereits seit Jahrzehnten von Literatur und Lehre gefordert, ergibt sich die internationale Zuständigkeit nunmehr auch in Nachlasssachen aus den Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit, konkret den §§ 343 f. FamFG.

2. § 343 FamFG

§ 343 FamFG regelt – ergänzt um die Sonderkonstellationen der §§ 344 FamFG und 2361 BGB – die örtliche Zuständigkeit in Nachlasssachen. Nachdem der Gesetzgeber in § 343 FamFG weitestgehend die Regelungen des alten § 73 FGG übernommen hat226, soll die in der Vorschrift enthaltene Anknüpfungsleiter nachfolgend lediglich überblicksartig dargestellt werden. Hinsichtlich sämtli-cher Einzelfragen, insbesondere den Voraussetzungen der verschiedenen zu-ständigkeitseröffnenden Merkmale etc. wird auf die Rechtsprechung und die Kommentierungen zu § 73 FGG verwiesen.

Nach § 343 Abs. 1 S. 1 FamFG ist zunächst dasjenige Nachlassgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls seinen Wohnsitz hatte. Fehlt es an einem inländischen letzten Wohnsitz, so ist der Auf-enthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes maßgeblich, § 343 Abs. 1 S.

2 FamFG. Hatte der Erblasser weder Wohnsitz noch Aufenthalt in Deutschland, war er aber deutscher Staatsangehöriger, so ist nach § 343 Abs. 2 FamFG das Amtsgericht Schöneberg zuständig. Dieses kann die Sache „aus wichtigen Gründen“ an ein anderes Gericht verweisen. Der entsprechende Verweisungsbe-schluss, der insbesondere dann erfolgt, wenn das Amtsgericht Schöneberg ein anderes Nachlassgericht für sachnäher hält, ist unanfechtbar und bindend227. Für den Fall, dass der Erblasser auch kein Deutscher war, begründet § 343 Abs. 3

225 BT-Drs 16/6308, 221; Schulte-Bunert/Weinreich/Baetge § 105, Rn. 18; Bork/Jacoby/Schwab/

Heiderhoff § 105, Rn. 1; vgl. Zimmermann, FGPrax 2006, 189 (190).

226 Schulte-Bunert/Weinreich/Tschichoflos § 343, Rn. 1; Keidel/Zimmermann § 343, Rn. 1, 36; Bu-miller/Harders § 343, Rn. 1; Kroiß, ZEV 2009, 493.

227 Bahrenfuß/Schaal § 343, Rn. 27; Bassenge/Roth § 343, Rn. 5; Bork/Jacoby/Schwab/Heiderhoff § 343, Rn. 12.

FamFG schließlich eine Belegenheitszuständigkeit der Nachlassgerichte, in de-ren Bezirk sich Nachlassgegenstände befinden. Anders als nach dem alten § 73 Abs. 3 FGG ist diese Zuständigkeit nicht auf die „im Inland befindlichen Nach-lassgegenstände“ beschränkt. Infolge der in § 105 FamFG ausdrücklich erteilten Absage an die Gleichlauftheorie bedarf es dieser Einschränkung nicht mehr228. Die Zuständigkeit nach § 343 Abs. 3 FamFG erstreckt sich auf den gesamten weltweit vorhandenen Nachlass229.

3. § 344 FamFG

§ 344 FamFG listet zur Verbesserung der Übersichtlichkeit eine Vielzahl an Sonderkonstellationen aus dem Bereich der örtlichen Zuständigkeit der Nach-lassgerichte systematisch auf. Hierzu wurden zum einen solche Regelungen zu-sammengetragen, die bisher in BGB und FGG normiert waren (Absätze 1, 3, 4, 5 und 6). Zum anderen wurden aber auch gänzlich neue Vorschriften aufge-nommen (Absätze 2 und 7)230. In welchem dogmatischen Verhältnis der hier-durch zustande kommende § 344 FamFG zur allgemeinen Regelung der örtli-chen Zuständigkeit nach § 343 FamFG steht, ist bisher nicht abschließend ge-klärt. Während die einen davon ausgehen, es handle sich um eine bloße Ergän-zung, die die Zuständigkeit nach § 343 FamFG unberührt lässt231, stellt § 344 FamFG nach anderer Ansicht eine Spezialregelung dar, die die allgemeinere Vorschrift des § 343 FamFG jedenfalls im Grundsatz ausschließt232. Der Mei-nungsstreit bedarf hier keiner Entscheidung. Wenn sowohl die Voraussetzungen des § 343 FamFG als auch die des § 344 FamFG vorliegen, ist jedenfalls die deutsche internationale Zuständigkeit zu bejahen. Welches Nachlassgericht in diesen Konstellationen örtlich zuständig ist, kann im Rahmen der vorliegenden Untersuchung offen bleiben.

