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Nö Raumordnungsgesetz 1976 (Nö ROG 1976)

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3 Analyse des Ordnungsrahmens

3.3 Ergebnisse nominelle Raumordnung

3.3.4 Nö Raumordnungsgesetz 1976 (Nö ROG 1976)

§ 1 Abs 1 Nö ROG 1976 (LGBl 1977/13 idF LGBl 2007/72) definiert nicht nur den Begriff Raumordnung, sondern auch einige weitere zentrale Begriffe, die bereits Hinweise auf die hier untersuchten Kriterien enthalten. So verweist etwa die Erläuterung des „zentrales Ortes“

(Z 8) auf das Konzept der (De)Zentralisierung. Raumverträglichkeit (Z 13) als „Verträglichkeit der abschätzbaren Auswirkungen einer Maßnahme mit Umwelt und Natur ` sowie den örtli-chen und überörtliörtli-chen Siedlungs- und sonstigen Raumstrukturen (hinsichtlich Verkehr, Wirt-schaft, Ver- und Entsorgung `)“ berührt die Kriterien Umweltfolgen, Konfliktzonen und Energieverteilung. Eine Siedlungsgrenze (Z 14) „zur Begrenzung künftiger Baulandwidmun-gen“ steht mit Fragen der Versiegelung in Zusammenhang.

§ 1 Abs 2 leg cit nennt die Leitziele der nö Raumordnung, wobei im Rahmen der generellen Leitziele (Z 1) bereits zahlreiche Kriterien tangiert werden. So verlangt etwa lit b leg cit die Ausrichtung der Maßnahmen der Raumordnung auf eine schonende Verwendung natürlicher

Ressourcen, die Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen sowie deren nachhaltige Nut-zung (Rohstoffe, eingesetzte Ressourcen, Ressourcendichte), und auf die „sparsame Ver-wendung von Energie, insbesondere von nicht erneuerbaren Energiequellen“ (Energiebrauch). Gemäß § 1 Abs 2 Z 1 lit leg cit sollen gegenseitige Störungen von Nutzungen ver-mieden werden (Konfliktzonen) sowie die einzelnen Nutzungen „jenen Standorten zuge-ordnet werden, die dafür die besten Eignungen besitzen“ (Standort bzw. Standort der Ener-gieversorgungsanlage). Die beiden letztgenannten Merkmale berührt auch lit d leg cit, der die Sicherung derartiger Gebiete mit besonderen Standorteignungen fordert. Die „Bedacht-nahme auf die Verkehrsauswirkungen bei allen Maß„Bedacht-nahmen in Hinblick auf [ein] möglichst geringes Verkehrsaufkommen“ sowie die zunehmende Verlagerung des Verkehrs auf Ver-kehrsträger mit vergleichsweise geringen negativen Auswirkungen (lit e leg cit) bezieht sich auf die Kategorie Erreichbarkeit, speziell das Kriterium Verkehrsmittel. Auch Umweltfolgen werden angesprochen, wenn in lit i leg cit der „Schutz vor Gefährdungen durch Lärm, Staub, Geruch, Strahlungen, Erschütterungen u dgl“ verlangt wird.

Auch die besonderen Leitziele für die überörtliche Raumplanung (§ 1 Abs 2 Z 2 Nö ROG) weisen einige einschlägige Kriterien auf. So sind laut lit b leg cit Raumordnungsmaßnahmen festzulegen, um eine ausreichende Versorgung und eine umweltgerechte Entsorgung zu gewährleisten (Energieverteilung, technologische Dichte, Reststoffe) sowie die Abstimmung von Verkehrserfordernissen (Erreichbarkeit, Mobilität) sicherzustellen. Die Festlegung „sied-lungstrennender Grünzüge und Siedlungsgrenzen zur Sicherung regionaler Siedlungsstruk-turen und typischer Landschaftselemente“ (lit c leg cit) lässt einen Zusammenhang mit dem Kriterium Umfeldgestaltung herstellen.

