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Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GplG 1995)

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3 Analyse des Ordnungsrahmens

3.3 Ergebnisse nominelle Raumordnung

3.3.3 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GplG 1995)

Die Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung wird im Bundesland Kärnten im Gemeinde-planungsgesetz 1995 (LGBl 1995/23 idF LGBl 2005/88) geregelt. § 1 leg cit verweist hinsich-tlich der Erlassung des Flächenwidmungsplans auf die Ziele und Gründsätze des § 2 K-ROG und nennt Bauland, Grünland und Verkehrsflächen als mögliche Widmungskategorien. § 1 Abs 2 K-GplG verlangt die Bedachtnahme auf andere Planungen im öffentlichen Interesse, wie insbesondere im Zusammenhang mit IPPC-Anlagen3 oder dem Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz4 und trägt damit den Kriterien Konfliktzonen und Umweltfolgen Rechnung.

Laut § 2 K-GplG ist als fachliche Grundlage für die Erlassung des Flächenwidmungsplanes ein – ebenfalls an den Zielen und Grundsätzen des § 2 K-ROG orientiertes – örtliches Ent-wicklungskonzept zu erstellen. Dieses hat gemäß § 2 Abs 3 K-GplG grundsätzliche Aus-sagen zu treffen, etwa hinsichtlich der Zuweisung überörtlicher Funktionen (lit a), womit die

3 Kärntner IPPC-Anlagengesetz, LGBl 2002/52.

4 BGBl I 2005/60.

Kategorie (De)Zentralität angesprochen erscheint, sowie ua über die Festlegung von Sied-lungsgrenzen (lit d) betreffend das Merkmal Versiegelung. In lit e werden Hauptversorgungs- und Hauptentsorgungseinrichtungen auch im Energiebereich genannt, womit neben der Energieverteilung auch der Standort der Energieversorgungsanlage tangiert sein dürfte. Und hinsichtlich der in lit g erwähnten, von einer Bebauung freizuhaltenden freien Landschaft sei an die Kriterien Topographie und Umfeldgestaltung erinnert.

Hinsichtlich des Flächenwidmungsplans bestimmt § 3 K-GplG, welche Gebiete jedenfalls nicht für eine Baulandwidmung in Frage kommen, etwa aufgrund ungünstiger örtlicher Ge-gebenheiten (lit a), also in der Topographie begründeter Merkmale, wie ua dem Kleinklima, was wiederum auf die Kriterien Exposition und Lage verweist. Auch die nur unter unwirt-schaftlichen Bedingungen mögliche Erschließung, ua durch Energie- bzw. Verkehrsinfrast-ruktur (lit c) wird in diesem Zusammenhang genannt, womit sowohl Energieverteilung und Erreichbarkeit als auch die Lage angesprochen sind. Vor dem Hintergrund der Versiegelung bestimmt § 3 Abs 2 lit a leg cit, dass die Neuwidmung von Bauland nur aufgrund der, den Baulandbedarf auf aktuellem Stand darstellenden Bauflächenbilanz erfolgen darf. Auf das-selbe Kriterium zielt Abs 3 leg cit, wonach das Bauland in „möglichst geschlossene und ab-gerundete Baugebiete zu gliedern“ ist. Vor allem aber die Kriterien Konfliktzonen und Um-weltfolgen finden sich mehrfach in dieser das Bauland regelnden Norm. So sollen gemäß Abs 3 „gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen“ mieden werden, gegebenenfalls ist ein angemessener Schutzabstand oder zwischen ver-schiedenen Baugebieten ein Schutzstreifen als Immissionsschutz festzulegen. Abs 4 nor-miert, dass landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung im Dorfgebiet nicht errichtet werden dürfen. Laut Abs 7 dürfen Betriebsgebäude im Gewerbegebiet keine erheb-lichen Umweltbelastungen verursachen und nach Abs 9 dürfen auch im Industriegebiet Be-triebe, die erfahrungsgemäß in hohem Maße Umweltgefährdungen mit sich bringen, nicht vorgesehen werden. Ist eine besondere Standortsicherung erforderlich, können gemäß Abs 10 Sondergebiete für derartige Nutzungen festgelegt werden.

