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Vorarlberger Raumplanungsgesetz

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3 Analyse des Ordnungsrahmens

3.3 Ergebnisse nominelle Raumordnung

3.3.11 Vorarlberger Raumplanungsgesetz

Das Vorarlberger Gesetz über die Raumplanung, LGBl 1996/39 idF LGBl 2008/35, bestimmt in § 2 Abs 1 leg cit, dass die Raumplanung „eine dem allgemeinen Besten dienende Ge-samtgestaltung des Landesgebietes anzustreben“ hat, wobei in Abs 2 und 3 diesbezüglich etwas konkretere Raumplanungsziele vorgegeben werden. In Abs 2 lit a leg cit wird etwa

„die nachhaltige Sicherung der räumlichen Existenzgrundlagen der Menschen“ angespro-chen, womit die Kriterien Rohstoffe und Umweltfolgen berührt werden. Letztere werden auch in lit b tangiert, in der es um die „Erhaltung der Vielfalt von Natur und Landschaft“ geht, wo-bei auch die Umfeldgestaltung eine Rolle spielt. Gemäß § 2 Abs 3 lit a leg cit ist mit Grund und Boden „haushälterisch umzugehen, insbesondere sind Bauflächen bodensparend zu nutzen“, womit die gesamte Kategorie Flächenverbrauch angesprochen erscheint. In die

6 Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl 2001, L 197, 30 ff (SUP-Richtlinie).

7 Obwohl die Baulandumlegung im 4. Abschnitt des TROG, welcher die Bebauungspläne regelt, behandelt wird, sind die genannten Kriterien der Flächenwidmungsplanung zuzuordnen, da dadurch erst die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Bebauungsplans geschaffen werden.

gleiche Richtung zielt auch lit e, wonach die äußeren Siedlungsränder nicht weiter ausge-dehnt werden sollen. Lit c besagt, dass „die natürlichen und naturnahen Landschaftsteile ` erhalten bleiben“ sollen“ und betrifft damit wiederum das Kriterium Umweltfolgen. Auf Rohs-toffe, eingesetzte Ressourcen und allenfalls auch den Standort der Energieversorgungsanla-ge insEnergieversorgungsanla-gesamt bezieht sich lit c, da darin verlangt wird, dass „die für die Land- und Forstwirt-schaft besonders geeigneten Flächen ` für andere Zwecke nur verwendet werden [dürfen], wenn dafür ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.“ Gemäß lit f sind Gebiete und Flächen für verschiedene Nutzungen wie Wohnen, Arbeiten, Feizeit, etc „so zuzuordnen, dass Belästigungen möglichst vermieden werden“, was das Kriterium Konfliktzonen auf den Plan ruft. In lit g wird gefordert, dass „räumlichen Strukturen, die zu unnötigem motorisierten Individualverkehr führen“, entgegenzuwirken ist, womit neben der Kategorie Erreichbarkeit auch das Kriterium Mobilität in den Blickpunkt gerückt wird.

In § 5 Vorarlberger Raumplanungsgesetz ist im Zusammenhang mit der Grundlagener-hebung eine Informationspflicht solcher Betriebe normiert, die in den Anwendungsbereich der sog Seveso II Richtlinie fallen, womit diese Bestimmung Berührungspunkte mit den Merkmalen Umweltfolgen und Konfliktzonen aufweist. Den gleichen Kriterien verpflichtet sind die §§ 10a bis 10g leg cit, welche Voraussetzungen und Verfahren von Umweltverträglich-keitsprüfungen bzw. UmwelterheblichUmweltverträglich-keitsprüfungen im Zuge der Erlassung von Landes-raumplänen regeln.