228 BT-Drs 16/6308, 277; Bumiller/Harders § 343, Rn. 11.

229 Heinemann, DNotZ 2009, 6 (25 f.); Bahrenfuß/Schaal § 343, Rn. 30; Schulte-Bunert/Weinreich/

Tschichoflos § 343, Rn. 13; Bumiller/Harders § 343, Rn. 11.

230 Bahrenfuß/Schaal § 344, Rn. 1; Bumiller/Harders § 344, Rn. 1; vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/

Tschichoflos § 344, Rn. 1 ff.

231 Keidel/Zimmermann § 344, Rn. 1; Schulte-Bunert/Weinreich/Tschichoflos § 343, Rn. 2.

Die Absätze 1 und 3 des § 344 FamFG betreffen die Zuständigkeit für die be-sondere amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen. Inhaltlich entsprechen die Regelungen den bisherigen §§ 73 Abs. 4, 5 und 82b Abs. 1 S. 1 FGG, so dass hinsichtlich sämtlicher Einzelheiten auf Rechtsprechung und Lite-ratur zu den Vorgängervorschriften verwiesen wird.

§ 344 Abs. 2 FamFG, der – vermittelt über Absatz 3 – auch auf Erbverträge Anwendung findet, regelt die Zuständigkeit für den Fall der erneuten amtlichen Verwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments im Anschluss an seine Eröff-nung nach dem Tod des Erstversterbenden (§ 349 Abs. 2 S. 2 FamFG). Insofern war bisher umstritten, ob die Wiederverwahrung bei dem ursprünglichen Ver-wahrungsgericht oder aber bei dem Nachlassgericht zu erfolgen hat, das für den Nachlass des Erstversterbenden zuständig ist233. Mit der gänzlich neuen Vor-schrift des § 344 Abs. 2 FamFG hat sich der Gesetzgeber für letzteres und damit gegen die bislang herrschende Meinung entschieden. Wohl aus Praktikabilitäts-gründen und weil dort häufig ein engerer Bezug zum familiären Umfeld des Längerlebenden bestehen dürfte, ist also grundsätzlich das Nachlassgericht des Erstversterbenden zuständig234. Nach § 344 Abs. 2 S. 2 FamFG hat der überle-bende Ehegatte bzw. Lebenspartner jedoch die Möglichkeit, die Verwahrung bei einem anderen Nachlassgericht zu verlangen.

Die in § 344 Abs. 4 FamFG festgeschriebene Sicherungszuständigkeit entspricht der Regelung des bisherigen § 74 S. 1 FGG. Die vormals in § 74 S. 2 FGG nor-mierte Mitteilungspflicht findet sich nun in § 356 Abs. 2 FamFG. Was die kon-kret zu ergreifenden Sicherungsmaßnahmen angeht, so ergehen diese nach wie vor unter dem Vorbehalt anderweitiger Entscheidung durch das allgemeine

232 Bassenge/Roth § 344, Rn. 1; Bumiller/Harders § 343, Rn. 1; Bahrenfuß/Schaal § 344, Rn. 1.

233 Heinemann, DNotZ, 6 (27); Keidel/Zimmermann § 344, Rn. 10 f.; Bumiller/Harders § 344, Rn.

9.

234 Schulte-Bunert/Weinreich/Tschichoflos § 344, Rn. 4; Bumiller/Harders § 344, Rn. 8.

Nachlassgericht des § 343 FamFG235. Die Frage, ob auch die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB zu den betreffenden Sicherungsmaß-nahmen zählt, bleibt weiter streitig236.

Welches Nachlassgericht für das Verfahren über die Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft zuständig ist, wenn ein Anteil am Gesamtgut zum Nachlass gehört, ist nun in § 344 Abs. 5 FamFG geregelt. Auch hier kann auf Recht-sprechung und Literatur zur Vorgängervorschrift des § 99 Abs. 2 FGG verwie-sen werden.

Für den Fall, dass ein anderes als das Nachlassgericht nach § 343 FamFG eine letztwillige Verfügung in amtlicher Verwahrung hat, bestimmt § 344 Abs. 6 FamFG, dass dieses andere Gericht auch für die Eröffnung der letztwilligen Verfügung zuständig ist. Die Regelung, die in erster Linie bezwecken soll, dass die Eröffnung möglichst rasch erfolgen kann, entspricht den bisherigen §§ 2061 S. 1, 2300 Abs. 1 BGB.