Gemäß § 4 K-GplG gelten Aufschließungsgebiete zwar als Bauland gewidmete Gebiete, für die allerdings kein unmittelbarer Bedarf besteht, etwa weil genügend Baulandreserven in siedlungspolitsch günstigeren Lagen vorhanden sind, oder wegen ungenügender Erschlie-ßung. Im ersteren Fall ist das Kriterium Versiegelung betroffen, der zweite Fall berührt die Energieverteilung und Erreichbarkeit.

§ 5 K-GplG nennt im Rahmen der im Grünland gesondert festzulegenden Flächen ua „son-stige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung“ (lit b) sowie „Abfallbehand-lungsanlagen und Abfalllagerstätten“ (lit j), die auf das Merkmal Standortansprüche inklusive Lage bezogen werden können. Die in lit l genanten „Schutzstreifen als Immissionsschutz“

verweisen wiederum auf Konfliktzonen und Umweltfolgen. § 5 Abs 8 leg cit normiert hinsicht-lich des Standorts der Energieversorgungsanlage ausdrückhinsicht-lich: „Bauhinsicht-liche Anlagen zur Er-zeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft – Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden – dürfen im Grünland vorgesehen werden.

Gemäß § 7 K-GplG dürfen sowohl im Bauland als auch im Grünland für besondere Verwen-dungszwecke Vorbehaltsflächen festgelegt werden. § 7 Abs 2 lit a leg cit erwähnt dies-bezüglich Einrichtungen des Gemeinbedarfs wie etwa „Wasserversorgungs- und -beseiti-gungsanlagen uä“, sodass in diesem Zusammenhang wohl auch an das Kriterium Standort der Energieversorgungsanlage gedacht werden kann.

§ 8 Abs 1 K-GplG verlangt Sonderwidmungen betreffend „Flächen für Apartmenthäuser und für sonstige Freizeitwohnsitze“ sowie für Einkaufszentren. Während ersteres allenfalls das Kriterium Versiegelung tangiert, erscheint letzteres darüber hinaus sowohl die gesamten Ka-tegorien (De)Zentralität als auch Erreichbarkeit zu berühren, da Abs 7 besagt: „Bei der Fest-legung der Sonderwidmung für Einkaufszentren ist überdies auf die Stärkung der typischen und gewachsenen innerörtlichen Strukturen unter Berücksichtigung der Zentrenhierarchie innerhalb des Gemeindegebietes einschließlich des Umstandes der Sicherung der Nahver-sorgung, des Lärm- und Umweltschutzes, der Vermeidung unnötiger Verkehrsbelastung so-wie der Erreichbarkeit mit Linien des öffentlichen Personenverkehrs Bedacht zu nehmen.“

An beinahe gleichlautende Erwägungen ist gemäß § 8 Abs 12 die Festlegung von Sonder-widmungen für Veranstaltungszentren gebunden.

Gemäß § 10 K-GplG ist ausdrücklich „zur Erhaltung und Sicherung der in Kärnten vorge-gebenen Zentrenstrukturen sowie zur Erhaltung infrastrukturell vielfältiger Orts- und Stadt-kerne ein Entwicklungsprogramm nach § 3 des Kärntner Raumordnungsgesetztes zu er-lassen“. Damit wird auf wesentliche Kriterien der Kategorie (De)Zentralität Bezug genom-men, wie gleichermaßen in § 9a K-GplG, der die Festlegung von Orts- und Stadtkernen re-gelt, und dafür in Abs 2 lit a „eine überwiegend zusammenhängende Bebauung vornehmlich mit Wohngebäuden, Gebäuden für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden, Gebäuden für Gast- und Beherbergungsbetriebe, Versamm-lungs-, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten sowie sonstigen Gebäuden, die der De-ckung örtlicher und überörtlicher wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Bedürfnisse der Be-völkerung dienen“ (im Sinne von Funktionsmischung, Nähe, Wegekombination und Bran-chenmischung) verlangt, und in Abs 2 lit b überdies „gewachsene und typische innerörtliche oder innerstädtische Strukturen“ (im Sinne des Merkmales Umfeldgestaltung) als Vorausset-zung nennt.