Hinsichtlich der Raumplanung auf Gemeindeebene bestimmt § 11 Abs 1 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes, dass als Grundlage für die Flächenwidmungs- und Bebauungs-planung ein räumliches Entwicklungskonzept für die Gemeinde zu erstellen ist, in wel-chem wiederum bestimmte Grundsätze Beachtung finden sollen. Lit d leg cit erwähnt etwa

„die zu sichernden Freiräume für die Landwirtschaft, die Erhaltung und Entwicklung von Na-tur und Landschaft sowie für die Naherholung“ und berührt damit – zumindest indirekt – eine ganze Reihe von Merkmalen, wie zunächst Rohstoffe, eingesetzte Ressourcen und Standort der Energieversorgungsanlage sowie auch Umweltfolgen, Topographie und allenfalls die Umfeldgestaltung. Die in lit e erwähnte „Berücksichtigung der infrastrukturellen Erfordernis-se“ lässt an das Kriterium Energieverteilung denken, während „die Verkehrsabwicklung und die Ausgestaltung des Verkehrswegenetzes“ (lit f), die Merkmale Erreichbarkeit und Mobilität ansprechen.

Im Rahmen der Regelungen bezüglich des Flächenwidmungsplans enthält § 12 Abs 4a leg cit die auch in anderen Bundesländern vorgesehene Forderung nach einem angemessenen Schutzabstand zwischen Seveso-II-Betrieben und etwa Bauflächen oder besonders ge-schützten Gebieten, und verweist auf Konfliktzonen und Umweltfolgen. Die Energieverteilung wird tangiert, wenn § 12 Abs 5 leg cit verlangt, dass ua „bedeutende Versorgungs- und Ent-sorgungsanlagen“ im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen sind. Gemäß § 13 Abs 1 leg cit setzt eine Widmung von Bauflächen voraus, dass sich diese „aufgrund der natürlichen Verhältnisse für die Bebauung eignen“ bzw. laut Abs 2 lit a entsprechende Gefahren durch wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen abgewendet werden können (Topographie, Lage) und die Flächen längstens innerhalb von 15 Jahren erschließbar sind (Energieverteilung, Er-reichbarkeit), wofür gemäß Abs 2 lit b überdies ebenfalls keine unwirtschaftlichen

