• Keine Ergebnisse gefunden

Regelungen zur internationalen Zuständigkeit

A. Überblick: die geplante EU-Verordnung zum Erbrecht

V. Regelungen zur internationalen Zuständigkeit

Der Vorschlag der Kommission enthält in Kapitel II „Zuständigkeit“ in insge-samt 13 Artikeln eine umfangreiche Regelung der internationalen Zuständigkeit

438 Leible/Lehmann, RIW 2007, 721 (724); Mansel, FS Ansay, 185 (195 f.); Leible/Engel, EuZW 2004, 7 (9); a.A.: Stellungnahme des House of Lords des Vereinigten Königreichs zur Rom II-VO.

439 Vgl. bereits Haas, 130 f.; Lehmann, Rn. 40.

440 Es erscheint insofern verfehlt, wenn Kindler in IPRax 2010, 44 (48) fordert, die Rechtssetzungs-kompetenz contra legem auf reine Binnenmarktsachverhalte zu beschränken.

441 Mansel, FS Ansay, 185 (195 ff.); Dörner, ZEV 2005, 137 (138); Jayme/Kohler, IPRax 2005, 481 f.; vgl. zur Rom II-VO: Junker, NJW 2007, 3675 (3677); Leible/Engel, EuZW 2004, 7 (9); Bam-berger/Roth/Spickhoff Anh Art. 42 EGBGB, Rn. 28; Leible/Lehmann, RIW 2007, 721 (724);

von Hein, ZVglRWiss 102, 528 (542); kritisch hingegen: BRAK, Stellungnahme Nr. 05/2010, 7 f.

442 Mansel, FS Ansay, 185 (195 ff.); Dörner, ZEV 2005, 137 (138); vgl. zur Rom II-VO: Hamburg Group for Private International Law, RabelsZ 67 (2003), 1 (3 f.); Leible/Lehmann, RIW 2007, 721 (724).

für sämtliche Entscheidungen, die in den vorstehend beschriebenen Anwen-dungsbereich der Verordnung fallen.

1. Allgemeine Zuständigkeit

Art. 4 ErbVO-E enthält die zentrale Vorschrift zur internationalen Zuständig-keit:

„Für erbrechtliche Entscheidungen sind vorbehaltlich der Bestimmun-gen dieser Verordnung die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.“

Nach der Überwindung des Gleichlaufgrundsatzes durch die Einführung des FamFG könnte dies aus deutscher Sicht die nächste echte Revolution der inter-nationalen Zuständigkeit im Erbrecht innerhalb nur weniger Jahre bedeuten. Mit Blick auf die bisherige Rechtslage führen hierbei insbesondere drei Aspekte zu teilweise grundlegenden Veränderungen:

Erstens wird die internationale Zuständigkeit für die streitige und die freiwillige Gerichtsbarkeit einheitlich normiert443.

Zweitens hat sich die Kommission für eine sog. Zuständigkeitskonzentration entschieden. Während nach autonomem deutschem Recht bislang eine Vielzahl an konkurrierenden Gerichtsständen zur Verfügung steht444, werden künftig die Gerichte nur noch eines Mitgliedstaates international zuständig sein445.

443 KOM(2009) 154 endgültig, Begründung, 5 f.; Kindler, IPRax 2010, 44 (45); Buschbaum/Kohler, GPR 2010, 106 (111); Dörner, ZEV 2010, 221 (224).

444 Für den Bereich der streitigen Gerichtsbarkeit: §§ 12 ff. ZPO, für die freiwillige Gerichtsbarkeit:

§§ 105, 343 f. FamFG.

445 Süß, ZErb 2009, 342 (346); Haas, 133; auf das Für und Wider einer solchen Zuständigkeitskon-zentration wird im weiteren Verlauf dieser Arbeit noch ausführlich einzugehen sein (vgl. B.II.4.).

Schließlich hat sich drittens nach intensiv geführter Diskussion der eher räumli-che Anknüpfungspunkt des letzten gewöhnliräumli-chen Aufenthalts gegenüber der eher politischen Anknüpfung an der Staatsangehörigkeit des Erblassers durch-gesetzt. Zwar hat das deutsche internationale Zivilverfahrensrecht für die Nach-lasssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit über Jahrzehnte hinweg, vermittelt über den von der Rechtsprechung statuierten Gleichlauf, auch die internationale Zuständigkeit aus der Staatsangehörigkeit des Erblassers abgeleitet, nachdem der seit dem 01.09.2009 maßgebliche § 343 Abs. 1 FamFG jedoch mit dem letz-ten Wohnsitz bzw. hilfsweise dem letzletz-ten (schlichletz-ten) Aufenthalt ähnliche An-knüpfungen wählt und die §§ 27, 28 ZPO i.V.m. § 13 ZPO im Bereich der strei-tigen Erbrechtsverfahren schon von je her auf den letzten Wohnsitz des Erblas-sers abstellen, erscheint diese dritte Neuerung aus deutscher Sicht weniger fun-damental446.