§ 344 Abs. 7 FamFG enthält demgegenüber eine echte Neuerung. Hiernach ist für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung bzw. der Anfechtung ei-ner solchen stets auch das Nachlassgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausschlagende oder Anfechtende seinen Wohnsitz hat. Durch diese Vor-schrift, die erst auf Wunsch des Bundesrates ergänzt wurde237, sollte sich die nach altem Recht umstrittene Frage erübrigen, ob die Ausschlagungserklärung gegenüber einem örtlich unzuständigen Gericht auch ohne vorheriges Amtshil-feersuchen Wirksamkeit entfalten kann238. Während sich dieses Problem tatsäch-lich nicht mehr stellt, sind bereits neue Streitpunkte offenbar geworden.

Unei-235 Bumiller/Harders § 344, Rn. 11 f.; Schulte-Bunert/Weinreich/Tschichoflos § 344, Rn. 6; vgl.

Bahrenfuß/Schaal § 344, Rn. 12 f., 16.

236 Bejahend: BayObLGZ 1963, 52 (54); 1976, 151 (157); Staudinger/Dörner (2007) Art. 25 EGBGB, Rn. 842; Jansen/Müller-Lukoschek § 73, Rn. 66; verneinend: Bassenge/Roth § 344, Rn. 5; Bumiller/Harders § 344, Rn. 10; Bahrenfuß/Schaal § 344, Rn. 15.

237 BT-Drs 16/6308, 390; BT-Drs 16/9733, 130; Bahrenfuß/Schaal § 344, Rn. 22.

238 Keidel/Zimmermann § 344, Rn. 44 ff; Bumiller/Harders § 344, Rn. 16; Schulte-Bunert/Wein-reich/Tschichoflos § 344, Rn. 12.

nigkeit herrscht insbesondere darüber, ob die Regelung auf die Anfechtung einer Annahmeerklärung und die Anfechtung nach § 2308 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden ist. Unklar ist außerdem, ob lediglich die Aufnahme der Erklärung zur Niederschrift oder auch die Entgegennahme öffentlich beglaubigter Erklä-rungen erfasst ist239. Inwieweit diesen Punkten für die vorliegende Untersuchung Relevanz zukommt, hängt davon ab, ob auch § 344 Abs. 7 FamFG entsprechend dem in § 105 FamFG festgeschriebenen Grundsatz doppelfunktionale Bedeu-tung zukommt. Angesichts des Wortlauts der Vorschrift und der nicht unerheb-lichen Ausweitung der internationalen Zuständigkeit, die hiermit einherginge, ist diese Frage ebenfalls umstritten240 und wird an passender Stelle zu vertiefen sein (B.I.3.b.aa.(3)(c)).

III. § 2369 BGB n.F.

Nachdem der Gleichlaufgrundsatz durch den Reformgesetzgeber verworfen wurde und nunmehr ein weitreichender Katalog unterschiedlicher Varianten zur Begründung der internationalen Zuständigkeit zur Verfügung steht – unter ande-rem die Belegenheitszuständigkeit des § 343 Abs. 3 FamFG – bedarf es der ehemals in § 2369 BGB a.F. verankerten Ausnahme vom Grundsatz des Gleich-laufs nicht mehr. Soweit ausländisches Erbrecht Anwendung findet, lässt dies die internationale Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte künftig unberührt.

Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass der auf diese Weise seiner Bedeutung241 beraubte § 2369 BGB a.F.schlicht gestrichen wird. Tatsäch-lich hat der Gesetzgeber jedoch einen anderen Weg gewählt. § 2369 Abs. 1 BGB n.F. lautet:

„Gehören zu einer Erbschaft auch Gegenstände, die sich im Ausland befin-den, kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland be-findlichen Gegenstände beschränkt werden.“

239 Bahrenfuß/Schaal § 344, Rn. 27; Heinemann DNotZ 09, 6 (25); Bassenge/Roth § 344, Rn. 13.

240 Horndasch/Viefhues/Heinemann § 344, Rn. 80; Bahrenfuß/Schaal § 344, Rn. 31; Bassenge/Roth/

Althammer § 105, Rn. 4.