Aufwen-dungen erforderlich sein dürfen. Abs 2 lit c verbietet eine Bauflächenwidmung, wenn daraus für die Einwohner wirtschaftliche Schwierigkeiten oder besondere Belästigungen folgen wür-den (Konfliktzonen), lit d betrifft Flächen, „die zum Schutz des Landschaftsbildes von einer Bebauung freizuhalten sind“ (Umfeldgestaltung). Hinsichtlich der Einteilung der Bauflächen lassen die in § 14 Abs 2 leg cit erwähnten Kerngebiete die Kategorie (De)Zentralität insofern in den Blickpunkt rücken, als dabei „Gebiete in zentraler innerörtlicher Lage, die vornehmlich für Gebäude für Verwaltung, Handel, Bildungs- und andere kulturelle und soziale Einrichtun-gen, sonstige Dienstleistungen und Wohnungen bestimmt sind“, gemeint sind. Dies gilt auch für die in § 14 Abs 4 leg cit genannten Mischgebiete, „in denen Wohngebäude und sonstige Gebäude und Anlagen zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören“. Die Definition eines Wohngebietes in Abs 3 hingegen stellt allein darauf ab, dass „das Wohnen und auch sonst der Charakter als Wohngebiet nicht gestört wird“, womit hier das Kriterium Konfliktzo-nen im Vordergrund steht. KonfliktzoKonfliktzo-nen und Umweltfolgen sind auch die wesentlichen Merkmale, die von den Widmungsarten der Betriebsgebiete Kategorie I bzw. II berührt wer-den. Nach § 15 Abs 1 leg cit muss für die Festlegung von Bauflächen für Einkaufszentren eine entsprechende Widmung auch nach dem Landesraumplan zulässig sein, wobei letzterer auch gewisse Einschränkungen vorsehen kann, wie etwa laut Abs 1 lit b hinsichtlich des Höchstausmaßes der zu widmenden Fläche (Versiegelung). Nach § 15 Abs 2 leg cit sind überdies auch „Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere auch solche zur Vermeidung nachtei-liger Auswirkungen auf die Versorgungsstruktur in einer anderen Gemeinde, mit zu berück-sichtigen“ (Konfliktzonen).8 § 15 Abs 9 leg cit regelt die Zulässigkeit von Einkaufszentren in Kerngebieten wiederum unter dem Gesichtspunkt der Versiegelung. Bei der Widmung von Flächen für sonstige Handelsbetriebe im Sinne des § 15a leg cit ist laut dessen Abs 1 „in-sbesondere auf die bestehende Siedlungsstruktur und eine angemessene Versorgungsstruk-tur Bedacht zu nehmen“, womit die Kategorie Dichte in den Mittelpunkt gerückt wird. Konf-liktzonen werden angesprochen, wenn auch gemäß § 15a Abs 3 leg cit auf die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Versorgungsstruktur in anderen Gemeinden abgestellt wird. Bauerwartungsflächen iSd § 17 leg cit müssen sich zum einen „aufgrund der natürli-chen Verhältnisse für die Bebauung eignen“ (Topographie), und voraussichtlich auch inner-halb eines bestimmten Zeithorizonts als Bauflächen benötigt werden, was wiederum einen starken Zusammenhang mit der Siedlungsdichte aufweist. Innerhalb der Widmungskategorie Freiflächen können laut § 18 Abs 4 leg cit Sondergebiete für Gebäude und Anlagen festge-legt werden, „die ihrer Zweckwidmung nach an einen bestimmten Standort gebunden sind oder sich an einem bestimmten Standort besonders eignen“, womit allenfalls an das Krite-rium Standortansprüche inklusive Lage zu denken ist. Laut § 18 Abs 5 leg cit sind Freiflä-chen als Freihaltegebiete festzulegen, wenn diese etwa „zum Schutz des Landschafts- oder Ortsbildes“ (Umfeldgestaltung) „oder wegen der natürlichen Verhältnisse“ (Topographie, Umweltfolgen) von einer Bebauung freizuhalten sind. Vorbehaltsflächen iSd § 20 Abs 1 leg cit sind Flächen, „die Zwecken des Gemeinbedarfs dienen“, wobei deren vorgesehene Ver-wendung im Flächenwidmungsplan anzugeben ist. Auch der Standort einer Energiever-sorgungsanlage könnte allenfalls Zwecke des Gemeinbedarfs betreffen. Hinsichtlich des

8 Da sich die beiden letztgenannten Kriterien auf den Landesraumplan beziehen, sind sie der überörtlichen Ebene zuzuordnen.

fahrens zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes ist zum einen zu erwähnen, dass § 21 Abs 6 leg cit eine Genehmigung der Landesregierung vorsieht, wobei ua wiederum auf die überörtlichen Interessen des Umweltschutzes (Umweltfolgen) sowie des Schutzes des Land-schafts- und Ortsbildes (Umfeldgestaltung) abgestellt wird. Zum anderen verweist § 21a auf die, die Umweltverträglichkeitsprüfung regelnden §§ 10a bis 10g leg cit, womit gleichzeitig auf die Kriterien Umweltfolgen und Konfliktzonen verwiesen wird.