Ebenso finden sich in den besonderen Leitzielen für die örtliche Raumplanung (§1 Abs 2 Z 3 Nö ROG) eine Vielzahl an Kriterienhinweisen, wie etwa auf die Versiegelung, wenn lit a leg cit besagt, dass die „Planung der Siedlungsentwicklung innerhalb von oder im unmittelbaren Anschluss an Ortsbereiche“ zu erfolgen hat bzw. gemäß lit b leg cit eine möglichst flächen-sparende verdichtete Siedlungsstruktur anzustreben ist – „unter Bedachtnahme auf die Er-reichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel und den verstärkten Einsatz von Alternativenergien“.

Neben der Siedlungsdichte werden damit auch die Erreichbarkeit, speziell das Kriterium Ver-kehrsmittel, sowie die eingesetzten Ressourcen und allenfalls die Umwandlungstechnologie angesprochen. Die in lit c leg cit geforderte „Sicherung und Entwicklung der Stadt- und Orts-kerne als funktionaler Mittelpunkt der Siedlungseinheiten“ mit einer Vielfalt an Nutzungen einschließlich der Bedeutung als zentraler Handels- und Dienstleistungsstandort sowie Schwerpunkt für Kultur- und Verwaltungseinrichtungen kann als Paradebeispiel für das Krite-rium (De)Zentralität bezeichnet werden und ermöglicht damit auch entsprechende Wege-kombinationen. Die in lit f leg cit erwähnte Sicherung von Gebieten mit einer besonderen Standorteignung für die Ansiedlung von Betrieben verweist zum einen auf das Kriterium Standort der Energieversorgungsanlage, zum anderen lässt sich daraus ein Hinweis auf eine mögliche Clusterbildung ableiten. Letzteres wird durch den darauffolgenden Satz bestärkt, welcher die „räumliche Konzentration von gewerblichen und industriellen Betriebstätten in-nerhalb des Gemeindegebietes“ anspricht. Die „Bedachtnahme auf die Möglichkeit eines Bahnanschlusses bei Betriebs- und Industriezonen (ebenfalls lit f leg cit) betrifft die Kriterien

Verkehrsmittel und Mobilität. Auf die Versiegelung wird insofern Bezug genommen, als laut lit g leg cit „für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung besonders gut geeignete Böden für andere Widmungen nur dann“ verwendet werden dürfen, wenn andere Flächen nicht vor-handen sind. Damit wird ua auch „auf die Erzeugung von Biomasse“ Bedacht genommen, womit wiederum die Kriterien Rohstoffe und eingesetzte Ressourcen berührt werden.

In den darauffolgenden Bestimmungen spielen va die Kriterien Umweltfolgen und Konflikt-zonen eine wichtige Rolle, wie etwa in § 2 Nö ROG, der die Verträglichkeitsprüfung bei Eu-ropaschutzgebieten regelt. Aber auch im Verfahren zur Aufstellung eines überörtlichen Rau-mordnungsprogramms ist eine strategische Umweltprüfung durchzuführen (§§ 3 und 4 Nö ROG), gemäß § 4 Abs 2 leg cit unter bestimmten Voraussetzungen auch bei entsprechen-den Änderungen.

Die Ziele und Maßnahmen der regionalen Raumordnungsprogramme sind gemäß § 10 Abs 3 Nö ROG ua auszurichten auf „die Erhaltung und Nutzung der naturräumlichen Ressour-cen“ und „die Sicherung der Vorkommen mineralischer Rohstoffe (Rohstoffe, eingesetzte Ressourcen, Ressourcendichte) sowie die Absicherung der erforderlichen Infrastruktur (Energieverteilung).