2. Möglichkeit der „Verweisung“

Nach Art. 16 ErbVO-E soll der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers grundsätzlich auch für die Bestimmung des Erbstatuts maßgeblich sein. Der Erblasser ist jedoch berechtigt, die gesamte Rechtsnachfolge in seinen Nachlass stattdessen dem Recht des Staates zu unterwerfen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, Art. 17 ErbVO-E. Für den Fall dass von dieser Option Gebrauch ge-macht und das Heimatrecht des Erblassers gewählt wurde, erlaubt Art. 5 ErbVO-E das Verfahren in einem vergleichsweise komplizierten Procedere von den Gerichten des nach Art. 4 ErbVO-E berufenen Mitgliedstaates auf die Ge-richte des Heimatstaates des Erblassers zu übertragen. Erforderlich ist hierfür zunächst ein Aussetzungsantrag einer Partei, Art. 5 Abs. 1 ErbVO-E. Geht das nach Art. 4 ErbVO-E zuständige Gericht davon aus, dass ein Gericht des Hei-matstaates des Erblassers die Erbsache besser beurteilen kann, wird es dem An-trag folgen und die Parteien unter Fristsetzung auffordern, das betreffende

Ge-446 Auch wenn beispielsweise die nach heutigem Recht für das streitige Verfahren vorgesehene Re-gelzuständigkeit am Wohnsitz des Beklagten ersatzlos entfällt, vgl. DRiB, Stellungnahme Nr.

1/10, 1.

richt anzurufen, Art. 5 Abs. 2 ErbVO-E. Erklärt sich dieses Gericht innerhalb von 8 Wochen nach seiner Anrufung für zuständig, so hat sich das zuerst ange-rufene Gericht unverzüglich für unzuständig zu erklären, Art. 5 Abs. 3 ErbVO-E. Machen die Parteien von der ihnen eingeräumten Möglichkeit keinen Ge-brauch oder nimmt das Gericht des Heimatstaates die „Verweisung“ nicht an, bleibt es bei der Zuständigkeit nach Art. 4 E, Art. 5 Abs. 3 S. 3 ErbVO-E.

3. Restzuständigkeit

Lag der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im EU-Ausland, so ist der Anwendungsbereich der allgemeinen Zuständigkeit nach Art. 4 ErbVO-E nicht eröffnet447. Neben der erforderlichen Gewähr für ein rechtsstaatliches Verfahren fehlt es der Union insofern schlicht an der – durch das europäische Primärrecht von den einzelnen Staaten auf sie übertragenen – Rechtsmacht zur Anordnung verbindlicher Zuständigkeitsregeln. Nachdem jedoch auch in derlei Fallgestal-tungen häufig ein mehr oder minder ausgeprägter Bezug zu wenigstens einem Mitgliedstaat besteht, sieht Art. 6 ErbVO-E eine sog. „Restzuständigkeit“ vor448. Sofern sich Nachlassgegenstände in einem Mitgliedstaat befinden, soll der Rechtsschutz von Erben und Nachlassgläubigern aus der EU durch eine Viel-zahl möglicher Anknüpfungen sichergestellt werden449. Die Gerichte des betref-fenden Mitgliedstaates sollen dann zuständig sein, wenn der Erblasser seinen vorhergehenden gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat hatte und dies noch nicht länger als fünf Jahre vor der Anrufung des Gerichts

447 Vgl. insofern bereits den Wortlaut der Regelung, KOM(2009) 154 endgültig; Haas, 149 f.; Wag-ner, DNotZ 2010, 506 (514).

448 Der Entwurf entspricht damit der Entwicklung, die auf europäischer Ebene derzeit insgesamt festzustellen ist. Während die EuGVVO die Regelung von Fällen, in denen die allgemeine An-knüpfung auf einen Drittstaat verweist, noch den autonomen Vorschriften der Mitgliedstaaten überließ, zeigt der Entwurf der Kommission zur Revision der Verordnung die Tendenz, die Zu-ständigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte möglichst abschließend zu regeln, vgl. Art. 4 ff., insbesondere Art. 4 Abs. 2 sowie Art. 25 f., des Vorschlags der Kommission zur Neufassung der EuGVVO vom 14.12.2010, KOM(2010) 748 endgültig; ausführlich hierzu: Hausmann, EULF 2011, 1 f.