Während seit dem 01.09.2009 in den betreffenden Konstellationen somit grund-sätzlich ein sog. unbeschränkter Fremdrechtserbschein gem. § 2353 BGB erteilt wird, ein Erbschein also, der weltweite Geltung beansprucht242, eröffnet § 2369 Abs. 1 BGB n.F. dem Erben die Möglichkeit, wahlweise ein auf die inländi-schen Nachlassgegenstände beschränktes Zeugnis zu beantragen. Eine solche Beschränkung, die auch im Rahmen eines Eigenrechtserbscheins möglich ist243, kann zur Vermeidung von Kosten und zeitlicher Verzögerung geboten sein und erscheint insbesondere dann sinnvoll, wenn zu erwarten steht, dass der Erb-schein im Ausland ohnehin nicht anerkannt wird244.

Fasst man die vorstehend geschilderten Neuerungen zusammen, so bleibt fest-zuhalten:

Mit der Einführung des § 105 FamFG und der Änderung des § 2369 BGB hat der Reformgesetzgeber den Gleichlaufgrundsatz abgeschafft und damit einen jahrzehntealten Streit zwischen Rechtsprechung und Literatur beendet. Die in-ternationale Zuständigkeit in Nachlasssachen bestimmt sich seit dem 01.09.2009 unabhängig von der Frage des anwendbaren Erbstatuts. Sofern ein deutsches Nachlassgericht örtlich zuständig ist, ist es international auch dann zuständig, wenn in der Sache ausländisches Erbrecht maßgeblich ist.

Vor dem Hintergrund der nun in den §§ 343 f. FamFG geregelten Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit bedeutet dies jedenfalls dem Grundsatz nach eine deutliche Erweiterung der internationalen Zuständigkeit deutscher

Nachlassge-241 Jedenfalls der Bedeutung, die ihm nach der Rspr. zukam (vgl. oben 3. Kap. B.III.2.a.).

242 Kroiß, ZEV 2009, 493 (494); Bahrenfuß/Schaal § 343, Rn. 4; Keidel/Zimmermann § 343, Rn.

51.

243 Bolkart, MittBayNot 2009, 268 (274); Fröhler, BWNotZ 2008, 183 (187); Kroiß, ZEV 2009, 493 (494).

244 Kroiß, ZEV 2009, 493 (494); Muscheler, ZEV 2008, 105 (112); Bolkart, MittBayNot 2009, 268 (274).

richte245. Nach altem Recht war die internationale Zuständigkeit – vermittelt über Art. 25 EGBGB – zunächst nur dann eröffnet, wenn der Erblasser Deut-scher war. Diese Variante wird jetzt von § 343 Abs. 2 FamFG abgedeckt. Zu-sätzlich sind deutsche Nachlassgerichte aber auch dann zuständig, wenn der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hatte oder auch nur über im Inland belegenes Vermögen verfügte. Verstärkt wird dieser Effekt da-durch, dass die so begründete Zuständigkeit auch in den Fällen nicht auf die im Inland befindlichen Nachlassgegenstände beschränkt ist, in denen in der Sache ausländisches Erbrecht Anwendung findet. Sieht man einmal von der Belegen-heitszuständigkeit des § 343 Abs. 3 FamFG ab, so kann die örtliche und damit auch die internationale Zuständigkeit selbst dann zu bejahen sein, wenn sich keinerlei Nachlassgegenstände in Deutschland befinden246.

Ob bzw. inwieweit die Neuregelungen auch mit Blick auf die von der Recht-sprechung in der Vergangenheit geprägten Ausnahmen eine Zuständigkeitser-weiterung oder sonstige Veränderungen mit sich bringen und welche neuen Probleme hierdurch auftreten könnten, wird nachfolgend zu untersuchen sein.

Aus dogmatischer wie systematischer Sicht ist die Abkehr vom Grundsatz des Gleichlaufs zwischen Erbstatut und internationaler Zuständigkeit in jedem Falle zu begrüßen.

B. Einzelfragen und Problemfelder

Um die zum 01.09.2009 in Kraft getretenen Änderungen bewerten zu können, bedarf es zunächst einer vergleichenden Betrachtung der bislang problemati-schen Punkte. Anschließend ist dann der Frage nachzugehen, ob bzw. inwieweit die FGG-Reform im hier relevanten Bereich für neue Schwierigkeiten gesorgt hat.

245 Bork/Jacoby/Schwab/Heiderhoff § 105, Rn. 2; Kroiß, ZErb 2008, 300 (301); Keidel/Engelhardt § 105, Rn. 4.

246 In diesen Konstellationen kann es allerdings am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlen.

Dies dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn bereits abzusehen ist, dass die betreffende Maßnahme im Ausland nicht anerkannt werden wird, vgl. Bahrenfuß/Schaal § 343, Rn. 6.

I. Vergleichende Untersuchung der bislang problematischen Punkte