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Schlussfolgerungen funktionelle Raumordnung

Im Dokument Visionen für eine (Seite 117-120)

3 Analyse des Ordnungsrahmens

3.5 Schlussfolgerungen funktionelle Raumordnung

3.5.1 Energierecht

Die energierechtlichen Bestimmungen im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz und im entsprechenden Ausführungsgesetz des Landes Oö, im Gaswirtschaftsgesetz, im Starkstromwegegesetz und im entsprechenden Ausführungsgesetz des Landes Oö und im Rohrleitungsgesetz beziehen sich ausschließlich auf energieversorgungsrelevante Kriterien.

Es sind in diesen Bestimmungen überwiegend die Kriterien der Kategorien Standort der Energieversorgungsanlage sowie Technologische Optionen betroffen. Das BVG über ein atomfreies Österreich nimmt dagegen nur auf das Kriterium der Umwandlungstechnologie Bezug. Das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 beinhaltet neben dem Stand-ortanspruch alle Kriterien der Kategorie Technologische Optionen und den Energiever-brauch. Das Mineralrohstoffgesetz hingegen beinhaltet zusätzlich zur Kategorie Standort der Energieversorgungsanlagen und der Kategorie Regionales Ressourcenpotential als einzige energierechtliche Norm auch die raumordnungsrelevante Kategorie Erreichbarkeit und das Kriterium der Vornutzung.

3.5.2 Wirtschaftsförderung und Gewerbeordnung

Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 enthalten im Teil über das gewerbliche Be-triebsanlagenrecht energieversorgungsrelevante Kriterien. Diese betreffen vor allem das Kri-terium des Standortanspruchs (gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet werden) sowie das Kriterium der Umweltfolge (Vorschriften zur Be-grenzung von Emissionen). Auch das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen enthält Vor-schriften, welche überwiegend energieversorgungsrelevante Kriterien betreffen. So ist vor allem das Kriterium der Umweltfolge enthalten, da dieses Gesetz Emissionen aus Dampf-kesselanlagen vermeiden bzw. vermindern will. Aber auch die Kriterien Umwandlungstech-nologie, eingesetzte Ressource und Kaskadennutzung sind angesprochen. Als raumord-nungsrelevantes Kriterium ist lediglich jenes der Topographie in § 3 EG-K enthalten.

3.5.3 Wasserrecht

Auch die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes beinhalten ausschließlich Kriterien der Energieversorgung und nehmen auf keine Kriterien der Raumordnung Bezug. Die betroffe-nen Kriterien der relevanten Vorschriften beziehen sich auf die Kriterien der Kategorien Standort der Energieversorgungsanlage und Technologische Optionen.

3.5.4 Wohnbauförderung

Das Wohnbauförderungsgesetz sowie das Bundes-Sonderwohnbaugesetz enthalten keine der Kriterien der Matrix. Im Oö. Wohnbauförderungsgesetz finden sich jedoch energiever-sorgungsrelevante Bestimmungen, da in Oberösterreich die Errichtung von Energiegewin-nungsanlagen, die erneuerbare Energieträger nutzen, gefördert werden. Des Weiteren darf eine Wohnbauförderung grundsätzlich nur gewährt werden, wenn

Energiegewinnungsanla-gen bei der Errichtung vorgesehen werden, die erneuerbare Energieträger bzw. Fern- oder Nahwärme nutzen. Raumordnungsrelevante Kriterien hingegen sind auch im Bereich der Wohnbauförderung nicht enthalten.

3.5.5 Naturschutz und Kulturflächenschutz

Das Immissionsschutzgesetz Luft bezieht sich in den betreffenden Normen auf die energie-versorgungsrelevanten Kriterien Standortanspruch und Umweltfolge. Nur in § 22 IG-L sind die raumordnungsrelevanten Kriterien Funktionsmischung, Nähe und Branchenmischung berührt, da hier normiert ist, dass zur Reduktion der verkehrsbedingten Emissionen Maß-nahmen, wie zB die Reduktion der Transporterfordernisse, festgelegt werden können.

Das Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz beinhaltet lediglich je ein raumordnungs- und ein energieversorgungsrelevantes Kriterium (Umfeldgestaltung, Rohstoffe). Gemäß §§ 10 f leg cit sind Neuaufforstungen nur zulässig, wenn die dafür vorgesehene Gründfläche im Flä-chenwidmungsplan als Grünlandsonderwidmung „Neuaufforstungsgebiet“ ausgewiesen ist.

Darüber hinaus ist ein Abstand von mindestens 5 m zu fremden Grundstücken einzuhalten, außer im Flächenwidmungsplan ist ein größerer Mindestabstand festgelegt.