449 KOM(2009) 154 endgültig, Begründung, 6.

zurückliegt, lit. a, der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes die Staatsangehörig-keit des Mitgliedstaates hatte, lit. b, ein Erbe oder Vermächtnisnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat hat, lit. c oder der Antrag aus-schließlich die in dem Mitgliedstaat belegenen Gegenstände betrifft, lit. d.

4. Annahmezuständigkeit

Art. 8 ErbVO-E sieht eine ergänzende Zuständigkeit im Zusammenhang mit den Erklärungen betreffend die Annahme oder Ausschlagung von Erbe bzw. Ver-mächtnis sowie die Beschränkung der Haftung des Erben bzw. VerVer-mächtnis- Vermächtnis-nehmers vor. Für die Entgegennahme dieser Erklärungen sollen „auch“ die Ge-richte des Staates zuständig sein, in dem sich der Erbe bzw. Vermächtnisnehmer gewöhnlich aufhält. Ergänzt wird die Regelung durch Art. 20 ErbVO-E, der klarstellt, dass den Anforderungen an die Form der betreffenden Erklärungen auch dann Genüge getan ist, wenn die formellen Voraussetzungen der lex fori des nach Art. 8 ErbVO-E zuständigen Gerichts erfüllt sind450.

5. Sachenrechtliche Umsetzung

Art. 9 ErbVO-E trägt dem Umstand Rechnung, dass die Materie des Erbrechts in besonders enger Weise mit der des Sachenrechts verknüpft ist451. In vielen Mitgliedstaaten setzt die dingliche Umsetzung des erbrechtlichen Verteilungser-gebnisses oder auch nur dessen Publizität sachenrechtliche Maßnahmen vo-raus452, für die die Mitwirkung staatlicher Behörden oder Gerichte erforderlich ist453. Um zu gewährleisten, dass die betreffenden Schritte auch dann von Stellen vorgenommen werden, die mit den nationalen sachenrechtlichen Strukturen und Besonderheiten vertraut sind, wenn die betreffenden Gegenstände sich nicht in dem Mitgliedstaat befinden, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen

450 MPI Comments, 56, 88.

451 KOM(2009) 154 endgültig, Begründung, 6; Dörner/Härtel/Lagarde/Riering, IPRax 2005, 1 (2);

DNot-V, Stellungnahme vom 19.01.2010, 5 f.

452 Übertragung von Gegenständen, Eintragung in öffentlichen Registern etc.

Aufenthalt hatte (Art. 4 ErbVO-E), eröffnet Art. 9 ErbVO-E – ähnlich wie be-reits Art. 22 Nr. 1 EuGVVO454 – eine auf die beschriebenen Aspekte beschränk-te Zuständigkeit der Gerichbeschränk-te des Belegenheitsstaabeschränk-tes455.

6. Sonstige Regelungen

In Art. 3 ErbVO-E wird „klargestellt“456, an wen sich die Vorschriften zur inter-nationalen Zuständigkeit richten. Die Bestimmungen sollen für alle mitgliedstaatlichen Gerichte, für außergerichtliche Stellen aber nur im Bedarfs-fall gelten.

Die übrigen Regelungen in Kapitel II („Zuständigkeit“) des Verordnungsvor-schlags entsprechen – in weiten Teilen mit identischem Wortlaut – den Parallel-vorschriften der EuGVVO457.

Art. 7 ErbVO-E stellt klar, dass das nach Art. 4, 5 oder 6 ErbVO-E berufene Ge-richt auch für die Entscheidung über eine Widerklage zuständig ist, soweit diese ebenfalls in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.

Nicht unerhebliche Bedeutung dürfte Art. 13 ErbVO-E zukommen. Trotz der in Art. 4 ErbVO-E vorgesehenen Konzentration der Zuständigkeit auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers und damit nur einen Gerichtsstand, las-sen sich Konflikte infolge anderweitiger Rechtshängigkeit nicht vollkommen

453 Vgl. KOM(2009) 154 endgültig, Begründung, 6; Mansel, FS Ansay, 185 (205).

454 Buschbaum/Kohler, GPR 2010, 111; Art. 22 Nr. 1 EuGVVO ist allerdings explizit als aus-schließliche Zuständigkeit konzipiert.

455 Auf die problematische Abgrenzung zum Sachenrecht (vgl. B.II.1.e.aa.) und die Ergänzung der Zuständigkeit nach Art. 9 ErbVO-E (vgl. B.II.8.e.) wird noch ausführlich einzugehen sein.