Laut § 13 Nö ROG hat ein örtliches Raumordnungsprogramm jedenfalls ein Entwicklungs-konzept und einen Flächenwidmungsplan zu enthalten. Gemäß Abs 5 leg cit ist im Zuge der Aufstellung des örtlichen Raumordnungsprogramms der Zustand des Gemeindegebietes zu analysieren und dabei etwa „das Ausmaß der als Bauland gewidmeten bebauten sowie un-bebauten Flächen ` in einer Flächenbilanz zu erfassen“ (Versiegelung). Im Ergebnis sind gemäß § 13 Abs 5 Z 1 leg cit Pläne folgenden Inhalts zu erstellen: „naturräumliche Gegeben-heiten“ sowie ein „Landschaftskonzept (Topographie), „Betriebsstättenplan“ (Standortan-sprüche inklusive Lage, allenfalls Branchenmischung und Clusterbildung), und ein „Verkehrs-konzept“ (Erreichbarkeit). Die in § 14 Abs 2 leg cit niedergelegten Planungsrichtlinien sowie die in diesem Zusammenhang festzustellenden Kriterien gelten auch für die Erstellung des Entwicklungskonzepts nach § 13 Abs 3 leg cit.

Nach § 14 Nö ROG ist im Flächenwidmungsplan das Gemeindegebiet nach verschiedenen Widmungsarten zu gliedern. Bei den Planungsrichtlinien in § 14 Abs 2 leg cit spielen vielfach dieselben Kriterien eine Rolle, die bereits bei den Leitzielen in § 1 genant wurden, da sie sich vielfach auf gleichartige Zielsetzungen – aber zum Teil in konkreterer Ausführung – be-ziehen: z.B. in Z 1 leg cit eine möglichst geringe Inanspruchnahme des Bodens für bauliche Nutzungen fordern (Versiegelung), in Z 2 die Sicherung land- und forstwirtschaftlich wertvol-ler Flächen (Rohstoffe, eingesetzte Ressourcen, Ressourcendichte) bzw. von Flächen mit einer besonderen Eignung für industrielle und gewerbliche Betriebsstätten (Standortan-sprüche inklusive Lage) ansprechen. In Z 4 leg cit werden für Wohnbauland konkrete Wohn-dichteklassen definiert, womit auf das Kriterium Siedlungsdichte verwiesen wird. Laut Z 5 leg cit ist „bei der Neuwidmung von Bauland ` dessen Erschließung durch funktionsgerechte öffentliche Verkehrsflächen vorzusehen“ (Erreichbarkeit, Verkehrsmittel). Nach Z 8 leg cit ist Wohnbauland „an bestehendes Siedlungsgebiet so anzuschließen, dass geschlossene und wirtschaftlich erschließbare Ortsbereiche entstehen“ (Versiegelung und Energieverteilung).

Die in Z 10 leg cit geforderte „ausreichende Vorsorge für Freizeit- und

Erholungsein-richtungen durch Widmung geeigneter Flächen“ für Wohnbauland verweist auf die Kriterien Nähe, Weglänge und Wegdauer. Die in Z 11 leg cit geforderte Freihaltung von Wohnbau-land, Sondergebieten mit besonderen Schutzbedürfnissen und Erholungsgebieten von Stör-einflüssen durch dahingehende Bedachtnahme bei der Festlegung anderer Widmungsarten betrifft vorrangig das Kriterium Konfliktzonen. Dieses spielt auch in Z 12 leg cit eine Rolle, welche die baublockweise Trennung von Betriebs- und Wohngebieten durch Verkehrs-flächen oder Grüngürtel verlangt, wobei überdies die Umfeldgestaltung angesprochen er-scheint. Gemäß Z 13 soll bei Betriebs- und Industriegebieten eine „größtmögliche räumliche Konzentration innerhalb des Gemeindegebietes erreicht werden“, wobei auch an Clusterbil-dung zu denken ist. Die Umfeldgestaltung ist angesprochen, wenn laut Z 14 bei der Wid-mungsfestlegung „auf strukturelle und kulturelle Gegebenheiten sowie das Orts- und Land-schaftsbild“ Bedacht zu nehmen ist. Z 15 verlangt dabei überdies die Sicherstellung der Raumverträglichkeit und damit in bestimmten Fällen eine Raumverträglichkeitsprüfung, wie beispielsweise bei der geplanten Ansiedlung sogenannter „Seveso II“-Betriebe (Umweltfol-gen, Konfliktzonen). Die Festlegung von Zentrumszonen im Sinne von Z 16 spricht sowohl die Kategorien (De)Zentralität als auch Dichte an. So hat diese etwa „dichtere Baustrukturen als der Umgebungsbereich“ aufzuweisen. Auch die Erreichbarkeit ist einbezogen, wenn als eine weitere Voraussetzung für Zentrumszonen „eine gute Verkehrsanbindung im individuel-len und/oder öffentlichen Verkehrsnetz, welche auch die Ansiedlung von Handelseinrichtun-gen zulässt“, verlangt wird. Letzteres verweist speziell auf die Funktions- und Branchenmi-schung, was ebenso für die zusätzliche Forderung nach einem „Durchmischungsgrad von Wohn- und anderen Nutzungen (z.B.: öffentliche Einrichtungen, Büros, Handels- und Dienst-leistungsbetriebe), der über das in Wohngebieten übliche Ausmaß deutlich hinausgeht“ gilt.