Gemäß § 28 Abs 1 Vorarlberger Raumplanungsgesetz ist ein Bebauungsplan zu erlassen, wenn dies aus Gründen einer zweckmäßigen Bebauung erforderlich ist, wobei dafür laut lit b auch Gründe des Landschafts- und Ortsbildes maßgeblich sind, sodass erneut auf die Um-feldgestaltung Bezug genommen wird. Zu den im Bebauungsplan besonders zu berücksich-tigenden Punkten zählen nach § 28 Abs 2 leg cit etwa die Vermeidung von Belästigungen durch Lärm, Geruch und andere störende Einflüsse (lit e), was auf das Kriterium Konfliktzo-nen verweist. „Die Sicherung eines ausreichenden Maßes an Licht, Luft und Bewegungs-möglichkeit für die Menschen“ (lit f) spricht ausdrücklich das Kriterium Licht an. Gemäß § 28 Abs 3 leg cit können durch den Bebauungsplan erforderlichenfalls verschiedenste Voraus-setzungen festgelegt werden, wie beispielsweise „die Art der baulichen Nutzung“ (lit a), „das Maß der baulichen Nutzung“ (lit b) und „die Art der Bebauung“ (lit c), wobei das Kriterium Gebäudeart und –anzahl angesprochen erscheint. Der in lit d angeführte Wohnungsflächen-anteil berührt hingegen die Siedlungsdichte sowie allenfalls die Versiegelung, während die in lit l erwähnte äußere Gestaltung der Bauwerke, wozu auch die Firstrichtung gezählt wird, vor dem Hintergrund der Sonnenenergienutzung die Kriterien eingesetzte Ressourcen, Um-wandlungstechnologie und allenfalls auch die Raumwärme betreffen kann. In lit n werden weiters Flächen für Gemeinschaftsanlagen wie Kinder- und Jugendspielplätze sowie Ruhe- und Erholungsplätze genannt, welche die Merkmale Umfeldgestaltung und Nähe berühren.

Nach § 28 Abs 4 lit d leg cit sind im Bebauungsplan ua Energieversorgungsanlagen ersicht-lich zu machen, womit die Energieverteilung zumindest angesprochen wird. Hinsichtersicht-lich des Verfahrens bei der Erlassung von Bebauungsplänen sowie einer allfälligen Umweltprüfung darf auf die Ausführungen zu den §§ 21 und 21a verwiesen werden, da diese sinngemäß gleichermaßen für die hier relevanten §§ 29 und 29a gelten, genauso wie sie laut § 36 leg cit für das „Verfahren zur Erlassung und Änderung von Planungen nach den §§ 31 bis 34“ aus-drücklich relevant sind. Die letztgenannten Bestimmungen ermöglichen es der Gemeindever-tretung auch ohne Erlassung eines Bebauungsplanes durch Verordnung bestimmte Festle-gungen zu treffen. § 31 etwa betrifft das Maß der baulichen Nutzung und tangiert damit auch das Kriterium Versiegelung. § 32 regelt die Arten der Bebauung und weist somit einen aus-drücklichen Bezug zum Kriterium Gebäudeart und –anzahl auf. § 33 ermöglicht die Festle-gung eines bestimmten Wohnflächenanteils im Verhältnis zu den anderen Nutzungen des Gemeindegebietes und betrifft damit in erster Linie die Siedlungsdichte. § 34 betrifft die Min-dest- und Höchstzahl von Einstell- und Abstellplätzen und berührt zumindest indirekt das Kriterium Verkehrsmittel.

Eine Umlegung von Grundstücken zur Neugestaltung und Erschließung von Siedlungsge-bieten iSd § 41 leg cit ist laut dessen Abs 1 dann möglich, wenn „bebaute und unbebaute Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für

bau-liche oder sonstige Nutzungen zweckmäßig gestaltete und erschließbare Grundstücke ent-stehen“, wobei neben den Kriterien Siedlungsdichte und Versiegelung auch die Energiever-teilung sowie die Kategorie Erreichbarkeit angesprochen erscheinen. Dieselben Kriterien werden in § 48 Abs 1 leg cit berührt, wonach eine derartige Umlegung von der Landesre-gierung zu genehmigen ist, wenn sie ua „den städtebaulichen, siedlungs- und verkehrstech-nischen Interessen entspricht“ (lit a) sowie „die zweckmäßige Erschließung des Umlegungs-gebietes durch Verkehrsflächen gesichert ist“ (lit b). In ähnlicher Weise wie eine Umlegung kann auch eine Grenzänderung iSd § 53 leg cit zur zweckmäßigeren Gestaltung und Er-schließung von Baugrundstücken einen Zusammenhang mit den Kriterien Versieglung und Siedlungsdichte aufweisen.

Im Dokument Visionen für eine (Seite 104-108)