456 Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. B.II.4.), ist die angestrebte Klarstellung gründlich misslun-gen, vgl. DNotV, Stellungnahme vom 19.01.2010, 10.

457 Vgl. insbesondere die Art. 6 Nr. 3 sowie 25 bis 31 der EuGVVO; hierzu ausführlich: Hess, 293 f.; 320 ff.

verhindern458. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sämtliche Gerichte aller Mitgliedstaaten den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts autonom und auch in Grenzfällen übereinstimmend auslegen, ist es ohne Weiteres denkbar, dass die Gerichte zweier Mitgliedstaaten die eigene Zuständigkeit für ein und dasselbe Verfahren, z.B. infolge unvollständiger Sachverhaltskenntnis, bejahen459. Für derlei Konstellationen sieht Art. 13 ErbVO-E eine in Europa gängige460 und be-währte Lis-pendens-Konstruktion vor, die im Wesentlichen auf dem Gedanken der Priorität fußt461. Das später angerufene Gericht hat das Verfahren zunächst auszusetzen um sich dann, sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Ge-richts feststeht, für unzuständig zu erklären.

Sind die betreffenden Verfahren nicht identisch, stehen sie jedoch „im Zusam-menhang“, so ist die Aussetzung des Verfahrens bzw. – auf Antrag – auch die Erklärung der eigenen Unzuständigkeit gem. Art. 14 ErbVO-E in das Ermessen des später angerufenen Gerichts gestellt. Ein entsprechender „Zusammenhang“

soll hierbei immer dann bestehen, wenn im Falle getrennter Verfahren die Ge-fahr widersprüchlicher Entscheidungen bestünde, Art. 14 Abs. 3 ErbVO-E.

Um beurteilen zu können, welches Gericht früher bzw. welches später angerufen wurde, normiert Art. 10 ErbVO-E eine Definition der „Anrufung“ eines Ge-richts. Maßgeblich ist insofern grundsätzlich der Eingang des verfahrenseinlei-tenden Schriftstücks bei Gericht bzw., falls vorab die Zustellung an den Beklag-ten zu bewirken ist, der Eingang bei der für die Zustellung verantwortlichen Stelle.

458 Lehmann, 228; derselbe in ZErb 2005, 320 (325); das deutsche Notarinstitut ging in seiner Stu-die aus dem Jahr 2002 demgegenüber noch davon aus, dass sich im Falle einer Zuständigkeits-konzentration derartige Probleme nicht mehr ergeben würden, DNotI, Schlussbericht, 206.

459 Lehmann, ZErb 2005, 320 (325); Haas, 137 f.

460 Vgl. Art. 27 EuGVVO = Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000; Art. 12 Un-terhalts-VO = Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 sowie Art. 19 Abs. 1 der Brüssel IIa-VO = Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003.

461 Vgl. zu Art. 27 EuGVVO: MK ZPO/Gottwald Art. 27 EuGVVO, Rn. 4; Musielak/Lackmann Art. 27 EuGVVO, Rn. 4; zu Art. 12 Unterhalts-VO: Rauscher/Andrae, Art. 12 EG-UntVO, Rn. 1 ff.; zu Art 19 Abs. 1 Brüssel IIa-VO: Mayr, 224; Dilger, 236; Hess, 321 ff.

Die Art. 11 und 12 ErbVO-E enthalten Vorschriften zur Prüfung von Zustän-digkeit und Zulässigkeit. Gelangt ein angerufenes Gericht zu der Überzeugung, für die betreffende Fallgestaltung nicht zuständig zu sein, so hat es sich gem.

Art. 11 ErbVO-E von Amts wegen für unzuständig zu erklären. Ist das Gericht zwar zuständig, hat sich der Beklagte jedoch nicht auf das Verfahren eingelas-sen, so wird dieses grundsätzlich solange ausgesetzt, bis feststeht, dass es dem Beklagten möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück „rechtzeitig“ zu empfangen, Art. 12 Abs. 1 ErbVO-E. Abweichendes gilt gem. Art. 12 Abs. 2 und 3 ErbVO-E dann, wenn die vorrangig zu beachtenden Vorschriften der EU-Schriftstücke-Zustellungsverordnung462 oder hilfsweise des Haager Zustellungs-übereinkommens463 anwendbar sind.

Art. 15 ErbVO-E befasst sich schließlich mit der Frage der internationalen Zu-ständigkeit im vorläufigen Rechtschutz und ordnet an, dass auch die im Recht des Belegenheitsstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen bei den hierfür nach den nationalen Bestimmungen zuständigen Gerichten beantragt werden können464.