Laut § 12 K-GplG sind überörtliche Planungen, wie etwa für Ver- und Entsorgungsanlagen von überörtlicher Bedeutung, genauso wie bestimmte Nutzungsbeschränkungen wie z.B.

Naturschutzgebiete im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Beide genannten öf-fentlichen Interessen können grundsätzlich einen Bezug zum Standort einer Energieversor-gungsanlage aufweisen, ersteres auch die Energieverteilung berühren, wie auch die in § 12 Abs 2 leg cit ua genannten „Sicherheitsstreifen entlang elektrischer Starkstromleitungen“, die im Flächenwidmungsplan bei entsprechender Erforderlichkeit ersichtlich gemacht werden dürfen. Letztgenannte tangieren neben der Energieverteilung überdies das Kriterium Konf-liktzonen.

§ 15 Abs 3 K-GplG normiert im Zusammenhang mit der Änderung eines Flächenwidmungs-plans, dass „Umwidmungen von Grünland in Bauland (Neufestlegung von Bauland) ` unter Berücksichtigung der Bauflächenbilanz (§ 3 Abs 2) nur erfolgen [darf], wenn das im

Flä-chenwidmungsplan festgelegte Bauland ` den Erfordernissen in der Gemeinde nicht mehr genügt“. Daraus kann ein Verweis auf das Merkmal Versieglung abgeleitet werden, genauso wie aus § 15 Abs 4 leg cit, wonach unbebaute Baulandflächen unter bestimmten Vorausset-zung in Grünland rückzuwidmen sind.

Gemäß § 24 K-GplG ist für alle Baulandflächen ein Bebauungsplan zu erlassen, woraus sich Berührungspunkte mit entsprechenden Standortansprüchen inklusive Lage ergeben können. Laut § 24 Abs 5 leg cit ist dabei auch auf eine sparsame Verwendung von Grund und Boden (Versiegelung), die räumliche Verdichtung der Bebauung (Siedlungsdichte) sowie auf das Orts- und Landschaftsbild (Umfeldgestaltung) Bedacht zu nehmen. Bezüglich des Inhalts des Bebauungsplans verlangt § 25 Abs 1 leg cit ua die Festlegung der Bebauungs-weise (lit c) sowie von Geschoßanzahl und Bauhöhe (lit d) und verweist damit auf das Krite-rium Gebäudeart und -anzahl. Das Merkmal Versiegelung wird durch die Festlegung des Ausmaßes der Verkehrsflächen (lit e) berührt. § 25 Abs 2 leg cit ermöglicht im Rahmen von Teilbebauungsplänen die Festlegung weiterer Bedingungen, wie „die Erhaltung und Schaf-fung von Grünanlagen und Vorgaben für die Geländegestaltung (lit d) und „von Spielplätzen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen“ (lit e), womit auf die Umfeldgestaltung Bezug ge-nommen wird. Im Rahmen der äußeren Gestaltung baulicher Vorhaben können vor allem Vorgaben hinsichtlich der Firstrichtung Auswirkungen auf eine mögliche Nutzung von Solar-energie für die Raumwärme haben und damit überdies mit den Kriterien eingesetzte Res-source und Umwandlungstechnologie in Beziehung gebracht werden. Das Kriterium Licht wird in § 25 Abs 4 leg cit tangiert, wonach die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke so festzulegen ist, „dass für die Aufenthaltsräume in Gebäuden ein ausreichendes Maß von Licht, Luft und Sonne gewährleistet ist“. § 25 Abs 10 leg cit beschränkt die wirtschaftlich zu-sammenhängende Verkaufsflächen dahingehend auf ein Höchstausmaß, als ganz im Sinne der Kategorie (De)Zentralität auf die Erhaltung und Sicherung der vorgegebenen Zentrens-trukturen und der infrastrukturell vielfältigen Orts- und Stadtkerne sowie der zentral-örtlichen Funktionen der Gemeinden ebenso Bedacht zu nehmen ist, wie auf die oben im Zusammen-hang mit § 8 Abs 7 leg cit genannten Kriterien.

Im Dokument Visionen für eine (Seite 75-78)