Gemäß Z 17 soll für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ausgewiesenes Grünland nicht durch andere Betriebsstätten oder Baulandeinschlüsse behindert werden. Damit er-scheinen zum einen die Merkmale Rohstoffe und eingesetzte Ressourcen berührt zu sein, zum anderen spielen wiederum Konfliktzonen eine Rolle. Letztere sind auch angesprochen, wenn § 14 Abs 3 leg cit verlangt, dass bei der Widmung verschiedener Flächen auch auf das Lageverhältnis zueinander im Hinblick auf die zu erwartenden Dauerschallpegel Bedacht zu nehmen ist.

§ 15 Nö ROG bestimmt als mögliche Widmungskategorien Bauland, Verkehrsflächen und Grünland, und verlangt, dass bestimmte Flächen, für die etwa eine überörtliche Planung be-steht, wie z.B. Versorgungsanlagen mit überörtlicher Bedeutung (Energieverteilung) oder für die besondere Nutzungsbeschränkungen bestehen (z.B. Europaschutzgebiete, Seveso II-Betriebe) im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen sind, womit erneut Umweltfolgen und Konfliktzonen angesprochen sind. Ausdrücklich auf die Topographie wird in § 15 Abs 3 leg cit abgestellt, wonach „Flächen, die auf Grund der Gegebenheiten ihres Standortes zur Bebauung ungeeignet sind, ` nicht als Bauland gewidmet werden“ dürfen. Ausgenommen davon sind gemäß Abs 4 leg cit allerdings solche Bauwerke, „die auf Grund ihrer Funktion an bestimmten Standorten ` errichtet werden müssen“ (womit auch der Standort einer Ener-gieversorgungsanlage angesprochen sein könnte), sowie „Flächen innerhalb eines geschlos-senen Ortsgebietes“ (was mit dem Argument geringerer Versiegelung zusammenhängen wird).

§ 16 Nö ROG regelt die im Bauland möglichen Widmungskategorien, wobei die in Z 2 ge-nannten „Kerngebiete, die für öffentliche Gebäude, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Wohngebäude sowie für Betriebe bestimmt sind, welche sich dem Ortsbild eines Siedlungs-kernes harmonisch anpassen und keine, das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen“, eine Funktionsmischung aufweisen (allerdings durch bestimmte Konfliktzonen beschränkt), die wiederum Nähe und auch Wegekombinationen ermöglichen. Die Kategorie Standort der Energieversorgungsanlage kann jeweils bei den in Z 3 bis 6 erwähnten Wid-mungsarten betroffen sein (Betriebsgebiete, Industriegebiete, aber auch Agrargebiete sowie bestimmte Sondergebiete für einen ausdrücklich festgelegten Zweck). Laut § 16 Abs 4 leg cit werden als Aufschließungszonen solche Gebiete bezeichnet, welche entweder noch nicht entsprechend aufgeschlossene Baulandpotentiale darstellen (Erreichbarkeit, Energiever-teilung) oder einer „Sanierung und/oder Sicherung von Altlasten bzw. Verdachtsflächen“

(Vornutzung – Brownfield) unterzogen werden sollen. Sowohl § 16a Nö ROG, der eine 5-jährige Befristung einer Baulandneuwidmung ermöglicht, als auch § 17 leg cit, der hinsicht-lich von Gebieten für Handelseinrichtungen Flächenbeschränkungen vorsieht, weisen damit einen Bezug zum Kriterium Versiegelung auf.