Die wenigen einschlägigen Normen des Oö. Naturschutzgesetz enthalten sowohl raumord-nungs- als auch energieversorgungsrelevante Kriterien. Die Kategorie Erreichbarkeit ist be-troffen durch die normierte Bewilligungspflicht für Vorhaben im Grünland. Diese Bewilli-gungspflicht gilt zB für den Neubau und die Umlegung von öffentlichen Straßen, die Neuan-lage, Umlegung und Verbreiterung von Forststraßen und den Neu- und Umbau von infrast-rukturellen Erschließungsmaßnahmen oberhalb von 1.200 m Meereshöhe. Das raumord-nungsrelevante Kriterium der Versiegelung ist in der Bestimmung über den Natur- und Land-schaftsschutz im Bereich von Seen betroffen. Als einziges energieversorgungsrelevantes Kriterium ist das Kriterium des Standortanspruchs zu nennen, welches durch die Bewilli-gungs- bzw. Anzeigepflicht von Vorhaben im Grünland berührt ist.

3.5.6 Forstgesetz

Das Forstgesetz beinhaltet in den relevanten Bestimmungen sowohl raumordnungs- als auch energieversorgungsrelevante Kriterien. Überwiegend sind jedoch die Kriterien Stand-ortanspruch, Lage und Rohstoffe betroffen.

3.5.7 Denkmalschutz

Im Denkmalschutzgesetz sind in zwei einschlägigen Bestimmungen die beiden energiever-sorgungsrelevanten Kriterien Standortanspruch und Konfliktzone enthalten. Im Denkmal-schutzgesetz gilt das Verbot der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen. Danach ist jede Veränderung oder Zerstörung, die den Bestand oder das überlieferte Erscheinungsbild beeinflussen könnte verboten; außer es liegt eine entsprechende Bewilligung des Bundes-denkmalamtes dazu vor. Dies betrifft zB die Anbringung von Energiegewinnungsanlagen an einer Gebäudehülle.

3.5.8 Verkehrsrecht

Das Eisenbahngesetz nimmt in zwei einschlägigen Bestimmungen sowohl Bezug auf rau-mordnungs- als auch energieversorgungsrelevante Kriterien. Die Erforderlichkeit einer ei-senbahnrechtlichen Baugenehmigung enthält die raumordnungsrelevante Kategorie Erreich-barkeit und das Kriterium der Lage sowie das energieversorgungsrelevante Kriterium Stand-ortanspruch. Die Inhalte des Bauentwurfes beziehen sich auf die Kriterien der Lage, des Standortanspruches und der Umweltfolgen.

Die Bestimmungen über Leitungseinrichtungen im Oö. Straßengesetz beinhalten die ener-gieversorgungsrelevanten Kriterien Standortanspruch und Konfliktzone. Die Regelungen über die Umfeldgestaltung von öffentlichen Straßen (Bauten, Anlagen, Bäume und Waldun-gen) betreffen hingegen ein raumordnungsrelevantes Kriterium.

Das Hochleistungsstreckengesetz enthält nur eine einzige einschlägige Bestimmung (vorläu-fige Sicherstellung des Trassenverlaufs), welches sich auf das energieversorgungsrelevante Kriterium Rohstoff bezieht.

Das Bundesstraßengesetz nimmt in den Bestimmungen über Bauten an Bundesstraßen so-wie benachbarte Waldungen Bezug auf das raumordnungsrelevante Kriterium Umfeldgestal-tung und auf das energieversorgungsrelevante Kriterium Standortanspruch.

3.5.9 Abfallwirtschaft

Im Abfallwirtschaftsgesetz sind energieversorgungsrelevante Normen im Abschnitt über Ab-fallbehandlungsanlagen enthalten. Diese betreffen aufgrund der Genehmigungspflicht von ortsfesten Behandlungsanlagen das Kriterium Standortanspruch, das Kriterium eingesetzte Ressource, Rohstoff und die Umwandlungstechnologie. Das Oö. AWG 2009 hingegen enthält kein raumordnungs- bzw. energieversorgungsrelevantes Kriterium.

3.5.10 Umweltrecht

Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 nimmt bei den raumordnungsrelevanten Kriterien Bezug auf die Kategorie Erreichbarkeit, da es eigene Bestimmungen über die Um-weltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und für Hochleistungsstrecken enthält. Wei-ters enthält das Gesetz Bestimmungen, welche das Kriterium Lage betreffen. Die sonstigen einschlägigen Normen enthalten energieversorgungsrelevante Kriterien wie die Kategorien regionales Ressourcenpotential und die technologischen Optionen. Am häufigsten sind je-doch die Kriterien Umweltfolgen und Standortanspruch in den Bestimmungen betroffen.

Das Bundesgesetz über die Strategische Prüfung im Verkehrsbereich enthält lediglich zwei einschlägige Normen, welche sich auf das Kriterium der Umweltfolge und die Kategorie der Erreichbarkeit beziehen.

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