Bezüglich der Widmungsarten im Grünland im Sinne des § 19 Nö ROG ist zunächst der in Z 2 genannte Grüngürtel zu erwähnen, der als „Trennung von sich gegenseitig beein-trächtigenden Nutzungen (einschließlich immissionsabschirmender Maßnahmen)“ mit den Kriterien Konfliktzonen und Umweltfolgen in Zusammenhang steht. Mineralgewinnungs-stätten laut Z 5, ua „zur Gewinnung, Aufbereitung und Zwischenlagerung mineralischer Rohstoffe“, berühren neben den Kriterien Rohstoffe und eingesetzte Ressourcen wohl auch die Kategorie Standort der Energieversorgungsanlage. Letzteres gilt im Wesentlichen auch für die in Z 13 genannten Abfallbehandlungsanlagen, wobei anstelle der Rohstoffe hier aller-dings das Kriterium Reststoffe einschlägig ist, und bei der energetischen Nutzung von Abfäl-len oder Deponiegas auch die Kaskadennutzung eine Rolle spieAbfäl-len kann. Ausdrücklich an-gesprochen wird der Standort für Energieversorgungsanlagen hinsichtlich von Windkraftan-lagen in Z 19, wonach im Grünland dezidiert Flächen für eine derartige Nutzung gewidmet werden können. § 19 Abs 3a leg cit verlangt diesbezüglich eine bestimmte Mindestleistungs-dichte des Windes, womit besondere Standortsansprüche inklusive Lage in Bezug auf die eingesetzte Ressource ausgedrückt werden, und regelt im Hinblick auf das Kriterium Konf-liktzonen konkrete Mindestabstände speziell von Wohnbauland. Zum Teil aus demselben Grund wird gleichzeitig gefordert, „auf eine größtmögliche Konzentration von Windkraftanla-gen hinzuwirken und die Widmung von Einzelstandorten nach Möglichkeit zu vermeiden“, womit zusätzlich das Kriterium der technologischen Dichte berührt erscheint. § 19 Abs 6 leg cit bekräftigt, dass Windkraftanlagen nur auf den speziell dafür gewidmeten Flächen errichtet werden dürfen, während Bauwerke für die Energieversorgung ansonsten in allen Grünland-widmungsarten zulässig sind, womit neben dem Standort der Energieversorgungsanlage va allem auch die Energieverteilung betroffen ist.

Gemäß § 20 Abs 1 Nö ROG können ua auch für Energieversorgungsanlagen im Flächenwid-mungsplan Vorbehaltsflächen ausgewiesen werden, womit unmittelbar der Standort der Energieversorgungsanlage angesprochen ist.

Wie bei den überörtlichen Raumordnungsprogrammen, welche oben im Zusammenhang der

§§ 3 und 4 angesprochen wurden, so ist auch bei der Aufstellung eines örtlichen Raumord-nungsprogramms gemäß § 21 Abs 1 Nö ROG eine strategische Umweltprüfung durchzu-führen, wobei wiederum die Merkmale Konfliktzonen und Umweltfolgen betroffen sind. In diesem Zusammenhang erscheint auch erwähnenswert, dass § 21 Abs 5 leg cit im Falle vor-aussichtlich erheblicher „Umweltauswirkungen auf die Umwelt eines angrenzenden Mitglied-staates der Europäischen Union“ vorsieht, diesem den Entwurf des betreffenden Raumord-nungsprogramms zu übermitteln und eine entsprechende Konsultationsmöglichkeit einzu-räumen.

Im Dokument Visionen für eine (Seite 78-83)